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158 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
ZR
6
.
Juni
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
6
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Sunder
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Zwischenurteil
Urteil
5
.
Zivilsenats
30
.
März
wird
verworfen
Zwischenurteil
richtet
.
Übrigen
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Nebenintervention
Seite
Beklagten
verursachten
Kosten
.
Streitwert
:
Gründe
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
ist
statthaft
Endurteil
verbundene
Zwischenurteil
wendet
Nebenintervention
zulässig
erachtet
wurde
.
Auch
Entscheidung
Zulassung
Nebenintervention
Endurteil
verbunden
wird
bleibt
insoweit
Zwischenurteil
sofortige
Beschwerde
§
Abs.
Revision
vgl.
Beschluss
12
.
Juni
ZB
2/89
juris
;
Urteil
10
Juli
.
Übrigen
ist
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
zurückzuweisen
Gesetz
§
Abs.
vorgesehenen
Gründe
vorliegt
Senat
Revision
zulassen
darf
.
Rechtsstreit
Parteien
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
.
Senat
hat
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
2
.
abgesehen
.
Sunder
Vorinstanzen
:
Entscheidung
06.05.2009
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung