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109 lines
799 B

BESCHLUSS
ZB
22
.
August
Prozesskostenhilfeverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
22
.
August
beschlossen
:
Gehörsrüge
Senatsbeschluss
2
Juli
wird
Kosten
Antragstellers
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
1
.
Eingaben
Antragstellers
5
.
8
.
August
sind
Gehörsrügen
321a
auszulegen
Änderung
Senatsbeschlusses
2
Juli
erreichen
will
;
wäre
aber
nur
Anhörungsrüge
möglich
.
2
.
Anhörungsrügen
sind
unzulässig
neue
eigenständige
Verletzung
Art
.
Abs.
GG
Bundesgerichtshof
richten
vgl.
.
13
.
Dezember
beschränken
erneut
Erfolgsaussicht
Aussicht
genommenen
Klage
darzulegen
.
3
.
Antragsteller
kann
rechnen
weitere
gleiche
Richtung
zielende
Eingaben
beantwortet
werden
.
Raebel
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung