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NAMEN
Verkündet
:
27
.
Juni
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Alt
.
"
hinterlassen
"
.
S.
§
Alt
.
gelten
letztwillige
lebzeitige
Zuwendungen
Erblassers
näheren
Pflichtteilsverzichts
gewillkürten
Alleinerben
bestimmten
Abkömmling
entferntere
Abkömmling
allein
bedachten
Stamm
gesetzlicher
Erben
angehören
.
Urteil
27
.
Juni
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Felsch
Richterin
Richter
Dr.
mündliche
Verhandlung
27
.
Juni
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Klägerin
wird
Urteil
27
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
Zivilsenate
13
.
Oktober
aufgehoben
Endurteil
Landgerichts
15
.
Juni
geändert
.
Teil-Versäumnisurteil
Landgerichts
15
.
März
wird
aufrechterhalten
Beklagte
verurteilt
worden
ist
Auskunft
Bestand
Nachlasses
20
.
Februar
verstorbenen
S.
.
erteilen
Vorlage
Notar
erstellten
Nachlassverzeichnisses
auch
ausgleichungspflichtige
Zuwendungen
.
enthält
insbesondere
ergänzungspflichtige
Zuwendungen
§
§
.
.
Übrigen
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
macht
Beklagte
Mutter
Pflichtteilsansprüche
20
.
Februar
verstorbenem
Vater
Erblasser
Höhe
Hälfte
Nachlasswertes
geltend
.
Erblasser
Mutter
Beklagten
errichteten
23
November
gemeinschaftliches
Testament
notarieller
Form
gegenseitig
alleinigen
ausschließlichen
Erben
einsetzten
Ziff
.
.
Enkelkinder
Schlusserben
bestimmten
.
Überlebenden
Erstversterbenden
wurde
Recht
vorbehalten
"
Beerbung
neue
Ziffer
.
Urkunde
abweichende
Bestimmungen
treffen
;
darf
aber
letztwillig
immer
nur
Personen
bedenken
Kreis
gemeinschaftlichen
Abkömmlinge
Abkömmlinge
gehören
.
"
selben
Tag
verzichtete
Beklagte
Eltern
allein
Person
aber
Abkömmlinge
zustehende
gesetzliche
Pflichtteilsrecht
.
Tod
Ehefrau
setzte
Erblasser
notariellem
Testament
17
.
Oktober
Beklagte
alleinigen
ausschließlichen
Erbin
bestimmte
Klägerin
Ersatzerbin
.
Parteien
sind
einzigen
Abkömmlinge
Erblassers
vorverstorbenen
Ehefrau
.
Klage
verlangt
Klägerin
Beklagten
Zahlung
Höhe
Zinsen
Auskunft
Bestand
Nachlasses
Einholung
Wertermittlungsgutachtens
bezüglich
Nachlass
zugehörigen
Grundvermögens
.
Parteien
streiten
§
Pflichtteilsberechtigung
Klägerin
entgegensteht
.
Klage
hatte
Vorinstanzen
Erfolg
.
Revision
verfolgt
Klägerin
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
Ber
ufungsurteils
teilweisen
Aufrechterhaltung
Teil-Versäumnisurteils
Landgerichts
15
.
März
Übrigen
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
Klägerin
sei
Pflichtteilsrechtsverzichts
Beklagten
Stelle
gesetzlichen
Erbin
berufen
gewesen
Erblasser
wirksam
enterbt
worden
.
gemäß
§
zustehenden
Pflichtteilsanspruch
habe
Alt
.
verloren
.
geregelte
Ausschluss
entfernteren
Abkömmlings
"
Falle
gesetzlichen
Erbfolge
"
beziehe
konkrete
Situation
abstrakte
Erbenstellung
näheren
Abkömmlings
hier
Beklagten
§
Abs.
Klägerin
grundsätzlich
gesetzlichen
Erbfolge
verdränge
.
Annahme
Erbschaft
Beklagte
sei
"
Vorversterbensfiktion
"
§
Abs.
gegenstandslos
geworden
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
wesentlichen
Punkt
stand
.
Berufungsgericht
hat
versäumt
Anwendungsbereich
§
Alt
.
Sinn
Zweck
Regelung
gemessenen
Auslegung
bestimmen
.
hat
Unrecht
Annahme
testamentarisch
zugewendeten
Erbes
Pflichtteilsanspruch
anzurechnende
Entgegennahme
Beklagten
"
Hinterlassenen
"
Sinne
Vorschrift
gesehen
.
1
.
Pflichtteilsrecht
übertragenden
Prinzip
Erbfolge
Klassen
Stämmen
.
S.
§
§
.
ist
Klägerin
pflichtteilsberechtigt
gemäß
§
Abs.
Satz
.
Zwar
ist
Beklagte
nähere
§
Abs.
grundsätzlich
vorrangige
Abkömmling
Erblassers
.
Jedoch
gilt
Pflichtteilsverzichts
gemäß
§
Abs.
Satz
vorverstorben
so
Tochter
Klägerin
Stelle
gesetzliche
Pflichtteilsfolge
eingerückt
ist
vgl.
13
.
Aufl
.
§
.
1
;
Heisel
HK-PflichtteilsR
.
1
;
Planck/Greiff
4
.
Aufl
.
§
Anm
.
;
Erbrecht
14
.
Bearb
.
Ziff
.
;
Muscheler
Erbrecht
.
.
;
.
Position
gesetzliche
Erbin
Großvaters
wurde
Klägerin
Testament
17
.
Oktober
entzogen
.
Erblasser
war
Erbverzicht
gehindert
Beklagte
Erbin
einzusetzen
vgl.
Senatsurteil
13
.
April
.
15
;
Beschluss
13
Juli
261
;
Heisel
HK-PflichtteilsR
aaO
.
;
3
.
Aufl
.
§
.
14
;
MünchKomm-BGB/Lange
5
.
Aufl
.
.
;
Planck/Greiff
aaO
.
;
Stand
§
.
26
;
Muscheler
.
.
ist
Klägerin
originäres
Pflichtteilsrecht
erwachsen
.
2
.
Pflichtteilsrecht
kann
gemäß
§
wieder
ausgeschlossen
sein
.
sind
entferntere
Abkömmlinge
Eltern
Erblassers
insoweit
pflichtteilsberechtigt
Abkömmling
Falle
gesetzlichen
Erbfolge
ausschließen
würde
Pflichtteil
verlangen
kann
Hinterlassene
annimmt
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
allerdings
ausgegangen
Fiktion
§
Abs.
Satz
Vorrang
näheren
Abkömmlings
Rahmen
§
geforderten
fiktiven
gesetzlichen
Erbfolge
entgegensteht
vgl.
f.
;
Heisel
HK-PflichtteilsR
aaO
.
7
;
Muscheler
aaO
.
.
.
;
.
MünchKomm-BGB/Frank
aaO
;
Greiff
.
;
deutsche
Erbrecht
.
Aufl
.
Fn
.
.
Verweis
"
gesetzliche
Erbfolge
"
legt
Gesetz
Kreis
Personen
Pflichtteilsrechte
Berechtigung
entfernteren
Abkömmlings
ausschließen
einschränken
können
vgl.
Kramm
Entstehung
Beseitigung
Rechtswirkungen
Erbverzichts
S.
.
Rangfolge
hypothetischen
gesetzlichen
Erben
bestimmt
konkreten
Umständen
jeweiligen
abstrakt
Regelungen
§
.
vgl.
Senatsurteil
aaO
.
;
aaO
;
12
.
Aufl
.
§
.
.
folgt
insoweit
Konjunktiv
gefassten
Wortlaut
Norm
"
ausschließen
wür-
"
.
begründet
allein
§
selbständige
vorrangigen
Erben
abgeleitete
Pflichtteilsrecht
entfernteren
Ausgleich
"
gewissermaßen
geschehenes
Unrecht
"
Motive
426
;
Protokolle
;
aaO
;
Planck/Greiff
aaO
.
;
Erbrecht
5
.
Aufl
.
§
.
;
Ebbecke
f.
;
aaO
;
vgl.
Muscheler
aaO
.
.
.
enthält
hingegen
Beschränkungstatbestand
Anwendbarkeit
Ausscheiden
näheren
Berechtigten
gesetzlichen
Erbfolge
Nachrücken
entfernteren
Folge
§
Abs.
Satz
voraussetzt
Senatsurteil
aaO
.
m.w
.
;
OLG
FamRZ
;
13
.
Aufl
.
§
.
1
;
Heisel
.
1
;
MünchKomm-BGB/Lange
5
.
Aufl
.
§
.
2
;
Planck/Greiff
aaO
;
aaO
.
3
;
FamRZ
;
Recht
;
;
.
Käme
"
gesetzliche
Erbfolge
"
.
S.
§
Ausgestaltung
Einzelfall
wäre
Norm
Anwendungsbereichs
Wesentlichen
beraubt
.
Entstehungsgeschichte
Vorschriften
Pflichtteil
Erbverzicht
folgt
Gegenteiliges
.
2
.
Kommission
hat
1
.
Entwurf
Bürgerlichen
§
geregelten
Pflichten
Ausgleichung
Anrechnung
Verzicht
gewährten
Gegenleistungen
Stämmen
gestrichen
Rahmen
§
§
Beeinflussung
Pflichtteils
Zuwendungen
Erbverzichts
auszuschließen
vgl.
Motive
;
Protokolle
.
lautete
:
"
Ist
Abkömmling
Erblassers
Pflichttheil
sanspruch
begründet
Folge
Zuwendung
ausgeschlossen
so
steht
Abkömmlingen
Abkömmlinges
Eltern
Erblassers
Pflichttheilsrecht
.
"
Regelung
waren
Vorversterbensfiktion
gesetzliche
Erbe
gesetzlichen
Erbfolge
Erbschaft
Erbverzicht
Erblasser
gestorben
anzusehen
sein
sollte
Erbverzicht
§
Abs.
Satz
Übertragbarkeit
Pflichtteilsanspruchs
§
Abs.
§
Abs.
.
Hinblick
sollte
verhindert
werden
"
Stamme
zweimal
Pflichttheil
gewährt
"
"
Nachlasse
ruhende
Last
Zwecke
Pflichttheilsinstitutes
vervielfacht
"
wird
Motive
402
;
vgl.
Senatsurteil
aaO
.
;
aaO
;
MünchKomm-BGB/Lange
aaO
.
1
;
Staudinger/Ferid/Cieslar
aaO
.
4
;
Kipp/Coing
Erbrecht
14
.
Bearb
.
Ziff
.
;
f.
;
Kramm
aaO
S.
f.
f.
;
aaO
;
Maenner
Recht
;
aaO
.
verneinte
übereinstimmend
§
genannten
Gründe
Ausscheidens
näheren
Berechtigten
Pflichtteilsrecht
nachrückenden
Abkömmlings
ausgeschiedene
gesetzliche
Erbe
gesetzlichen
Erbrechtes
befriedigt
ist
sei
erworbenen
Pflichttheilsanspruch
sei
Zwecke
Befriedigung
Pflichttheiles
gemachten
Zuwendungen
Motive
;
Protokolle
.
weiteren
Beratungsverlauf
wurde
§
bewusster
Durchbrechung
Grundsatzes
Eigenständigkeit
Pflichtteilsrechte
Abkömmlinge
-9-
§
§
ersetzt
;
gesetzliche
Erbfolge
unmittelbar
betreffenden
Auswirkungen
Erbverzichts
wurden
unabhängig
etwaigen
Zuwendungen
Erblassers
vorbehaltlich
anderweitiger
Regelungen
Verzichtsvertrag
"
Bedürfnisse
Lebens
"
Abkömmlinge
Verzichtenden
erstreckt
Protokolle
.
sprach
§
Grundes
Einrückens
gesetzliche
Erbenstellung
Pflichtteilsrecht
unverändert
ausgeschiedene
nähere
Erbe
Pflichttheilsrechts
Pflichttheilsanspruch
gemachten
Zuwendungen
Befriedigung
erhalten
hat
Protokolle
;
vgl.
Protokolle
.
überarbeiteten
Wortlaut
§
ist
Gesetzgeber
auch
Fall
verzichtsbedingten
Aufrückens
entfernteren
Abkömmlings
gesetzliche
Pflichtteilsfolge
Prinzip
abgekehrt
Doppelbegünstigungen
Stammes
ausgeschiedenen
§
§
Abs.
grundsätzlich
vorrangigen
Berechtigten
Vervielfältigungen
Nachlass
liegenden
Pflichtteilslast
auszuschließen
.
Abkömmlinge
Erblassers
bedeutet
"
Stamm
Pflichtteile
auch
Pflichtteil
Zuwendung
"
gewährt
werden
dürfen
darf
13
.
Aufl
.
§
.
1
;
Erbrecht
14
.
Bearb
.
Ziff
.
1
.
;
vgl.
Heisel
HK-PflichtteilsR
§
.
1
;
Planck/Greiff
4
.
Aufl
.
§
Anm
.
4
.
;
Kramm
Entstehung
Beseitigung
Rechtswirkungen
Erbverzichts
;
;
Muscheler
Erbrecht
.
.
3
.
Hintergrund
hat
Berufungsgericht
Unrecht
Ausschluss
Pflichtteilsberechtigung
Klägerin
angenommen
.
verzichtsbedingten
Wegfalls
Pflichtteilsrechts
Beklagten
ist
§
Alt
.
einschlägig
vgl.
Heisel
.
17
;
12
.
Aufl
.
.
;
Muscheler
aaO
.
;
.
Stand
§
.
.
Voraussetzungen
§
Alt
.
sind
ebenfalls
erfüllt
.
Unzutreffend
hat
Berufungsgericht
Beklagten
Verfügung
Todes
zugewandte
Erbschaft
"
"
angesehen
.
Begriff
"
Hinterlassenen
.
S.
§
Alt
.
ist
Rechtsprechung
Literatur
noch
abschließend
geklärt
.
allgemeiner
Ansicht
können
letztwillige
Zuwendungen
Erblassers
näheren
Abkömmling
"
hinterlassen
"
gelten
.
wird
überwiegend
auch
Fall
bejaht
nähere
Abkömmling
g
esetzliches
Pflichtteilsrecht
verzichtet
aaO
.
51
;
Heisel
HK-PflichtteilsR
aaO
.
23
;
MünchKommBGB/Lange
5
.
Aufl
.
§
.
17
;
MünchKomm-BGB/Frank
3
.
Aufl
.
.
.
V.m
.
.
aber
Erbverzicht
näheren
Abkömmlings
Ausnahme
gelten
soll
;
ebenso
aaO
Anm
.
.
.
;
aaO
.
;
Ebbecke
;
;
einschränkend
Muscheler
aaO
.
f.
;
vgl.
13
.
Aufl
.
§
.
.
allgemeinen
Gesetzeswortlauts
sei
einengende
Auslegung
Befriedigung
Abwendung
sonst
bestehenden
Pflichtteilsanspruches
letztwillig
Zugewendete
ebenso
abzulehnen
Differenzierung
verschiedenen
Gründen
nähere
Abkömmling
weggefallen
ist
.
einengende
Auslegung
könne
§
beherrschenden
Grundsatz
vereinbart
werden
Stamm
lediglich
Pflichtteil
Zuwendung
erhalten
solle
aaO
.
20
;
differenzierend
:
Maenner
Recht
f.
;
ebenso
wohl
auch
aaO
.
.
herrschende
Meinung
befürwortet
Ausdehnung
Verständnisses
lebzeitige
Zuwendungen
etwa
Form
Abfindungen
Verzicht
;
Heisel
HK-PflichtteilsR
aaO
.
f.
;
aaO
;
.
;
aaO
.
;
.
.
Meinungsstreit
bedarf
jedoch
abschließenden
Kl
ärung
.
hier
Rede
stehenden
besonderen
Konstellation
setzen
vorstehend
wiedergegebenen
Auffassungen
.
Erblasser
hat
gemäß
§
Abs.
Satz
beschränkt
Person
gesetzlichen
Pflichtteilsfolge
ausgeschiedenen
näheren
Abkömmling
Verfügung
Todes
gewillkürten
Alleinerben
bestimmt
.
gehört
gemeinsam
gesetzliche
Erbenstellung
nachgerückten
Erbeinsetzung
Folge
§
enterbten
entfernteren
Abkömmling
einzigen
Stamm
gesetzlicher
Erben
Erblasser
.
Fall
ausschließlich
Stamm
bezogenen
Erbfolge
ist
§
Alt
.
einschränkend
auszulegen
.
können
letztwillige
lebzeitige
Zuwendungen
näheren
Abkömmling
anrechnungspflichtiges
"
.
S.
Alt
.
gelten
nur
erfasste
Doppelbelastung
Nachlasses
ausgelöst
wird
.
Maßgeblich
Auslegung
ist
§
Alt
.
Ausdruck
gekommene
objektivierte
Wille
Gesetzgebers
so
Wortlaut
Gesetzesbestimmung
Sinnzusa
mmenhang
ergibt
.
Ziel
Gesetz
objektivierten
Willen
Gesetzgebers
Rechnung
tragen
dienen
nebeneinander
zulässigen
gegenseitig
ergänzenden
Methoden
Auslegung
Wortlaut
Norm
Sinnzusammenhang
Zweck
Entstehungsgeschichte
Senatsurteile
7
.
Dezember
VersR
VersR
jeweils
.
m.w
.
.
Wortlaut
§
Alt
.
ist
eindeutig
.
Aufschluss
geben
aber
Sinn
Zweck
Norm
Dokumentation
Gesetzgebungsverfahrens
siehe
vorstehend
Ziff
.
II
.
2
.
.
soll
eigenständigen
vererbbaren
Anspruch
Abkömmlinge
Eltern
Ehegatten
Erblassers
Pflichtteil
gemäß
§
Stelle
Verfügung
Todes
entzogenen
gesetzlichen
Erbrechts
tritt
beschränken
vermeiden
Stamm
zweimal
Pflichtteilsrecht
gewährt
Nachlass
ruhende
Pflichtteilslast
erhöht
wird
.
Erbfolge
Vater
Großvater
Parteien
wird
Normzweck
erfasst
.
Gehören
Pflichtteilsverzichts
gewillkürten
Alleinerben
bestimmte
nähere
Abkömmling
entferntere
Pflichtteilsberechtigte
einzigen
Stamm
gesetzlicher
Erben
berühren
Zuwendungen
Erblassers
näheren
Berechtigten
Erbeinsetzung
lediglich
Stamm
beschränktes
Innenverhältnis
.
Bleiben
Zuwendungen
Geltendmachung
Pflichtteilsansprüchen
unberücksichtigt
droht
Nachlass
unbillige
Vervielfältigung
last
.
besteht
Gefahr
Stamm
Nachteil
weiterer
Beteiligter
höheren
Pflichtteil
erhalten
könnte
.
Schuldner
Pflichtteilsansprüche
entfernteren
Berechtigten
ist
nähere
Abkömmling
gewillkürter
Erbe
.
profitiert
Entlastung
Nachlasses
§
.
ist
Empfänger
Nachlass
mindernden
Leistungen
Erblassers
Zuordnung
§
Alt
.
Frage
steht
.
Wäre
Zuordnung
bejahen
könnte
gewillkürte
Erbe
Stamm
angehörenden
entfernteren
Abkömmling
pflichtteilsreduzierender
Wirkung
entgegenhalten
verringerte
Nachlass
ruhende
Pflichtteilslast
allein
Gunsten
;
wäre
insoweit
Normzweck
erforderte
mehrfach
begünstigt
.
Testierfreiheit
Erblassers
gebietet
abweichende
Beurteilung
.
ist
wesentliches
Element
Art
.
Abs.
Satz
GG
Individualgrundrecht
Rechtsinstitut
verfassungsrechtlich
geschützten
Erbrechtsgarantie
BVerfGE
f.
;
.
Inhalt
Schranken
werden
gesetzlich
bestimmt
.
Pflichtteilsrecht
Verfügung
Todes
Erbfolge
ausgeschlossenen
Abkömmling
Elternteil
Ehegatten
Erblassers
Mindestbeteiligung
Nachlass
gewähren
soll
wird
verfassungskonformer
Weise
beschränkt
vgl.
aaO
f.
;
Muscheler
Erbrecht
.
;
ähnlich
Schlitt
Handbuch
Pflichtteilsrecht
.
.
Auch
Person
näheren
Abkömmlings
bezogene
Erbund
Pflichtteilsverzicht
Erblasser
Lage
versetzen
soll
Nachlass
frei
Pflichtteilsrecht
Verzichtenden
ungehindert
verfügen
vgl.
Ebbecke
ist
Freiheit
vorstehend
genannten
Voraussetzungen
originär
entfernteren
Abkömmling
entstandenen
Pflichtteilsanspruch
wiederum
eingeschränkt
.
entspricht
§
§
Ausdruck
gebrachten
gesetzgeberischen
Wertung
.
Resultiert
Pflichtteilsberechtigung
entfernteren
Abkömmlings
Pflichtteilsverzicht
näheren
steht
allenfalls
zweiseitigen
Aufhebungsvertrag
.
S.
§
§
Disposition
Erblassers
Verzichtenden
.
braucht
Frage
entschieden
werden
Vertrag
Zustimmung
Berechtigten
bedarf
Verzicht
Gunsten
Anwartschaftsrecht
Pflichtteil
entstanden
sein
sollte
vgl.
3
.
Aufl
.
§
.
14
;
Planck/Greiff
4
.
Aufl
.
Anm
.
;
12
.
Aufl
.
§
.
;
Muscheler
.
.
einseitige
testamentarische
Verfügung
Erblassers
17
.
Oktober
kann
Aufhebungsvertrag
ersetzen
.
Ohnehin
hat
Erblasser
ausdrücklich
erklärt
wolle
"
weitere
Bestimmungen
"
Einsetzungen
Beklagten
Erbin
Klägerin
Ersatzerbin
"
treffen
"
.
legt
Erbverzichtsvertrag
23
November
fortbestehen
lassen
wollte
vgl.
Beschluss
13
Juli
261
.
.
Revision
Klägerin
ist
Berufungsurteil
somit
fzuheben
Beklagte
Änderung
landgerichtlichen
Endurteils
Erteilung
Auskunft
verurteilen
Abs.
Abs.
.
IV
.
ist
Rechtsstreit
.
S.
§
Abs.
Endentscheidung
reif
.
Insoweit
weist
Senat
Folgendes
:
Klageschrift
hat
Klägerin
Antrag
Ziff
.
II
.
2
.
Verurteilung
Beklagten
Ermittlung
Wertes
Nachlass
gehörenden
Grundbesitzes
Sachverständigengutachten
begehrt
.
Teil-Versäumnisurteil
15
.
März
ist
Beklagte
insoweit
antragsgemäß
verurteilt
worden
.
Klage
bweisende
Endurteil
Landgerichts
hat
Klägerin
Berufung
eingelegt
Antrag
Verurteilung
Beklagten
Einholung
Wertgu
tachtens
jedoch
Berufungsbegründung
angekündigt
noch
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
gestellt
.
rechtshängigen
Wertermittlungsanspruch
bezogene
prozessuale
E
rklärung
Klägerin
ist
entbehrlich
.
§
Abs.
Satz
gestützte
Anspruch
ist
Anspruch
erechtigten
Auskunftserteilung
gemäß
§
Abs.
Satz
unterscheiden
.
Ansprüche
haben
unterschiedliche
Gegenstände
.
Wertermittlung
Gutachten
stellt
unselbständiges
Mittel
Erfüllung
Auskunftsanspruchs
Senatsurteil
9
November
IVa
.
Berufungsgericht
wird
Klägerin
Gelegenheit
geben
müssen
Wertermittlungsanspruch
betreffende
prozessuale
Erklärung
abzugeben
.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung