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1.7 KiB

BESCHLUSS
IX
18
.
Dezember
Prozeßkostenhilfeverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Kreft
Richter
Dr.
18
.
Dezember
beschlossen
:
Antrag
Beklagten
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
21
.
August
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
beabsichtigte
Rechtsmittel
bietet
hinreichende
Aussicht
Erfolg
§
.
Nichtzulassungsbeschwerde
§
.
wäre
unzulässig
.
1
.
§
Nr.
i.d
.
Art
.
Nr.
ZPO-RG
.
S.
ist
§
.
31
.
Dezember
Maßgabe
anzuwenden
Nichtzulassungsbeschwerde
nur
zulässig
ist
Wert
Revision
geltend
machenden
Beschwer
vgl.
insoweit
Art
.
Nr.
Gesetzes
26
November
.
S.


!
!
23'54
98:;23<=>-
Beklagten
beträgt
?
DM
.
2
.
Übergangsregelung
§
Nr.
ist
Auffassung
Antragstellerin
verfassungswidrig
.
Senat
kann
Verletzung
Gleichheitsgrundsatzes
Art
.
GG
Verstoß
Rechtsstaatsprinzip
feststellen
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
ist
Gleichheitsgrundsatz
nur
dann
verletzt
vernünftiger
Natur
Sache
sonst
sachlich
einleuchtender
Grund
gesetzliche
Differenzierung
finden
läßt
.
muß
Unsachlichkeit
getroffenen
Regelung
evident
sein
Art
.
GG
verletzt
sein
soll
BVerfGE
m.w
.
.
Übergangsregelung
§
Nr.
kann
einleuchtenden
Grund
Anspruch
nehmen
.
Regelung
soll
Begründung
Vorschrift
"
möglichen
Überlastung
"
Bundesgerichtshofes
vorgebeugt
werden
BT-Drucks
.
S.
.
Bundesverfassungsgericht
hat
wertabhängigen
Revisionszugangsbeschränkungen
Entlastung
Bundesgerichts
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
gesehen
BVerfGE
.
Auch
Rechtsstaatsprinzip
ist
Übergangsregelung
verletzt
gebietet
Rechtsweg
Zweigen
Instanzenzug
hat
insbesondere
stets
Rechtsmittel
Revision
gegeben
sein
muß
.
.
BVerfG
;
vgl.
BVerfGE
m.w
.
.
Kreft
Raebel