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202 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
27
.
Mai
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
Mai
Richter
Hucke
Dr.
Richterin
Pentz
Richter
beschlossen
:
Ablehnungsgesuch
Kläger
16
.
März
Richter
Tombrink
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Beschluss
12
.
Februar
hat
Senat
Ablehnungsgesuch
Kläger
Beschluss
24
Juli
beteiligten
Richter
unbegründet
zurückgewiesen
.
28
.
Februar
zugestellten
Beschluss
haben
Kläger
Schreiben
2
.
März
Anhörungsrüge
erhoben
.
weiteren
Begründung
Rüge
eingereichten
Schreiben
haben
Beschluss
beteiligten
Richter
Tombrink
Besorgnis
Befangenheit
abgelehnt
.
II
.
Befangenheitsantrag
ist
zulässig
insbesondere
konnte
Beauftragung
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalts
gestellt
werden
§
Abs.
§
Abs.
.
Antrag
ist
jedoch
begründet
.
Klägern
bereits
Beschluss
12
.
Februar
deutlich
gemacht
worden
ist
findet
Ablehnung
Besorgnis
Befangenheit
Grund
vorliegt
geeignet
ist
Misstrauen
Unparteilichkeit
Richters
rechtfertigen
§
Abs.
.
kommen
nur
objektive
Gründe
Betracht
Sicht
verständigen
Prozesspartei
berechtigte
Zweifel
Unparteilichkeit
Unabhängigkeit
abgelehnten
Richter
aufkommen
lassen
vgl.
nur
30
.
Aufl
.
.
.
Gründe
haben
Kläger
vorgebracht
.
wenden
abermals
hauptsächlich
Beschlüssen
24
Juli
nunmehr
auch
12
.
Februar
Ausdruck
kommenden
Rechtsansichten
Senats
.
ist
jedoch
Zweifel
Unparteilichkeit
Unabhängigkeit
abgelehnten
Richters
begründet
.
Ausführungen
Kläger
weiteren
Eingaben
13
.
14
.
April
enthalten
Gesichtspunkte
Besorgnis
Befangenheit
rechtfertigen
könnten
.
Hucke
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
08.05.2013