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324 lines
2.8 KiB

BESCHLUSS
13
.
Februar
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Streitwert
Nichtzulassungsbeschwerde
wird
gemäß
§
Abs.
vorläufig
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
richtet
Berufungsurteil
Klage
Beklagten
abgewiesen
worden
ist
.
Beklagten
ist
Kläger
Hauptforderung
Höhe
Nebenforderungen
Höhe
Antrag
Feststellung
abgewiesen
worden
Beklagten
verpflichtet
sind
Beträge
Schäden
vorsätzlich
begangener
unerlaubter
Handlung
ersetzen
.
Klage
Beklagten
ist
nur
Teils
Nebenforderungen
Höhe
bezogenen
Feststellungsbegehrens
abgewiesen
worden
.
Kläger
hat
Beklagten
Hauptforderung
auch
Nebenforderungen
Gesamtschuldner
Anspruch
genommen
.
Inanspruchnahme
Gesamtschuldnern
findet
Wertaddition
Gesamtschuldner
gerichteten
gleichen
Ansprüche
Beklagten
geforderte
Leistung
rechtlichen
Gründen
nur
einmal
verlangt
werden
kann
Ansprüche
wirtschaftlich
identisch
sind
vgl.
nur
Beschluss
25
November
.
wirtschaftliche
Identität
erstreckt
hier
auch
Nebenforderungen
.
sind
jedoch
Hauptforderung
Streitwert
Ansatz
bringen
§
Abs.
GKG/§
Abs.
.
gilt
allerdings
nur
Verhältnis
Klägers
Beklagten
6
.
Verhältnis
Beklagten
ist
Teil
Nebenforderungen
Nichtzulassungsbeschwerde
noch
geltend
gemacht
wird
mehr
Sinne
§
Abs.
GKG/§
Abs.
abhängig
Hauptforderung
Hauptforderung
Beklagten
Berufungsgericht
zugesprochen
worden
Gegenstand
Verfahrens
ist
.
Entscheidung
Beklagten
gerichteten
Hauptforderungen
ist
noch
anhängige
Teil
Nebenforderungen
Beklagten
Sinne
§
Abs.
GKG/§
Abs.
abhängig
.
Grunde
ist
Belang
Kläger
Beklagten
auch
Nebenforderungen
Gesamtschuldner
Anspruch
nimmt
insoweit
wirtschaftliche
Identität
besteht
.
Feststellungsantrag
erhöht
Streitwert
.
Zahlungsantrag
vorsätzliche
unerlaubte
Handlung
gestützt
wird
ist
Feststellungsantrag
Realisierung
Anspruchs
erleichtern
soll
Teilwert
Deliktsforderung
zukommt
vgl.
Beschluss
22
.
Januar
ZR
.
Leistungsantrag
wirtschaftlich
identisch
vgl.
Beschluss
24
Juli
n.v
.
;
708
;
OLG
.
gilt
auch
Verhältnis
Beklagten
auch
Hauptforderung
erstarkten
Zinsund
Rechtsverfolgungskosten
materiell
Deliktsforderung
abhängen
Feststellungsantrags
erleichtert
realisiert
werden
sollen
.
Abs.
Satz
Streitwert
Rechtsmittelverfahren
gemäß
§
Abs.
auch
Nichtzulassungsbeschwerde
Wert
Streitgegenstands
ersten
Instanz
begrenzt
wird
steht
Berücksichtigung
Wertes
Rechtsverfolgungskosten
.
Regelung
betrifft
Fälle
Wert
unverändert
gebliebenen
Streitgegenstands
ersten
Instanz
erhöht
hat
vgl.
Beschluss
30
Juli
;
Beschluss
5
.
Oktober
.
Hier
hat
streitwertmäßig
berücksichtigende
Wert
Veränderung
Streitgegenstands
Wandel
Rechtsverfolgungskosten
Beklagten
Hauptforderung
erhöht
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Karlsruhe
Entscheidung