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740 lines
6.5 KiB

BESCHLUSS
11
November
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
November
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Beschwerde
Kläger
Nichtzulassung
Revision
Urteil
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
5
November
wird
zurückgewiesen
.
Gerichtskosten
Beschwerdeverfahrens
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
haben
Kläger
%
Kläger
%
Kläger
%
Kläger
%
Kläger
%
tragen
.
Beschwerdewert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Kläger
beteiligten
teilweise
zusammen
Ehepartnern
Vermittlung
T.
GmbH
September
Dezember
GmbH
Folgenden
:
GmbH
aufgelegten
.
Anlage
wurden
Gelder
Anlegern
gesammelt
gemeinsame
Rechnung
Handel
Termingeschäften
betreiben
.
Jahr
wurde
Insolvenzverfahren
Vermögen
GmbH
eröffnet
.
Gesellschaft
später
Mitgeschäftsführer
tätige
wurde
Jahr
Betruges
Tateinheit
Urkundenfälschung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Beklagte
Wirtschaftsprüfer
prüfte
Auftrag
Gesellschaft
Konzernabschlüsse
§
§
Einhaltung
Meldepflichten
Verhaltensregeln
§
erteilte
Prüfungen
Beanstandungen
führten
Bestätigungsvermerke
.
Fälschungen
vorgenommen
hatte
Wirklichkeit
bestehendes
Konto
Brokergesellschaft
bezogen
bemerkte
Beklagte
Prüfungen
.
Kläger
nehmen
Beklagten
Verlustes
eingezahlten
Beträge
Schadensersatz
Anspruch
Beklagte
Vermittlerin
Oktober
positiv
Seriosität
GmbH
geäußert
angeboten
habe
Prüfberichte
Testate
Zwecke
Weiterleitung
Kunden
übermitteln
.
Beratungsgesprächen
habe
Vermittlerin
Bezug
genommen
vorhanden
Prüfberichte
Beklagten
vorgelegt
Grundlage
Anlageentscheidung
Kläger
geworden
seien
.
Vorinstanzen
hatte
Klage
Erfolg
.
Beschwerde
erstreben
Kläger
Zulassung
Revision
.
II
.
Voraussetzungen
Zulassung
Revision
liegen
.
Beantwortung
Beschwerde
aufgeworfenen
Fragen
erfordert
Eröffnung
Revisionsverfahrens
§
Abs.
.
Berufungsgericht
hat
richtig
entschieden
.
1
.
Rechtsprechung
Senats
ist
geklärt
näheren
Voraussetzungen
Haftung
Wirtschaftsprüfers
Pflichtprüfung
Gesellschaft
§
§
betraut
ist
Dritten
gegenüber
Betracht
kommt
vgl.
;
.
gilt
grundsätzlich
Abschlussprüfer
Fehler
§
Abs.
Satz
nur
Gesellschaft
verbundenes
Unternehmen
geschädigt
worden
ist
auch
jedoch
Anteilseignern
sonstigen
Gläubigern
Gesellschaft
Ersatz
entstehenden
Schadens
verpflichtet
ist
vgl.
.
Bestimmung
§
schließt
zwar
Rechts
Abschlussprüfer
vertraglicher
Grundlage
auch
Schutzpflicht
dritten
Personen
begründet
werden
kann
aaO
S.
.
Annahme
vertraglichen
Einbeziehung
Dritten
Schutzbereich
sind
jedoch
strenge
Anforderungen
stellen
.
.
Bestätigungsvermerken
Abs.
ohnehin
Bedeutung
zukommt
Dritten
Einblick
wirtschaftliche
Situation
publizitätspflichtigen
Unternehmens
gewähren
beabsichtigtes
Engagement
Beurteilungsgrundlage
geben
Gesetzgeber
aber
veranlasst
hat
Verantwortlichkeit
Abschlussprüfers
ebenso
weit
ziehen
genügt
Annahme
Schutzwirkung
hier
betroffenen
Bereich
allein
Dritter
Sachkunde
geprägte
Stellungnahme
Prüfers
erkennbar
Grundlage
Entscheidung
wirtschaftlichen
Folgen
machen
möchte
.
Senat
hat
namentlich
Bedenken
stillschweigende
Ausdehnung
Haftung
Dritte
geäußert
grundsätzlich
erforderlich
gehalten
Abschlussprüfer
deutlich
wird
Drittinteresse
besondere
Leistung
erwartet
wird
Erbringung
gesetzlich
vorgeschriebenen
Pflichtprüfung
hinausgeht
vgl.
.
.
2
.
Gemessen
Grundsätzen
ist
beanstanden
Berufungsgericht
vertragliche
Haftung
Beklagten
verneint
hat
.
Unmittelbare
vertragliche
Beziehungen
bestanden
Parteien
auch
Grundlage
Auskunftsvertrags
.
Beschwerde
beanstandet
auch
Feststellung
Berufungsgerichts
Prüfvertrag
GmbH
Beklagten
Schutzwirkungen
beitretenden
Anleger
ergaben
.
Beschwerde
möchte
telefonischen
Kontakten
Vermittlerin
Beklagten
Oktober
entnehmen
insoweit
Auskunftsvertrag
gekommen
sei
auch
künftige
Kunden
Vermittlerin
einbezogen
worden
seien
.
Insoweit
hält
Zulassung
Revision
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Rechtsfortbildung
erforderlich
.
ist
schon
zweifelhaft
Beschwerde
aber
weiteres
unterstellt
Telefongespräch
Oktober
Auskunftsvertrag
Vermittlerin
Beklagten
entnommen
werden
kann
.
Berufungsgericht
hat
Verständnis
Senats
etwa
bejaht
dern
ist
sofort
Frage
eingegangen
Gespräch
Schutzwirkungen
Kunden
Vermittlerin
ergeben
konnten
.
hat
Grundlage
nachvollziehbaren
Würdigung
Vermittlerin
habe
nur
Einbeziehung
etwa
Kunden
vorhandenen
Kundenkreis
weiteren
neuen
Kunden
gedacht
rechtsfehlerfrei
verneint
.
Beschwerde
macht
zwar
Bezugnahme
Urteile
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
13
November
20
.
April
1
geltend
Einbeziehung
setze
Zahl
Namen
schützenden
Dritten
vornherein
feststünden
Schuldner
kenne
.
Fallgestaltungen
Entscheidungen
zugrunde
lagen
sind
indes
vergleichbar
.
Sache
ZR
ging
Einbeziehung
unbekannten
Bürgen
Vervielfältigung
Risikos
verbunden
war
Sache
ZR
Wert
Sicherheit
vorgesehenen
Grundstücks
Risiko
Gutachter
herangezogenen
Sachverständigen
begrenzte
.
ist
hier
vorliegende
Fallkonstellation
maßgeblich
Dritthaftung
Pflichtprüfers
nur
strengen
Voraussetzungen
angenommen
werden
kann
siehe
oben
.
ist
auch
Prüfung
Frage
Bedeutung
Rahmen
Auskunftsvertrags
Pflichtprüfer
wenig
bestätigt
Prüfung
vorgenommen
bezogen
bestimmten
Zeitpunkt
Beanstandungen
ergeben
hat
billigerweise
erwartet
werden
kann
wolle
Vielzahl
bekannter
Kunden
Vermittlerin
Seriosität
geprüften
Unternehmens
eintreten
vgl.
Senatsurteil
15
.
Dezember
.
.
wäre
Verstoß
gesetzliche
Wertung
§
Abs.
Satz
hier
gegebenen
Umständen
annehmen
wollte
Pflichtprüfer
übernehme
besonderen
Anlass
Gegenleistung
gewissermaßen
doppelter
Hinsicht
konkludent
Begründung
auch
mögliche
Vervielfältigung
Haftung
.
Umständen
ist
auch
Raum
Überlegung
schwerde
komme
ferner
Schadensersatzanspruch
Beklagten
Verschulden
Vertragsschluss
Betracht
.
3
.
mögliche
deliktische
Verantwortlichkeit
Beklagten
geht
hat
Berufungsgericht
zwar
erwogen
Beklagten
könne
Prüfungen
grobe
Leichtfertigkeit
Last
gefallen
sein
möge
Schädigung
Anlegern
billigend
Kauf
genommen
haben
.
setze
Sittenwidrigkeit
aber
gerade
Verhältnis
Schädiger
Geschädigten
.
Kläger
behaupteten
Personenkreis
gehörten
Publizitätsvorschriften
offen
gelegten
Bestätigungsvermerke
vertraut
habe
.
Einklang
steht
Klägern
Vortrag
Vermittlerin
Kopien
verschiedenen
Bestätigungsvermerken
vorgelegt
worden
sein
sollen
mag
beruhen
.
angefochtene
Entscheidung
wird
tatrichterlichen
Erwägung
getragen
Kläger
hätten
bewiesen
Beklagte
Bewusstsein
gehabt
habe
künftigen
Oktober
erstellenden
Prüfberichte
Testate
würden
Vereinbarungen
GmbH
Argumentationshilfe
Verhandlungen
Anlageinteressenten
eingesetzt
.
4
.
Auch
weiter
erhobenen
Rügen
Beschwerde
erfordern
sung
Revision
.
näheren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung