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NAMEN
Verkündet
:
28
.
April
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
Wendet
Erblasser
Todesfallleistung
Lebensversicherungsvertrag
Dritten
widerrufliches
Bezugsrecht
schenkweise
so
berechnet
Pflichtteilsergänzungsanspruch
gemäß
§
Abs.
Versicherungsleistung
noch
Summe
Erblasser
gezahlten
Prämien
Aufgabe
134
;
Senatsurteil
4
.
Februar
FamRZ
;
vgl.
auch
.
Pflichtteilsergänzung
richtet
vielmehr
allein
Wert
Erblasser
Rechten
Lebensversicherung
letzten
juristischen
Sekunde
Lebens
objektiven
Kriterien
Vermögen
hätte
umsetzen
können
.
Regel
ist
Rückkaufswert
abzustellen
.
Je
Lage
Einzelfalls
kann
gegebenenfalls
auch
objektiv
belegter
höherer
Veräußerungswert
heranzuziehen
sein
.
Urteil
28
.
April
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Felsch
mündliche
Verhandlung
28
.
April
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
22
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Höhe
Pflichtteilsergänzungsanspruchs
.
Tod
Erblassers
war
Bruder
Beklagte
Alleinerbe
widerruflich
Bezugsberechtigter
Erblasser
eigenes
Leben
abgeschlossenen
Lebensversicherung
eingesetzt
.
Kläger
einziger
Sohn
Erblassers
ist
Ansicht
sein
Bezug
Bezugsberechtigung
Grunde
unstreitiger
Pflichtteilsergänzungsanspruch
§
Abs.
sei
Grundlage
Versicherer
Beklagten
ausgezahlten
Todesfallleistung
berechnen
Beklagte
meint
gezahlten
Prämien
.
Landgericht
hat
Zahlung
Differenzbetrags
gerichtete
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Beklagten
entsprechend
Zahlung
verurteilt
.
Revision
begehrt
Beklagte
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Ansicht
Berufungsgerichts
Berufungsurteil
veröffentlicht
ist
Gegenstand
Schenkung
Erblassers
Beklagten
Berechnungsgrundlage
Pflichtteilsergänzungsanspruchs
lediglich
Summe
gezahlten
Prämien
gesamte
ausgezahlte
Versicherungsleistung
.
Urteil
23
.
Oktober
habe
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
Insolvenzrecht
entschieden
Insolvenz
Nachlasses
erfolgter
Anfechtung
§
InsO
gesamte
Versicherungsleistung
nur
bisher
herrschender
Auffassung
Prämiensumme
Masse
zurückgefordert
werden
könne
Erblasser
Dritten
unentgeltlich
widerrufliches
Bezugsrecht
eingeräumt
habe
.
sei
Berechnung
ergänzungsanspruchs
übertragbar
.
Beklagte
erwerbe
Bezugsberechtigter
erstmalig
Todesfall
Anspruch
Erblasser
Zeitpunkt
jederzeit
anderweitig
Versicherungsleistung
hätte
verfügen
können
.
entäußere
Erblasser
auch
erst
Todeszeitpunkt
endgültig
Vermögens
.
Abstellen
Versicherungsleistung
gleiche
Zufälligkeiten
Höhe
Anspruchs
Pflichtteilsberechtigten
ergäben
Kapitallebensversicherung
kaum
abgesehen
werden
könne
Versicherungsleistung
eingezahlten
Prämien
beruhe
.
seien
anderen
Anlageformen
etwa
Sparbüchern
Bausparverträgen
Tod
erwirtschafteten
Wertzuwächse
ebenfalls
Berechnung
Pflichtteilsergänzungsanspruchs
berücksichtigen
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Wendet
Erblasser
Todesfallleistung
eigenes
Leben
abgeschlossenen
Lebensversicherungsvertrag
Dritten
widerrufliches
Bezugsrecht
schenkweise
so
berechnet
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Versicherungsleistung
noch
Summe
Erblasser
gezahlten
Prämien
.
kommt
vielmehr
allein
Wert
Erblasser
Rechten
Lebensversicherung
letzten
juristischen
Sekunde
Lebens
objektiven
Kriterien
Vermögen
hätte
umsetzen
können
.
Senat
hält
bisherigen
Rechtsprechung
vgl.
134
;
Senatsurteil
4
.
Februar
FamRZ
Erblasser
gezahlten
Prämien
abstellt
.
Änderung
Rechtsprechung
IX
.
Zivilsenats
ist
Erbrecht
übertragbar
.
1
.
Frage
Berechnung
Ergänzungspflichtteils
§
Abs.
maßgeblicher
Schenkungsgegenstand
ist
Erblasser
Lebensversicherungsleistungen
widerrufliches
Bezugsrecht
verfügt
ist
langem
umstritten
.
erkennende
Senat
ist
bislang
Auffassung
Reichsgerichts
gefolgt
Summe
gezahlten
Prämien
abzustellen
ist
134
;
Senatsurteil
4
.
Februar
aaO
.
.
hat
angeschlossen
.
entsprach
Entscheidung
IX
.
Zivilsenats
23
.
Oktober
aaO
auch
herrschenden
Auffassung
Insolvenzrecht
Anfechtung
§
InsO
Rückforderung
Masse
ebenfalls
nur
Summe
Erblasser
gezahlten
Prämien
gesamte
Versicherungsleistung
berücksichtigte
vgl.
Nachweise
.
Anschluss
genannte
Änderung
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
Insolvenzrecht
haben
Instanzgerichte
entsprechende
Anpassung
Pflichtteilsergänzungsrecht
geboten
erachtet
vgl.
LG
19
;
LG
FamRZ
.
rechtswissenschaftliche
Literatur
stimmt
großen
Teilen
auch
weiterhin
bisherigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
Olshausen
§
Rdn
.
;
aaO
§
Rdn
.
;
Lange
5
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Birkenheier
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
;
Bock
AnwK
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
17
;
Kasper
Andres
Münchener
Erbrecht
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
§
Rdn
.
19
;
Erbrecht
17
.
Aufl
.
Rdn
.
Fn
.
;
;
;
.
;
Frömgen
Verhältnis
Lebensversicherung
Pflichtteil
S.
;
Pflichtteilsrecht
Rdn
.
31
;
Klingelhöffer
Pflichtteilsrecht
2
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Erbrecht
.
Aufl
.
S.
;
Winter
8
.
Aufl
.
Anm
.
.
Teil
wird
Lösung
dogmatischer
Bedenken
jedenfalls
Ergebnis
akzeptiert
vgl.
Dieckmann
13
.
Aufl
.
Rdn
.
22
;
Hilbig
zumindest
bereits
eingeräumte
Bezugsrechte
anerkannt
vgl.
Krause
Sarres/Stückemann/Tschichoflos
Handbuch
Fachanwalts
Erbrecht
3
.
Aufl
.
Kapitel
Rdn
.
;
Riedel/Lenz
Praxiskommentar
Erbrecht
§
Rdn
.
.
Gegenstimmen
Literatur
vgl.
etwa
;
Vertrag
Dritter
S.
f.
;
Versicherungswissenschaft
S.
.
;
Fuchs
;
Harder
FamRZ
Zuwendungen
Lebenden
Todesfall
S.
f.
.
;
Thiele
Lebensversicherung
Nachlassgläubiger
S.
;
.
;
Natter
.
;
wohl
auch
sehen
neue
Rechtsprechung
Insolvenzrecht
Auffassung
bestärkt
Versicherungsleistung
abzustellen
ist
vgl.
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
9
;
Kollhosser
27
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Hasse
VersR
VersR
cherung
erbrechtliche
Ausgleichsansprüche
S.
.
;
ZErb
ZErb
;
Schindler
ZErb
;
ZErb
245
;
;
Kuhn/Rohlfing
11
;
Elfring
Drittwirkungen
Lebensversicherung
S.
;
Erbrecht
22
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Belitz
Ausgleichsprobleme
Familienrecht
Lebensversicherungen
S.
;
Eulberg/Ott-Eulberg/Halaczinsky
Lebensversicherung
Erbschaftsteuerrecht
Rdn
.
.
größere
Beachtung
hat
deutschen
Schrifttum
bisher
bereits
OLG
angedeutete
Auffassung
gefunden
stets
Rückkaufswert
maßgeblich
sein
soll
so
wohl
nur
Lebensversicherung
Nachlaßinteressen
S.
.
2
.
Senat
vermag
vorgenannten
Ansichten
voll
zuzustimmen
.
Pflichtteilsergänzungsanspruch
§
Abs.
ist
vielmehr
Wert
berechnen
Erblasser
Verwertung
Rechte
Versicherungsvertrag
zuletzt
selbst
noch
hätte
realisieren
können
.
nur
Aufgabe
Werts
beruht
Bereicherung
Bezugsberechtigten
.
Regel
ist
Rückkaufswert
abzustellen
.
Je
Lage
Einzelfalls
kann
gegebenenfalls
auch
objektiv
belegt
höherer
Veräußerungswert
heranzuziehen
sein
.
Valutaverhältnis
Erblasser
Bezugsberechtigten
§
Abs.
tatbestandlich
vorausgesetzte
hier
unstreitige
Schenkung
.
S.
§
Abs.
hat
zwar
Anspruch
Versicherungsleistung
Gegenstand
.
Schenkung
jedoch
mittelbare
Zuwendung
handelt
muss
Schenkungsgegenstand
Valutaverhältnis
gleichzeitig
auch
Rechtsfolgenseite
§
Abs.
Berechnung
Pflichtteilsergänzungsanspruchs
maßgebliche
"
verschenkte
Gegenstand
"
sein
.
Vielmehr
ist
Rahmen
abzustellen
Erblasser
Vermögen
weggegebenen
Vermögenswert
Bereicherung
Bezugsberechtigten
beruht
.
Einräumung
widerruflichen
Bezugsrechts
Wirkung
Zuwendung
erst
Tod
Erblassers
eintritt
ist
Wert
Erblasser
noch
selbst
letzten
juristischen
Sekunde
Lebens
Verwertung
Ansprüche
Einziehung
Veräußerung
Vermögen
hätte
erhalten
können
aber
Gunsten
Entstehung
Anspruchs
Bezugsberechtigten
untergehen
lässt
.
oben
begrenzt
ist
Wert
Versicherungsleistung
selbst
.
Pflichtteilsergänzungsanspruch
§
Abs.
setzt
Rechtsbeziehung
Verhältnis
Erblasser
Bezugsberechtigten
wirksame
Schenkung
.
S.
Abs.
insoweit
gleichgestellte
ehebedingte
Zuwendung
qualifiziert
werden
kann
vgl.
nur
.
Vorliegen
Schenkung
.
S.
§
Abs.
steht
hier
Parteien
Streit
.
ist
Form
mittelbaren
Zuwendung
wirksam
.
Gegenstand
Schenkung
ist
Anspruch
Versicherungsleistung
.
-9-
Erblasser
Bezugsberechtigten
werden
Vermögenswerte
unmittelbar
übertragen
.
Unmittelbare
Vermögensverschiebungen
finden
Lebzeiten
Erblassers
nur
Deckungsverhältnis
Erfüllung
Verpflichtung
Versicherungsvertrag
einzelnen
Prämienzahlungen
Versicherer
leistet
.
Bezugsberechtigte
hingegen
hat
Eintritt
Todes
Anspruch
einmal
Anwartschaft
lediglich
Erwerbshoffnung
Erblasser
jederzeit
Änderung
Bezugsberechtigung
vernichten
kann
.
juristischen
Sekunde
Eintritts
Todes
erwirbt
Bezugsberechtigte
originär
Anspruch
Versicherungssumme
Versicherer
eigenen
Rechte
Erblassers
untergehen
.
Anspruch
gehörte
nie
Erblasservermögen
.
entsteht
Todesfall
unmittelbar
Vermögen
Bezugsberechtigten
kann
Vermögen
Erblassers
juristischen
Sekunde
ohnehin
mehr
existiert
noch
Nachlass
zugeordnet
werden
f.
;
47
;
232
;
;
Senatsurteil
8
.
Mai
.
Gegenstand
Vermögen
Bezugsberechtigten
vermehrt
wird
Bereicherungsgegenstand
gelangt
somit
erst
Zeitpunkt
Entstehung
Vermögen
Erblassers
selbst
mehr
existieren
.
ist
Gegenstand
denkbar
Vermögen
Erblassers
vermindert
wird
Entreicherungsgegenstand
Bereicherungsgegenstand
identisch
sein
könnte
.
unmittelbare
Zuwendung
Vermögen
Erblassers
Vermögen
Begünstigten
scheidet
mithin
.
Entreicherung
Bereicherung
werden
jedoch
vermittelt
Einschaltung
Versicherers
vertraglichen
Absprachen
Deckungsverhältnis
.
Leistungen
Erblassers
wäre
Versicherer
bereit
verpflichtet
Begünstigten
leisten
.
Dreiecksverhältnis
kann
zutreffend
so
beschrieben
werden
Erblasser
Anspruch
Bezugsberechtigten
Leistungen
Versicherer
"
erkauft
vgl.
.
Insoweit
ist
anerkannt
auch
Geschäft
"
anderen
Mitteln
Gegenstand
Dritten
verschafft
Schenker
selbst
zunächst
Eigentümer
geworden
sein
braucht
"
Senatsurteil
29
.
Mai
so
genannte
mittelbare
Schenkung
Tatbestand
§
Abs.
erfüllt
.
umfasst
auch
hier
vorliegende
Form
mittelbaren
Zuwendung
Schenker
Gegenstand
Vermögen
Entreicherungsgegenstand
Dritten
leistet
Beschenkten
anderen
Gegenstand
Bereicherungsgegenstand
zukommen
lässt
vgl.
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Vertragsschluss
unstreitig
ist
kann
hier
offen
bleiben
Schenkungsvertrag
bereits
Lebzeiten
Erblassers
erst
postmortal
etwa
konkludente
Übermittlung
entsprechenden
Willenserklärung
Erblassers
Versicherer
Auszahlung
Versicherungsleistung
Stande
gekommen
ist
.
Zwar
wäre
lebzeitiges
Schenkungsversprechen
Verstoßes
§
Abs.
Satz
formunwirksam
gewesen
.
Lebensversicherung
Versicherungsnehmer
Todesfallleistung
widerrufliche
Bezugsberechtigung
Gunsten
Dritten
bestimmt
ist
jedoch
Eintritt
Todes
Vertrag
Gunsten
Dritter
Todesfall
.
Formmangel
wäre
somit
Zeitpunkt
Todes
Bewirkung
Leistung
Form
"
Von-selbst-")Erwerbs
Grund
Vertrags
Gunsten
Dritter
geheilt
worden
vgl.
Senatsurteile
10
.
Mai
IVa
NJW-RR
;
5
.
März
IVa
;
19
.
Oktober
IVa
;
14
Juli
.
Rechtsgeschäft
Lebenden
handelt
war
Einhaltung
Form
§
erforderlich
vgl.
;
100
;
Senatsurteil
25
.
April
.
Gegenstand
Schenkung
Valutaverhältnis
ist
gesamte
Anspruch
Versicherungsleistung
Erblasser
Bezugsberechtigten
zuwenden
wollte
.
Rückgriff
Prämienzahlungen
anderen
Wert
Versicherungsleistung
Gegenstand
Zuwendung
Valutaverhältnis
führte
auflösbaren
Widerspruch
Rahmen
bereicherungsrechtlichen
Ausgleichs
.
Schenkungsvertrag
ließe
dann
lediglich
Rechtsgrund
Behaltendürfen
Prämien
aber
überschießenden
Versicherungsleistung
entnehmen
.
Fehlen
Rechtsgrunds
hätte
Folge
Erben
überschießenden
Teil
Versicherungsleistung
kondizieren
könnten
vgl.
Senatsurteile
1
.
April
IVa
;
14
Juli
aaO
;
Kuhn/Rohlfing
15
;
Harder
FamRZ
.
widerspräche
aber
Willen
Erblassers
.
Valutaverhältnis
ist
Anspruch
gesamte
Versicherungsleistung
stand
Gegenstand
Schenkung
so
ausdrücklich
"
schenkungsrechtliche
Sicht
"
.
.
folgt
jedoch
auch
Berechnung
Pflichtteilsergänzungsanspruchs
Grunde
legen
ist
.
gilt
insbesondere
mittelbare
Zuwendungen
Entreicherungsgegenstand
Bereicherungsgegenstand
identisch
sind
.
Besonderheit
Rechtsgeschäfts
Valutaverhältnis
zwingt
vielmehr
eigenständigen
Entscheidung
Rahmen
Rechtsfolge
§
Abs.
Entreicherungsgegenstand
Bereicherungsgegenstand
ankommen
soll
.
Unterscheidung
Valutaverhältnis
verschenktem
Gegenstand
"
Tatbestand
Rechtsfolge
§
Abs.
entspricht
bisherigen
Rechtsprechung
.
Ausführungen
Reichsgerichts
wird
deutlich
einerseits
ausdrücklich
Anspruch
Versicherungssumme
feststellt
andererseits
jedoch
abweichend
Pflichtteilsergänzungsanspruch
lebzeitigen
Entreicherung
Erblassers
Form
Prämien
bemisst
.
Auch
Senat
hat
Urteil
1
.
April
aaO
angedeutet
Berechnung
Ergänzungspflichtteils
anderer
Gegenstand
maßgeblich
muss
Bereicherungsausgleich
Valutaverhältnis
.
Nur
Hintergrund
lassen
ferner
Aussagen
Senats
Urteil
4
.
Februar
FamRZ
.
Zivilsenats
"
Gegenstand
kung
"
nur
Prämien
seien
dort
beabsichtigte
Fortführung
Rechtsprechung
Reichsgerichts
verstehen
.
Rahmen
Rechtsfolge
§
Abs.
ist
Schenkungsgegenstand
Valutaverhältnis
Gegenstand
abzustellen
Vermögen
Erblassers
verringert
wird
Entreicherungsgegenstand
.
§
§
.
ist
Aushöhlung
Pflichtteilsrechts
lebzeitige
Rechtsgeschäfte
Erblassers
verhindern
.
stellt
sicher
Erblasser
Todesfall
festgeschriebene
Beteiligung
Pflichtteilsberechtigten
Vermögen
letzten
Jahre
unentgeltliche
Weggabe
Vermögenswerten
schmälert
.
gewährleistet
§
Pflichtteilsberechtigten
Teilhabe
Zugewinnmöglichkeiten
Zeitpunkt
Todes
Erblasser
unentgeltliche
Zuwendung
Erben
genommen
hat
.
Pflichtteilsergänzung
kommt
nur
Gegenstand
Betracht
lebzeitigen
Vermögen
Erblassers
vorhanden
war
.
trifft
Entreicherungsgegenstand
jedoch
Bereicherungsgegenstand
.
Pflichtteilsberechtigte
hat
Teilhabeanspruch
nur
insoweit
Beschenkte
"
Vermögen
Schenkers
"
bereichert
ist
Bereicherung
Beschenkten
also
entsprechenden
Entreicherung
Schenkers
beruht
vgl.
nur
.
§
ist
Schenkungsgegenstand
Valutaverhältnisses
nur
insoweit
bedeutsam
konkreten
Verminderung
lebzeitigen
Vermögens
Erblassers
korrespondiert
.
ausgebliebene
Mehrung
Nachlasses
reicht
.
Verständnis
wird
schon
Wortlaut
§
Abs.
angedeutet
"
verschenkten
"
Gegenstand
spricht
Blick
Maßgeblichkeit
Vermögensabflusses
Vermögenszuflusses
lenkt
.
Auch
Entstehungsgeschichte
Vorschrift
belegt
Verständnis
.
Motiven
braucht
Pflichtteilsberechtigte
Schenkungen
Erblassers
gelten
lassen
"
so
hinterlassen
ist
Pflichtteil
betragen
würde
Verschenkte
Zeit
Erbfalles
noch
Nachlasse
befände
S.
.
Verwendung
Wortes
"
noch
"
weist
bereits
Vorstellung
I.
Kommission
"
verschenkte
Gegenstand
"
Schenkung
lebzeitigen
Vermögen
Erblassers
vorhanden
gewesen
muss
Ergänzungsanspruch
auslösen
können
vgl.
auch
Fassungsantrag
Protokollen
II
.
Kommission
aaO
ebenfalls
Wendung
"
noch
Nachlasse
gehörte
"
verwendet
.
Deutlicher
wird
Protokollen
II
.
Kommission
.
Dort
ist
ausgeführt
Pflichtteilsberechtigte
"
habe
nur
Anspruch
Erblasser
Vermögen
Schenkungen
vermindere
keineswegs
aber
Erblasser
Schenkungen
vornehme
Weise
Vermögen
vermehre
"
aaO
S.
.
Zwar
erfolgte
Feststellung
Zusammenhang
Änderungsantrag
später
Gesetz
wurde
vgl.
Jakobs/Schubert
Beratung
Bürgerlichen
systematischer
Zusammenstellung
unveröffentlichten
Quellen
Erbrecht
S.
.
;
besteht
jedoch
Anhalt
II
.
Kommission
Justizausschuss
Bundesrats
generellen
Richtigkeit
Feststellung
abrücken
wollten
.
historische
Gesetzgeber
hatte
somit
durchaus
Augen
Erblasser
mögenswerte
verschenken
kann
niemals
Teil
lebzeitigen
Vermögens
waren
.
hat
Fälle
Teilhaberecht
Pflichtteilsberechtigten
verneint
.
andere
Bestimmung
Schutzzwecks
§
ergibt
auch
Vergleich
Recht
Insolvenzanfechtung
insbesondere
neuen
Rechtsprechung
IX
.
Zivilsenats
.
nur
unterscheidet
Schutzwürdigkeit
Insolvenzgläubiger
klar
Pflichtteilsberechtigten
auch
unentgeltliche
Weggabe
ausgelösten
Rechtsfolgen
sind
so
unterschiedlich
ausgestaltet
eigenständige
Betrachtung
Lösung
geboten
ist
.
insbesondere
Hasse
Lebensversicherung
erbrechtliche
Ausgleichsansprüche
S.
.
Insolvenzgläubiger
droht
konkret
bestehenden
Forderung
Insolvenzschuldner
auszufallen
.
Hilfe
Insolvenzanfechtung
soll
möglichst
großes
Vermögen
Schuldners
Haftungsmasse
gesichert
Ausfall
reduziert
werden
.
Stellung
Pflichtteilsberechtigten
ist
ganz
andere
so
schon
auch
umgekehrtem
Blickwinkel
.
hat
Erblasser
konkrete
Forderung
.
Vielmehr
hat
allein
familiären
Nähe
Erblasser
verfassungsmäßig
verbürgtes
Art
.
Abs.
GG
Recht
Teilhabe
Vermögenswerten
Erblasser
selbst
Versterbens
mehr
benötigt
.
ist
Pflichtteilsberechtigte
nur
geschützt
Erblasser
Vermögenswerte
unentgeltlich
weggibt
jedoch
Erblasser
selbst
verbraucht
verprasst
Anlagen
investiert
Pflichtteilsberechtigte
einverstanden
ist
.
Insolvenzgläubiger
also
konkrete
zustehende
Forderung
einzutreiben
versucht
Vermögen
Schuldners
Haftungsmasse
gesichert
werden
muss
soll
Pflichtteilsberechtigte
Forderung
bestimmter
Höhe
haben
Anteil
bekommen
Vermögen
Erblassers
übrig
bleibt
.
Anspruch
besteht
somit
vornherein
nur
Höhe
Anteil
hinterlassenen
Vermögen
ergibt
.
Insolvenzanfechtung
Weggegebene
Masse
gezogen
werden
kann
wird
Insolvenzgläubiger
Ergebnis
Vermögenswert
entzogen
Teil
Haftungsmasse
Verfügung
stehen
soll
.
Pflichtteilsberechtigte
hat
bereits
Anspruch
Erblasser
verschenkten
Vermögenswerte
Berechnung
Ergänzungspflichtteils
herangezogen
werden
können
.
unterschiedliche
Schutzwürdigkeit
korrespondiert
unterschiedlichen
gesetzlichen
Ausgestaltung
Rechtsfolgen
unentgeltlichen
Weggabe
.
Insolvenzanfechtung
wird
unentgeltliche
Leistung
real
rückgängig
gemacht
§
InsO
.
Pflichtteilsergänzung
wird
Schenkung
indes
rückgängig
gemacht
.
Vielmehr
wird
Nachlasswert
fiktiv
Wert
Verschenkten
erhöht
.
primär
Beschenkte
Erbe
muss
dann
entsprechenden
Teil
hinterlassenen
Vermögen
Pflichtteilsberechtigten
abgeben
.
Nur
Hinterlassene
ausreicht
Erbe
Erfüllung
verweigert
kann
Pflichtteilsberechtigte
verlangen
Beschenkte
Schenkungsgegenstand
"
Zwecke
Befriedigung
fehlenden
Betrags
"
Erben
herausgibt
§
Abs.
Satz
.
Unterschiede
gebieten
auch
§
maßgeblichen
Gegenstand
unabhängig
insolvenzrechtlichen
Wertungen
bestimmen
.
Insolvenzanfechtung
konkrete
Forderungen
auszugleichen
sind
Schenkung
insgesamt
rückgängig
gemacht
werden
soll
mag
angehen
Insolvenzgläubiger
auch
Zugewinnmöglichkeiten
Todeszeitpunkt
beteiligen
gesamten
Schenkungsgegenstand
Masse
zuzuführen
.
Soll
nur
betragsmäßige
Teilhabe
Vermögen
sichergestellt
werden
Erblasser
hinterlassen
hat
Schenkung
bestehen
bleiben
so
darf
nur
abgestellt
werden
lebzeitigen
Vermögen
Erblassers
vorhanden
war
.
Pflichtteilsberechtigte
hat
nur
Teilhaberecht
Erblasser
Vermögen
hat
hätte
erwerben
können
.
Bleibt
mittelbaren
Zuwendung
somit
Entreicherungsgegenstand
wertmäßig
Zuwendungsgegenstand
muss
Pflichtteilsberechtigte
Differenz
beteiligt
werden
.
stellt
somit
durchaus
bedeutsamen
Unterschied
betreffende
Vermögensmasse
real
Insolvenzrecht
nur
fiktiv
Pflichtteilsergänzungsanspruch
erweitert
wird
.
Schindler
ZErb
.
Berechnung
Pflichtteilsergänzungsanspruchs
maßgebliche
Entreicherungsgegenstand
ist
Bündel
Rechten
Lebensversicherungsvertrag
Erblasser
letzten
juristischen
Sekunde
Lebens
zustand
.
Hat
Erblasser
lediglich
widerrufliches
Bezugsrecht
Todesfall
eingeräumt
auch
anderweitig
Rechte
Versicherungsvertrag
verfügt
stehen
je
Vereinbarung
letzten
Sekunde
Lebens
Kündigung
Versicherungsvertrags
bend
bedingte
Anspruch
Rückkaufswert
Tod
Erblassers
aufschiebend
bedingte
Anspruch
Todesfallleistung
Erleben
Ablaufdatums
aufschiebend
bedingte
Anspruch
Erlebensfallleistung
.
Einräumung
widerruflichen
Bezugsrechts
hat
Erblasser
Todesfall
aufschiebend
bedingte
jederzeit
widerrufliche
Verfügung
getroffen
aufschiebend
bedingt
Recht
Gebrauch
gemacht
hat
einseitige
Erklärung
Lebensversicherungsvertrag
Vertrag
Gunsten
Dritter
umzuwandeln
.
Tod
Erblassers
wird
Verfügung
wirksam
unwiderruflich
Erblasser
bisherigen
Ansprüche
entreichert
Bezugsberechtigte
neu
entstehenden
Anspruch
bereichert
wird
.
Aufgabe
eigenen
Rechte
"
erkauft
"
bereits
ausgeführt
Erblasser
somit
originären
Anspruch
Bezugsberechtigten
Versicherungsleistung
.
Erblasser
steht
Lebzeiten
Recht
Versicherungsvertrag
Senatsurteil
22
.
März
VersR
Ansprüchen
zusammensetzt
Senatsurteil
18
.
Juni
.
Ansprüche
Erblassers
vertraglich
versprochene
Leistung
umfassen
Ansprüche
Leistung
Versicherungssumme
jeweiligen
Versicherungsfall
Anspruch
Leistung
Rückkaufswerts
Kündigung
Vertrags
.
Anspruch
Erblassers
Versicherungsleistung
wird
bereits
Abschluss
Versicherungsvertrags
begründet
ist
jedoch
aufschiebend
bedingt
Eintritt
Versicherungsfalls
.
gemischten
Lebensversicherungen
sind
unterschiedliche
rungsfälle
vereinbart
Todesfall
versicherten
Zeit
Erleben
vereinbarten
Endalters
Regel
Ende
versicherten
Zeit
vereinbarten
Endalter
zusammenfällt
gegenseitig
ausschließen
.
Vereinbarung
zweier
Versicherungsfälle
führt
Ansprüchen
jeweiligen
Versicherungsfall
versprochene
Leistung
jeweils
Eintritt
entsprechenden
Versicherungsfalls
Erlebensfall
aufschiebend
bedingt
sind
.
hat
Erblasser
Eintritt
Versicherungsfalls
regelmäßig
Kündigung
Lebensversicherungsvertrags
aufschiebend
bedingten
Anspruch
Rückkaufswert
bereits
gesamten
Laufzeit
Versicherungsvertrags
übertragbar
ist
so
Kreditsicherheit
genutzt
werden
kann
Senatsurteil
18
.
Juni
aaO
.
Ansprüche
Versicherungsleistung
Anspruch
Rückkaufswert
Kündigung
sind
etwa
Teile
einheitlichen
Anspruchs
getrennte
Ansprüche
Erblasser
gesondert
verfügen
kann
Senatsurteil
18
.
Juni
aaO
.
Gleichwohl
ist
Recht
Rückkaufswert
nur
andere
Erscheinungsform
Rechts
Versicherungssumme
siehe
nur
Senatsurteil
22
.
März
aaO
.
Umso
gilt
Recht
Erlebensfallleistung
nur
andere
Erscheinungsform
Rechts
Todesfallleistung
ist
.
Recht
Erblassers
Bezugsberechtigten
bestimmen
ist
vertraglicher
Absprache
§
Abs.
lediglich
vermutet
wird
beruhende
Möglichkeit
einseitige
mehr
annahmebedürftige
Vertragserklärung
Inhalt
Leistungsversprechens
dahingehend
ändern
Stelle
Ansprüche
Erblassers
Versicherungsleistung
entsprechender
Anspruch
Bezugsberechtigten
neu
begründet
werden
soll
so
schon
.
widerruflichen
Bestimmung
ist
Rechtswirkung
Vertragsänderung
aufschiebend
bedingt
Eintritt
jeweiligen
Versicherungsfalls
.
Zugleich
ist
Verfügung
Eintritt
Wirkung
frei
widerruflich
.
ist
sichergestellt
Erblasser
entsprechende
Leistungsanspruch
unbedingt
wird
jederzeit
Änderung
Vertragsinhalts
verfügen
kann
.
Eintritt
Bedingung
stehen
Rechte
Versicherungsvertrag
allein
Erblasser
selbst
schon
Vertragsschluss
widerrufliche
Bezugsrechtseinräumung
erklärt
.
Eintritt
Todes
tritt
Vertragsänderung
auch
Anspruch
Todesfallleistung
identische
aufschiebende
Bedingung
zwingend
gleichzeitig
Bezugsberechtigte
originär
unbedingten
Leistungsanspruch
erwirbt
.
Gleichzeitig
fallen
Ansprüche
Erblassers
Erlebensfallleistung
Rückkaufswert
dauerhaften
Ausfalls
jeweiligen
aufschiebenden
Bedingungen
Erleben
Ablaufdatums
Kündigung
Eintritt
Todesfalls
.
Anspruch
Erblassers
Todesfallleistung
fällt
zwar
Ausfalls
Bedingung
weg
Bezugsrechtseinräumung
verfügten
Vertragsänderung
juristischen
Sekunde
wirksam
wird
auch
aufschiebende
Bedingung
Anspruch
Todesfallleistung
eintritt
.
zeitliche
wirtschaftliche
Konstruktion
Versicherungsvertrags
beruhende
Zusammenhang
zwingt
weggefallenen
Ansprüche
Erblassers
Gegenstand
Entreicherung
anzusehen
Bereicherung
Bezugsberechtigten
beruht
insoweit
auch
Hasse
740
;
S.
.
ist
Relevanz
Prämien
Erblasser
Durchführung
Lebensversicherungsvertrags
gezahlt
hat
.
fortlaufende
Prämienzahlung
hat
zwar
eigenen
Rechte
Versicherungsvertrag
"
erkauft
"
.
Wert
Prämien
Wert
Rechte
eingeflossen
ist
aber
anderweitig
verbraucht
wurde
hängt
jedoch
jeweiligen
Umständen
Einzelfalls
.
Falle
widerruflichen
Bezugsrechts
ist
Zahlung
Prämien
noch
feststellbar
Wert
Ergebnis
zukommt
.
richtet
gegebenenfalls
Gunsten
Zeitpunkt
Todes
Bezugsrecht
besteht
.
Fällt
Versicherungsleistung
Bezugsrechtserklärung
Nachlass
ist
Erblasser
Prämienzahlung
Ergebnis
entreichert
.
Erst
Zuwendung
Bezugsrechts
Eintritt
Todes
unwiderruflich
wird
steht
erstmalig
Prämien
Vermögen
seinerzeit
entreichert
haben
.
Ansicht
Reichsgerichts
aaO
werden
Prämienzahlungen
ex-post-Perspektive
so
behandelt
habe
Erblasser
tatsächlich
eigenen
Namen
Versicherer
gezahlten
Prämien
Begünstigten
schenkweise
überlassen
Prämien
Begünstigten
Leben
Erblassers
abgeschlossenen
Lebensversicherung
habe
bezahlen
können
vgl.
Vertrag
Dritter
S.
.
trägt
hinreichend
Gesichtspunkt
Rechnung
Teile
Prämien
Zahlung
Versicherungsleistungen
andere
Versicherungsnehmer
tatsächlich
Erblasser
überlebten
Versicherungsjahren
Deckung
Verwaltungskosten
verbraucht
werden
Prämienzahlungen
insofern
zwangsläufig
Wertsteigerung
Ansprüche
Versicherungsvertrag
führen
Grundlagen
Zusammensetzung
Prämie
vgl.
Winter
Möller
.
E
.
.
Jahresprämien
Versicherungsjahr
gezahlt
werden
Versicherungsfall
eintritt
sind
Versicherungsleistung
nur
insofern
notwendig
Kapitalbildung
erhöhen
letzte
Prämie
verringern
.
Übrigen
können
hinweggedacht
werden
Erfolg
Entstehen
Anspruchs
Bezugsberechtigten
entfiele
.
liegt
mithin
mehrgliedrige
Vermittlungskette
:
Zahlung
Prämien
führt
zunächst
Wertsteigerung
Ansprüche
Erblassers
wohingegen
erst
Aufgabe
Todesfall
Anspruchserwerb
Bezugsberechtigten
ermöglicht
.
Bildlich
gesprochen
"
kauft
"
Erblasser
Prämienzahlungen
Vermögensgegenstand
erst
wiederum
anschließend
originären
Anspruch
Bezugsberechtigten
"
erkauft
"
.
Maßgeblich
kann
jedoch
nur
Gegenstand
sein
Erblasser
weggibt
Bereicherungsgegenstand
"
erkaufen
"
zuvor
einsetzen
musste
dann
weggegebenen
Entreicherungsgegenstand
zunächst
Vermögen
bringen
.
Berechnung
Pflichtteilsergänzungsanspruchs
richtet
mithin
allein
Wert
Erblasser
Verwertung
Entreicherungsgegenstands
zuletzt
selbst
noch
hätte
realisieren
können
.
ist
zunächst
Rückkaufswert
Erblasser
Kündigung
hätte
einziehen
können
.
Wäre
Veräußerung
Rechte
höherer
Preis
erzielen
gewesen
käme
.
Zweitmarkt
Ansprüche
besteht
kann
erzielbare
Marktwert
Grunde
gelegt
werden
.
Ansprüche
Erblassers
sind
ordentlichen
Pflichtteilsanspruch
auch
grundsätzlich
objektiven
Verkehrswert
gemeinen
Wert
anzusetzen
Olshausen
§
Rdn
.
;
aaO
Rdn
.
.
.
Forderungsrechten
ist
zunächst
Nennwert
also
Betrag
Einziehung
Forderung
erlangt
werden
kann
.
kann
anderen
Gegenständen
auch
Betrag
heranzuziehen
sein
entgeltlichen
Veräußerung
Preis
erzielt
werden
kann
vgl.
.
.
Bewertungszeitpunkt
ist
letzte
juristische
Sekunde
Lebens
Erblassers
.
gedachte
Realisierung
Ansprüche
geht
ist
Liquidationswert
festzustellen
etwa
Zeitwert
Fortführung
Lebensversicherungsvertrags
Erblasser
unterstellt
vgl.
.
.
Abstellen
letzte
juristische
Sekunde
Lebens
Erblassers
tritt
nur
vordergründig
Konflikt
§
Abs.
Satz
Halbs
.
"
anderer
Gegenstand
"
also
Anspruch
Versicherungsleistung
verbrauchbare
Sache
ist
Wert
anzusetzen
ist
Zeitpunkt
Erbfalls
also
juristische
Sekunde
später
hat
.
Moment
sind
hier
bewertenden
Ansprüche
jedoch
bereits
weggefallen
mithin
wertlos
.
Auch
Abstellen
Zeitpunkt
Schenkung
führte
anderen
Ergebnis
erst
Zeitpunkt
Erbfalls
Erwerb
Bezugsberechtigten
vollendet
Schenkung
vollzogen
ist
.
allerdings
nur
scheinbare
Widerspruch
ergibt
jedoch
zwangsläufig
Konstruktion
mittelbaren
Schenkung
Erblasser
Anspruch
Bezugsberechtigten
Preisgabe
eigenen
Ansprüche
Form
Umwandlung
Lebensversicherungsvertrags
Vertrag
Gunsten
Dritter
"
erkauft
"
.
Gibt
Schenkende
Vermögensgegenstand
Entreicherungsgegenstand
neuer
Anspruch
begründet
wird
Bereicherungsgegenstand
kann
denknotwendig
Zeitpunkt
Vollendung
Erwerbs
aufgegebene
Gegenstand
mehr
existieren
.
Fällt
aber
anerkannter
Maßen
Form
mittelbaren
Zuwendung
§
Abs.
muss
Durchführung
Niederstwertprinzips
§
Abs.
Satz
Wert
Entreicherungsgegenstands
letzten
juristischen
Sekunde
noch
Vermögen
Erblassers
befindet
Wert
Bereicherungsgegenstands
ersten
juristischen
Sekunde
Vermögen
Bezugsberechtigten
befindet
verglichen
werden
.
wird
Kausalitätserfordernis
Rechung
getragen
.
Entscheidend
bleibt
Zugewendete
Aufgewendeten
beruht
.
Bewertung
Entreicherungsgegenstands
letzten
juristischen
Sekunde
Erbfall
wird
somit
Ergebnis
ermittelt
Wert
Zeitpunkt
Erbfalls
wirtschaftlich
Bereicherungsgegenstand
enthalten
ist
.
Ansprüche
Erblassers
sind
Eigenschaft
aufschiebend
bedingte
Ansprüche
bewerten
.
Abs.
Satz
aufschiebend
bedingte
Rechte
Bewertung
Nachlasses
zunächst
Betracht
bleiben
steht
.
werden
hier
bewertenden
Ansprüche
gerade
Teil
Nachlasses
auch
§
fiktiv
erklärt
;
lediglich
Wert
wird
Berechnung
Pflichtteilsergänzungsanspruchs
Nachlasswert
zugeschlagen
.
trifft
§
Stichtagsprinzip
§
Abs.
Satz
abweichende
Regelung
maßgeblichen
Bewertungszeitpunkts
vgl.
aaO
§
Rdn
.
.
Pflichtteilsergänzungsansprüche
enthält
§
Abs.
jedoch
bereits
eigenständige
Regelung
maßgeblichen
Bewertungszeitpunkts
Anwendung
§
Raum
mehr
besteht
.
Anspruch
Rückkaufswert
ist
vollen
letzten
Rückkaufswert
bewerten
.
aufschiebende
Bedingung
Kündigung
mindert
Kündigung
allein
Belieben
Erblassers
steht
Wert
.
Erlebensfall
bedingten
Ansprüche
Versicherungsleistung
kann
Erblasser
selbst
Einziehung
realisieren
.
kann
jedoch
Umständen
lukrativer
sein
kann
Rechte
Versicherungsvertrag
Entgelt
Dritten
etwa
gewerblichen
Aufkäufer
Investmentfonds
übertragen
aber
Dritten
Entgelt
unwiderrufliches
Bezugsrecht
einräumen
.
Zweitmarkt
laufende
Lebensversicherungsverträge
existiert
heute
durchaus
vgl.
;
;
anders
noch
Bewertung
Kapitallebensversicherung
Zugewinnausgleich
S.
.
Bedeutsam
erzielenden
Preis
ist
konkreten
Vertragsdaten
etwa
Laufzeit
Versicherungsleistung
Prämienhöhe
Alter
Geschlecht
Versicherten
insbesondere
auch
Rechte
Erblasser
Käufer
übertragen
kann
etwa
Sicherungsabtretungen
eingeräumten
unwiderruflichen
Bezugsrechten
anderweitig
gebunden
sind
.
können
bestimmte
Arten
Lebensversicherungen
etwa
fondsgebundene
Lebensversicherungen
ehemalige
Direktversicherungen
schlechter
gar
verwertet
werden
.
Erblasser
Lebzeiten
Veräußerung
hätte
realisieren
können
hängt
stark
konkreten
Umständen
Einzelfalls
.
Kann
Pflichtteilsberechtigte
Beweislast
Höhe
Pflichtteilsergänzungsanspruchs
trägt
vgl.
25
Rückkaufswert
liegenden
Veräußerungswert
ausnahmsweise
lebzeitiges
konkretes
ernsthaftes
Kaufangebot
nachweisen
wird
Beweis
häufig
nur
entsprechendes
Sachverständigengutachten
erbringen
können
abstrakter
genereller
Maßstäbe
Zugrundelegung
konkreten
Vertragsdaten
betreffenden
Versicherungsvertrags
objektiven
Marktwert
feststellt
.
schwindende
persönliche
Lebenserwartung
Erblassers
subjektiver
individueller
Faktoren
insbesondere
fortschreitender
Kräfteverfall
Krankheitsverlauf
darf
Wertermittlung
allerdings
ebenso
Bewertung
einfließen
erst
nachträglich
erworbene
Wissen
Erblasser
bestimmten
Zeitpunkt
tatsächlich
verstorben
ist
.
Ansprüche
Erblassers
nebeneinander
realisiert
werden
können
kommt
Pflichtteilsergänzungsanspruch
höchsten
erzielbaren
Wert
.
Regelfall
wird
Ergänzungswert
Rückkaufswert
abgebildet
überwiegenden
Anzahl
Fällen
größeren
Aufwand
Auskunft
Versicherers
bewiesen
werden
kann
.
Hält
Pflichtteilsberechtigte
vorgenannten
objektiven
Kriterien
höheren
Wert
entscheidend
muss
oben
dargelegt
beweisen
.
Wertobergrenze
bleibt
spiegelbildlicher
Ausprägung
Kausalitätserfordernisses
Wert
Anspruchs
Bezugsberechtigten
Versicherungsleistung
maßgeblich
.
Auch
insofern
kommt
Tragen
Beschenkte
Vermögen
Erblassers
bereichert
sein
muss
.
Ist
Entreicherungsgegenstand
werthaltiger
Bereicherungsgegenstand
korrespondiert
Bereicherung
Höhe
Differenz
Entreicherung
Erblassers
.
3
.
eigene
Sachentscheidung
§
Abs.
ist
Senat
Feststellung
relevanten
Werte
möglich
.
Parteien
haben
Gelegenheit
dargelegten
Bewertungsgrundlagen
Stellung
nehmen
.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung