You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

201 lines
1.9 KiB

BESCHLUSS
ZR
21
.
Mai
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Richter
beschlossen
:
Beschwerde
Kläger
Nichtzulassung
Revision
Urteil
15
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
Mai
wird
zurückgewiesen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
zusammenfassender
Würdigung
Form
abstrakten
Rechtssatzes
angenommen
hat
Kläger
hätten
Rückvergütungen
Vermögensverwaltungsgesellschaft
Beklagten
informiert
werden
müssen
sieht
Senat
Grundsätzlichen
Widersprüche
Urteil
Senatsurteil
22
.
März
unmittelbar
vergleichbare
Sachverhalte
betreffen
.
Berufungsgericht
hat
Frage
auch
Berücksichtigung
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Aufklärungspflicht
wesentliche
kapitalmäßige
personelle
Verflechtungen
geprüft
.
Insoweit
ist
weitere
Leitentscheidung
bezogen
Komplementär
Treuhandkommanditistin
Beteiligungsgesellschaft
geboten
.
Frage
Auszahlung
überhöhter
Finanzierungsvermittlungsgebühren
durfte
Berufungsgericht
Schriftsatz
Beklagten
27
.
Februar
Beklagte
Schriftsatz
14
.
März
Bezug
genommen
hat
wiedergegebenen
Ergebnisse
abgeschlossenen
Strafverfahrens
zugrunde
legen
ausgehen
weitergehende
Vortrag
Kläger
Schriftsatz
28
.
August
insbesondere
Beweisangebot
Vernehmung
Sachbearbeiters
Buchprüfung
Berichte
Bestandteil
Ermittlungsverfahrens
geworden
sind
erledigt
hatten
.
Auch
Übrigen
hat
Berufungsgericht
Verstoß
Willkürverbot
Anspruch
Kläger
rechtliches
Gehör
relevante
Prospektmängel
Ursächlichkeit
mangelnden
Unterrichtung
vorgesehene
Kapitalerhöhung
Anlageentscheidung
Kläger
verneint
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Kläger
haben
Kosten
Beschwerdeverfahrens
tragen
§
Abs.
.
Streitwert
:
Hucke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung