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112 lines
778 B

BESCHLUSS
23
.
April
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
April
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
beschlossen
:
Anhörungsrüge
gemäß
§
321a
anzusehende
Eingabe
Klägerin
4
.
April
Beschwerde
Verletzung
rechtlichen
Beschluss
Senats
27
.
März
wird
unzulässig
verworfen
.
Klägerin
hat
Kosten
Rügeverfahrens
tragen
.
Gründe
:
Klägerin
persönlich
erhobene
Anhörungsrüge
Eingabe
4
.
April
ist
unzulässig
;
ist
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
eingelegt
worden
.
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
besteht
Anwaltszwang
§
Abs.
Satz
.
gilt
auch
Verfahren
erhobene
Anhörungsrüge
vgl.
29
.
Aufl
.
321a
.
13
;
Saenger
5
.
Aufl
.
321a
.
8
;
vgl.
auch
Beschluss
18
.
Mai
ZB
.
Hucke
Vorinstanzen
:
LG
Entscheidung
12.08.2010
OLG
Entscheidung
29.03.2012