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1624 lines
15 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
.
Mai
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
hat
schriftlichen
Verfahren
gemäß
§
Abs.
Schriftsatzfrist
4
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Parteien
werden
Urteil
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
Januar
aufgehoben
Urteil
Amtsgerichts
27
.
Juni
geändert
.
wird
festgestellt
Beklagten
gemäß
Satzung
22
November
erteilte
Startgutschrift
Wert
Klägerin
31
.
Dezember
erlangten
Anwartschaft
Eintritt
Versicherungsfalles
leistende
Betriebsrente
verbindlich
festlegt
.
Übrigen
wird
Klage
abgewiesen
.
weitergehenden
Rechtsmittel
Parteien
werden
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
werden
gegeneinander
aufgehoben
.
Streitwert
:
Tatbestand
:
beklagte
Versorgungsanstalt
Bundes
Länder
hat
Aufgabe
Angestellten
Arbeitern
beteiligten
Arbeitgeber
öffentlichen
Dienstes
Wege
privatrechtlicher
Versicherung
zusätzliche
Hinterbliebenenversorgung
gewähren
.
Neufassung
Satzung
22
November
BAnz
.
Nr.
3
.
Januar
hat
Beklagte
Zusatzversorgungssystem
rückwirkend
31
.
Dezember
Umstellungsstichtag
umgestellt
.
Systemwechsel
hatten
Tarifvertragsparteien
öffentlichen
Dienstes
Tarifvertrag
Altersversorgung
1
.
März
vereinbart
.
wurde
frühere
Versorgungstarifvertrag
4
November
beruhende
endgehaltsbezogene
Gesamtversorgungssystem
aufgegeben
Punktemodell
beruhendes
Betriebsrentensystem
ersetzt
.
neue
Satzung
Beklagten
VBLS
enthält
Übergangsregelungen
Erhalt
bis
Systemumstellung
erworbenen
Rentenanwartschaften
.
werden
wertmäßig
festgestellt
so
genannte
Startgutschriften
neuen
Versorgungskonten
Versicherten
übertragen
.
werden
Versicherte
Versorgungsfall
noch
eingetreten
ist
rentennahe
rentenferne
Versicherte
unterschieden
.
ist
nur
1
.
Januar
55
.
Lebensjahr
vollendet
hatte
Tarifgebiet
beschäftigt
war
Umlagesatz
Abrechnungsverbandes
unterfiel
Pflichtversicherungszeiten
Zusatzversorgung
1
.
Januar
vorweisen
kann
.
Anwartschaften
ca.
rentennahen
Versicherten
werden
weitgehend
alten
Satzungsrecht
ermittelt
gen
.
Anwartschaften
übrigen
ca.
Millionen
rentenfernen
Versicherten
berechnen
§
§
Abs.
Abs.
Satz
Abs.
Abs.
Satz
VBLS
i.V.
Abs.
Betriebsrentengesetzes
.
Unabhängig
Zugehörigkeit
rentennahen
rentenfernen
Jahrgang
erhalten
Beschäftigte
1
.
Januar
mindestens
Jahre
pflichtversichert
waren
Startgutschrift
volle
Kalenderjahr
Pflichtversicherung
31
.
Dezember
mindestens
Versorgungspunkte
Teilzeitbeschäftigung
gemindert
Multiplikation
31
.
Dezember
maßgebenden
Gesamtbeschäftigungsquotienten
§
Abs.
Abs.
VBLS
.
16
.
März
geborene
somit
rentenfernen
Jahrgang
zugehörige
Klägerin
Beklagte
streiten
Zulässigkeit
Systemumstellung
Wirksamkeit
Übergangsregelung
rentenferne
Versicherte
Höhe
Klägerin
erteilten
Startgutschrift
Versorgungspunkten
entspricht
Wert
monatlich
.
Klägerin
hält
Beklagte
verpflichtet
Eintritt
Versicherungsfalles
Betriebsrente
mindestens
Höhe
geringeren
Betrages
gewähren
Zugrundelegung
31
.
Dezember
gültigen
alten
Satzung
Beklagten
Zeitpunkt
Zeitpunkt
Eintritts
Versicherungsfalles
ergebe
.
erstrebt
Verpflichtung
Beklagten
Ermittlung
Startgutschrift
bestimmte
verschiedenen
Klageanträgen
näher
konkretisierte
Berechnungselemente
zugrunde
legen
.
