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192 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
16
.
Januar
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Felsch
Richterin
Richter
Dr.
16
:
Januar
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Beschluss
12
.
Zivilsenats
2
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
tscheidung
§
Abs.
Satz
.
§
.
kann
Nichtehelichkeit
Kindes
Ehe
Tagen
Auflösung
Nichtigerklärung
Ehe
geboren
ist
nur
geltend
gemacht
werden
Ehelichkeit
angefochten
Nichtehelichkeit
rechtskräftig
festgestellt
ist
.
Vorschrift
entfaltet
Sperrwirkung
gesamte
Zivilrecht
verbietet
inzidente
Prüfung
Kind
ehelich
ist
Urteil
25
.
März
219
;
12
.
Aufl
.
§
.
§
.
2
;
12
.
Aufl
.
§
.
§
.
9
;
Palandt/Diederichsen
56
.
Aufl
.
§
.
.
kommt
Anfechtung
Ehelichkeit
erfolgt
ist
Voraussetzungen
§
.
vorliegen
insbesondere
Umständen
offenbar
unmöglich
ist
Frau
Kind
Ehemann
empfangen
hat
.
Erblasser
selbst
hat
Anfechtungsklage
gemäß
.
erhoben
spätestens
Scheidungsurteil
17
.
Oktober
wusste
Klägerin
abstammt
.
Senat
hat
ferner
Rüge
.
Abs.
Abs.
GG
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Streitwert
:
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung