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2999 lines
24 KiB

NAMEN
Verkündet
:
19
Juli
Justizangstellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
nur
.
IV
.
:
ja
§
E
persönlichen
Haftung
Vorstandsmitglieder
Aktiengesellschaft
fehlerhafte
Ad-hoc-Mitteilungen
.
Urteil
19
Juli
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
12
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
wird
Urteil
30
.
Zivilsenats
zugleich
Familiensenat
Oberlandesgerichts
Zivilsenate
1
.
Oktober
aufgehoben
.
II
.
Berufung
Beklagten
Teilurteil
Landgerichts
3
.
Zivilkammer
wird
zurückgewiesen
.
.
erstinstanzlichen
Kosten
werden
folgt
verteilt
:
Gerichtskosten
werden
Kläger
Beklagten
Gesamtschuldnern
auferlegt
.
Kläger
trägt
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
1
.
Beklagten
tragen
gesamtschuldnerisch
außergerichtlichen
Kosten
Klägers
.
IV
.
Kosten
Revisionsverfahrens
werden
Beklagten
Gesamtschuldnern
erlegt
.
Streithelfer
Beklagten
hat
Kosten
Nebenintervention
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
Rechtsanwalt
macht
Beklagten
Schadensersatzansprüche
abgetretenem
Recht
Begründung
geltend
Zedent
sei
unzutreffende
Angaben
Ad-hoc-Mitteilung
AG
frühere
Beklagte
folgenden
:
AG
veranlaßt
worden
mittlerweile
wertlos
gewordene
Aktien
Gesellschaft
erwerben
.
Beklagte
war
Vorstandsvorsitzender
Beklagte
stellvertretender
Vorstandsvorsitzender
AG
.
Kläger
hat
Gesellschaft
gerichtete
Klage
Erlaß
Landgerichtsurteils
zurückgenommen
1
Juli
Insolvenzverfahren
Vermögen
eröffnet
worden
war
.
Aktien
AG
wurden
Juli
geregelten
Markt
Handel
Neuen
Markt
Emissionskurs
zugelassen
erreichten
starkem
Kursanstieg
bereits
Februar
Höchststand
.
zwischenzeitlicher
Halbierung
Wertes
schwankendem
Kurs
erfolgte
August
Aktiensplit
Verhältnis
1
:
5
.
weiterhin
uneinheitlichem
Verlauf
stieg
Kurs
Zusammenhang
Februar
nochmals
kurzfristig
dann
nach
wieder
abzufallen
;
derzeit
bewegt
Cent
Aktie
.
AG
veröffentlichte
Vielzahl
Ad-hoc-Mitteilungen
u.a.
20
.
Mai
13
.
September
.
20
.
Mai
gab
bekannt
Mobilfunkanbieter
habe
"
Rahmenabkommen
zugehörigen
JNT-Lizenzen
geordert
"
;
Auftragsvolumen
betrage
mindestens
ca.
Mio.
DM
Abwicklung
erfolge
.
Ad-hoc-Mitteilung
Beklagten
veranlaßt
Beklagten
gebilligt
worden
war
gab
abgeschlossenen
Vertrag
richtig
:
Tatsächlich
enthielt
nur
verbindliche
Bestellung
Surfstationen
Gesamtvolumen
ca.
Mio.
DM
;
ergänzend
war
lediglich
Fall
erfolgreichen
Testphase
Erhöhung
Auftrags
Stationen
Aussicht
gestellt
worden
.
Erst
Folgebestellung
allerdings
erfolgte
wäre
Ad-hoc-Meldung
20
.
Mai
mitgeteilte
Auftragsvolumen
Mio.
DM
erreicht
worden
.
Hauptversammlung
AG
24
.
Juni
wurde
Inhalt
Meldung
freilich
Kenntnis
Klägers
entsprechende
Nachfrage
Aktionärin
Beklagten
zwar
richtig
gestellt
jedoch
wurde
falsche
Mitteilung
20
.
Mai
später
Ad-hoc-Mitteilung
30
.
August
wieder
bestätigt
.
Erst
Ad-hoc-Mitteilung
22
.
wurde
ursprüngliche
Meldung
Teil
widerrufen
.
weiteren
Ad-hoc-Mitteilung
13
.
September
gab
AG
bekannt
Rahmenabkommen
JNT-Lizenzen
Surfstationen
Wert
rund
Mio.
DM
geordert
habe
.
Auch
Mitteilung
war
unzutreffend
insoweit
neuen
Auftrag
lediglich
gemeinsame
Vertriebsvereinbarung
handelte
.
wurde
AG
erst
Ad-hoc-Mitteilung
29
.
August
berichtigt
.
Kurs
Aktie
stieg
unmittelbar
Ad-hoc-Mitteilung
20
.
Mai
ca.
%
.
Kurs
weiteren
uneinheitlichen
Ausschlägen
wieder
beruhigt
hatte
erwarb
Zedent
28
Juli
Inanspruchnahme
Kontokorrentkredit
Stückaktien
AG
Kurs
Gesamtaufwand
Nebenkosten
:
90.945,70
DM
.
Landgericht
hat
Beweisaufnahme
Teilurteil
Klage
Zahlung
DM
Zinsen
Zug-um-Zug
Abtretung
Aktien
AG
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
erneuter
Beweisaufnahme
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägers
ist
begründet
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Entscheidung
Abs.
.
.
Berufungsgericht
hat
zwar
Recht
Schadensersatzansprüche
Klägers
allgemeiner
Prospekthaftung
auch
Abs.
.
V.m
.
Verletzung
Schutzgesetzes
II
.
verneint
.
Dennoch
ist
Klage
begründet
Kläger
bereits
Landgericht
zutreffend
erkannt
hat
Beklagten
Ersatzanspruch
§
hat
.
.
Schadensersatz
Prospekthaftung
Berufungsgericht
hat
Prospekthaftungsansprüche
Begründung
verneint
Ad-hoc-Mitteilungen
20
.
Mai
13
.
September
seien
"
Prospekte
"
.
S.
allgemeinen
Prospekthaftung
anzusehen
vollständige
Unternehmensdarstellung
sonstiger
Wertpapier-)Verkaufsprospekt
enthielten
.
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
1
.
Allerdings
ist
schon
Ansatz
zweifelhaft
Rechtsprechung
entwickelten
Prospekthaftungsgrundsätze
typisiertes
Vertrauen
Anlegers
Richtigkeit
Vollständigkeit
Prospektverantwortlichen
gemachten
Angaben
anknüpfen
vgl.
.
.
hier
überhaupt
Haftung
Beklagten
veranlaßten
fehlerhaften
Ad-hoc-Mitteilungen
.
AG
Unternehmens
Neuen
Marktes
Segment
geregelten
Marktes
ist
vgl.
Sonderbeilage
Nr.
S.
.
Anwendung
finden
könnten
.
Senat
hat
bislang
anders
Revision
meint
lediglich
entschieden
Prospekthaftungsgrundsätze
auch
Prospekte
gelten
Erwerb
Aktien
geregelten
Aktienmärkte
geworben
wird
vgl.
aber
Bereich
Handel
inländischen
Börse
zugelassenen
Wertpapiererstemissionen
nunmehr
spezialgesetzliche
Haftungsregelung
VerkaufsprospektG
13
.
Dezember
.
.
V.m
.
§
BörsG
.
2
.
Letztlich
kann
aber
offen
bleiben
Ad-hoc-Mitteilungen
AG
20
.
Mai
13
.
September
jedenfalls
"
Prospekt
"
Sinne
Prospekthaftungsgrundsätze
stellenden
Anforderungen
erfüllen
.
Prospekt
stellt
Regel
Anlageinteressenten
wichtigste
häufigste
Informationsquelle
bildet
allgemeinen
Grundlage
Anlageentscheidung
.
Rechtsprechung
Bundesgerichthofes
darf
Anleger
erwarten
zutreffendes
Bild
Beteiligungsobjekt
erhält
Prospekt
Umstände
Entschließung
wesentlicher
Bedeutung
sind
sein
können
sachlich
richtig
vollständig
unterrichtet
vgl.
f.
;
Sen
.
.
29
.
Mai
.
.
.
Anforderungen
kann
Ad-hoc-Mitteilung
.
S.
§
Abs.
.
Regel
erfüllen
.
ist
anlaßbezogen
neue
bislang
veröffentlichte
gewichtige
Einzeltatsachen
lediglich
bereits
bekannten
Informationen
Sekundärmarkt
ergänzen
.
erhebt
Bekanntgabe
kapitalmarktbezogenen
Einzelinformation
anders
Primärmarkt
betreffende
Publizität
Emissions-)Prospekts
erkennbar
Anspruch
Publikum
Sekundärmarktes
umfassend
informierende
Beschreibung
sein
.
So
lag
jedenfalls
hier
bezüglich
Ad-hoc-Mitteilungen
AG
20
.
Mai
13
.
September
.
betrafen
jeweils
einzelne
Geschäftsabschlüsse
vollständiges
Bild
Aktienkauf
wesentlichen
Umstände
Gesellschaft
etwa
bundenen
Risiken
ersichtlich
vermittelten
;
ebensowenig
ließen
vermittelten
Einzeltatsachen
verläßliche
Rückschlüsse
Entwicklung
Aktie
.
II
.
Schadensersatz
Verletzung
Schutzgesetzen
Recht
hat
Berufungsgericht
Ansprüche
Klägers
§
Abs.
Verbindung
Verletzung
etwaiger
Schutzgesetze
verneint
.
1
.
Anspruch
§
Abs.
.
V.m
.
.
besteht
.
.
ist
Schutzgesetz
.
S.
§
Abs.
.
Normzweck
§
.
ist
Gesetzesmaterialien
Schutz
Individualinteressen
Anleger
ausschließlich
öffentlichen
Interesse
liegende
Sicherung
Funktionsfähigkeit
Kapitalmarktes
vgl.
insbesondere
:
BT-Drucks
.
12/7918
S.
.
Dementsprechend
stellt
Abs.
Satz
.
ausdrücklich
klar
Verstöße
§
Abs.
.
Schadensersatzpflicht
Emittenten
auslösen
.
schließt
Schutzgesetzeigenschaft
§
.
.
vgl.
.
24
.
September
;
Kümpel
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Rützel
AG
72
;
;
;
Festschrift
Ulmer
S.
;
Gegenansicht
:
Möllers/Rotter
Ad-hocPublizität
§
Rdn
.
.
2
.
Auch
§
BörsG
.
ist
Ansicht
Revision
Schutzgesetz
.
S.
§
Abs.
.
-9-
Senat
hat
bislang
Frage
§
Abs.
Nr.
BörsG
.
Schutzgesetz
.
S.
§
Abs.
ist
offengelassen
vgl.
Urt
.
11
November
ZR
.
verneint
nunmehr
Übereinstimmung
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
herrschenden
Meinung
vgl.
BVerfG
umfangreichen
.
Meinungsstand
.
Gesetzesmaterialien
BT-Drucks
.
ist
§
BörsG
.
Schutz
einzelnen
Anlegers
gewollt
.
Schutzgesetz
ist
Rechtsnorm
nur
dann
sei
auch
Schutz
Allgemeinheit
gerade
dienen
soll
einzelnen
einzelne
Personenkreise
Verletzung
Rechtsguts
schützen
.
kommt
Wirkung
Inhalt
Zweck
Gesetzes
Gesetzgeber
Erlaß
Gesetzes
gerade
Rechtsschutz
behaupteten
Verletzung
Anspruch
genommen
wird
Einzelpersonen
bestimmten
Personenkreisen
gewollt
zumindest
mitgewollt
hat
Sen
.
.
21
.
Oktober
ZR
m.w
.
.
Tatbestand
§
BörsG
.
erfordert
Handeln
Absicht
Marktpreis
Wertpapieren
einzuwirken
.
bereits
Gesetzesmaterialien
Ausdruck
kommt
BT-Drucks
.
S.
steht
§
BörsG
.
allgemein
Zuverlässigkeit
Wahrheit
Preisbildung
Börsen
Märkten
gesamte
Wirtschaftsleben
weitreichenden
Bedeutung
Vordergrund
.
BörsG
.
bezweckt
Willen
Gesetzgebers
erster
Linie
Schutz
Allgemeinheit
.
Zwar
wirkt
Schutz
Allgemeinheit
mittelbar
auch
einzelnen
Kapitalanlegers
vgl.
BT-Drucks
.
aaO
S.
.
erstrebt
Gesetz
aber
noch
sonderen
Schadensersatzanspruch
Schutze
auch
Individualinteressen
einzelnen
vgl.
:
314
;
.
einzelnen
zustatten
kommende
mittelbare
Schutz
ist
vielmehr
nur
Reflexwirkung
Gesetzes
zivilrechtliche
Haftung
begründen
kann
vgl.
.
Funktion
Anleger
Täuschungen
Vermögensverlusten
schützen
wurde
§
StGB
übernommen
;
Norm
ist
drittschützenden
Charakters
Schutzgesetz
.
S.
§
Abs.
Sen
.
.
21
.
Oktober
aaO
;
vgl.
noch
unten
unter
5
.
.
3
.
Ansicht
Revision
müssen
§
.
noch
§
BörsG
.
europarechtlicher
Vorgaben
berichtigender
Auslegung
Schutzgesetze
ausgelegt
werden
.
EG-Insider-Richtlinie
13
November
Nr.
Einleitung
Art
.
;
Art
.
Bezug
genommene
Richtlinie
79/279/EWG
EGTransparenz-Richtlinie
88/627/EWG
12
.
Dezember
Nr.
läßt
Gebot
entnehmen
§
.
Abs.
Nr.
BörsG
.
Schutzgesetz
.
S.
§
Abs.
auszugestalten
BVerfG
.
4
.
Anspruch
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
AktG
hat
Berufungsgericht
zutreffend
verneint
unrichtigen
Ad-hocMitteilungen
20
.
Mai
13
.
September
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
AktG
erfüllen
.
Zwar
ist
Strafvorschrift
§
Abs.
Nr.
AktG
Schutzgesetz
.
S.
§
Abs.
einhellige
Meinung
:
vgl.
20
;
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
Abs.
Nr.
AktG
soll
Vertrauen
potentieller
Anleger
gegenwärtiger
Aktionäre
Gesellschaft
Richtigkeit
Vollständigkeit
bestimmter
Angaben
Geschäftsverhältnisse
schützen
.
Beklagten
haben
jedoch
Ad-hoc-Mitteilungen
Verhältnisse
Gesellschaft
Darstellungen
Übersichten
Vermögensstand
"
§
Abs.
Nr.
AktG
unrichtig
wiedergegeben
.
"
Übersichten
Vermögensstand
"
sind
Zusammenstellungen
Zahlenmaterialien
insbesondere
Arten
Bilanzen
verstehen
Gesamtüberblick
wirtschaftliche
Situation
Unternehmens
ermöglichen
vgl.
aaO
Rdn
.
.
fallen
ersichtlich
Ad-hoc-Mitteilungen
vorliegenden
Fall
nur
jeweils
einzelnen
Geschäftsabschluß
bekanntgeben
.
"
Darstellungen
Vermögensstand
"
gelten
nur
Berichte
Vermögensstand
Unternehmens
so
umfassend
wiedergeben
Gesamtbild
wirtschaftliche
Lage
Aktiengesellschaft
ermöglichen
Eindruck
Vollständigkeit
erwecken
.
Auch
ist
Ad-hoc-Mitteilungen
20
.
Mai
13
.
September
offensichtlich
Fall
.
Literatur
vereinzelt
Ansicht
vertreten
wird
"
Darstellungen
.
S.
§
Abs.
Nr.
AktG
Vermögensstand
beziehen
müßten
Baums
Bericht
Regierungskommission
"
"
10
Juli
BT-Drucks
.
.
;
Möllers
Ad-hoc-Publizität
§
Rdn
.
.
kann
gefolgt
werden
.
Bereits
eindeutigen
derartigen
Auslegung
zugänglichen
Wortlaut
Vorschrift
vgl.
Art
.
Abs.
GG
;
:
f.,124
;
ergibt
Darstellungen
genau
§
StGB
auch
Vermögensstand
betreffen
müssen
isoliert
betrachtet
werden
können
.
5
.
Auch
Haftung
Beklagten
§
Abs.
.
V.m
.
hat
Berufungsgericht
Recht
verneint
.
Zwar
hat
Strafnorm
drittschützenden
Charakter
vgl.
Sen
.
.
21
.
Oktober
ZR
f.
ist
Schutzgesetz
.
S.
§
Abs.
.
Tatbestand
§
StGB
erfüllen
muß
u.a.
fehlerhafte
Information
Prospekten
"
Darstellungen
Übersichten
"
Vermögensstand
erfolgen
.
Ad-hoc-Mitteilungen
AG
20
.
Mai
13
.
September
sind
jedoch
bereits
anderer
Stelle
ausgeführt
"
Prospekte
"
siehe
oben
2
.
noch
"
Darstellungen
Übersichten
Vermögensstand
siehe
oben
II
.
4
.
.
Unabhängig
fehlte
hier
§
Abs.
StGB
vorausgesetzten
Zusammenhang
Tathandlung
"
Vertrieb
Anteilen
Nr.
Erhöhungsangebot
Nr.
vgl.
:
Lackner
StGB
24
.
Aufl
.
.
.
6
.
Anspruch
Klägers
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
StGB
scheidet
zutreffenden
Erwägungen
Berufungsgerichts
bereits
hier
Absicht
Beklagten
Dritten
"
stoffgleich
"
Lasten
Vermögens
Zedenten
Vermögensvorteil
verschaffen
feststellbar
ist
.
§
StGB
muß
Täter
Vermögensvorteil
unmittelbar
Vermögen
Geschädigten
Weise
anstreben
Vorteil
"
Kehrseite
Schadens
"
ist
BGHSt
;
Leipziger
Komm
.
StGB
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
lediglich
mittelbare
Begünstigung
AG
Beklagten
selbst
falschen
Ad-hoc-Mitteilung
steigenden
Aktienkurs
reicht
Möllers
Ad-hoc-Publizität
§
Rdn
.
;
Rützel
AG
;
.
Aktienkauf
Zedenten
beteiligten
unbekannten
Verkäufer
liegt
Bereicherungsabsicht
Beklagten
.
.
Schadensersatzanspruch
§
Unrecht
hat
Berufungsgericht
allerdings
Schadensersatzanspruch
Klägers
§
verneint
.
1
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Ergebnis
Beweisaufnahme
stünden
zwar
Unrichtigkeit
Ad-hoc-Mitteilungen
20
.
Mai
13
.
September
Kenntnis
Beklagten
Kausalzusammenhang
unrichtigen
Meldung
20
.
Mai
Anlageentscheidung
Zedenten
.
Auch
wahrheitsgemäßer
Information
Aktien
gekauft
hätte
könne
schon
Wege
Schadensersatzes
"
Rückgängigmachung
"
Erwerbs
verlangen
bewußt
hochspekulatives
Marktsegment
investiert
habe
.
Jedenfalls
hätten
Beklagten
insoweit
vorsätzlich
gehandelt
vorausgesehen
billigend
Kauf
genommen
hätten
Anleger
Vertrauens
Richtigkeit
Darstellung
Ad-hoc-Mitteilungen
Schaden
insbesondere
Form
Beeinträchtigung
wirtschaftlichen
erleiden
könnten
.
Selbst
erworbenen
Mitgliedschaftsrechte
naheliege
fehlenden
Auftrags
AG
geringeren
Wert
gehabt
hätten
hätten
Beklagten
vorwerfbar
Verfolgung
eigensüchtiger
Interessen
Bewußtsein
möglichen
Schädigung
potentieller
Anleger
gehandelt
.
hätten
auch
erheblich
geringerem
Umfang
erteilten
Auftrags
euphorischer
Stimmung
bezüglich
weiteren
Unternehmensentwicklung
befunden
seien
überzeugt
gewesen
Zielvorstellungen
erwarteten
umfangreichen
Auftrag
erfüllen
können
.
Bewertung
hält
wesentlichen
Punkten
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
2
.
Beweiswürdigung
ist
zwar
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
Feststellungen
Revisionsgericht
gemäß
§
.
gebunden
ist
.
Revisionsrechtlich
ist
Würdigung
jedoch
überprüfen
Prozeßstoff
Beweisergebnissen
umfassend
widerspruchsfrei
auseinandergesetzt
hat
Würdigung
also
vollständig
rechtlich
möglich
ist
Erfahrungssätze
verstößt
.
.
vgl.
.
11
.
Februar
§
Abs.
Revisionsrüge
.
liegt
schon
teilweise
Widerspruch
getroffenen
Feststellungen
stehenden
Ausführungen
Berufungsgerichts
Schaden
offenbar
unzutreffendes
Verständnis
Schadensbegriffs
.
S.
§
.
zugrunde
;
beruht
Verneinung
subjektiven
Voraussetzungen
§
Teil
widersprüchlichen
unvollständigen
Bewertung
objektiven
Tatumstände
Überspannung
Anforderungen
Vorsatz
§
.
Grundlage
Feststellungen
Kausalität
falschen
Ad-hoc-Mitteilung
20
.
Mai
Anlageentscheidung
Zedenten
kann
Kläger
§
Vorliegen
auch
weiteren
Voraussetzungen
Norm
vgl.
unten
Beklagten
etwa
nur
Berufungsgericht
offenbar
meint
Differenzschaden
Zedenten
Höhe
Unterschiedsbetrags
tatsächlichen
Transaktionspreis
Preis
pflichtgemäßem
Publizitätsverhalten
gebildet
hätte
grundsätzlich
Naturalrestitution
§
Form
Erstattung
gezahlten
Kaufpreises
Übertragung
erworbenen
Aktien
verlangen
vgl.
Unterscheidung
Rahmen
§
.
:
Fleischer
.
stellt
Schadens
begrifflich
Verletzung
bestimmter
Rechte
Rechtsgüter
:
Schaden
ist
nur
nachteilige
Einwirkung
Vermögenslage
Beeinträchtigung
rechtlich
anerkannten
Interesses
Belastung
ungewollten
Verpflichtung
vgl.
Wagner
Münch
.
.
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
Inhalt
Pflicht
Ersatz
bestimmt
§
§
.
.
ist
vorliegenden
Fall
Vertrauen
Richtigkeit
Ad-hoc-Mitteilung
20
.
Mai
enttäuschte
Anleger
Wege
Naturalrestitution
so
stellen
stehen
würde
Veröffentlichung
Verantwortlichen
Pflicht
wahrheitsgemäßen
Mitteilung
nachgekommen
wären
.
Fall
festgestellt
Aktien
erworben
hätte
kann
Abs.
Geldersatz
Höhe
Aktienerwerb
aufgewendeten
Kaufpreises
Übertragung
erworbenen
Rechtspositionen
Erwerbsgeschäft
beteiligten
Schädiger
verlangen
.
Einschränkung
Schadensersatzpflicht
Oberlandesgericht
Investition
Zedenten
Papier
"
hochspekulativen
"
Neuen
Marktes
annimmt
ist
berechtigt
;
steht
Widerspruch
festgestellten
Überzeugung
Gerichts
fehlerhaften
Mitteilungen
Aktien
AG
erworben
hätte
.
Selbst
Blickwinkel
Rechtswidrigkeitszusammenhangs/
Haftungsnorm
ist
fehlerhafte
Ad-hoc-Mitteilungen
auch
übrigen
Tatbestandsvoraussetzungen
sittenwidrigen
vorsätzlichen
Schädigung
.
S.
§
erfüllen
Beschränkung
Rechtsfolgen
Schädigers
veranlaßt
.
Zwar
hat
Gesetzgeber
Abs.
Satz
.
bereits
ausgeführt
besondere
Schadensersatzhaftung
Verletzung
Ad-hoc-Publizität
.
S.
§
Abs.
.
ausdrücklich
ausgeschlossen
zugleich
klargestellt
Norm
Schutzgesetz
.
S.
§
Abs.
sein
soll
.
Gemäß
Abs.
Satz
.
bleiben
jedoch
ausdrücklich
schon
bezogen
Emittenten
Schadensersatzansprüche
anderen
Rechtsgrundlagen
beruhen
unberührt
.
derartige
allgemeine
zivilrechtliche
Haftungstatbestände
fällt
insbesondere
sittenwidrige
vorsätzliche
Schädigung
§
.
Haftungsausschluß
Fällen
betrügerischer
sittenwidriger
Schädigung
Dritter
wäre
Gesetzgebungsverfahren
ausdrücklich
klargestellt
wurde
vgl.
Bericht
Finanzausschusses
Deutschen
Bundestages
BT-Drucks
.
12/7918
S.
Grundsätzen
Rechtsordnung
vereinbar
.
ohnehin
ausgeschlossene
Haftung
falschen
Ad-hoc-Mitteilungen
veranlassenden
Vorstände
gesetzliche
Vertreter
Emittenten
gelten
Bereich
§
ebenfalls
generellen
Beschränkungen
Art
Umfang
Schadensersatzes
.
Ausgehend
Grundlage
Beklagten
bekannten
objektiven
Unrichtigkeit
Ad-hoc-Mitteilung
20
.
Mai
ist
Verneinung
weiteren
subjektiven
Voraussetzungen
§
Berufungsgericht
ebenfalls
rechtsfehlerhaft
.
Veröffentlichung
Mitteilung
20
.
Mai
Ad-hocMitteilung
setzte
bereits
Gesetz
§
Abs.
.
mitgeteilte
neue
Tatsache
"
geeignet
ist
Börsenpreis
zugelassenen
Wertpapiere
erheblich
beeinflussen
"
.
Verkaufsentscheidungen
individuellen
Marktteilnehmern
erwartender
Reaktion
Mitteilung
meldepflichtigen
Tatsache
möglich
ist
wissen
verantwortlichen
Vorstände
fehlerhaften
Ad-hocInformation
entsprechenden
Anlageentscheidungen
kommen
wird
so
zutreffend
Fuchs/Dühn
.
Kennen
Unrichtigkeit
Adhoc-Mitteilung
so
wissen
auch
Wertpapierkäufe
fehlerhafter
Tatsachengrundlage
getätigt
werden
.
Beklagten
Bedeutung
konkreten
Ad-hoc-Mitteilung
Unrichtigkeit
kannten
ist
Revision
zutreffend
geltend
macht
schon
Lebenserfahrung
auszugehen
unrichtige
Meldung
anderen
Zweck
hatte
Börsenpublikum
gestiegenen
Unternehmenswert
vorzuspiegeln
Börsenpreis
positiv
beeinflussen
.
bloßen
Leichtfertigkeit
Oberlandesgericht
meint
kann
ersichtlich
Rede
sein
.
sprechen
weitere
erhebliche
Umstände
Berufungsgericht
übersehen
hat
.
Unstreitig
mußte
Beklagte
Anwesenheit
Beklagten
Hauptversammlung
AG
24
.
Juni
entsprechende
Frage
Aktionärin
klarstellen
AG
19
.
Mai
lediglich
JNT-Surfstationen
bestellt
hatte
;
gleichwohl
bestätigten
Beklagten
gebotenen
sofortigen
Richtigstellung
Ad-hoc-Meldung
bereits
Ad-hoc-Mitteilung
30
.
August
wieder
falsche
Ursprungsmeldung
20
.
Mai
.
Schließlich
hat
Berufungsgericht
auch
bedeutsame
Indiztatsache
Betracht
gelassen
Beklagten
Ad-hoc-Mitteilung
13
.
September
sogar
vollem
Umfang
frei
erfundenen
"
erneuten
Mega-Deal
"
Gestalt
angeblichen
Order
P.er
Unternehmens
Mio.
DM
veröffentlichten
.
Auch
erneute
Falschmeldung
diente
ersichtlich
anderen
Zweck
positiven
Beeinflussung
Börsenkurses
Irreführung
Börsenpublikums
wirklichen
Wert
Unternehmens
.
hat
Berufungsgericht
Anforderungen
Vorsatz
überspannt
.
Vorsatz
Rahmen
§
genügt
"
Eventualdolus
.
braucht
Täter
wissen
Personen
Verhalten
geschädigt
werden
;
vielmehr
reicht
Richtung
Verhalten
Schaden
auswirken
könnte
Art
möglicherweise
eintretenden
Schadens
vorausgesehen
mindestens
billigend
Kauf
genommen
hat
.
.
so
schon
60
;
.
20
November
Schädigungsvorsatz
.
Gesamtumstände
besteht
hier
vorsätzlichen
Handlungsweise
Beklagten
bezug
Mitteilung
20
.
Mai
Zweifel
.
Beklagten
war
Parallelwertung
juristischen
Laiensphäre
positiv
bewußt
Falschmeldung
u.a.
Erwerber
Kaufentscheidungen
fehlerhafter
Tatsachengrundlage
trafen
gebotenen
richtigen
Information
überhaupt
aber
nur
anderen
Konditionen
getroffen
hätten
.
Derartige
Schäden
Folgen
direkt
vorsätzlichen
weise
nahmen
zumindest
billigend
Kauf
.
Eventualvorsatz
Beklagten
Folge
Tuns
erwarteten
mindestens
aber
möglich
gehaltenen
Schäden
Investoren
läßt
Ansicht
Berufungsgerichts
lediglich
euphorischen
Stimmung
Beklagten
bloße
Fahrlässigkeit
"
umqualifizieren
"
.
Lebenserfahrung
ist
auszugehen
Beklagten
u.a.
zentrale
Aufgabe
Publizität
verantwortlichen
Organen
Unternehmens
Auswirkungen
unrichtigen
Ad-hoc-Information
Aktienmarkt
Bescheid
wußten
momentane
Euphorie
vermeintliche
Chancen
Zukunftsperspektiven
I.
AG
Verstand
"
vernebelt
"
wurde
.
Recht
rügt
Revision
insoweit
einmal
nachvollziehbar
dargelegt
ist
bezüglich
Geschäfts
insoweit
ausreichende
bloße
Hoffnung
bereits
gesicherte
Erwartung
Zielvorstellung
weiterer
Aufträge
hätte
gestützt
werden
können
;
ersichtlich
war
erforderliche
Software
Serienreife
gediehen
noch
Lauffähigkeit
Hardware
gesichert
.
Abgesehen
beträfe
etwaige
Hoffnung
Erwartung
Beklagten
falsch
gemeldeten
"
"
späteren
Zeitpunkt
noch
bringen
können
nur
Möglichkeit
künftigen
Minderung
wirtschaftlichen
Beseitigung
Anleger
Aktienkauf
bereits
eingetretenen
Vermögensschadens
;
gilt
insbesondere
hier
bereits
entstandenen
Schaden
Anleger
Irreführung
Aktien
erworben
hat
Falschmeldung
erworben
hätte
.
etwaige
spätere
Schadenskompensation
ließe
aber
schon
eingetretene
Vollendung
vorsätzlichen
Schädigung
unberührt
.
vorsätzliche
Veröffentlichung
bewußt
unwahren
Ad-hocMitteilung
ist
schließlich
auch
Ansicht
Berufungsgerichts
sittenwidrig
.
S.
§
"
Anstandsgefühl
billig
gerecht
Denkenden
"
verstoßend
.
.
anzusehen
.
Freilich
genügt
allgemeinen
bloße
Tatsache
Täter
gesetzliche
Vorschrift
verstoßen
hat
ebensowenig
Umstand
Handeln
anderen
Vermögensschaden
hervorruft
.
Vielmehr
muß
besondere
Verwerflichkeit
Verhaltens
verfolgten
Ziel
eingesetzten
Mitteln
zutage
tretenden
Gesinnung
eingetretenen
Folgen
ergeben
.
Hier
wird
Verwerflichkeit
allerdings
bereits
Verhalten
Beklagten
indiziert
:
direkt
vorsätzliche
unlautere
Beeinflussung
Sekundärmarktpublikums
grob
unrichtige
Adhoc-Mitteilung
.
Handeln
verstößt
derart
Mindestanforderungen
Rechtsverkehr
Kapitalmarkt
Ausgleich
einzelnen
Marktteilnehmern
verursachten
Vermögensschäden
geboten
erscheint
.
derartige
Verhaltensweise
ist
etwa
milderen
Licht
sehen
Ad-hoc-Mitteilungen
vorliegende
gerade
fraglichen
euphorischen
Phase
"
Neuen
Marktes
vielfach
Werbezwecken
veröffentlicht
worden
sind
;
lag
auch
vorliegenden
Fall
selbst
Mißbrauch
Rechtsinstituts
Ad-hoc-Publizität
.
setzten
Beklagten
Oberlandesgericht
Betracht
läßt
bedenkenlos
Hinweise
Mitarbeitern
Unrichtigkeit
Meldung
ebenso
hinweg
später
Umstand
sogar
Bereichsöffentlichkeit
Hauptversammlung
Schwindel
entdeckt
worden
war
.
Veröffentlichung
Mitteilung
angeblichen
Großauftrag
auch
weitere
Falschmeldung
September
haben
Beklagten
gezeigt
offensichtlich
Mittel
recht
war
potentiellen
Anlegern
Marktes
positive
Vorstellungen
Wert
mens
hervorzurufen
einsetzende
Nachfrage
Kurs
I.-Aktie
"
pushen
"
.
Beklagten
verfolgten
falschen
Ad-hoc-Mitteilungen
auch
jedenfalls
objektiv
unlauterer
Weise
"
eigene
Zwecke
"
.
waren
nämlich
Oberlandesgericht
übersehen
hat
etwa
unbeteiligte
"
Nur-Vorstände
"
besaßen
Aktien
AG
Millionenumfang
so
unrichtigen
Meldungen
bezweckten
"
Pushen
"
Kurse
zumindest
mittelbar
selbst
profitierten
.
Zusammenhang
weist
Revision
zutreffend
Beklagten
auch
hier
inkriminierten
Meldungen
unmittelbar
zusammenhängenden
unstreitigen
Verkäufen
eigener
Aktienpakete
Anfang
Jahres
jeweils
knapp
Mio.
DM
Juli
jeweils
ca.
500.000,00
erlösten
.
Bereits
läßt
entnehmen
auch
bewußt
war
unrichtigen
Ad-hoc-Mitteilungen
bewirkte
Kurssteigerung
Wertsteigerung
eigenen
Beteiligung
AG
führen
würde
.
Vorrangiges
Ziel
gar
Endziel
ungesetzlichen
Handlungsweise
mußten
eigenen
Zwecke
Rahmen
§
sein
.
IV
.
aufgezeigten
Rechtsfehler
unterliegt
angefochtene
Urteil
Aufhebung
.
weitere
Sachverhaltsaufklärung
erforderlich
insbesondere
weitergehender
entscheidungsrelevanter
Vortrag
Tatbestandsvoraussetzungen
§
erwarten
ist
hat
Senat
Sache
selbst
entscheiden
.
1
.
vorstehenden
Ausführungen
haften
Beklagten
Kläger
noch
weiterer
Ausführungen
bedürfte
Zedenten
sittenwidrige
vorsätzliche
Schädigung
Schaden
gemäß
§
Schadensersatz
Höhe
geltend
gemachten
Bruttoaufwands
DM
Zinsen
Zug
Zug
Übertragung
Stückaktien
AG
bereits
Landgericht
zutreffend
entschieden
hatte
.
2
.
Kürzung
Ersatzanspruchs
Zedenten
Klägers
gemäß
findet
.
kann
dahinstehen
sittenwidrigen
vorsätzlichen
Schädigung
vorliegenden
Art
überhaupt
Blickwinkel
§
Abs.
Satz
geschädigten
Anleger
Verkaufspflicht
sinkenden
Kursen
aufzuerlegen
wäre
vgl.
Mitverschuldensfrage
Rahmen
§
.
:
Fleischer/
Kalls
AG
.
jedenfalls
hätte
Anleger
unabhängig
erst
Ende
August
erfolgten
Korrekturmeldungen
AG
Kenntnis
erlangte
auch
immer
gearteten
Schadensminderungspflicht
schon
rechtzeitige
"
Anmeldung
"
Ersatzanspruchs
Beklagten
Schreiben
Prozeßbevollmächtigten
7
November
genügt
.
Röhricht
Münke