Beklagte
stützt
Antrag
Klagabweisung
beanstandete
Übergangsregelung
rentenferne
Versicherte
Tarifvertrag
1
.
März
Tarifvertragsparteien
getroffene
Grundentscheidung
zurückgehe
Rücksicht
Art
.
Abs.
GG
geschützte
Tarifautonomie
ohnehin
eingeschränkten
rechtlichen
Überprüfung
standhalte
.
Übrigen
wahre
erteilte
Startgutschrift
verfassungsrechtlich
geschützten
Besitzstand
Klägerin
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Landgericht
Klagabweisung
Übrigen
Beklagte
verpflichtet
Klägerin
Eintritt
Versicherungsfalles
mindestens
Betriebsrente
gewähren
geringeren
Betrag
Berechnung
Zusatzrente
früheren
Satzung
Umstellungsstichtag
31
.
Dezember
Eintritt
Versicherungsfalles
entspricht
Startgutschrift
entsprechenden
Antrag
Klägerin
Verwendung
so
genannten
Näherungsverfahrens
individuellen
Rentenauskunft
gesetzlichen
Rentenversicherungsträgers
berechnen
auch
Altersfaktor
§
Abs.
VBLS
anzuwenden
.
wendet
Beklagte
Revision
.
erstrebt
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Urteils
.
Klägerin
verfolgt
Revision
bisherigen
Anträge
weiter
hilfsweise
begehrt
Feststellung
erteilte
Startgutschrift
Wert
31
.
Dezember
erlangten
Anwartschaft
Eintritt
Versicherungsfalles
leistende
Betriebsrente
verbindlich
festlege
.
Entscheidungsgründe
:
Revisionen
Parteien
haben
teilweise
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Tarifvertragsparteien
vereinbarten
Beklagten
neuen
Satzung
umgesetzten
Systemwechsel
bestünden
rechtlichen
Bedenken
.
Gestaltung
Bestimmungen
Errechnung
Startgutschrift
seien
Tarifvertragsparteien
folgend
Beklagte
allerdings
nur
insoweit
frei
gewesen
erdiente
Anwartschaften
eingegriffen
hätten
.
erdiente
Anwartschaft
könne
nur
angesehen
werden
Versicherungsrente
31
.
Dezember
ergeben
hätte
.
§
Abs.
4
November
sei
vielmehr
ausdrücklich
bestimmt
Pflichtversicherte
"
Anwartschaft
dynamische
Versorgungsrente
"
solle
erwerben
können
.
Wartezeit
erfüllt
habe
habe
früheren
Satzung
Beklagten
bis
Zeitpunkt
Verrentung
fortbestehendem
Arbeitsverhältnis
grundsätzlich
Anspruch
Versorgungsrente
erworben
.
sei
bereits
Zeit
Erreichen
Rentenalters
gesicherte
Rechtsposition
Sinne
Anwartschaft
abzuleiten
Weiteres
eingegriffen
werden
könne
.
Eingriff
erdiente
Anwartschaft
liege
dann
Versicherter
Eintritt
Versicherungsfalles
Zeitpunkt
Systemwechsels
alten
Satzung
wesentlich
höhere
Leistung
erhalten
hätte
Startgutschrift
ausgewiesen
.
lasse
abstrakt
nur
Einzelfall
ermitteln
.
Beklagten
vorgelegten
Berechnungen
sei
jedenfalls
Zeit
Systemwechsels
überaus
große
Verminderung
errechneten
Rentenanwartschaft
festzustellen
meist
noch
langen
Zeitraum
erstrecke
.
jeweilige
Verminderung
stelle
erheblichen
Eingriff
erdiente
Anwartschaft
.
Auch
Klägerin
sei
derartigen
Eingriff
betroffen
.
Ansicht
Berufungsgerichts
kann
unterstellt
werden
derartige
Eingriffe
beabsichtigt
hätten
auch
nur
bewusst
gewesen
seien
unerheblichen
Zahl
Fällen
Betrag
Startgutschrift
geringer
ausfallen
werde
Versicherungsrente
altem
Satzungsrecht
.
Tarifvertrag
Altersversorgung
1
.
März
lasse
nur
entnehmen
bisherige
Gesamtversorgungssystem
Punktemodell
ersetzt
früheren
Gesamtversorgungssystem
erworbenen
Anwartschaften
Punktemodell
überführt
werden
sollten
.
gehe
auch
Altersvorsorgeplan
13
November
.
Vortrag
Beklagten
finanziellen
Situation
Beteiligten
besage
ebenfalls
noch
Tarifvertragsparteien
derartigen
Eingriff
gewollt
hätten
.
Beklagte
habe
selbst
geltend
gemacht
Systemumstellung
Eingriff
erdiente
unverfallbare
Anwartschaften
geführt
habe
.
sei
mithin
offensichtlich
ungewollt
Zielvorgaben
Tarifvertrages
Altersversorgung
1
.
März
abgewichen
.
somit
unbeabsichtigte
Eingriff
bestehende
Anwartschaften
Versicherten
stehe
unbewussten
Regelungslücke
gleich
.
Letztere
müsse
Gerichten
ergänzende
Auslegung
geschlossen
werden
Berücksichtigung
Glauben
ausreichende
Anhaltspunkte
mutmaßlichen
Willen
Vertragsparteien
ergäben
bestimmte
Regelung
objektiver
Betrachtung
dringend
geboten
sei
.
Hier
liege
Tarifvertragsparteien
Lücke
Berufungsgericht
getroffenen
Regelung
geschlossen
hätten
Eingriffs
geschützte
Anwartschaften
bewusst
gewesen
wären
.
Weiter
fordert
Berufungsgericht
Startgutschriften
zugrunde
gelegte
voraussichtliche
gesetzliche
Rente
auch
Versicherte
rentenfernen
Jahrgänge
ausnahmslos
so
genannten
Näherungsverfahren
Antrag
jeweiligen
Versicherten
konkreten
Rentenauskunft
gesetzlichen
Rentenversicherers
berechnen
sei
.
Übergangsregelung
rentenfernen
Jahrgänge
benachteilige
unangemessen
rentennahen
Jahrgängen
.
sachlicher
Grund
Ungleichbehandlung
Art
.
Abs.
GG
sei
ersichtlich
.
Art
.
Abs.
GG
sei
auch
vereinbar
Altersfaktor
gemäß
§
Abs.
VBLS
Gruppe
Umstellungsstichtag
bereits
Versicherten
angewendet
so
gleichheitswidrig
schlechter
gestellt
werde
Gruppe
erst
1
.
Januar
Beklagten
versicherten
Personen
.
Ergebnis
gebiete
Gleichheitssatz
Startpunkte
Altersfaktor
multiplizierten
.
Ansicht
Klägerin
müsse
Errechnung
31
.
Dezember
erdienten
Anwartschaft
jedoch
voller
Berücksichtigung
Vordienstzeiten
erfolgen
.
Umstellung
Zusatzversorgungssystems
seien
Tarifvertragsparteien
folgend
Beklagte
geäußerten
Auffassung
gefolgt
Vordienstzeiten
müssten
Ermittlung
Beklagten
gewährenden
Betriebsrente
berücksichtigt
werden
.
-9-
II
.
hält
Erlass
Berufungsurteils
ergangenen
Senatsurteil
14
November
veröffentlicht
Internetseite
Bundesgerichtshofs
juris
Veröffentlichung
vorgesehen
ergibt
rechtlicher
Nachprüfung
Punkten
stand
.
1
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
Satzung
Beklagten
auch
Zustimmung
Versicherten
geändert
bisherigen
Gesamtversorgungssystem
neue
Punktemodell
Betriebsrentensystem
umgestellt
werden
konnte
.
einen
schließt
Beklagte
vgl.
Inkrafttreten
Satzung
2
.
Dezember
Wirkung
1
.
Januar
:
Beilage
BAnz
.
Nr.
22
.
Dezember
Gruppenversicherungsverträge
einzelnen
Arbeitnehmer
werden
lediglich
Versicherte
Bezugsberechtigte
Gruppenversicherung
einbezogen
Beklagten
beteiligten
Arbeitgeber
Versicherungsnehmer
sind
f.
382
;
ständig
.
enthielt
Satzung
Beklagten
seither
§
Änderungsvorbehalt
auch
bestehende
Versicherungen
galt
Zustimmung
Versicherten
Satzungsänderungen
voraussetzt
.
Wirksamkeit
Änderungsvorbehalts
lediglich
Änderung
einzelner
Satzungsregelungen
beschränkt
auch
umfassenden
Systemumstellung
ermächtigt
Senatsurteil
14
November
aaO
.
bestehen
Bedenken
.
Satzungsänderungen
sind
Zustimmung
Arbeitnehmers
Versichertem
möglich
Senatsurteil
14
November
aaO
.
m.w
.
.
Systemwechsel
hat
auch
ausreichender
Anlass
bestanden
Senatsurteil
14
November
aaO
.
.
2
.
Schutz
Zeitpunkt
Systemwechsels
bereits
bestehenden
Rentenansprüche
-anwartschaften
ist
Übergangsbzw
.
Besitzstandsregelungen
sicherzustellen
.
Insofern
hängt
Frage
Versicherte
Umstellung
erworbenen
Rechten
verletzt
sind
allein
Übergangsvorschriften
Rechte
wahren
Senatsurteil
14
November
aaO
.
.
Ermittlung
Startgutschriften
rentenferner
Pflichtversicherter
ist
§
§
Abs.
Abs.
Satz
Abs.
Abs.
Satz
VBLS
i.V.
§
Abs.
Übergangsregelung
getroffen
worden
.
zielt
rentenfernen
Pflichtversicherten
Berechnung
Startgutschrift
Betriebsrentengesetz
Umstellungsstichtag
unverfallbar
gewordenen
Rentenanwartschaften
neue
Betriebsrentensystem
übertragen
Senatsurteil
14
November
aaO
.
.
Übergangsregelung
ist
Ansicht
Berufungsgerichts
Grundsatz
beanstanden
Senatsurteil
14
November
aaO
.
.
.
gilt
auch
Festschreibung
maßgeblichen
Berechnungsfaktoren
Umstellungsstichtag
§
Abs.
Abs.
Satz
Abs.
Abs.
Satz
VBLS
i.V.
§
§
Abs.
Nr.
Satz
.
Abs.
Satz
insbesondere
Arbeitsentgelts
Steuerklasse
Eingriffen
erdiente
Dynamik
Grundsätzen
Vertrauensschutzes
geschützten
Bereich
führt
Senatsurteil
14
November
aaO
.
.
Startgutschriften
Anwendung
Altersfaktors
§
Abs.
VBLS
verbundenen
Verzinsung
teilnehmen
verstößt
ebenfalls
höherrangiges
Recht
.
Dynamisierung
ist
Neuregelung
entfallen
.
§
§
Abs.
Abs.
VBLS
werden
zunächst
festgeschriebenen
Startgutschriften
vielmehr
insoweit
dynamisiert
Bonuspunkte
auslösen
können
tatsächliche
fiktive
Beteiligung
Beklagten
jeweils
Bilanzsumme
größten
Pensionskassen
vgl.
§
Abs.
Satz
VBLS
erwirtschafteten
Überschüssen
darstellen
.
Tarifvertragsparteien
gewählte
Beklagten
Satzung
übernommene
Dynamisierung
ist
Anlasses
Ziele
Systemumstellung
zumindest
vertretbar
schon
verfassungsrechtlich
beanstanden
.
Tarifvertragsparteien
haben
insoweit
Tarifautonomie
eröffneten
weiten
Handlungsspielraum
überschritten
Senatsurteil
14
November
aaO
.
.
Verletzung
höherrangigen
Rechts
kann
schließlich
gesehen
werden
Übergangsregelung
rentenfernen
Pflichtversicherten
alten
Satzung
zugesagte
Mindestleistungen
insbesondere
auch
§
.
entzieht
noch
Umstand
§
Abs.
Satz
VBLS
.
Ermittlung
gesamtversorgungsfähigen
Zeit
berücksichtigende
hälftige
Anrechnung
so
genannter
Vordienstzeiten
Übergangsregelung
Eingang
Startgutschriften
rentenferner
Versicherter
findet
.
hat
Senat
Urteil
14
November
näher
dargelegt
aaO
.
.
zulässig
ist
Errechnung
Startgutschrift
Ermittlung
Voll-Leistung
Höchstversorgung
Abzug
bringende
voraussichtliche
gesetzliche
Rente
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
VBLS
i.V.
§
Abs.
Nr.
Satz
.
ausschließlich
Berechnung
Pensionsrückstellungen
allgemein
zulässigen
Verfahren
so
genannten
Näherungsverfahren
ermitteln
allgemeinen
Gleichheitssatz
Art
.
Abs.
GG
verstößt
hat
Senat
Urteil
14
November
offen
gelassen
aaO
.
.
Frage
bedarf
auch
hier
Entscheidung
.
Übergangsregelung
rentenferne
Pflichtversicherte
verstößt
jedenfalls
anderweitig
Art
.
Abs.
GG
ist
schon
unwirksam
Senatsurteil
14
November
aaO
.
.
Durchgreifenden
Bedenken
Vereinbarkeit
Art
.
Abs.
GG
begegnet
nämlich
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
VBLS
i.V.
§
Abs.
Nr.
Satz
BetrAVG
Startgutschriftenberechnung
zugrunde
legende
Versorgungssatz
%
volle
Jahr
Pflichtversicherung
Senatsurteil
14
November
aaO
.
.
Versorgungssatz
führt
Senat
Urteil
14
November
Einzelnen
ausgeführt
hat
aaO
.
sachwidrigen
Art
.
Abs.
GG
verstoßenden
Ungleichbehandlung
Gruppe
rentenfernen
Versicherten
selbst
weiten
Handlungsspielraum
Tarifvertragsparteien
mehr
gedeckt
ist
.
Ungleichbehandlung
besteht
Arbeitnehmer
längeren
Ausbildungszeiten
Erwerb
Vollrente
%
erforderlichen
Pflichtversicherungsjahre
Arbeitsleben
erreichen
können
vornherein
überproportionale
Abschläge
hinnehmen
müssen
.
Akademikern
sind
auch
betroffen
besonderer
Anforderungen
Arbeitsplatzes
öffentlichen
Dienst
etwa
abgeschlossenen
Berufsausbildung
Meisterbriefes
handwerklichen
Beruf
erst
später
öffentlichen
Dienst
eintreten
Senatsurteil
14
November
aaO
.
.
3
.
dargelegte
Verfassungswidrigkeit
ergebende
Unwirksamkeit
Detailregelung
Tarifvertrages
1
.
März
neuen
Satzung
Beklagten
ändern
Wirksamkeit
Systemumstellung
.
Unwirksam
ist
lediglich
§
§
Abs.
Abs.
Satz
Abs.
Abs.
Satz
VBLS
i.V.
§
Abs.
rentenfernen
Versicherten
getroffene
Übergangsregelung
Folge
hat
Klägerin
erteilte
Startgutschrift
ausreichenden
rechtlichen
Grundlage
entbehrt
.
legt
Wert
Klägerin
Umstellungsstichtag
erdienten
Anwartschaft
Eintritt
Versicherungsfalles
leistende
Rente
verbindlich
vgl.
Senatsurteil
14
November
aaO
.
Feststellung
war
Urteilsausspruch
beschränken
.
weitergehenden
Begehren
Klägerin
Wegfall
unwirksamen
Übergangsregelung
verursachte
Lücke
Satzung
Beklagten
gerichtliche
Regelung
ersetzen
zumindest
bestimmte
verbindliche
Vorgaben
Neuerrechnung
Startgutschrift
festzuschreiben
kann
Rücksicht
Art
.
Abs.
GG
geschützte
Tarifautonomie
entsprochen
werden
.
richtliche
Entscheidung
ist
auch
Rechtsstaatsprinzip
geboten
.
ist
vielmehr
zunächst
Tarifvertragsparteien
vorbehalten
verfassungskonforme
Neuregelung
treffen
.
Zusammenhang
haben
zugleich
Gelegenheit
Auswirkungen
ausschließlichen
Anwendung
Näherungsverfahrens
erneut
bedenken
.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
27.06.2006
Entscheidung
26.01.2007