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1632 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
24
.
März
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Felsch
Dr.
mündliche
Verhandlung
24
.
März
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
6
.
Zivilkammer
27
.
Juni
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
beklagte
Versorgungsanstalt
Bundes
Länder
hat
Aufgabe
Angestellten
Arbeitern
beteiligten
Arbeitgeber
öffentlichen
Dienstes
Wege
privatrechtlicher
Versicherung
zusätzliche
Hinterbliebenenversorgung
gewähren
.
Neufassung
Satzung
22
November
BAnz
.
Nr.
3
.
Januar
hat
Beklagte
Zusatzversorgungssystem
rückwirkend
31
.
Dezember
umgestellt
.
Systemwechsel
hatten
Tarifvertragsparteien
öffentlichen
Dienstes
Tarifvertrag
Altersversorgung
1
.
März
vereinbart
.
wurde
frühere
Versorgungstarifvertrag
4
November
beruhende
endgehaltsbezogene
Gesamtversorgungssystem
aufgegeben
Punktemodell
versicherungsmathematischen
Grundsätzen
beruhendes
Betriebsrentensystem
ersetzt
.
II
.
eingeführten
Betriebsrentensystem
beruht
Berechnung
monatlichen
Betriebsrente
Summe
Beginn
Betriebsrente
erworbenen
Versorgungspunkte
zusatzversorgungspflichtige
Entgelt
soziale
Komponenten
Bonuspunkte
ergeben
können
.
Versorgungspunkte
umgerechnet
wurden
auch
Systemumstellung
erworbenen
Rentenanwartschaften
Versicherten
Beklagte
wertmäßig
festgestellt
so
genannte
Startgutschriften
neuen
Versorgungskonten
Versicherten
übertragen
hat
.
neue
Satzung
Beklagten
VBLS
lautet
auszugsweise
folgt
§
VBLS
Wesentlichen
§
übereinstimmt
:
"
Überschussverteilung
stellt
jährlich
Jahresende
vorangegangene
Geschäftsjahr
Ausmaß
verbleibenden
Überschüssen
Absatz
Bonuspunkte
vergeben
werden
können
.
Zuteilung
Bonuspunkten
entscheidet
Verwaltungsrat
Vorschlag
Verantwortlichen
Aktuars
.
Grundlage
Feststellung
Entscheidung
Absatz
ist
anerkannten
versicherungsmathematischen
Grundsätzen
beruhende
Verantwortlichen
Aktuar
erstellte
fiktive
versicherungstechnische
Bilanz
.
Ergibt
fiktive
versicherungstechnische
Bilanz
Überschuss
wird
Überschuss
Aufwand
soziale
Komponenten
§
Verwaltungskosten
vermindert
Maßgabe
Absatzes
verwendet
.
Einzelheiten
werden
Ausführungsbestimmungen
geregelt
.
Rückstellung
Überschussverteilung
Überschuss
versicherungstechnischen
Bilanz
ergibt
wird
Rückstellung
Überschussverteilung
eingestellt
.
Zuführung
verteilungsfähigen
Überschusses
Rückstellung
Überschussverteilung
entscheidet
Verwaltungsrat
.
Rückstellung
dient
Verbesserung
Erhöhung
Leistungen
insbesondere
Gewährung
Bonuspunkten
.
Verwendung
Rückstellung
entscheidet
Verwaltungsrat
Vorschlag
Verantwortlichen
Aktuars
.
Ausführungsbestimmungen
§
Abs.
Satz
Überschussverteilung
Verwendung
Rückstellung
Überschussbeteiligung
Vergabe
Bonuspunkten
sonstigen
Erhöhung
Leistungen
§
Abs.
Satz
ist
höchstens
so
bemessen
ermittelnde
zusätzliche
Nettodeckungsrückstellung
Rückstellung
Überschussverteilung
übersteigt
.
Vorschlag
Verantwortlichen
Aktuars
Verwendung
Rückstellung
§
Abs.
Satz
hat
Entstehung
Überschusses
künftige
Risiken
angemessen
berücksichtigen
.
"
.
Beklagten
pflichtversicherte
Kläger
hat
so
genannte
Versicherungsnachweise
erhalten
Höhe
Kläger
insgesamt
erworbenen
Anwartschaft
Betriebsrente
Alters
Teils
Anwartschaft
ergibt
Systemumstellung
erworben
Startgutschrift
Versorgungskonto
gutgeschrieben
wurde
.
Bonuspunkte
sind
rungsnachweisen
ausgewiesen
.
Verwaltungsrat
Beklagten
hat
Geschäftsjahre
entschieden
betreffenden
Abrechnungsverband
Kläger
angehört
Bonuspunkte
zugeteilt
werden
.
Kläger
meint
stehe
Anspruch
Zuteilung
schrift
Bonuspunkten
genannten
Geschäftsjahre
;
Wege
Stufenklage
§
verlangt
Auskunft
Beklagten
Geschäftsjahren
erzielten
Überschüsse
Vorlage
fiktiven
versicherungstechnischen
Bilanzen
.
Amtsgericht
hat
Auskunftsantrag
Teilurteil
geben
.
Berufung
Beklagten
hat
Landgericht
Teilurteil
Amtsgerichts
geändert
Stufenklage
insgesamt
abgewiesen
.
Revision
verfolgt
Kläger
ursprüngliches
Begehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Kläger
erhobene
Stufenklage
Recht
insgesamt
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Kläger
stehe
geltend
gemachte
Auskunftsanspruch
.
ergebe
Satzungsbestimmungen
Beklagten
unmittelbarer
noch
entsprechender
Anwendung
folge
auch
Gesetz
Regelung
Zugangs
Informationen
Bundes
;
.
.
könne
Kläger
Erfolg
§
Abs.
Versicherungsaufsichtsgesetzes
berufen
.
Übrigen
könne
begehrte
Auskunft
Grundsätzen
Glauben
gemäß
§
verlangen
.
sei
erforderlich
Grunde
feststehender
Leistungsanspruch
existiere
.
Anspruch
Klägers
Bonuspunkte
bestehe
derzeit
.
Zivilrechtliche
Ansprüche
Bonuspunkte
entstünden
Versicherten
erst
Beklagten
Bonuspunkte
zugeteilt
Versicherungsnachweis
ausgewiesen
werden
.
systematische
Stellung
§
Bestimmung
Ob
Ausmaß
Gewährung
Bonuspunkten
machten
deutlich
berechenbarer
Anspruch
einzelnen
Pflichtversicherten
hieraus
herleiten
lasse
.
genannten
Regelungen
zugehörigen
Ausführungsbestimmungen
§
Abs.
Satz
VBLS
bleibe
zuständigen
Gremien
Beklagten
letztlich
unbenommen
Rückstellungen
bilden
Bonuspunkte
gewähren
.
Anspruch
Überschussbeteiligung
könne
derzeit
auch
§
jedenfalls
Grunde
ergeben
Regelung
Altverträgen
erst
1
.
Januar
gelte
hier
maßgeblichen
Zeitraum
anwendbar
sei
.
nur
geltend
gemachten
Auskunftsanspruch
zugleich
angekündigten
Leistungsbegehren
Grundlage
fehle
sei
auch
Berufungsgericht
Rechtsmittelgericht
befugt
Stufenklage
insgesamt
abzuweisen
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
Ergebnis
stand
.
1
.
Kläger
hat
Beklagte
Anspruch
Zuteilung
Gutschrift
Bonuspunkten
Geschäftsjahre
2004
.
Schon
folgt
Vorbereitung
Anspruchs
geltend
gemachter
Anspruch
Auskunft
Beklagten
genannten
Jahren
erzielten
Überschüsse
Vorlage
fiktiven
versicherungstechnischen
Bilanzen
entfällt
vgl.
58
;
f.
.
genannte
Leistungsbegehren
Klägers
besteht
insoweit
allein
maßgeblichen
Satzung
Beklagten
rechtliche
Grundlage
.
Auslegung
Satzung
ergibt
Versicherten
Kläger
Pflichtversicherter
Zuteilung
Bonuspunkten
Betracht
kommen
vgl.
§
Abs.
Satz
VBLS
Anspruch
Überschussbeteiligung
lediglich
Grunde
besteht
.
Berufungsgericht
zutreffend
erkannt
hat
wird
Anspruch
Zuteilung
Gutschrift
Bonuspunkten
bestimmter
Höhe
gewährt
.
Satzungsbestimmungen
Beklagten
finden
Allgemeine
Versicherungsbedingungen
Gruppenversicherungsverträge
Anwendung
beteiligten
Arbeitgebern
Versicherungsnehmern
Beklagten
Versicherer
bezugsberechtigten
Versicherten
Arbeitnehmer
abgeschlossen
werden
.
.
;
vgl.
f.
;
Senatsurteil
14
.
Juni
VersR
.
8)
.
Auslegung
Satzungsbestimmungen
kommt
Verständnis
Interesse
durchschnittlichen
Versicherten
vgl.
Senatsurteile
3
.
zember
VersR
.
13
;
14
.
Februar
VersR
.
10
;
14
.
Juni
aaO
m.w
.
.
Maßstab
ist
Wortlaut
Satzung
auszugehen
.
Versicherte
wird
zunächst
Regelung
§
Abs.
Satz
Blick
nehmen
lediglich
Hinweis
enthält
Versorgungspunkte
§
Abs.
VBLS
Betriebsrente
zugrunde
liegen
auch
Bonuspunkte
ergeben
können
Feststellung
Gutschrift
jeweils
Ende
folgenden
Kalenderjahres
erfolgt
vgl.
§
Abs.
Satz
Halbs
.
VBLS
.
Weiteres
nimmt
Regelung
§
Abs.
Satz
"
Überschussverteilung
überschriebene
Regelung
§
VBLS
Bezug
.
Auch
Regelung
lässt
bestimmte
Höhe
Überschussbeteiligung
entnehmen
.
Regelung
stellt
vielmehr
einleitend
Absatz
Satz
Beklagte
jährlich
feststellt
"
"
Ausmaß
"
Bonuspunkte
vergeben
werden
können
Entscheidung
Zuteilung
Bonuspunkte
Verwaltungsrat
Beklagten
Vorschlag
Verantwortlichen
Aktuars
treffen
ist
§
Abs.
Satz
VBLS
.
Versicherten
Weiteren
§
VBLS
Absatz
Ausführungsbestimmungen
§
Abs.
Satz
VBLS
ergibt
liegt
Überschussbeteiligung
Einzelnen
geregeltes
Verfahren
zugrunde
indes
konkreten
Vorgaben
Höhe
Überschussbeteiligung
vorgesehen
sind
Grundsatz
gewisser
Spielraum
belassen
wird
.
So
erschließt
Versicherten
zunächst
Regelung
§
Abs.
Satz
VBLS
-9-
Abs.
VBLS
ermittelter
verteilungsfähiger
Überschuss
Rückstellung
Überschussverteilung
einzustellen
ist
.
dient
§
Abs.
Satz
VBLS
hinweist
Verbesserung
Erhöhung
Leistungen
zwar
insbesondere
ausschließlich
Gewährung
Bonuspunkten
.
Entscheidung
Rückstellung
verwenden
ist
hat
§
Abs.
Satz
VBLS
Verwaltungsrat
Beklagten
Vorschlag
Verantwortlichen
Aktuars
treffen
.
Absatz
Ausführungsbestimmungen
§
Abs.
Satz
VBLS
lässt
insoweit
ergänzend
entnehmen
Verwendung
Rückstellung
Überschussverteilung
Vergabe
Bonuspunkten
höchstens
so
bemessen
ist
ermittelnde
zusätzliche
Nettodeckungsrückstellung
Rückstellung
Überschussverteilung
übersteigt
.
hat
Vorschlag
Verantwortlichen
Aktuars
Entstehung
Überschusses
künftige
Risiken
angemessen
berücksichtigen
.
Ist
bereits
Wortlaut
§
§
klar
Höhe
Überschussbeteiligung
letztlich
Entscheidung
Beklagten
Verwaltungsrat
abhängt
wird
Versicherte
Verständnis
Regelungen
systematische
Stellung
Satzung
Beklagten
bestätigt
.
Regelungen
Überschussbeteiligung
finden
Berufungsgericht
Recht
hingewiesen
hat
Leistungsverpflichtung
Beklagten
bestimmenden
"
Finanzierung
Rechnungswesen
"
überschriebenen
Fünften
Teil
Satzung
Ausführungsbestimmungen
§
Abs.
Satz
VBLS
.
ist
anders
Regelungen
§
§
Abs.
Abs.
VBLS
Bestimmung
übrigen
Versorgungspunkte
.
S.
§
Abs.
Satz
VBLS
konkrete
Berechnungsvorgaben
enthalten
Zweiten
Teil
Abschnitt
Satzung
Überschrift
"
Betriebsrente
Pflichtversicherung
Punktemodell
"
Sechsten
Teil
"
Sonderbestimmungen
enthalten
sind
.
Versicherten
Anspruch
Überschussbeteiligung
bestimmter
Höhe
zusteht
ist
hinzunehmen
.
Anspruch
konnte
musste
Beklagte
einräumen
.
Allgemeine
Versicherungsbedingungen
unterliegen
Satzungsbestimmungen
Beklagten
regelmäßig
richterlichen
Inhaltskontrolle
§
§
Abs.
ihrerseits
Schranken
gesetzt
sind
aaO
f.
;
Senatsurteil
14
.
Januar
VersR
.
Schranken
könnten
hier
bereits
ergeben
§
§
lediglich
Leistungsbeschreibung
handeln
könnte
Sinn
Zweck
§
gerichtlichen
Kontrolle
entzogen
wäre
vgl.
54
59
;
Senatsurteil
24
.
März
A
.
.
zutrifft
auszugehen
ist
Regelungen
Hauptleistungsversprechen
einschränken
verändern
ausgestalten
modifizieren
Folge
Inhaltskontrolle
ausgeschlossen
wäre
aaO
;
Senatsurteil
24
.
März
aaO
ist
zweifelhaft
.
Letztlich
bedarf
Frage
Kontrollfähigkeit
Entscheidung
.
§
§
bestimmte
Höhe
Überschussbeteiligung
vorsehen
hält
Inhaltskontrolle
stand
.
Anhaltspunkte
unangemessene
Benachteiligung
Versicherten
.
S.
§
Abs.
Satz
VBLS
Interesse
vorrangig
abzustellen
ist
sind
gegeben
.
unangemessene
Benachteiligung
Versicherten
kann
schon
gegeben
sein
weitgehend
unternehmerischen
Entscheidung
Versicherers
überlassen
bleiben
muss
Höhe
ermittelte
Überschüsse
jeweiligen
Geschäftsjahren
zuteilt
.
Notwendigkeit
ergibt
Hintergrund
Versicherer
spätere
Erfüllbarkeit
Verbindlichkeiten
Überschussbeteiligung
gewährleisten
hat
vgl.
Lebensversicherung
§
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
.
obersten
Interesse
Beteiligten
liegenden
Gebot
widerspräche
einzelnen
Versicherten
konkreten
Anspruch
Gutschrift
Bonuspunkten
zuzubilligen
könnte
Lasten
wirtschaftlichen
Substanz
Beklagten
Lasten
Überschussbeteiligung
anderer
Versicherter
gehen
.
Grundgedanken
liegen
bereits
Urteilen
Senats
8
.
Juni
f.
9
.
Mai
Urteilen
Bundesverfassungsgerichts
26
Juli
Bestandsübertragung
Überschussbeteiligung
Lebensversicherung
zugrunde
VersR
VersR
.
Urteil
Überschussbeteiligung
stellt
Grundsatz
unternehmerischer
Eigenverantwortung
Versicherungsunternehmen
ausdrücklich
Frage
betont
Vorrang
Interessen
Risikogemeinschaft
Einzelinteressen
Versicherten
aaO
;
.
Anhaltspunkte
Beklagte
anderer
Ansatz
gelten
müsste
sind
dargelegt
ersichtlich
.
Insbesondere
spielt
Rolle
Überschussbeteiligung
Bereich
Pflichtversicherung
ganz
überwiegend
tatsächlichen
rein
fiktiv
ermittelte
Überschüsse
zugrunde
liegen
.
Entscheidend
ist
Zuteilung
Gutschrift
Bonuspunkten
Versorgungskonten
Versicherten
§
Abs.
Satz
VBLS
Leistungserhöhung
tatsächliche
künftige
Leistungsverpflichtung
Beklagten
Folge
hat
.
Übrigen
ist
berücksichtigen
Verwaltungsrat
Beklagten
ausgeführt
Verwendung
Rückstellung
Überschussverteilung
Zuteilung
Bonuspunkten
entscheiden
hat
paritätisch
besetzt
ist
vgl.
§
Abs.
VBLS
.
Versicherten
sind
Vertreter
genannten
Entscheidungen
Verwaltungsrats
beteiligt
Überschussbeteiligung
maßgebenden
Informationen
insbesondere
Vorschlag
Verantwortlichen
Aktuars
Verwendung
Rückstellung
Überschussverteilung
zugänglich
sind
.
unangemessene
Benachteiligung
Versicherten
folgt
schließlich
Hinweis
Revision
Zuteilung
Gutschrift
Bonuspunkten
Dynamisierung
Anwartschaften
Versicherten
bewirkt
jeweils
erworbenen
Versorgungspunkte
Startgutschriften
Prozentsatz
erhöht
werden
vgl.
Teil
.
ErgL
Stand
Oktober
Erl
.
;
auch
früheren
Gesamtversorgungssystem
erdiente
Dynamik
verändert
aufrechterhalten
soll
.
Senat
Übergangsregelungen
so
genannten
rentenfernen
rentennahen
Pflichtversicherten
Urteilen
14
November
.
24
.
September
.
entschieden
hat
ist
Tarifvertragsparteien
gewählte
Beklagten
Satzung
übernommene
Form
Dynamisierung
erteilten
Startgutschriften
.
S.
§
Abs.
Satz
§
§
geregelte
Überschussbeteiligung
vgl.
§
§
Abs.
Abs.
VBLS
beanstanden
.
Übrigen
enthalten
Systemumstellung
erworbenen
entgeltbezogenen
Versorgungspunkte
Revision
verkennt
Altersfaktor
§
Abs.
Satz
Abs.
VBLS
Verzinsung
.
lässt
Satzung
Beklagten
Anspruch
Versicherten
Überschussbeteiligung
Zuteilung
Gutschrift
Bonuspunkten
bestimmter
Höhe
begründen
.
Anders
Revision
meint
sind
Versicherten
rechtlos
gestellt
.
Auch
Versicherten
Beklagten
Überschussbeteiligung
bestimmter
Höhe
verlangen
können
haben
gleichwohl
Anspruch
entsprechend
satzungsgemäßen
Vorgaben
Überschüssen
beteiligt
werden
.
Beklagte
Vorgaben
nachgekommen
sein
sollte
bleibt
Versicherten
grundsätzlich
unbenommen
gerichtliche
Feststellung
begehren
erteilten
Versicherungsnachweise
Bezug
ausgewiesenen
Bonuspunkte
unverbindlich
unwirksam
sind
.
geht
hier
jedoch
.
Kläger
macht
genannten
Anspruch
Beteiligung
Überschüssen
satzungsgemäßen
Vorgaben
ausdrücklich
geltend
noch
lässt
Vorbringen
entnehmen
.
Tatsachenvortrag
bietet
auch
Anhaltspunkt
bezogener
Auskunftsanspruch
vgl.
Senatsurteil
heutigen
Tage
Sache
Gegenstand
Rechtsstreits
sein
soll
.
Vielmehr
macht
auch
Revisionsverfahren
unmissverständlich
deutlich
Hilfe
beantragten
Auskunft
Ansicht
Senats
gegebenen
Anspruch
konkrete
Gutschrift
Bonuspunkten
verfolgen
wollen
.
2
.
vorstehenden
Ausführungen
ergibt
durfte
Berufungsgericht
Kläger
geltend
gemachten
Anspruch
Auskunft
verneinen
.
war
Entscheidung
beschränkt
nur
ersten
Stufe
geltend
gemachten
Anspruch
abzuweisen
konnte
gleichzeitig
zweiten
Stufe
angekündigten
Leistungsantrag
entscheiden
.
ist
Rechtsprechung
anerkannt
Rechtsmittelgericht
befugt
ist
gesamte
Stufenklage
einheitliches
Endurteil
abzuweisen
Hauptanspruch
hier
materiell-rechtliche
Grundlage
fehlt
vgl.
275
;
215
;
Urteil
22
November
;
OLG
f.
;
28
.
Aufl
.
Rdn
.
14
;
.
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Foerste
7
.
Aufl
.
§
Rdn
.
8)
.
Felsch
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung