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734 lines
6.1 KiB

BESCHLUSS
ZB
21
.
September
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Dr.
Richter
21
.
September
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
22
.
Februar
wird
Kosten
Klägers
unzulässig
verworfen
.
Wert
:
Feststellungsabschlag
%
Gründe
:
Kläger
hat
Feststellung
begehrt
bedingungsgemäße
Berufsunfähigkeit
eingetreten
ist
Beklagte
Zahlung
rückständiger
Versicherungsleistungen
Anspruch
genommen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
hat
Kläger
zweitinstanzliche
Prozessbevollmächtigte
rechtzeitig
Berufung
eingelegt
;
Ablauf
Frist
Begründung
Rechtsmittels
wurde
Büro
richtig
6
.
Dezember
notiert
.
Antrag
Prozessbevollmächtigten
verlängerte
Vorsitzende
Berufungssenats
Frist
Berufungsbegründung
insgesamt
nate
Wochen
"
;
endete
nunmehr
3
.
Januar
.
Erkrankung
Bürovorsteherin
beauftragte
Prozessbevollmächtigte
Eintragung
neuen
Frist
Auszubildende
zweiten
Lehrjahr
.
löschte
bisherige
Frist
trug
Ablauf
verlängerten
Frist
versehentlich
10
.
Januar
Vorfrist
3
.
Januar
.
Antritt
4
.
Januar
dauernden
Weihnachtsurlaubs
besprach
Prozessbevollmächtigte
anstehenden
Fristen
Bürovorsteherin
ließ
3
.
Januar
vermerkte
Vorfrist
Kalender
streichen
Berufungsbegründung
damaligen
Zeitpunkt
Wesentlichen
vorbereitet
war
.
Urlaubsrückkehr
reichte
Prozessbevollmächtigte
Berufungsbegründung
Datum
7
.
Januar
Gericht
.
Hinweises
Vorsitzenden
28
.
Januar
sei
beabsichtigt
Rechtsmittel
Versäumung
Frist
Berufungsbegründung
§
Abs.
unzulässig
verwerfen
beantragte
Prozessbevollmächtigte
8
.
Februar
eingegangenen
Schriftsatz
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
.
Auszubildenden
handele
zuverlässige
Mitarbeiterin
stichprobenartig
überprüft
regelmäßig
Berechnung
Eintragung
Fristen
betraut
sei
Fehler
unterlaufen
sei
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsmittel
unzulässig
verworfen
Kläger
beantragte
Wiedereinsetzung
versagt
.
gemäß
§
Abs.
zuzurechnende
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
liege
jedenfalls
3
.
Januar
eingetragene
Vorfrist
Hinblick
Urlaubsabwesenheit
habe
streichen
lassen
.
Sinn
Vorfrist
bestehe
Einhaltung
Hauptfrist
sichern
;
Vorlage
Akten
sei
Rechtsanwalt
eigenverantwortlichen
Fristenprüfung
aufgefordert
.
Erst
recht
gelte
zuvor
Auszubildende
Notierung
Frist
beauftragt
worden
sei
.
Hätte
Prozessbevollmächtigte
Urlaubsantritt
Frist
Zwecke
Eintragung
geänderten
Vorfrist
geprüft
wäre
unrichtige
Berechnung
Frist
Berufungsbegründung
aufgefallen
.
wendet
Kläger
Rechtsbeschwerde
.
Berufungsgericht
habe
Sorgfaltspflichten
Rechtsanwalts
Notierung
Streichung
Fristen
verkannt
.
gebotene
Kontrollaufwand
sei
Bürovorsteherin
Auszubildenden
gleich
hoch
Praxis
Anwaltsbüros
gar
vermeiden
lasse
auch
Auszubildender
Fristen
notiere
.
Habe
Vergangenheit
zuverlässig
erwiesen
dürfe
Rechtsanwalt
Richtigkeit
Fristeneintragung
verlassen
.
Beibehaltung
Vorfrist
sei
entbehrlich
gewesen
fristgebundene
Schriftsatz
Wesentlichen
fertig
gestellt
gewesen
sei
.
Vorfrist
sei
Selbstzweck
diene
allein
Rechtsanwalt
anstehende
hier
bereits
vorbereitete
Prozesshandlung
hinzuweisen
.
II
.
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
Voraussetzungen
§
Abs.
gegeben
sind
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
Nr.
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
Nr.
.
begehrte
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Berufungsbegründung
war
Kläger
schon
versagen
vorgesehene
Wiedereinsetzungsfrist
gewahrt
hat
.
verbundenen
Rechtsfragen
sind
höchstrichterliche
Rechtsprechung
geklärt
;
kommt
.
1
.
Wiedereinsetzung
muss
Monats
beantragt
werden
Partei
verhindert
ist
Frist
Begründung
Berufung
einzuhalten
§
Abs.
Satz
.
beginnt
Wiedereinsetzungsfrist
Tage
Hindernis
behoben
ist
§
Abs.
.
ist
erst
Kenntnis
wahren
Sachverhalts
Fall
.
Vielmehr
ist
Hindernis
behoben
Fortbestehen
Ursache
Verhinderung
mehr
unverschuldet
ist
Beschlüsse
14
Juli
ZB
§
Abs.
Fristbeginn
;
31
.
Januar
ZB
VersR
;
18
.
Oktober
FamRZ
;
16
.
September
BGH-Report
.
Frist
Wiedereinsetzung
läuft
Zeitpunkt
beauftragte
Rechtsanwalt
Anwendung
gegebenen
Umständen
erwartenden
Sorgfalt
eingetretene
Säumnis
hätte
erkennen
können
Beschlüsse
14
Juli
aaO
;
31
.
Januar
aaO
.
war
Prozessbevollmächtigten
Klägers
spätestens
7
.
Januar
Fall
.
Frist
Wiedereinsetzung
endete
somit
7
.
Februar
;
einsetzung
beantragende
Schriftsatz
ist
erst
8
.
Februar
verspätet
Gericht
eingegangen
.
2
.
Rechtsanwalt
muss
fristwahrenden
Prozesshandlungen
selbständig
eigener
Verantwortung
prüfen
betreffende
Frist
richtig
ermittelt
eingetragen
ist
.
besteht
jedenfalls
dann
Sache
Vorbereitung
Rechtsmittelbegründung
vorgelegt
wird
.
ist
Feststellungen
Berufungsgerichts
Prozessbevollmächtigten
Klägers
Urlaubsrückkehr
geschehen
Schriftsatzdatums
Berufungsbegründung
bereits
zuvor
Wesentlichen
entworfene
Rechtsmittelbegründung
7
.
Januar
erneut
bearbeitete
.
hätte
spätestens
Gelegenheit
Zulässigkeitsvoraussetzungen
beabsichtigte
Prozesshandlung
klären
müssen
;
Aufgabe
konnte
alltägliche
routinemäßige
Büroarbeiten
hinausgehend
Personal
übertragen
Beschlüsse
12
November
VersR
;
14
Juli
aaO
;
31
.
Januar
aaO
;
11
.
Dezember
ZB
VersR
;
16
.
September
aaO
.
durfte
verlassen
Personal
Fristende
richtig
ermittelt
festgehalten
hatte
.
treten
Umstände
Einzelfalles
:
Prozessbevollmächtigte
hatte
Eintragung
bestimmten
Tag
"
insgesamt
Monate
Wochen
verlängerten
Frist
Auszubildenden
übertragen
;
spätere
Kontrolle
Bürovorsteherin
Prozessbevollmächtigte
selbst
hat
stattgefunden
.
Auszubildenden
gleichfalls
unrichtig
eingetragene
Vorfrist
hatte
Prozessbevollmächtigte
streichen
lassen
neue
Vorfrist
einzutragen
zumindest
vergewissern
notierte
Hauptfrist
richtig
berechnet
war
.
Vorlage
Akte
bestand
Prozessbevollmächtigte
besonderem
Maße
Veranlassung
Berechnung
Eintragung
Hauptfrist
erstmals
Richtigkeit
überprüfen
.
pflichtgemäßer
Fristenkontrolle
wäre
sodann
aufgefallen
Frist
Berufungsbegründung
bereits
verstrichen
war
.
Fristenkontrolle
schon
zuvor
unterlassen
hat
war
Ursache
Verhinderung
spätestens
7
.
Januar
mehr
unverschuldet
.
3
.
Gründe
Kläger
Versäumung
Frist
§
Abs.
Satz
Amts
Wiedereinsetzung
gewähren
Abs.
Satz
Halbs
.
sind
gegeben
.
Dr.
Felsch