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678 lines
5.6 KiB

NAMEN
Verkündet
:
19
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
mündliche
Verhandlung
19
.
Dezember
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
6
.
Zivilkammer
21
.
Dezember
aufgehoben
Berufung
Beklagten
Urteil
Amtsgerichts
4
.
August
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
trägt
Beklagte
.
Tatbestand
:
Kläger
nimmt
Beklagte
Kraftfahrzeugvollvers
icherung
Beschädigung
versicherten
Kraftfahrzeugs
nspruch
.
Versicherungsvertrag
sind
Allgemeinen
Bedingungen
Kraftfahrtversicherung
Stand
:
1
.
Mai
Folgenden
:
einbezogen
§
Abs.
lautet
:
"
Vollversicherung
umfasst
Schäden
Unfall
unvorhergesehenes
unmittelbar
außen
her
plötzlich
mechanischer
Gewalt
einwirkendes
Ereignis
;
Betriebsund
reine
Bruchschäden
sind
Unfallschäden
.
versichert
sind
insbesondere
gegenseitige
Schäden
ziehendem
gezogenem
Fahrzeug
Einwirkung
außen
"
Juli
kam
Pkw
Klägers
angehängtem
Wohnwagen
Autobahn
unerwartet
starker
Spurrillen
Schleudern
.
kollidierte
Wohnanhänger
Pkw
eschädigte
.
Kläger
verlangt
Beklagten
Ersatz
Nettoanteils
veranschlagten
Reparaturkosten
.
vereinbarten
Selbstbeteiligung
.
Beklagte
lehnt
Leistung
Begründung
versicherten
etriebsschaden
handele
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Landgericht
erstinstanzliche
Urteil
abgeändert
Klage
abgewiesen
.
Revision
erstrebt
Kläger
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
schadenbegrü
ndende
Ereignis
zwar
Unfall
.
S.
§
Abs.
Satz
.
Leistungspflicht
sei
aber
Satz
Klausel
ausgeschlossen
Schaden
Pkw
Anhänger
Einwirkung
außen
verursacht
worden
sei
.
Einwirkung
llen
Gespann
sei
außen
gekommen
;
habe
nur
letztlich
Schaden
verursachende
Ereigniskette
Gang
gesetzt
.
Schaden
sei
außen
kommende
mechanische
Kraft
Kollision
Anhänger
verursacht
worden
.
Fahrbahnbeschaffenheit
Schleudervorgang
ausgelöst
nur
Vorhandenseins
Anhängers
Schaden
ziehenden
Fahrzeugs
führe
realisiere
typische
icherte
Gespannrisiko
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
Kläger
Unrecht
begehrte
Entschädigung
Kraftfahrzeugvollversicherung
versagt
.
1
.
hat
§
Abs.
Satz
unzutreffend
so
ausgelegt
Fahrbahnbeschaffenheit
ausgelöster
Schleude
rvorgang
Einwirkung
außen
mechanischer
Gewalt
anzusehen
sei
.
Auslegung
Parteien
bestehenden
Versicherungsvertrag
zugrunde
liegenden
Bestimmung
§
ist
Revisionsinstanz
voll
überprüfbar
.
Allgemeine
Geschäft
sbedingungen
sind
revisible
Rechtsnormen
behandeln
önnen
Revisionsgericht
frei
ausgelegt
werden
Bezirk
Berufungsgerichts
verwendet
werden
unterschiedl
iche
Auslegung
verschiedene
Berufungsgerichte
denkbar
ist
Beschluss
21
.
August
.
8
;
Urteil
5
Juli
.
.
ist
hier
Rede
stehenden
Allgemeinen
Bedi
ngungen
Kraftfahrtversicherung
Kraftfah
rzeugversicherern
gesamten
Bundesgebiet
verwendet
werden
Fall
.
Allgemeine
Versicherungsbedingungen
sind
gefestigter
Rechtsprechung
Senats
so
auszulegen
durchschnittlicher
Versicherungsnehmer
verständiger
Würdigung
aufmerksamer
Durchsicht
Berücksichtigung
erkennbaren
Sinnzusammenhangs
verstehen
muss
.
kommt
Verständnismöglichkeiten
Versicherungsnehmers
versicherungsrechtliche
Spezialkenntnisse
auch
Interessen
Senatsurteile
11
.
Dezember
f.
;
23
.
Juni
85
;
jeweils
m.w
.
.
Anlegung
Maßstabs
hat
Senat
Urteil
6
.
März
VersR
entschieden
durchschnittliche
Versicherungsnehmer
könne
Wortlaut
§
Abs.
.
§
Abs.
Satz
entspricht
entnehmen
Schäden
Aufprall
hängers
ziehenden
Pkw
also
Schäden
plötzlich
außen
einwirkendes
Ereignis
seien
versicherte
Betrieb
sschäden
angesehen
werden
sollten
.
Betriebsschäden
sind
normale
Abnutzung
Bedienungsfehler
Fahrzeug
Teilen
entstehen
ferner
Schäden
zwar
Einwirkung
mechanischer
Gewalt
beruhen
normalen
Betrieb
Kraftfahrzeugs
gehören
Senatsurteil
23
.
Oktober
VersR
.
Betriebsschaden
hat
Senat
entschiedenen
Fall
Camping-Anhänger
Sogwirkung
vorbeifahrenden
Lkw
instabil
wurde
hintere
rechte
Seite
ziehenden
Pkws
prallte
verneint
.
durchschnittliche
Versicherungsnehmer
sehe
Verbindung
Pkw
Camping-Anhänger
Fahrzeuge
andere
mechanischer
Gewalt
außen
eingewirkt
habe
.
starre
Verbindung
Fahrzeuge
führe
Verständnis
durchschnittlichen
Versicherungsnehmers
noch
Pkw
Anhänger
Betriebseinheit
technischen
Sinne
sehen
;
Pkw
auch
allein
Betrieb
geeignet
bestimmt
sei
Senatsurteil
6
.
März
aaO
;
anders
noch
Senatsurteil
2
Juli
VersR
.
Beurteilung
verändert
§
Abs.
hinzugefügten
Satz
nur
insoweit
gegenseitige
Schäden
ziehendem
gezogenem
Fahrzeug
Einwirkung
außen
Betriebsschäden
anzusehen
Versicherungsschutz
ausgeschlossen
sind
.
Wortlaut
durc
hschnittliche
Versicherungsnehmer
ausgeht
kommt
allerdings
so
lchen
Schäden
ebenso
anderen
Betriebsschäden
§
Abs.
Satz
beschriebenen
Art
Einwirkung
außen
"
verursacht
worden
sind
.
wird
etwa
Bedienungsfehlern
annehmen
gehörenden
Fahrzeuge
beziehen
.
Einwirkung
außen
wird
hingegen
Ursachen
ansehen
henden
gezogenen
Fahrzeug
ausgehen
.
Ursachen
können
auch
Fahrbahnbeschaffenheit
Witterungsverhäl
tnissen
liegen
vgl.
Schleswig-Holsteinisches
VersR
;
.
OLG
.
Ausgehend
ist
unstreitigen
Sachverhalt
Einwirkung
außen
unerwartet
starken
Spurrillen
sehen
Wohnanhänger
Schleudern
geriet
.
Spurrillen
sind
Amtsgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
Unebenheiten
Fahrbahn
Richtungsstabilität
Fahrzeugs
nachteilig
beeinflussen
somit
äußere
mechanische
Einwirkung
Fahrzeug
darstellen
.
Anhänger
Spurrillen
Schleud
geriet
dann
Pkw
prallte
wurde
außen
mmende
Einwirkung
beschädigt
.
2
.
Senat
hat
Sache
abschließend
entscheiden
Pkw
Klägers
entstandene
Schaden
Höhe
nstreitig
ist
§
Abs.
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung