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203 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
24
.
Januar
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
hat
24
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Urteil
16
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
8
Juli
wird
zurückgewiesen
aufzeigt
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
.
Art
.
Abs.
GG
ist
verletzt
.
Berufungsgericht
Kläger
benannten
Zeugen
Behauptung
Beklagte
habe
Bezug
Verträge
Jahres
später
Schenkung
Klägers
gesprochen
vernommen
hat
wird
Berufungsurteil
S.
begründet
auch
Wahrunterstellung
Indiztatsachen
Schluss
bereits
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
vorliegende
auch
nur
teilweise
Unentgeltlichkeit
gezogen
werden
kann
.
sind
Beweisantritte
rechtsfehlerfrei
Unerheblichkeit
unberücksichtigt
geblieben
f.
;
.
trifft
auch
Berufungsgericht
Rahmen
Würdigung
auseinander
gesetzt
hätte
Vertragsparteien
Pflichtteilsansprüche
Bruders
Beklagten
bedacht
haben
.
Beschwerde
nimmt
S.
unten
ausdrücklich
Feststellung
S.
unten
Berufungsurteils
Vertragsparteien
hätten
Absicht
verfolgt
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Bruders
verhindern
.
Entstehung
Anspruchs
Übertragung
Gesellschaftsanteilen
Klägers
Beklagten
Jahre
möglich
gehalten
haben
bedeutet
indessen
Übertragung
Schenkung
gehandelt
haben
muss
;
vielmehr
kann
Absicht
Belastung
Familienunternehmens
Pflichtteilsergänzungsansprüchen
vermeiden
auch
Gleichwertigkeit
Beklagten
Übertragung
aufzubringenden
Gegenleistungen
verwirklicht
worden
sein
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
2
.
Halbs
.
abgesehen
.
Kläger
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Streitwert
:
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
30.04.2004
OLG
Entscheidung