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380 lines
3.1 KiB

BESCHLUSS
ZB
17
.
April
Verfahren
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
17
.
April
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Schuldners
werden
Beschluss
23
.
Zivilkammer
Landgerichts
14
.
Beschluss
Amtsgerichts
4
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Beschwerdeverfahren
Insolvenzgericht
zurückverwiesen
.
Wert
wird
Euro
festgesetzt
§
Abs.
Satz
Abs.
.
Gründe
:
20
.
Juni
beantragte
weitere
Beteiligte
fortan
:
Gläubiger
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldners
.
Insolvenzgericht
bestellte
weiteren
Beteiligten
fortan
:
achter
vorläufigen
Insolvenzverwalter
beauftragte
zugleich
Erstattung
Gutachtens
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Schuldners
.
Gutachter
ermittelte
Verbindlichkeiten
Euro
.
Vermögensgegenständen
fand
Konto
Guthaben
Euro
Schuldner
gehörendes
bebautes
Grundstück
Zwangsversteigerung
befinde
;
hieraus
sei
Überschuss
mehr
Euro
erwarten
.
4
.
Januar
hat
Insolvenzgericht
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldners
eröffnet
.
sofortige
Beschwerde
ist
erfolglos
geblieben
.
Rechtsbeschwerde
will
Schuldner
weiterhin
Aufhebung
Eröffnungsbeschlusses
erreichen
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
§
InsO
§
Abs.
Satz
Nr.
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
§
Abs.
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Insolvenzgericht
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Eröffnungsantrag
begründet
gehalten
.
Gläubiger
habe
titulierte
Forderungen
Höhe
insgesamt
Euro
glaubhaft
gemacht
.
Schuldner
sei
zahlungsunfähig
Lage
sei
Forderungen
begleichen
.
gehörende
Grundstück
ändere
Schuldner
eingetragenen
verfügen
könne
.
2
.
Ausführungen
sind
wesentlichen
Punkt
unvollständig
.
lassen
Acht
Gläubiger
Zwangshypothek
Grundstück
Schuldners
eingetragen
ist
.
Ist
Forderung
Gläubigers
zweifelsfrei
vollständig
dinglich
gesichert
ist
Insolvenzantrag
unzulässig
.
hat
Bundesgerichtshof
Erlass
angefochtenen
Entscheidung
entschieden
.
29
November
IX
ZB
.
Fall
fehlt
Gläubiger
Rechtsschutzinteresse
.
Gläubiger
abgesonderte
Befriedigung
verlangen
können
sind
Insolvenzgläubiger
Schuldner
auch
persönlich
haftet
.
anteilsmäßigen
Befriedigung
Insolvenzmasse
sind
jedoch
nur
berechtigt
abgesonderte
Befriedigung
verzichten
ausgefallen
sind
§
InsO
.
Sind
Voraussetzungen
erfüllt
wird
Forderung
Verteilung
berücksichtigt
Abs.
InsO
.
Gläubiger
ist
vollstreckbaren
Urkunde
21
November
Forderung
Euro
beruht
1
.
September
Sicherungshypothek
Betrag
Euro
eingetragen
worden
.
Recht
betreibt
Gläubiger
Zwangsversteigerung
.
Recht
ist
voll
werthaltig
Gutachter
Verwertung
Grundstücks
Überschuss
Euro
erwartet
.
.
angefochtene
Beschluss
kann
Bestand
haben
.
ist
aufzuheben
§
Abs.
;
Sache
wird
auch
Insolvenzgericht
Frage
ausreichenden
dinglichen
Sicherung
Gläubigers
befasst
hat
Insolvenzgericht
zurückverwiesen
§
Abs.
Abs.
;
vgl.
.
erneuten
Entscheidung
wird
allerdings
auch
berücksichtigen
sein
Gläubiger
Eröffnungsantrag
weitere
titulierte
Forderung
Höhe
Euro
stützt
Falle
Eröffnung
Insolvenzforderung
darstellen
würde
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
04.01.2007
Entscheidung