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170 lines
1.5 KiB

Abschrift
BESCHLUSS
ZB
8
.
Januar
Rechtsstreit
Kläger
Antragsteller
Beklagte
Antragsgegnerin
Prozeßbevollmächtigte
II
.
Instanz
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Gesuch
Antragstellers
Prozeßkostenhilfe
Rechtsbeschwerde
Beschluß
11
.
Zivilkammer
4
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Senat
geht
Antragstellers
"
Rechtsbeschwerde
"
26
.
Oktober
unzulässige
Rechtsmittel
selbst
sein
soll
lediglich
Prozeßkostenhilfegesuch
Vorbereitung
.
Gesuch
ist
zurückzuweisen
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
Aussicht
Erfolg
hat
§
.
zweiten
Rechtszug
ergangene
Entscheidungen
Landgerichts
ist
weiteres
Rechtsmittel
nur
Rechtsbeschwerde
statthaft
Gesetz
ausdrücklich
bestimmt
ist
Landgericht
angefochtenen
Beschluß
zugelassen
hat
§
Abs.
.
.
Voraussetzungen
liegen
hier
.
Auch
außerordentliche
Beschwerde
"
greifbarer
Gesetzeswidrigkeit
"
Verletzung
wäre
Rechtsmittel
statthaft
.
Zwar
hat
Begründung
Landgericht
Antragsteller
näher
Einkommensverhältnisse
einzugehen
beantragte
Prozeßkostenhilfe
versagt
hat
sei
Sinn
Prozeßkostenhilfe
Kläger
ermöglichen
Vielzahl
Prozessen
Geltendmachung
Honorarforderungen
führen
Gesetz
§
Grundlage
;
auch
erscheint
Verfahren
Landgerichts
verfassungsrechtlich
bedenklich
.
Neuregelung
Beschwerderechts
Zivilprozeßreformgesetz
kann
Bundesgerichtshof
jedoch
Beschlüsse
Beschwerdegerichte
ausschließlich
Fällen
§
Abs.
angerufen
werden
.
bliebe
Landgericht
allerdings
unbenommen
dung
nochmals
überprüfen
.