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455 lines
3.7 KiB

BESCHLUSS
ZB
13
.
Januar
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
13
.
Januar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
25
.
Juni
wird
Kosten
Schuldners
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
statthafte
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
InsO
ist
unzulässig
Zulässigkeitsgrund
§
Abs.
durchgreift
.
1
.
Beschwerdegericht
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
InsO
erfüllt
ansieht
greift
Zulässigkeitsgrund
.
Umfang
Mitwirkungspflichten
ergibt
Wesentlichen
Eröffnungsverfahren
§
InsO
eröffnete
Verfahren
§
InsO.
Auskunft
ist
Verfahren
betreffenden
Verhältnisse
erteilen
.
Begriff
ist
weit
auszulegen
umfasst
rechtlichen
wirtschaftlichen
tatsächlichen
Verhältnisse
Verfahren
Weise
Bedeutung
sein
können
.
Verpflichtung
Auskunft
ist
abhängig
Schuldner
entsprechende
Fragen
gerichtet
werden
.
Schuldner
muss
vielmehr
betroffenen
Umstände
besondere
Nachfrage
offen
legen
offensichtlich
Insolvenzverfahren
Bedeutung
sein
können
klar
Tage
liegen
Beschluss
11
.
Februar
IX
ZB
.
5
;
15
.
April
IX
ZB
.
.
war
Schuldner
Mitteilung
Treuhänder
bereits
Zeitpunkt
verpflichtet
Geschäftsanteile
übernahm
.
Informationspflicht
hatte
Schuldner
unverzüglich
Verwirklichung
anzeigepflichtigen
Sachverhalts
mithin
unmittelbaren
Anschluss
Erwerb
Geschäftsanteile
genügen
vgl.
Beschluss
15
.
April
aaO
.
10
;
HmbKomm-InsO/Streck
3
.
Aufl
.
.
;
Uhlenbruck/Vallender
InsO
.
Aufl
.
.
.
Auskunftspflicht
umgehend
erfüllen
war
durfte
Schuldner
abwarten
Geschäftstätigkeit
Gesellschaft
entwickelt
.
Übrigen
ist
Sache
Aktiva
bewerten
Angaben
vermeintlich
wertlosen
Gegenständen
abzusehen
Beschluss
7
.
Dezember
ZB
.
8)
.
ist
Bedeutung
Schuldner
Bemühungen
Ergebnis
Gewinne
erwirtschaftet
hat
.
tatsächlich
gegebenen
Vermögensmehrung
kann
Schuldner
berufen
Beeinträchtigung
Befriedigungsaussichten
Gläubiger
verwirklicht
hat
vgl.
Beschluss
8
.
Januar
IX
ZB
.
.
Grundsatzfragen
berühren
hat
Beschwerdegericht
angenommen
Schuldner
Mitwirkungspflichten
grob
fahrlässig
verletzt
hat
§
Abs.
Nr.
InsO
.
Verschweigen
Erwerbs
Gesellschaftsanteilen
stellt
entsprechende
Pflichtverletzung
vgl.
Beschluss
15
.
April
IX
ZB
aaO
.
.
Rechtsbeschwerdebegründung
meint
subjektiven
Erfordernisse
groben
Fahrlässigkeit
seien
anders
Bundesgerichtshof
15
.
April
entschiedenen
Fall
hier
gegeben
Aktivitäten
Schuldners
vorliegend
Vermögensmehrung
gerichtet
gewesen
seien
geht
.
Erwerb
Beteiligung
Nennwert
hat
ist
Fall
Beschwerdegericht
festgestellte
Vermögensmehrung
eingetreten
Schuldner
hätte
angeben
müssen
.
Anhaltspunkte
Schuldner
Beteiligung
Zweck
typischerweise
ist
geschäftlichen
Aktivitäten
Gewinne
erzielen
anderen
Gründen
Absicht
erworben
hat
bestehen
.
bloß
treuhänderischen
Erwerb
Dritten
macht
Schuldner
geltend
.
Rechtsirrtum
vgl.
Beschluss
2
Juli
IX
ZB
.
lediglich
Annahme
einfacher
Fahrlässigkeit
führen
würde
kann
geschäftserfahrene
Schuldner
berufen
.
2
.
Zwar
hätte
Beschwerdegericht
Zurückweisung
Rechtsmittels
Schlusstermin
geltend
gemachte
Verheimlichung
Nebeneinkünften
Höhe
Monat
Dezember
April
stützen
dürfen
Rechtsprechung
Senats
nur
Schlusstermin
glaubhaft
gemachten
Versagungsgründe
berücksichtigen
sind
Beschluss
12
.
Februar
IX
ZB
.
m.w
.
.
Beschwerdegericht
festgestellten
Verletzung
Auskunftspflicht
Nichtangabe
Erwerbs
Gesellschaftsanteils
Dezember
ist
Rechtsbeschwerde
gleichwohl
unzulässig
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kann
Rechtsbeschwerde
nur
Erfolg
haben
voneinander
unabhängigen
Versagungsgründen
Erfolg
angegriffen
werden
29
.
September
IX
ZB
.
ist
vorliegend
Fall
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
25.06.2010