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841 lines
7.5 KiB

BESCHLUSS
ZB
25
.
Januar
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
Abs.
10
;
ThürStrG
§
Abs.
Folgekostenstreitigkeiten
Träger
Straßenbaulast
Energieversorgungsunternehmen
straßenbaubedingten
Verlegung
Ferngasleitung
ist
Rechtsweg
ordentlichen
Gerichten
eröffnet
.
gilt
auch
dann
Recht
Energieversorgungsunternehmens
öffentliche
Straßenflächen
Zwecke
Anspruch
nehmen
allein
straßenrechtlichen
öffentlich-rechtlichen
Sondernutzungsgenehmigung
Recht
gründet
.
Beschluß
25
.
Januar
ZB
Kammergericht
LG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dörr
Galke
25
.
Januar
beschlossen
:
weitere
sofortige
Beschwerde
Beklagten
Beschluß
23
.
Zivilsenats
Kammergerichts
10
.
April
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Beschwerdeverfahrens
tragen
.
:
DM
Gründe
Zuge
geplanten
Neubaues
Bundesautobahn
sollen
Bundesautobahn
Bereich
künftigen
Autobahnkreuzes
tiefer
gelegt
werden
.
Maßnahme
hat
wiederum
Verlegung
geraume
Zeit
Beitritt
errichteten
Erdgasleitung
beklagten
Energieversorgungsunternehmens
Folge
.
Trägerin
Neubauvorhabens
Bundesrepublik
Beklagten
Streit
besteht
Kosten
Leitungsänderung
Vorhandensein
Erdgasleitung
beruhen
tragen
hat
schlossen
Parteien
August
"
Vorfinanzierungsvertrag
"
.
verpflichtete
Beklagte
Leitungsänderung
Erdarbeiten
unverzüglich
durchzuführen
Klägerin
verpflichtete
entstehenden
Kosten
einstweilen
vorzulegen
.
Klägerin
verlangt
Erstattung
Vorfinanzierungsvertrag
Beklagte
gezahlten
Beträge
.
Rüge
Beklagten
Verwaltungsrechtsweg
gegeben
hält
hat
Landgericht
vorab
Rechtsweg
ordentlichen
Gerichten
zulässig
erklärt
.
Kammergericht
hat
sofortige
Beschwerde
Beklagten
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
zugelassene
weitere
Beschwerde
Beklagten
.
II
.
zulässige
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Beschwerde
ist
begründet
.
Ergebnis
haben
Vorinstanzen
Recht
Rechtsweg
ordentlichen
Gerichten
gegeben
erachtet
§
.
1
.
Kammergericht
hat
Entscheidung
wesentlichen
wägung
gestützt
Sache
ordentlichen
Gerichte
sei
Rechtsansprüche
Eigentumsstörungen
§
Leihverhältnissen
§
insbesondere
§
entscheiden
.
Begründung
trägt
Beschwerde
Recht
geltend
macht
Besonderheiten
Falles
hinreichend
Rechnung
.
Hinweis
Kammergerichts
§
knüpft
ersichtlich
ständige
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Frage
Kosten
straßenbaubedingten
Verlegung
Versorgungsleitung
Träger
Straßenbaulast
Energieversorgungsunternehmen
tragen
sind
beantwortet
Träger
Straßenbaulast
Energieversorgungsunternehmen
notwendigen
Verlegung
einverstanden
erklärt
hätte
Ziel
Leitungsverlegung
nur
Übernahme
Kosten
Entschädigung
hätte
durchsetzen
können
Zusammenhang
Anspruchsgrundlage
auch
hier
getroffenen
Kostenvorlagevereinbarung
Verbindung
§
gesehen
wird
Senatsurteile
268
;
;
.
Rechtsprechung
ist
jedoch
Hintergrund
tradierten
Bundesfernstraßengesetz
Beginn
zugrundeliegenden
Systems
freien
Vereinbarung
Straßeneigentümer
Versorgungsunternehmen
Nutzung
öffentlichen
Straßen
Errichtung
Betrieb
Versorgungsleitungen
sehen
.
derartige
Fallkonstellation
handelt
vorliegend
.
Sachvortrag
Parteien
bietet
Anhalt
ausdrücklich
auch
nur
konkludent
Vereinbarung
Nutzung
öffentlichen
Straßenraums
Beklagte
getroffen
worden
wäre
.
Nutzungsbefugnis
ten
kann
vielmehr
allein
Jahre
gemäß
§
Verordnung
Straßenwesen
18
Juli
DDR-GBl
.
S.
erteilten
Sondernutzungsgenehmigung
beruhen
vgl.
Senatsurteil
.
2
.
Beschwerde
Rechtsstreit
prägenden
Rechtssätze
Folgekostenbestimmungen
§
Abs.
Straßenverordnung
22
.
August
DDR-GBl
.
S.
§
Abs.
Energieverordnung
1
.
Juni
DDR-GBl
.
S.
sehen
hieraus
öffentlichrechtliche
Natur
Rechtsstreits
herleiten
will
ist
folgen
.
Rechtsverhältnisse
Straßen
Gesetzgebungszuständigkeit
Bundes
unterliegen
sind
Beitrittsgebiet
3
.
Oktober
Anl
.
Kap
.
XI
.
.
Nr.
Einigungsvertrages
allein
Vorschriften
Bundesfernstraßengesetzes
maßgebend
mehr
Bestimmungen
DDR-Straßenrechts
.
Straßen
hier
Gesetzgebungszuständigkeit
Länder
fallen
hat
zwar
DDR-Straßenverordnung
Inkrafttreten
jeweiligen
Landesstraßengesetzes
Anl
.
Kap
.
XI
.
Abschn
.
Nr.
Einigungsvertrages
noch
Landesrecht
weitergegolten
.
aber
Inkrafttreten
Thüringer
Straßengesetzes
ThürStrG
7
.
Mai
.
S.
14
.
Mai
Straßenverordnung
Kraft
getreten
ist
§
Abs.
Nr.
ThürStrG
sind
hier
interessierenden
Zeitraum
Vorschriften
DDR-Straßenverordnung
keinesfalls
mehr
anwendbar
zwar
unabhängig
Frage
Folgekostenpflicht
Bundesrecht
beurteilen
ist
.
Energieverordnungen
begründetes
gemäß
Anl
.
Kap
.
.
Abschn
.
Nr.
Buchst
.
Satz
31
.
Dezember
fortgeltendes
Recht
Energieversorgungsbetriebs
-kombinats
Grundstücke
Energiefortleitungsanlagen
mitzunutzen
ist
Abs.
zeigt
nur
spezialgesetzlich
geregelter
Sonderfall
allgemeinen
grundsätzlich
Vertrag
begründenden
privatrechtlichen
Rechts
vorübergehenden
dauernden
Mitbenutzung
Grundstücks
bestimmter
Weise
Sinne
§
Abs.
.
Bestimmungen
§
§
Beklagte
beruft
lassen
Auffassung
Beschwerde
allenfalls
privatrechtliche
Natur
Rechtsstreitigkeit
anführen
.
3
.
Senat
hat
Fallkonstellation
Recht
gieversorgungsunternehmens
Straßennutzung
nur
fortdauernden
Sondernutzungsgenehmigung
Recht
beruhen
kann
ausgesprochen
§
Abs.
FStrG
Ausdruck
gekommenen
Rechtsgedanken
Kosten
etwaige
Straßenänderung
Wiedervereinigung
notwendig
werdende
Verlegung
Versorgungsleitung
regelmäßig
Träger
Straßenbaulast
Versorgungsunternehmen
tragen
sind
45
;
.
hat
Senat
Folgekostenpflicht
Gesamtschau
Bestimmungen
entnommen
teils
öffentlichrechtliche
§
Abs.
FStrG
teils
privatrechtliche
§
Abs.
Einstufung
Rede
stehenden
Nutzungsform
sprechen
.
zeichnet
Begründung
geltenden
DDR-Straßenrecht
öffentlich-rechtliche
Sondernutzung
war
heute
maßgeblichen
Rechtssystem
Bundesrepublik
privatrechtlich
qualifizieren
ist
.
Einstufung
Rechtsstreitigkeit
privatoder
öffentlich-rechtlich
ambivalenten
Befundes
ist
Auffassung
Senats
Rechtswegbestimmung
maßgeblich
abzustellen
Rechtssystem
Bundesrepublik
ordentlichen
Gerichte
berufen
sind
Anlaß
Straßenänderung
Baulastträgern
Energieversorgungsunternehmen
entstehende
Streitigkeiten
Folgekostenpflichten
entscheiden
.
ersichtlich
ist
bisher
auch
Beitrittsgebiet
betreffenden
Rechtsstreitigkeiten
so
gehandhabt
worden
mag
auch
Rechtswegfrage
noch
problematisiert
worden
Rechtsmittelgerichte
Hinblick
§
noch
gestellt
haben
.
hält
Senat
richtig
ordentlichen
Gerichte
besonderen
Sachkunde
Sachnähe
Entscheidung
derartige
Folgekostenstreitigkeiten
berufen
sind
vgl.
Senatsurteil
10
.
Dezember
;
.
vorliegende
Fallgestaltung
:
Bundesfernstraßengesetz
5
.
Aufl
.
.
.
Bereich
Landesrechts
fällt
Rechtswegzuständigkeit
ordentlichen
Gerichte
weiter
entscheidend
Gewicht
Übergangsbestimmung
§
Abs.
Satz
ThürStrG
früherem
Recht
bewilligte
Sondernutzungen
Straßen
auch
künftig
behandeln
sind
Bestimmungen
Thüringer
Straßengesetzes
ermitteln
ist
Sondernutzung
Sinne
§
weitergelten
hier
allein
Frage
kommt
sonstige
zungen
Sinne
§
ThürStrG
übergeleitet
werden
vgl.
amtliche
Begründung
§
ThürStrG
LT-Drucks
.
S.
.
.
bisher
Senat
entschiedenen
Fälle
Folgekostenstreit
straßenbaubedingten
Verlegung
Energieversorgungsleitung
Beitrittsgebiet
Gegenstand
hatten
waren
so
gelagert
Leitungsverlegung
Ausbau
Nutzungsstraße
"
erforderlich
geworden
war
.
Vorliegend
besteht
Besonderheit
Verlegung
vorhandenen
Erdgasleitung
notwendig
machende
Absenkung
geplanten
Ausbaues
Straße
Neubaues
Bundesautobahn
Angriff
genommen
wurde
sog.
Drittveranlassung
vgl.
Bauer
:
Straßenrecht
6
.
Aufl
.
Kap
.
.
.
Frage
Beschwerde
herausgestellten
Besonderheit
Folgekostenpflicht
anders
bisher
getroffenen
Senatsentscheidungen
ist
betrifft
Begründetheit
Klage
ist
hier
beantworten
.
Jedenfalls
ist
ersichtlich
Umstand
Abgrenzung
Rechtswege
Bedeutung
sein
könnte
.