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524 lines
4.5 KiB

BESCHLUSS
ZA
18
.
September
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
18
.
September
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Prozesskostenhilfe
Durchführung
Revisionsverfahrens
Urteil
Landgerichts
10
.
April
gewähren
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Kläger
begehrt
beklagten
Rechtsanwälten
Rückzahlung
Anwaltshonorar
Masse
Beklagten
Rechtsschutzversicherer
Schuldnerin
erhalten
haben
.
Beschluss
12
.
Februar
wurde
Amtsgericht
Vermögen
Dr.
Schuldnerin
Verbraucherinsolvenzverfahren
eröffnet
Kläger
Treuhänder
bestellt
.
Anfang
Juni
erteilte
Schuldnerin
Beklagten
Rechtsanwälten
Auftrag
Zwangsversteigerungsverfahren
gelegenen
Grundstücks
Bezirksgericht
vertreten
.
Beklagten
Insolvenzverfahren
hatten
erholten
Kostendeckungszusage
deutschen
Rechtsschutzversicherers
Schuldnerin
Tätigkeit
übernahmen
Vertretung
.
Folgezeit
erlangte
Beklagte
Kenntnis
laufenden
Insolvenzverfahren
.
Kläger
gab
Grundstück
eventuellen
Insolvenzbeschlag
frei
.
Honorarnote
Beklagten
1
Juli
über
wurde
16
Juli
Rechtsschutzversicherer
seinerseits
Insolvenzverfahren
Kenntnis
hatte
Beklagten
bezahlt
.
Kläger
verlangt
Betrag
§
Abs.
.
hält
deutschen
Gerichte
gemäß
Art
.
Abs.
international
zuständig
.
Amtsgericht
hat
Klage
fehlender
internationaler
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
unzulässig
abgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Klägers
ist
Erfolg
geblieben
.
Kläger
begehrt
nunmehr
Prozesskostenhilfe
Landgericht
zugelassene
Revision
.
II
.
Prozesskostenhilfeantrag
ist
abzulehnen
Klage
hinreichende
Aussicht
Erfolg
hat
§
Satz
§
Abs.
Satz
1
.
Landgericht
hat
Amtsgericht
Klage
unzulässig
angesehen
internationalen
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
fehle
.
ergebe
Art
.
Abs.
.
sei
zwar
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Zuständigkeit
Klagen
begründet
unmittelbar
Insolvenzverfahren
hervorgehen
engem
Zusammenhang
stehen
.
enger
Zusammenhang
Insolvenzverfahren
sei
hier
jedoch
verneinen
Kläger
Grundstück
eventuellen
Insolvenzbeschlag
freigegeben
habe
.
habe
Schuldnerin
Beklagten
Vertretung
Bezirksgericht
anhängigen
gerungsverfahren
beauftragen
können
.
Rechtsschutzversicherer
sei
Zahlung
Beklagten
freigeworden
Kenntnis
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
gehabt
habe
.
Vermögens
bleibe
Schuldner
verfügungsbefugt
.
Schuldnerin
begründeten
Verbindlichkeiten
seien
Insolvenzforderungen
Masseverbindlichkeiten
.
könnte
Anspruch
nur
Vermögen
befriedigen
.
Landgericht
hat
Revision
zugelassen
Auslegung
Art
.
Abs.
EuInsVO
grundsätzliche
Bedeutung
habe
.
2
.
Klage
hat
hinreichende
Aussicht
Erfolg
selbst
deutschen
Gerichte
international
zuständig
wären
.
jedenfalls
fehlte
dann
Anspruchsvoraussetzung
§
Abs.
.
Entscheidung
§
kommt
aber
allein
Erfolgsaussicht
Sache
selbst
bereits
Prozesskostenhilfeverfahren
beurteilt
werden
kann
Beschluss
16
Juli
73/03
FamRZ
;
7
.
Februar
ZR
.
losgelöster
möglicher
Erfolg
konkret
eingelegten
Rechtsmittels
ist
unerheblich
Beschluss
12
.
Oktober
IX
ZB
AnwBl
.
.
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
kann
vorliegend
Vorinstanzen
zutreffend
erkannt
haben
nur
Art
.
Abs.
EuInsVO
ergeben
.
setzt
ständiger
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Klage
unmittelbar
venzverfahren
hervorgegangen
ist
engem
Zusammenhang
steht
vgl.
zuletzt
Urteil
12
.
Februar
Belgium
.
21
;
19
.
April
C-213/07
.
27
;
16
.
Januar
C328/12
.
.
Läge
Voraussetzung
hätte
aber
Rechtsschutzversicherung
Freistellungsanspruch
bestanden
.
Versicherungsvertrag
Schreiben
Rechtsschutzversicherung
Kläger
Schriftsatz
23
.
Mai
Bezug
eigen
gemacht
hat
vereinbarten
bestand
§
Abs.
Buchst
.
Rechtsschutz
Wahrnehmung
rechtlicher
Interessen
ursächlichen
Zusammenhang
Insolvenzverfahren
stehen
Vermögen
Versicherungsnehmers
hier
Schuldnerin
eröffnet
wurde
eröffnet
werden
soll
.
Beklagten
mögen
dann
Nichtberechtigte
Sinne
§
Abs.
gewesen
sein
.
Kläger
war
jedenfalls
Berechtigter
Sinne
Vorschrift
.
Jedenfalls
war
erfolgten
Freigabe
Grundstücks
konkludent
Freigabe
verbundenen
Freistellungsanspruchs
Rechtsstreitigkeiten
Grundstück
betreffend
Rechtsschutzversicherer
verbunden
Rechtsschutzversicherung
fortbesteht
.
Kläger
konnte
Rechtsschutzversicherung
Masse
bedingungsgemäß
selbst
Freigabe
Anspruch
nehmen
.
Freigabe
waren
schlüssig
Rechte
umfasst
Geltendmachung
Rechte
Grundstück
tatsächlich
erst
ermöglichten
.
Nichtfreigabe
Anspruchs
Rechtsschutzversicherung
Grundstück
betreffend
hätte
Schuldnerin
Masse
nutzen
.
So
kann
Freigabeerklärung
Glauben
verstanden
werden
.
Kayser
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
18.09.2013
Entscheidung