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2.4 KiB

BESCHLUSS
18
.
September
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterinnen
Caliebe
Dr.
Richter
Sunder
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Grundurteil
8
.
Zivilsenats
Saarländischen
Oberlandesgerichts
6
.
Mai
wird
zurückgewiesen
Gesetz
§
Abs.
vorgesehenen
Gründe
vorliegt
Senat
Revision
zulassen
darf
.
Rechtsstreit
Parteien
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
.
Senat
hat
Verfahrensrügen
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
Allerdings
sind
ständigen
Rechtsprechung
Senats
Teilung
Sachwerte
Einräumung
rechtlich
begrenzten
Möglichkeit
bisherigen
Mandanten
werben
sachlich
nahe
liegende
angemessene
Art
Auseinandersetzung
Freiberuflersozietät
.
Wird
so
verfahren
kann
weitergehende
Abfindung
grundsätzlich
beansprucht
werden
Beschluss
31
.
Mai
.
.
schließt
Ausgleichsanspruch
Goodwill
Sozietät
Kläger
geltend
macht
Regelfall
.
abweichende
Beurteilung
ist
schon
dann
veranlasst
Werben
Gesellschafters
bisherigen
Mandaten
tatsächlichen
Gründen
weniger
aussichtsreich
erscheint
Ergebnis
weniger
erfolgreich
ist
Werben
Mitgesellschafter
vgl.
Beschluss
31
.
Mai
.
8)
.
Ausnahme
Grundsatz
kommt
Einzelfall
aber
dann
Betracht
schon
besonderen
Gestaltung
Zusammenarbeit
Sozietät
gravierendes
Chancenungleichgewicht
besteht
.
kann
Fall
sein
sozietätsinterne
Aufgabenzuteilung
Gesellschafter
Zugriff
Mandantenstamm
erheblich
erschwert
Erfüllung
zugewiesenen
Aufgaben
wesentlich
Aufbau
Mandantenstamms
beigetragen
hat
.
Streitfall
hat
Berufungsgericht
unterschiedliche
Aufgabenverteilung
geprägte
atypische
Gestaltung
Gesellschaft
bejaht
Ausnahmefall
angenommen
Gesellschafter
bestehenden
Möglichkeit
bisherigen
Mandanten
werben
Raum
Ausgleichsanspruch
bleibt
.
Beurteilung
weist
Rechtsfehler
Zulassung
Revision
rechtfertigen
könnten
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
2
.
abgesehen
.
Senat
weist
noch
durchzuführende
Betragsverfahren
vorsorglich
Verteilung
Zuge
Auseinandersetzung
verbleibenden
Überschusses
gemäß
§
Verhältnis
Anteile
Gesellschafter
Gewinn
erfolgen
hat
.
sichtspunkt
wird
anknüpfend
bisherigen
Parteivortrag
Beteiligungsverhältnissen
abweichenden
Ergebnisverteilung
gegebenenfalls
Frage
nachzugehen
sein
Weise
Parteien
Gewinnverteilung
geregelt
hatten
.
Beklagte
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
.
Streitwert
:
Sunder
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung