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2988 lines
27 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
.
Oktober
Bott
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
.
;
§
Behörden
Freistaat
haben
hinreichend
qualifizierter
Weise
Unionsrecht
verstoßen
31
.
Dezember
Vertrieb
Sportwetten
andere
Anbieter
Deutschen
Totoblock
zusammen
geschlossenen
Lotterieunternehmen
Länder
untersagt
haben
.
Auch
Amtshaftungsanspruch
§
Abs.
Art
.
Satz
GG
scheidet
insoweit
Untersagungsverfügungen
zwar
objektiv
rechtswidrig
waren
jedoch
Verschulden
Amtsträger
fehlt
.
bayerischen
Verwaltungsgerichte
Untersagungsverfügungen
Anordnung
sofortigen
Vollziehbarkeit
aufgehoben
haben
haben
ebenfalls
hinreichend
qualifizierter
Weise
Unionsrecht
verstoßen
.
Auch
bayerische
Gesetzgeber
hat
hinreichend
qualifizierter
Weise
Unionsrecht
verstoßen
Sportwettenmonopol
31
.
Dezember
aufrechterhalten
hat
.
Urteil
18
.
Oktober
ZR
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
September
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
Hucke
Tombrink
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Urteil
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Revisionsrechtszugs
hat
Klägerin
tragen
.
Tatbestand
Klägerin
ansässige
Anbieterin
Sportwetten
macht
Stadt
Beklagte
Freistaat
Beklagter
eigenem
abgetretenem
Recht
Schadensersatzansprüche
Verletzung
europäischen
Rechts
geltend
.
Klägerin
verfügt
Erlaubnis
gibraltarischen
Behörden
Veranstaltung
Sportwetten
.
angebotenen
Wetten
vertrieb
Präsenz
Internet
auch
Wettbüros
selbständigen
Geschäftsbesorgern
geführt
wurden
.
Geschäftsbesorger
Folgenden
:
Zedent
betrieb
Gebiet
ten
zu
Wettbüro
trat
Klägerin
später
Schadensersatzansprüche
.
Verfügung
21
.
April
untersagte
Beklagte
Zedenten
Vermittlung
Sportwetten
ordnete
sofortige
Vollziehung
Verwaltungsakts
§
Abs.
VwGO
.
stützte
Generalklausel
Art
.
Abs.
Nr.
Verordnungsgesetzes
Verbindung
§
StGB
§
Abs.
Staatsvertrages
Lotteriewesen
gültig
1
Juli
31
.
Dezember
führte
Zedenten
fehle
notwendige
staatliche
Erlaubnis
Vermitteln
Sportwetten
.
Verfügung
gerichteten
Widerspruch
Zedenten
hob
Beklagte
zwar
Anordnung
sofortigen
Vollziehbarkeit
half
Rechtsmittel
jedoch
Übrigen
legte
Vorgang
Regierung
zuständiger
Widerspruchsbehörde
.
Bescheid
9
.
Juni
wies
Regierung
Niederbayern
Widerspruch
Zedenten
Untersagungsverfügung
ordnete
sofortige
Vollziehung
wieder
.
Zedent
erhob
Klage
Verfügung
Beklagten
Verwaltungsgericht
stellte
Antrag
schiebende
Wirkung
Klage
§
Abs.
VwGO
wiederherzustellen
.
Beschluss
22
.
August
wies
Verwaltungsgericht
Antrag
.
1
.
Oktober
stellte
Zedent
Vermittlung
Sportwetten
Klägerin
.
Beschluss
1
.
Dezember
wies
Bayerische
Verwaltungsgerichtshof
Beschwerde
Zedenten
Abweisung
Antrags
§
Abs.
VwGO
.
Klägerin
sieht
Erlass
behördlichen
Untersagungsverfügung
Folgenden
ergangenen
verwaltungsgerichtlichen
Entscheidungen
Schaffung
Aufrechterhaltung
Vorschriften
Staatsvertrags
jeweils
qualifizierte
Verstöße
Recht
Europäischen
Union
.
hat
Beklagten
Gesamtschuldnern
Zahlung
zunächst
Ersatz
eigenen
Schadens
Zedenten
Jahr
verlangt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
Klageforderung
Schadensersatz
erhöht
hat
ist
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
zulässige
Revision
hat
Sache
Erfolg
.
Auffassung
Berufungsgerichts
kann
Klägerin
Schadensersatz
Grundsätzen
unionsrechtlichen
Staatshaftungsanspruchs
noch
§
Art
.
GG
enteignungsgleichem
Eingriff
verlangen
.
Hinblick
unionsrechtlichen
Staatshaftungsanspruch
hat
Berufungsgericht
Auffassung
Landgerichts
eigen
gemacht
Beklagten
hätten
zwar
objektiv
europarechtlich
gewährleistete
tungsfreiheit
Klägerin
Zedenten
verletzt
.
Landgericht
hat
ausgeführt
Urteilen
Gerichtshofs
Europäischen
Union
8
.
September
genüge
deutschen
Ländern
bestehende
Sportwettenmonopol
gerechtfertigten
Eingriff
europäische
Dienstleistungsfreiheit
erforderlichen
Kohärenz
Pferdewetten
bestimmte
andere
Glückspiele
Automatenspiele
Gewerbefreiheit
unterlägen
höheres
Suchtpotential
beinhalteten
Monopol
unterfallenden
Sportwetten
.
Übereinstimmung
Vorinstanz
hat
Berufungsgericht
gemeint
fehle
jedoch
hinreichend
qualifizierten
Verstoß
Unionsrecht
.
Urteilen
Gerichtshofs
8
.
September
sei
Rechtsfrage
Sportwettenmonopol
europäisches
Recht
verstoße
Maße
geklärt
gewesen
Maßnahmen
Beklagten
offenkundige
Verstöße
Gemeinschaftsrecht
einzustufen
gewesen
seien
.
Auch
bayerische
Sportwettenmonopol
betreffende
Urteil
Bundesverfassungsgerichts
28
.
März
sei
Ermessensspielraum
Beklagten
entfallen
reduziert
worden
.
habe
ausdrücklich
Verletzung
unionsrechtlicher
Vorschriften
festgestellt
noch
beinhalteten
Feststellungen
denknotwendig
.
Auch
Gerichtshof
Europäischen
Union
habe
ausgeführt
Entscheidung
28
.
März
Beschluss
2
.
August
Vereinbarkeit
Sportwettenmonopols
Unionsrecht
geäußert
habe
.
Berufungsgericht
hat
weiter
ausgeführt
habe
ausdrücklich
festgestellt
maßgebliche
bayerische
Norm
nichtig
sei
eingeräumten
Übergangsfrist
Eingriffe
Grundrecht
Art
.
GG
rechtfertige
.
frist
auch
europarechtlicher
Ebene
gerechtfertigt
sein
könne
habe
Gerichtshof
Europäischen
Union
erstmals
Entscheidung
8
.
September
Sachen
"
Winner
Wetten
"
verneint
.
Klägerin
Verwaltungsgerichten
vorwerfe
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Union
unterlassen
haben
stelle
ebenfalls
offenkundigen
Verstoß
europäisches
Recht
Vorlagepflicht
Art
.
nunmehr
Art
.
Verfahren
einstweiligen
Rechtsschutzes
grundsätzlich
bestehe
.
Ansprüche
§
Art
.
GG
enteignungsgleichem
Eingriff
schieden
ebenfalls
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Vorinstanzen
sind
zutreffend
ausgegangen
Klägerin
gibraltarische
Veranstalterin
Sportwetten
Grundlage
Geschäftsbesorgungsverträgen
tätigen
deutschen
Vermittler
Dienstleistungen
Sinne
Art
.
jetzt
Art
.
angeboten
haben
Urteil
8
.
September
u.a.
Stoß
u.a.
NVwZ
.
.
Weiterhin
steht
Urteile
Gerichtshofs
Europäischen
Union
8
.
September
NVwZ
;
aaO
;
C-409/06
Winner
Wetten
NVwZ
Staatsvertrag
Lotteriewesen
20
.
Juni
.
S.
geltende
monopol
ausschließlich
Deutschen
Totoblock
zusammengeschlossenen
Lotterieunternehmen
Länder
Sportwetten
"
"
anbieten
Lottoannahmestellen
Internet
vertreiben
durften
beruhenden
Gerichtsentscheidungen
Bediensteten
objektiv
Gemeinschaftsrecht
unvereinbar
waren
:
Regelungen
Eindämmung
Spielsucht
dienen
sollten
verstießen
Urteilen
Gerichtshofs
statuierte
Kohärenzgebot
Reihe
Glückspielen
insbesondere
Automatenspiele
staatliche
Monopol
fielen
höheres
Suchtpotential
aufweisen
Monopol
galt
.
beanstandete
Gerichtshof
Rechtslage
betreffenden
Entscheidungen
Durchführung
intensiver
Werbekampagnen
Inhaber
staatlichen
Monopols
Sportwetten
.
2
.
Würdigung
Berufungsgerichts
Verletzung
tungsfreiheit
Beklagten
stelle
hinreichend
qualifizierten
Verstoß
europäische
Recht
unionsrechtlichen
Staatshaftungsanspruch
erforderlich
sei
so
auch
Rechtslage
Urteil
3
.
Mai
juris
.
ist
Ergebnis
gleichfalls
beanstanden
.
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
ist
Verstoß
Unionsrecht
hinreichend
qualifiziert
betreffende
Mitgliedstaat
Wahrnehmung
Rechtsetzungsbefugnisse
Grenzen
Ausübung
Befugnisse
gesetzt
sind
offenkundig
erheblich
überschritten
hat
Urteile
13
.
März
Test
Slg
.
I-2157
.
;
8
.
Oktober
C-178/94
u.a.
u.a.
Slg
.
I-4867
.
25
;
26
.
März
C-392/93
Slg
.
.
;
5
.
März
u.a.
Brasserie
Pêcheur
.
.
55
;
siehe
auch
26
.
April
juris
.
12
;
Senatsbeschluss
24
.
Juni
.
7
;
Senatsurteile
22
.
Januar
.
24
.
Oktober
ZR
.
restriktiven
Haftungsmaßstab
liegt
Erwägung
zugrunde
Wahrnehmung
gesetzgeberischer
Tätigkeit
insbesondere
wirtschaftspolitischen
Entscheidungen
Mal
Möglichkeit
Schadensersatzklagen
behindert
werden
darf
Allgemeininteressen
Erlass
Maßnahmen
gebieten
Interessen
Einzelnen
beeinträchtigen
können
Urteile
Sachen
.
Brasserie
Pêcheur
.
45
;
Senatsbeschluss
26
.
April
aaO
.
Nur
Mitgliedstaat
Zeitpunkt
Rechtsverletzung
erheblich
verringerten
gar
reduzierten
Gestaltungsspielraum
verfügte
kann
schon
bloße
Verletzung
Gemeinschaftsrechts
ausreichen
hinreichend
qualifizierten
Verstoß
anzunehmen
Urteile
Sachen
Test
Litigation
Dillenkofer
.
aaO
;
Senat
aaO
.
festzustellen
hinreichend
qualifizierter
Verstoß
vorliegt
sind
Gesichtspunkte
Einzelfalls
berücksichtigen
nationalen
Gericht
vorgelegten
Sachverhalt
kennzeichnend
sind
.
Gesichtspunkten
gehören
insbesondere
Maß
Klarheit
Genauigkeit
verletzten
Vorschrift
Frage
Verstoß
Schaden
vorsätzlich
begangen
zugefügt
wurde
Frage
etwaiger
Rechtsirrtum
entschuldbar
ist
Frage
möglicherweise
Verhalten
Gemeinschaftsorgans
beigetragen
hat
nationale
Maßnahmen
Praktiken
gemeinschaftsrechtswidriger
Weise
eingeführt
aufrecht
erhalten
wurden
Urteile
Sachen
Test
.
;
Brasserie
Pêcheur
.
4
.
Dezember
Slg
.
.
;
Senat
.
Gerichtshof
entwickelten
Grundsätze
Haftung
Mitgliedstaats
Verstöße
Gemeinschaftsrecht
gelten
Staatsgewalten
unabhängig
schadensverursachende
Verstoß
Gesetzgeber
Gerichten
Verwaltung
Mitgliedstaats
anzulasten
ist
vgl.
Urteil
30
.
September
Köbler
Slg
.
.
.
vorstehenden
Kriterien
gemessen
Verstoß
Gemeinschaftsrecht
hinreichend
qualifiziert
ist
haben
Tatsachengerichte
Berücksichtigung
maßgeblichen
Umstände
insbesondere
Hand
Gerichtshof
Europäischen
Union
entwickelten
Leitlinien
beurteilen
Senatsurteil
22
.
Januar
.
.
insoweit
eingeschränkte
revisionsrechtliche
Überprüfung
Berufungsurteils
lässt
Ergebnis
Rechtsfehler
erkennen
.
Klägerin
Beklagten
bloßen
Vollzug
Beklagten
getroffenen
Regelungen
hinausgehenden
Verstöße
vorwirft
hat
Berufungsgericht
Beurteilung
exekutiven
legislativen
Handelns
Beklagten
materiellrechtlichen
Inhalts
Entscheidungen
Verwaltungsgerichts
Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs
Recht
Frage
Vereinbarkeit
maßgeblichen
Zeitraum
geltenden
Regelungen
Sportwettenmonopol
europäischen
Gemeinschaftsrecht
beschränkt
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
vorliegend
einfache
Verletzung
Gemeinschaftsrechts
Annahme
qualifizierten
Verstoßes
ausreicht
.
Ermangelung
abschließenden
gemeinschaftsrechtlichen
Harmonisierung
Gebiet
Glücksspielrechts
verblieb
Beklagten
erheblicher
Gestaltungsspielraum
.
Ebenfalls
beanstanden
ist
Würdigung
Berufungsgerichts
Rede
stehenden
Zeitraum
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Grenzen
zulässiger
staatlicher
Glückspielmonopole
noch
so
präzise
geklärt
hatte
seinerzeit
geltende
Rechtslage
Judikatur
Gerichtshofs
offenkundig
europäischen
Recht
unvereinbar
gewertet
werden
musste
.
Erst
Entscheidungen
8
.
September
NVwZ
;
u.a.
Stoß
u.a.
NVwZ
;
C-409/06
Winner
Wetten
NVwZ
hat
Gerichtshof
Rechtfertigung
deutschen
Sportwettenmonopols
konkreter
Ausgestaltung
befasst
.
vorangegangenen
Entscheidungen
staatlichen
Regulierung
Monopolisierung
Sportwetten
Urteile
6
November
.
;
21
.
Oktober
Slg
.
EuZW
;
21
.
September
Slg
.
EuZW
24
.
März
C-275/92
Slg
.
hat
Gerichtshof
zwar
abstrakte
Grenzen
Reglementierungen
aufgezeigt
.
Jedoch
hat
zugleich
betont
Mitgliedstaaten
Berücksichtigung
jeweiligen
sittlichen
religiösen
kulturellen
soziokulturellen
Besonderheiten
Ermessen
zustehe
festzulegen
Erfordernisse
insbesondere
bezüglich
Art
Weise
Veranstaltung
Lotterien
ergäben
Urteile
Sachen
.
;
aaO
.
;
Läärä
aaO
.
39
;
Schindler
aaO
.
.
Nähere
Vorgaben
Ausübung
Ermessens
enthalten
Entscheidungen
.
trifft
insbesondere
auch
Revision
angeführten
Urteile
Sachen
.
aaO
Rechtslage
befassen
.
Fall
hat
Gerichtshof
ausgeführt
Begrenzung
Glückspielbetriebs
Zwecken
Spiellust
Betrieb
Spiele
geordnete
Bahnen
lenken
Risiken
Betriebs
Hinblick
Betrug
andere
Straftaten
auszuschalten
ergebenden
Gewinne
gemeinnützigen
Zwecken
zuzuführen
diene
europarechtlich
legitimen
Zielen
aaO
.
.
Gerichtshof
hat
Zulässigkeit
Beschränkungen
Wettbetriebs
negativ
dahingehend
abgegrenzt
wirklich
Ziel
dienen
müssten
Gelegenheiten
Spiel
vermindern
Erzielung
Einnahmen
soziale
Aktivitäten
nur
erfreuliche
Nebenfolge
aber
eigentliche
Grund
betriebenen
restriktiven
Politik
sein
dürfe
aaO
.
.
Schließlich
hat
Gerichtshof
betont
sei
Sache
nationalen
Gerichts
prüfen
mitgliedstaatlichen
Rechtsvorschriften
gerechtfertigten
Zielen
dienten
enthaltenen
Beschränkungen
verhältnismäßig
seien
aaO
.
.
Nähere
inhaltliche
Vorgaben
weiteren
Ziele
Bereich
Regulierung
Wetten
Einschränkung
Dienstleistungsfreiheit
rechtfertigen
können
Maßnahmen
Erreichung
Ziele
zulässig
sind
sind
Urteil
entnehmen
.
Gegenteil
hat
Gerichtshof
ebenso
Urteil
Sache
Lärää
aaO
.
weiten
Entscheidungsspielraum
Mitgliedstaaten
Zulassung
Glückspielangeboten
unterstrichen
Stein
Anmerkung
Urteil
Sache
EuZW
.
Insbesondere
auch
Monopolisierung
Anbieter
hat
Gerichtshof
unzulässig
gehalten
siehe
Urteil
Sache
aaO
.
;
Urteil
Sache
Lärää
.
.
Unvereinbarkeit
bayerischen
Rechtslage
betreffend
Sportwetten
Dienstleistungsfreiheit
ließ
Urteil
Sache
ableiten
.
gilt
gleicher
Weise
Urteil
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
Sache
Gambelli
.
hat
Gerichtshof
zunächst
Bezugnahme
Entscheidungen
Sachen
Lärää
bekräftigt
Mitgliedstaaten
Maßgabe
jeweiligen
sittlichen
religiösen
kulturellen
soziokulturellen
Besonderheiten
Ermessen
zustehe
Beschränkungen
Betriebs
Spielen
Wetten
statuieren
aaO
.
.
Weiterhin
hat
betont
Beschränkungen
zwingende
Gründe
Verbraucherschutz
Betrugsvorbeugung
Vermeidung
Anreizen
Bürger
überhöhten
Ausgaben
Spielen
gerechtfertigt
sein
können
aaO
.
.
Allerdings
hat
weiter
ausgeführt
Reglementierungen
Gründe
Notwendigkeit
gestützt
seien
Störungen
sozialen
Ordnung
vorzubeugen
müssten
auch
geeignet
sein
Verwirklichung
Ziele
Sinne
gewährleisten
kohärent
"
systematisch
Begrenzung
Wetttätigkeiten
beitrügen
aaO
.
Begründung
Europarechtswidrigkeit
maßgeblichen
Zeitraum
geltenden
Rechtslage
angeführt
wurde
genüge
Anforderungen
Kohärenz
konnte
"
Gambelli-Entscheidung
"
noch
notwendigen
Klarheit
abgeleitet
werden
Rede
stehenden
Regelungen
Sportwetten
gerechtfertigten
Eingriff
Dienstleistungsfreiheit
beinhalteten
.
Gerichtshof
hat
Urteil
Kohärenz
heißt
Stimmigkeit
dort
maßgeblichen
italienischen
Rechtsvorschriften
nur
Gesichtspunkt
befasst
italienische
Staat
Fiskalinteresse
Politik
Ausweitung
verfolge
Fall
Rechtfertigung
Reglementierungen
öffentliche
Sozialordnung
Notwendigkeit
berufen
könne
Gelegenheiten
Spiel
vermindern
aaO
.
.
Kohärenz
vorliegenden
Sachverhalt
maßgebenden
Aspekt
staatliche
Monopol
fallen
höheres
Suchtpotential
aufweisen
Monopol
gilt
war
"
Gambelli-Entscheidung
"
hingegen
auch
andeutungsweise
angesprochen
.
Gesichtspunkt
hat
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
erst
Urteilen
8
.
September
aaO
.
;
aaO
.
Bedeutung
erlangt
.
Dementsprechend
ließ
"
Gambelli-Urteil
"
zumindest
qualifizierten
Verstoß
begründender
Anhaltspunkt
entnehmen
fraglichen
Regelungen
ungerechtfertigten
Eingriff
Dienstleistungsfreiheit
beinhalteten
.
Revision
ist
allerdings
Ausgangspunkt
beizupflichten
Würdigung
Berufungsgerichts
Urteil
Bundesverfassungsgerichts
28
.
März
BVerfGE
habe
ebenfalls
unionsrechtlichen
Staatshaftungsanspruch
erforderlichen
Deutlichkeit
Unvereinbarkeit
bayerischen
Monopols
Sportwetten
europarechtlichen
Dienstleistungsfreiheit
geben
mehr
tatrichterlichen
Beurteilungsspielraum
gedeckt
ist
.
hat
dort
Bezugnahme
Randnummer
"
Gambelli-Entscheidung
"
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
Urteil
6
November
Slg
.
I-13076
ausgeführt
seinerzeitigen
bayerischen
Regelungen
erfüllten
Anforderungen
deutschen
Verfassungsrechts
liefen
parallel
Gerichtshof
Gemeinschaftsrecht
formulierten
Vorgaben
Erzielung
Einnahmen
Finanzierung
sozialer
Aktivitäten
nur
nützliche
Nebenfolge
eigentliche
Grund
restriktiven
Politik
Bereich
Wetten
Glückspielen
sein
dürfe
BVerfGE
.
Zuzugeben
ist
Revision
weiterhin
Generalanwalt
Gerichtshof
Schlussantrag
Sache
"
u.a.
Bezugnahme
Urteil
28
.
März
ausgeführt
hat
Lektüre
Entscheidung
lasse
"
unzweifelhaft
"
erscheinen
bayerischen
übereinstimmende
hessische
baden-württembergische
Sportwettenmonopol
erforderlichen
Voraussetzungen
erfüllt
habe
kohärent
systematisch
eingestuft
werden
.
.
ist
richtig
.
Zwar
stellt
Revision
angeführte
Passage
Urteil
Bundesverfassungsgerichts
lediglich
obiter
.
Ferner
hat
hervorgehoben
fehle
Zuständigkeit
möglichen
Verstoß
europäisches
Gemeinschaftsrecht
prüfen
aaO
.
Gleichwohl
hat
ausdrücklich
dahingehend
festgelegt
festgestellten
verfassungsrechtlichen
Mängel
bestehenden
Regelungen
Sportwettenmonopol
gleicher
Weise
Gerichtshof
Europäischen
Union
entwickelten
europarechtlichen
Vorgaben
unvereinbar
seien
.
konnte
Rechtsanwender
Judikative
Exekutive
Gesetzgeber
auch
europarechtliche
mehr
zweifelhaft
sein
.
Dennoch
haben
Beklagten
hinreichend
qualifizierter
Weise
europäische
Recht
verstoßen
.
Zwar
hat
Verwaltung
Beklagten
auch
Bekanntwerden
Urteils
Bundesverfassungsgerichts
Untersagungsverfügung
aufrecht
erhalten
Klägerin
Geschäftsbesorger
etwa
Erteilung
entsprechenden
Genehmigung
ermöglicht
Sportwetten
vertreiben
.
qualifizierter
Verstoß
Gemeinschaftsrecht
ist
gleichwohl
anzulasten
.
Bediensteten
Beklagten
durften
annehmen
Gesetzgeber
aufgegebenen
Neuregelung
Glückspielrechts
spätestens
1
.
Januar
erfolgen
musste
auch
materiellen
europäischen
Gemeinschaftsrecht
Einklang
stand
Angebot
Sportwetten
bisherigen
Monopolinhabern
vorzubehalten
.
kann
beruhen
insoweit
Rechtsauffassung
vertretbar
war
zugestandenen
Übergangszeit
31
.
Dezember
sei
materiell
europarechtswidriger
Regelungszustand
zwingenden
Gründen
Rechtssicherheit
vgl.
Urteil
8
.
September
C-409/06
Winner
Wetten
NVwZ
.
gemeinschaftsrechtlich
hinnehmbar
Verfahren
"
Wetten
"
Gerichtshof
offenbar
Regierungen
Erklärungen
abgegeben
haben
geltend
gemacht
haben
vgl.
aaO
.
;
Schlussanträge
Generalanwalts
juris
.
;
siehe
ferner
NVwZ
;
NVwZ
.
Bundesverfassungsgericht
hat
zugestandenen
Übergangsfrist
uneingeschränkte
Fortgeltung
rig
Parallelität
Kohärenzanforderungen
zugleich
gemeinschaftsrechtswidrig
erkannten
Rechtslage
gebilligt
.
Vielmehr
hat
Anwendbarkeit
bislang
geltenden
Normen
Maßgaben
statuiert
unverzüglich
Mindestmaß
Konsistenz
Ziel
Begrenzung
Wettleidenschaft
Bekämpfung
Wettsucht
einerseits
tatsächlichen
Ausübung
staatlichen
Monopols
andererseits
herzustellen
war
BVerfGE
.
durften
zwar
Hintergrund
Errichtung
staatlichen
Wettmonopols
genommen
europarechtswidrig
ist
vgl.
BVerfGE
aaO
S.
gewerbliche
Veranstalten
Wetten
private
Unternehmen
Vermittlung
Wetten
Beklagten
veranstaltet
wurden
weiterhin
verboten
angesehen
ordnungsrechtlich
unterbunden
werden
sogar
Aufrechterhaltung
Strafbewehrung
ausgeschlossen
erachtete
aaO
S.
.
Jedoch
war
beginnen
Wettmonopol
konsequent
Bekämpfung
Wettsucht
Begrenzung
Wettleidenschaft
auszurichten
.
Staat
durfte
insbesondere
Übergangszeit
expansiven
Vermarktung
Wetten
nutzen
.
waren
bis
Neuregelung
Erweiterung
Angebots
staatlicher
Wettveranstaltungen
Werbung
sachliche
Informationen
Art
Weise
Wettmöglichkeit
hinausgehend
gezielt
Wetten
aufforderte
untersagt
.
Ferner
hatte
staatliche
Lotterieverwaltung
umgehend
aktiv
Gefahren
Wettens
aufzuklären
aaO
.
Bundesverfassungsgericht
hat
gesetzlichen
Regelung
angelegten
dementsprechend
Praxis
realisierten
Defizite
Verwirklichung
Wettmonopol
grundsätzlich
rechtfertigenden
vorgenannten
Ziele
gesehen
aktiven
Prävention
fehlte
aaO
S.
Geschäftspraxis
Monopolanbieters
sächlichen
Erscheinungsbild
wirtschaftlich
effektiven
Vermarktung
grundsätzlich
unbedenklichen
Freizeitbeschäftigung
entsprach
aaO
S.
.
Bundesverfassungsgericht
hat
insoweit
breit
angelegte
Werbung
Wetten
sozialadäquate
sogar
positiv
bewertete
Unterhaltung
dargestellt
wurde
aaO
S.
breiten
Vertriebswege
fehlende
aktiv
kommunizierte
Prävention
beanstandet
aaO
S.
.
Behebung
eben
Defizite
dienten
Vorgriff
entsprechende
gesetzliche
Neuregelungen
Übergangszeit
aufgestellten
Maßgaben
.
Inhalt
zielte
genau
Mängel
bestehenden
Rechtslage
abzustellen
maßgeblich
Verfassungswidrigkeit
führten
.
Bundesverfassungsgericht
Entscheidung
nur
Sache
Kriterien
"
Gambelli-Entscheidung
angewandt
zugleich
ausgeführt
Parallelität
Anforderungen
deutschen
Verfassungsrechts
Europäischen
Gerichtshof
Gemeinschaftsrecht
formulierten
betont
hatte
aaO
lag
Verwaltung
Beklagten
Annahme
Maßgaben
beachtet
werden
auch
formellen
Erlass
entsprechenden
Änderungs-)Gesetze
Praxis
Zustand
hergestellt
werden
kann
nur
Grundgesetz
auch
Europarecht
Einklang
steht
so
23
.
August
.
;
eingelegte
Verfassungsbeschwerde
wurde
Kammerbeschluss
Bundesverfassungsgerichts
19
.
Oktober
Entscheidung
angenommen
.
Übrigen
wäre
Anwendungsvorrangs
Gemeinschaftsrechts
Einräumung
Übergangszeit
nur
Leere
gegangen
sogar
Rechtsanwender
irreführend
gewesen
.
eingeforderten
Maßgaben
tatsächlich
zügig
vollständig
umgesetzt
wurden
hat
Bayerische
Verwaltungsgerichtshof
gebilligt
bayerischen
Verwaltung
ständiger
Rechtsprechung
attestiert
Beschlüsse
3
.
August
NVwZ
;
23
.
August
.
52
;
2
.
Oktober
.
15
November
.
;
Beschluss
23
.
August
;
siehe
auch
BVerfG
31
.
März
.
.
vorstehenden
Erwägungen
gelten
auch
Antrag
Aussetzung
sofortigen
Vollziehung
Untersagungsverfügung
Beklagten
befassten
Verwaltungsgerichte
Beklagten
2
.
Anders
Revision
geltend
macht
liegt
auch
hinreichend
qualifizierter
Verstoß
Bediensteten
Beklagten
europäisches
Gemeinschaftsrecht
Bayerische
Verwaltungsgerichtshof
unterlassen
hat
Zedenten
angestrengte
Verfahren
einstweiligen
Rechtsschutzes
Untersagungsverfügung
Beklagten
Art
.
Abs.
jetzt
Art
.
Abs.
auszusetzen
Gerichtshof
Europäischen
Union
Frage
Vereinbarkeit
seinerzeit
geltenden
Regelungen
Sportwettenmonopol
europäischen
Recht
vorzulegen
.
Zwar
ist
Verwaltungsgerichtshof
Verfahren
§
Abs.
VwGO
letztinstanzlich
entscheidendes
Gericht
siehe
§
Abs.
VwGO
genannten
Bestimmungen
Vorlage
Gerichtshof
grundsätzlich
verpflichtet
ist
Auslegung
Unionsrecht
befinden
ist
.
Rechtsprechung
Gerichtshofs
entfällt
Vorlageverpflichtung
jedoch
Verfahren
einstweiligen
Rechtsschutzes
hier
Partei
unbenommen
bleibt
Hauptverfahren
selbst
einzuleiten
Einleitung
verlangen
summarischen
Verfahren
vorläufig
entschiedene
Frage
Gemeinschaftsrechts
erneut
geprüft
werden
Gegenstand
Vorlage
bilden
kann
Urteile
24
.
Mai
Slg
.
.
27
.
Oktober
u.a.
Slg
.
.
;
siehe
auch
BVerfG
.
hiernach
bestehende
Ermessen
Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs
war
Auffassung
Klägerin
schon
reduziert
zuvor
dargestellten
Gründen
offenkundiger
Verstoß
Gemeinschaftsrecht
vorlag
.
Legislative
Beklagten
betroffen
ist
ist
Verstoß
ebenfalls
auszuschließen
.
kann
Gesetzgeber
insbesondere
vorgehalten
werden
habe
schnellstmöglich
also
noch
Ablauf
Bundesverfassungsgericht
eingeräumten
Übergangszeit
"
auch
Buchstaben
gemeinschaftsrechtskonforme
Gesetzeslage
schaffen
müssen
.
Zunächst
durfte
auch
Gesetzgeber
ausgehen
schon
Anpassung
Gesetzeswortlauts
Vorgaben
Bundesverfassungsrechts
Exekutive
willens
Lage
ist
Übergangsphase
Zustand
herzustellen
europarechtlich
durchgreifenden
Bedenken
mehr
ausgesetzt
ist
.
war
ausreichende
Zeit
vonnöten
Vorgaben
Bundesverfassungsgerichts
folgenden
europarechtlichen
Anpassungsbedarf
sorgfältig
ermitteln
hieraus
folgenden
Handlungsoptionen
herauszuarbeiten
gegebenenfalls
auch
Abstimmung
Rechtssetzungsorganen
Bundes
Abwägung
jeweils
Rede
stehenden
Belange
Lösung
entscheiden
.
So
gab
Schaffung
Sinne
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
kohärenten
Lösung
Bereich
Sportwetten
Glücksspiele
Vielzahl
denkbaren
Lösungen
Mitgliedstaaten
insoweit
weiter
Ermessensspielraum
zusteht
Urteil
6
November
Slg
.
.
.
kommt
hier
maßgeblichen
Regelungen
Kompetenzordnung
Grundgesetzes
Ländern
schaffen
waren
Regelungen
sinnvollen
bundeseinheitlichen
Standard
gewährleisten
Staatsvertrag
deutschen
Länder
enthalten
waren
.
Ausgangslage
ist
Beklagten
insbesondere
anzulasten
gesetzgeberischen
"
Alleingang
"
verzichtete
zusammen
übrigen
Ländern
wiederum
nunmehr
europarechtlichen
Vorgaben
entsprechende
bundeseinheitliche
Regelung
anstrebte
.
Berücksichtigung
Umstände
war
beanstanden
Beklagte
ebenso
anderen
Bundesländer
31
.
Dezember
eingeräumte
Übergangsfrist
ausschöpfte
.
weitere
Hinweis
Revision
Beschluss
2
.
Kammer
Ersten
Senats
Bundesverfassungsgerichts
27
.
April
ist
Rechtsauffassung
unbehelflich
.
Bundesverfassungsgericht
hat
Bezugnahme
"
Gambelli-Entscheidung
"
lediglich
geäußert
"
erhebliche
Zweifel
Vereinbarkeit
Sportwettenmonopols
Gemeinschaftsrecht
könnten
"
ausgeschlossen
"
werden
aaO
S.
.
offenkundiger
Verstoß
Beklagten
Gemeinschaftsrecht
lässt
zurückhaltenden
Formulierung
hieraus
ableiten
.
Einleitung
Vertragsverletzungsverfahrens
Europäische
Kommission
Klägerin
vorgelegten
Schreiben
4
.
April
ist
Rechtsposition
Klägerin
ebenfalls
unbehelflich
.
Zwar
mag
hieraus
ebenso
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
28
.
März
Unvereinbarkeit
Sportwettenmonopols
Gemeinschaftsrecht
ergeben
haben
.
vorstehenden
Gründen
scheidet
jedoch
gleichwohl
hinreichend
qualifizierter
Verstoß
Beklagten
europäische
Recht
.
Schreiben
äußerte
Kommission
Zweifel
Vereinbarkeit
einzelnen
Bundesländern
geltenden
Regelungen
Sportwettenmonopol
Dienstleistungsfreiheit
nur
"
Gambelli-Entscheidung
"
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
Urteil
6
November
Slg
.
I-13076
angesprochenen
Aspekten
.
Kommission
bemängelte
vorliegenden
Erkenntnissen
Monopolveranstalter
erheblichen
Werbeaufwand
Sportwetten
betrieben
.
Bezugnahme
Randnummer
"
Gambelli-Urteils
aaO
wies
Mitgliedstaaten
Rechtfertigung
Reglementierungen
Wetten
Notwendigkeit
berufen
dürften
Gelegenheiten
Spiel
vermindern
Behörden
Verbraucher
zugleich
anreizten
ermunterten
Lotterien
Glücksspielen
Wetten
teilzunehmen
Staatskasse
Einnahmen
zuflössen
.
Eben
Defizite
wurden
jedoch
abgestellt
so
Beklagten
Rechtspraxis
vertretbar
gemeinschaftskonform
ansehen
konnten
.
Vorlage
Sache
Gerichtshof
Europäischen
Union
Art
.
Abs.
ist
erforderlich
.
Klägerin
mündlichen
Verhandlung
Senat
vorlagebedürftig
angesehene
Frage
hinreichend
qualifizierter
Verstoß
Unionsrecht
Erwägung
verneint
werden
könne
Mitgliedstaaten
hätten
berechtigt
halten
dürfen
Übergangszeit
europarechtswidrigen
Zustand
aufrechtzuerhalten
stellt
ausgeführten
Gründen
.
Auch
Übrigen
besteht
Notwendigkeit
Vorabentscheidung
gemäß
Art
.
Abs.
einzuholen
.
Feststellung
Voraussetzungen
unionsrechtlichen
Staatshaftungsanspruch
konkreten
Einzelfall
erfüllt
sind
obliegt
entsprechend
Gerichtshof
entwickelten
Leitlinien
grundsätzlich
nationalen
Gerichten
Urteile
13
.
März
Test
Slg
.
I-2157
.
12
.
Dezember
Test
Litigation
Slg
.
.
.
Unionsrechtliche
Fragen
bloße
Anwendung
Grundsätze
unionsrechtlichen
Staatshaftungsanspruchs
konkreten
Sachverhalt
hinausgehen
wirft
Fall
.
3
.
Ansprüche
Klägerin
Beklagten
§
Abs.
Verbindung
Art
.
Satz
GG
bestehen
gleichfalls
.
Zwar
handelten
Verwaltungsbediensteten
Beklagten
objektiv
pflichtwidrig
Untersagungsverfügung
Gemeinschaftsrecht
unvereinbar
war
.
Jedoch
fällt
insoweit
oben
genannten
Gründen
Fahrlässigkeit
Last
Einschätzung
Rechtslage
Einklang
Rechtsprechung
zuständigen
Verwaltungsgerichtshofs
befanden
vgl.
Senatsurteil
13
Juli
.
Haftung
Beklagten
legislativen
Unrechts
kommt
bereits
Betracht
Gesetzgeber
lediglich
Aufgaben
Allgemeinheit
wahrnimmt
Richtung
bestimmte
Personen
Personenkreise
fehlt
grundsätzlich
drittschützenden
Amtspflichten
Sinne
§
Abs.
Satz
obliegen
vgl.
schluss
12
.
Oktober
ZR
NVwZ
.
23
;
Senatsurteile
24
.
Oktober
ZR
7
.
Juni
.
Amtshaftung
Richter
Beklagten
scheitert
§
Abs.
Satz
.
4
.
Recht
haben
Vorinstanzen
auch
Ansprüche
chem
Eingriff
verneint
.
Insoweit
erhebt
Revision
ebenfalls
.
Tombrink
Hucke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
04.11.2010
OLG
Entscheidung