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265 lines
2.2 KiB

BESCHLUSS
ZB
20
.
Januar
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Grupp
Richterin
20
.
Januar
beschlossen
:
Rechtsmittel
weiteren
Beteiligten
werden
Beschluss
11
.
Zivilkammer
Landgerichts
3
.
August
Beschluss
Amtsgerichts
Insolvenzgericht
25
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittelverfahren
Amtsgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
weitere
Beteiligte
ist
Beschluss
28
.
Oktober
vorläufigen
Insolvenzverwalter
Vermögen
fortan
:
Schuldner
bestellt
worden
.
22
November
wurde
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldners
eröffnet
weitere
Beteiligte
auch
Insolvenzverwalter
bestellt
.
18
.
Februar
hat
weitere
teiligte
Schlussbericht
vorgelegt
zugleich
Festsetzung
Vergütung
Höhe
Tätigkeit
vorläufiger
Insolvenzverwalter
beantragt
.
Beschluss
25
.
Juni
hat
Rechtspflegerin
Antrag
zurückgewiesen
Vergütungsanspruch
verjährt
sei
.
sofortige
Beschwerde
weiteren
Beteiligten
ist
erfolglos
geblieben
.
Rechtsbeschwerde
will
Festsetzung
beantragten
Vergütung
hilfsweise
Zurückverweisung
Sache
Beschwerdegericht
erreichen
.
zulässigen
Rechtsmittel
sind
begründet
.
führen
Aufhebung
Entscheidungen
Vorinstanzen
Zurückverweisung
Sache
Insolvenzgericht
.
Vergütungsanspruch
weiteren
Beteiligten
ist
verjährt
.
Senat
zwischenzeitlich
entschieden
hat
verjährt
Vergütungsanspruch
vorläufigen
Insolvenzverwalters
Festsetzung
Vergütung
Insolvenzgericht
dreijährigen
Regelverjährung
§
.
Frist
beginnt
§
Abs.
Nr.
Schluss
Jahres
Insolvenzverfahren
eröffnet
Vergütungsanspruch
mithin
entstanden
ist
.
Abschluss
eröffneten
ist
Verjährung
jedoch
Anlehnung
Rechtsgedanken
§
Abs.
Satz
gehemmt
vgl.
Beschluss
22
.
September
IX
ZB
.
.
angefochtene
Entscheidung
kann
Bestand
haben
.
Senat
eigene
Sachentscheidung
möglich
ist
ist
Sache
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Hinblick
Vergütungsantrag
selbst
noch
geprüft
worden
ist
hält
Senat
sachgerecht
Verfahren
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Aufhebung
auch
erstinstanzlichen
Entscheidung
Insolvenzgericht
zuverweisen
vgl.
Beschluss
22
Juli
IX
ZB
.
Kayser
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
25.06.2009
Entscheidung
03.08.2009