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BESCHLUSS
4
November
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Dr.
Richter
4
November
beschlossen
:
Anhörungsrüge
17
.
Oktober
Senatsurteil
17
.
September
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Gründe
:
übergangen
gerügte
Vorbringen
ist
Senat
berücksichtigt
jedoch
unerheblich
gehalten
worden
.
Rügebegründung
beanstandet
Kern
Klägerseite
schon
Tatsacheninstanzen
umfangreich
dargelegten
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Beklagten
ausreichender
Anlass
Systemumstellung
Zusatzversorgung
öffentlichen
Dienst
bestanden
Senat
auch
Revisionsinstanz
gehaltenen
Vortrag
ausreichend
beachtet
habe
.
Senat
hat
jedoch
vorbezeichneten
Klagvortrag
Kenntnis
genommen
allerdings
Rechtsgründen
entscheidungserheblich
erachtet
insbesondere
Tarifvertragsparteien
Blick
Tarifautonomie
Art
.
Abs.
GG
zugebilligten
Einschätzungsprärogative
Beurteilung
wirtschaftlichen
Situation
Beklagten
künftige
Finanzierbarkeit
getragenen
Zusatzversorgungssystems
.
Anhörungsrüge
erhobene
Einwand
Tarifvertragsparteien
werde
angegriffenen
Entscheidung
weit
gehende
Einschätzungsprärogative
zugestanden
belegt
lediglich
Rechtsauffassung
Senats
Tragweite
Schutzes
Tarifautonomie
Art
.
Abs.
GG
Klägerseite
geteilt
wird
.
Verstoß
Verfahrensgrundrecht
Art
.
Abs.
GG
zeigt
aber
.
Dr.
Felsch
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung