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NAMEN
Verkündet
:
10
.
März
Justizobersekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
Abs.
Anforderungen
Genehmigung
Nachtragsversicherungsscheinen
Urteil
10
.
März
OLG
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Felsch
mündliche
Verhandlung
18
.
Februar
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
Anschlußrevision
Beklagten
wird
Urteil
25
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
November
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Rückerstattung
.
Kläger
ist
Insolvenzverwalter
Vermögen
früheren
Klägerin
folgenden
Schuldnerin
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Beschluß
Amtsgerichts
30
.
Mai
.
begehrt
Beklagten
Rückzahlung
Schuldnerin
Zeitraum
Bestehens
Bauträger-Betriebshaftpflichtversicherung
1
.
April
31
.
Dezember
Beklagte
entrichtet
hat
.
Parteien
besteht
Streit
Bemessungsgrundlage
Versicherungsprämien
.
Kläger
trägt
geschuldete
Jahresprämie
habe
Promille
Jahresbausumme
gesetzlicher
Versicherungssteuer
betragen
Mindestprämie
sei
vereinbart
worden
.
Vortrag
Beklagten
habe
geschuldete
hingegen
Promille
Jahresumsatzsumme
mindestens
aber
DM
gesetzlicher
Versicherungssteuer
belaufen
.
Schuldnerin
hat
Beklagte
Höhe
DM
entrichtet
.
Prämienberechnung
Jahresbausumme
hätte
Schuldnerin
Ansicht
Klägers
jedoch
lediglich
Prämien
Höhe
DM
Beklagte
entrichten
müssen
.
Differenzbetrag
Höhe
DM
Zinsen
fordert
Klage
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Höhe
DM
Zinsen
stattgegeben
;
übrigen
hat
Berufung
zurückgewiesen
.
Revision
verfolgt
Kläger
Klagebegehren
vollem
Umfang
.
Berufungsgericht
Klage
stattgegeben
hat
erhebt
Beklagte
Anschlußrevision
wendet
Verurteilung
insgesamt
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
haben
Erfolg
führen
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
geltend
gemachten
Rückforderungsanspruch
§
Abs.
Satz
1
.
Alt
.
erste
Versicherungsjahr
Versicherungsjahre
unstreitiger
Höhe
insgesamt
DM
begründet
erachtet
Klage
insoweit
stattgegeben
.
ist
ausgegangen
Versicherungsvertrag
vertraglichen
Vereinbarungen
zugrunde
legen
seien
Klägerseite
vorgelegt
hat
.
ist
Ziffer
bestimmt
Prämienberechnung
Jahresbausumme
Mindestprämie
erfolgen
habe
.
Prämienbemessungsgrundlage
habe
vorgenannten
Jahre
Änderung
erfahren
.
schriftlichen
Vereinbarung
vorrangige
Individualabrede
Jahresumsatzsumme
auszugehen
sei
habe
Beklagte
hinreichend
vorgetragen
.
Versicherungsjahre
hat
Berufungsgericht
Bestehen
Rückforderungsanspruchs
hingegen
Begründung
verneint
Beitragszahlungen
Zeit
Rechtsgrundlage
fänden
entsprechenden
Nachträgen
Versicherungsschein
Prämienbemessungsgrundlage
jeweilige
Versicherungsjahr
wirksam
gemäß
§
Abs.
Jahresumsatz
Versicherungsjahr
Mindestprämie
umgestellt
worden
sei
.
vorgenommenen
Beitragsänderungen
seien
wirksam
Schuldnerin
Nachträgen
jeweils
Anforderungen
§
Abs.
Satz
genügende
Belehrung
erhalten
habe
Änderungen
besonders
aufmerksam
gemacht
worden
sei
widersprochen
habe
.
II
.
wenden
Parteien
Recht
.
1
.
Beklagte
rügt
Anschlußrevision
Verfahrensfehler
Berufungsgerichts
:
Vortrag
Beklagten
Parteien
sei
bereits
Übersendung
Versicherungsscheins
Grundlage
Prämienberechnung
Jahresumsatzsumme
vereinbart
worden
habe
Landgericht
Beweiserhebung
ausgereicht
.
Grundlage
Vernehmung
Beklagten
Zeugen
benannten
Versicherungsangestellten
Würdigung
Zeugen
erörterten
schriftlichen
Vertragsunterlagen
sei
Urteil
Ergebnis
gelangt
Parteien
hätten
Prämienberechnungsgrundlage
Jahresumsatzsumme
jährliche
Mindestprämie
DM
vereinbart
;
ursprüngliche
Versicherungsschein
abweiche
ergäben
dortigen
Angaben
Sinn
.
habe
Berufungsgericht
erneute
Vernehmung
Zeugen
Auffassung
vertreten
dürfen
vertragliche
Vereinbarung
Prämienberechnung
Jahresumsatzsumme
zugrunde
legen
sei
landgerichtlichen
Aussage
Zeugen
entnehmen
.
ist
zuzustimmen
.
Zwar
weist
Berufungsgericht
Schuldnerin
übersandten
Versicherungsschein
beigefügten
Bedingungen
widersprochen
habe
;
ist
vorgesehen
Prämienberechnung
Jahresbausumme
erfolge
.
wird
DM
angegeben
;
Jahresprämie
sollte
Wortlaut
Promille
betragen
.
Nettobetrag
Prämie
wird
Stelle
aber
rechnerisch
ergebende
Betrag
DM
Beitrag
DM
angegeben
.
sind
Promille
Schuldnerin
unstreitig
Jahresumsatz
angegebenen
DM
.
Hinblick
widersprüchlichen
Text
ist
Schweigens
Schuldnerin
Übersendung
Versicherungsscheins
Bedingungen
ausgeschlossen
Parteien
Vertragsverhandlungen
tatsächlich
übereinstimmend
Bemessung
Prämie
Promille
Jahresumsatzsumme
ausgegangen
sind
.
Fall
war
konnte
Schuldnerin
auch
zugesandten
Vertragsunterlagen
anders
verstehen
.
gefestigter
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
unabhängig
Regelung
§
wahre
Wille
Erklärenden
maßgebend
Erklärungsempfänger
erkannt
hat
irrtümlich
Erklärende
Wahrheit
gewollt
hat
Urteil
22
.
Februar
VersR
.
Landgericht
Vernehmung
Versicherungsangestellten
Überzeugung
gewonnen
hat
unzutreffender
Angaben
schriftlichen
Unterlagen
Prämienberechnung
Grundlage
Jahresumsatzsumme
vereinbart
worden
sei
hätte
Berufungsgericht
protokollierte
Aussage
Zeugen
anders
verstehen
anderes
Gewicht
beimessen
dürfen
Zeugen
noch
einmal
vernehmen
.
.
;
vgl.
Urteil
28
.
März
BGH-Report
m.w
.
.
2
.
Gelangt
Berufungsgericht
Vernehmung
Zeugen
erneuter
Beweiswürdigung
wiederum
Ergebnis
Prämienberechnung
ursprünglichen
Vertragsgrundlagen
Jahresbausumme
maßgebend
sein
sollte
bleibt
prüfen
späterer
Nachträge
Versicherungsschein
jedenfalls
Jahre
Jahrsumsatzsumme
Mindestprämie
auszugehen
ist
Berufungsgericht
Klage
abgewiesen
hat
.
Auch
insoweit
kann
Berufungsurteil
bestehen
bleiben
.
Nachträge
fallen
ebenso
ursprüngliche
Police
Begriff
Versicherungsscheins
Sinne
§
Abs.
vgl.
Urteil
9
.
Dezember
ZR
VersR
;
OLG
f.
;
2
.
Aufl
.
Rdn
.
2
;
Prölss
26
.
Aufl
.
Rdn
.
1
;
.
5
;
8
.
Aufl
.
Anm
.
.
Revision
macht
Recht
geltend
Anforderungen
§
Abs.
Nachträgen
hier
genügt
sei
so
fehlenden
Widerspruchs
Schuldnerin
Abweichungen
ursprünglichen
Vertrag
genehmigt
gelten
.
Beklagten
übersandten
Nachträge
enthalten
wesentlichen
Prämienabrechnung
folgende
Belehrung
:
Nachtrag
ist
ergänzender
Bestandteil
Versicherungsscheins
.
gelten
gleichen
allgemeinen
besonderen
Bedingungen
Vorstehendes
geändert
sind
.
Monats
Empfang
Nachtrages
Einwendungen
Inhalt
erhoben
werden
gilt
Versicherungsnehmer
genehmigt
.
Nachträgen
Versicherungsschein
geht
aber
überhaupt
ursprünglichen
Vertragsinhalt
abgewichen
werden
sollte
noch
ist
erkennbar
Abweichungen
einzelnen
genehmigt
gelten
sollten
.
Abs.
Satz
Halbs
.
fordert
jedoch
ausdrücklich
einzelnen
Abweichungen
besonders
aufmerksam
machen
ist
.
Hat
Versicherer
Versicherungsnehmer
Abweichungen
erforderlichen
Deutlichkeit
hingewiesen
kann
schon
fiktiven
Genehmigung
§
Abs.
Satz
ausgegangen
werden
.
Zwar
ist
jeweiligen
Nachtrag
Versicherungsschein
beigefügten
Prämienrechnungen
Jahres-)Umsatzsumme
Mindestprämie
Rede
.
Beklagte
hat
Ausdruck
gebracht
Wege
Versicherungsnehmer
nachteilige
Abweichungen
früher
geltenden
Berechnungsmodus
vereinbart
werden
sollten
.
hat
auch
anderer
Stelle
klargestellt
Verwendung
neuer
Begriffe
Anlaß
Inrechnungstellung
Änderung
Prämienbemessungsgrundlage
Nachteil
Schuldnerin
verbunden
sein
sollte
.
Mithin
kommt
hier
Genehmigung
schon
Betracht
Beklagte
Nachträgen
Versicherungsschein
Änderungen
vereinbarten
Grundlagen
Prämienberechnung
hinreichend
aufmerksam
gemacht
hat
.
-9-
3
.
Weitergehende
Ansprüche
Klägers
überhaupt
bestehen
sind
jedenfalls
Leistung
Kenntnis
Nichtschuld
§
noch
Verjährung
§
Abs.
ausgeschlossen
.
§
kann
Zwecke
Erfüllung
Verbindlichkeit
Geleistete
zurückgefordert
werden
Leistende
gewußt
hat
Leistung
verpflichtet
war
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
siehe
etwa
;
Senatsurteil
7
.
Mai
schließt
Vorschrift
Kondiktion
erst
Leistende
Zeitpunkt
Leistung
nur
Tatumstände
kennt
ergibt
verpflichtet
ist
auch
weiß
Rechtslage
schuldet
.
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
ausgeführt
Kenntnis
Schuldnerin
wahren
Rechtslage
feststellen
lasse
.
kann
ausgegangen
werden
Schuldnerin
wissentlich
überhöhte
Versicherungsprämien
Beklagte
entrichtet
hat
.
§
Abs.
Satz
verjähren
Ansprüche
Versicherungsvertrag
Jahren
Lebensversicherung
Jahren
.
Ansprüche
Rückzahlung
gezahlter
Versicherungsprämien
§
Abs.
Satz
fallen
ist
umstritten
.
Teilweise
werden
Ansprüche
Rückzahlung
unverdienter
Prämie
Ansprüchen
Versicherungsvertrag
gerechnet
;
Prölss
aaO
§
Rdn
.
.
Teilweise
werden
aber
auch
gesetzlichen
Schuldverhältnis
ungerechtfertigten
Bereicherung
zugeordnet
OLG
kurze
Verjährungsfrist
§
Abs.
Satz
Anwendung
findet
13
.
;
Senatsurteil
26
.
Februar
.
Entscheidung
ist
treffen
Rückzahlungsanspruch
Versicherungsvertrag
insbesondere
Satzung
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen
Wege
ergänzender
Vertragsauslegung
vertragliche
Ausgestaltung
erfahren
hat
vgl.
Urteil
25
.
Oktober
IVa
aaO
;
Senatsurteile
18
.
September
VersR
26
.
Februar
aaO
.
erstgenannten
Fall
handelt
Anspruch
Versicherungsvertrag
§
Abs.
verjährt
zuletzt
genannten
Fall
liegt
gesetzlicher
Anspruch
ungerechtfertigter
Bereicherung
Verjährungsvorschriften
Anwendung
finden
.
Hier
haben
Rede
stehenden
Rückzahlungsansprüche
vertragliche
Ausgestaltung
erfahren
.
Auch
§
Vertragsbestandteil
geworden
ist
findet
Regelung
Rückzahlungsanspruchs
gezahlter
Versicherungsprämien
Bestimmung
u.a.
Wort
"
Prämienrückerstattung
überschrieben
ist
.
Ansprüche
Klägers
unterliegen
Regelverjährung
§
.
sind
noch
verjährt
.
4
.
Berufungsgericht
Ergebnis
gelangen
sollte
Prämie
Jahresbausumme
berechnen
war
wird
Beklagten
geltend
gemachten
Einwand
Verwirkung
auseinanderzusetzen
Einwand
durchgreift
auch
Feststellungen
Höhe
Jahresbausumme
geschuldeten
Prämien
treffen
haben
.
Dr.
Dr.
Felsch