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1049 lines
8.3 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Verkündet
:
10
.
September
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
September
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Kraemer
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
22
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
27
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
kannte
Jahren
Finanzmakler
auch
selbst
Kapital
angelegt
hatte
.
wollte
gemeinsam
Tierarzt
Dr.
Herausgeber
Zeitschrift
Fremdgelder
Kapitalanlage
sammeln
.
fragte
Beklagten
vorstellen
könne
Treuhänder
fungieren
.
Beklagte
bat
Bedenkzeit
.
September
fuhr
B.
Ehefrau
Dr.
handelte
dort
AG
gemeinsame
Konto
Nr.
eröffnen
jeweils
Kontoinhaber
gemeinsam
zeichnungsbefugt
waren
.
Konto
sollten
Anlagegelder
gesammelt
werden
.
Ferner
erteilte
Dr.
Beklagten
B.
Vollmacht
Konto
Nr.
D.
.
..
Kläger
unterzeichnete
November
"
Vertrag
Kapitalbeteiligung
DM
"
Konto
.
einzuzahlen
waren
besichert
Bankwechsel
"
zinsgünstig
angelegt
werden
sollten
.
Treuhänder
sind
Vertrag
Dr.
Beklagte
B.
aufgeführt
.
Vertragsurkunde
ist
23
November
Dr.
B.
unterschrieben
worden
.
5
.
Dezember
stellte
Kläger
Scheck
Vertragssumme
DM
B.
bestätigte
Schreiben
27
.
Dezember
Einzahlung
Werterstellung
1
.
Januar
.
Kläger
legte
dann
Februar
weitere
80.000,00
DM
überwies
Betrag
direkt
Konto
Nr.
..
Sommer
erfuhr
Kläger
Kapitalbeträge
abhanden
gekommen
sind
Rückzahlung
mehr
rechnen
ist
.
Dr.
erstellte
Anleger
Bericht
8
.
August
teilte
vereinnahmten
Anlagegelder
"
.
"
registriert
sei
überwiesen
wurden
Einschaltung
Schweizer
Rechtsanwalts
Treuhänder
bankgesicherte
Anlage
Gelder
hätte
vorgenommen
werden
sollen
.
Verantwortlich
Abwicklung
sei
B.
gewesen
;
sei
aber
auch
Lage
Fluß
Kapitals
Verfügungstellung
"
.
verfolgen
.
Tatsächlich
solle
B.
sogar
Treuhänder
mehr
eingeschaltet
haben
Dr.
Abfluß
Geldes
Konto
"
.
"
treuhänderisch
gesichertes
fälschlich
vorgespiegelt
haben
.
Kläger
nimmt
Beklagten
Gesamtschuldner
B.
Dr.
Rückzahlung
Einlage
168.000,00
DM
Erstattung
vorgerichtlicher
Anwaltskosten
Anspruch
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Hauptsache
uneingeschränkt
stattgegeben
.
Revision
verfolgt
Beklagte
Antrag
Klage
abzuweisen
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Kläger
Verhandlungstermin
ordnungsgemäßer
Bekanntgabe
vertreten
war
ist
Revision
Beklagten
Versäumnisurteil
entscheiden
.
Urteil
beruht
jedoch
inhaltlich
Säumnis
Sachprüfung
vgl.
.
B.
Revision
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
geht
Dr.
Beklagten
habe
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
bestanden
Zweck
Sammeln
Anlagegeldern
gelegen
habe
später
Gewinnanteilen
Anleger
zurückzuzahlen
.
Gesellschaft
sei
spätestens
Eröffnung
Kontos
Nr.
errichtet
worden
.
Abschluß
Treuhandverträge
Kläger
Anlage
Gelder
sei
Beklagte
§
B.
Dr.
vertreten
worden
.
klagte
hafte
Gesamtschuldner
B.
Dr.
investierten
Anlagebeträge
.
kann
gefolgt
werden
.
II
.
Zutreffend
rügt
Revision
Feststellung
Berufungsgerichts
"
Treuhändern
"
habe
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
bestanden
rechtsfehlerhaft
ist
.
1
.
Grundvoraussetzung
Entstehung
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
ist
Abschluß
Gesellschaftsvertrages
Sinne
§
also
vertragliche
Verpflichtung
Partnern
gemeinsamen
Zweck
Beitragsleistung
sonstiger
vertraglich
vereinbarter
Weise
fördern
.
vertragliche
Verschmelzung
Interessen
gemeinsamen
Zweck
Gesellschaft
hat
zentrale
Bedeutung
.
Einigung
gemeinsamen
Zweck
werden
Vorstellungen
Parteien
Grundlage
Ziel
Vertrages
Vertragsinhalt
erhoben
.
2
.
Abschluß
Gesellschaftsvertrages
Dr.
Beklagten
läßt
Prozeßstoff
entnehmen
.
Klagepartei
behauptet
selber
Beklagte
B.
Dr.
hätten
Verfolgung
gemeinsamen
Zwecks
vertraglicher
Basis
verbunden
.
macht
geltend
Unterzeichnung
Kapitalbeteiligungsverträge
30
.
Juni
16
November
sei
Beklagten
Dr.
B.
Treuhandvertrag
gekommen
.
Treuhänder
hätten
untereinander
bevollmächtigt
jeweils
auch
Treuhandvertrag
abzuschließen
.
Beklagte
hat
seinerseits
ausdrücklich
geltend
gemacht
habe
Frage
Zeugen
B.
vorstellen
könne
einmal
Treuhänder
fungieren
denkzeit
gebeten
.
habe
zunächst
informieren
wollen
Treuhandtätigkeit
entfalten
Inhalt
haben
sollte
.
sei
dann
Fahrt
Dezember
geklärt
worden
;
habe
ordnungsgemäße
Verteilung
Sammelkonto
S.
Bank
zurückfließenden
Anleger
bestimmten
auszuzahlenden
Gelder
vornehmen
sollen
.
Schon
Vorbringen
Parteien
war
Berufungsgericht
Feststellung
gehindert
sei
zumindest
Fahrt
"
Gesellschaftern
"
gemeinsamer
Zweck
Sinne
vereinbart
worden
.
Rede
war
stets
nur
Treuhandaufträgen
.
Feststellung
Berufungsgerichts
sei
Gesellschaftsvertrag
gekommen
verstößt
Beibringungsgrundsatz
Gericht
Entscheidung
nur
Tatsachen
zugrunde
legen
darf
Parteien
vorgetragen
haben
.
28
.
März
.
.
ist
bisherigen
Stand
Verfahrens
erwiesen
Beklagte
Seiten
Zeugen
B.
Dr.
Treuhandvertrag
Kläger
beteiligt
war
.
1
.
Verträge
"
Kapitalbeteiligung
Juni
November
sind
Treuhändern
B.
Dr.
unterschrieben
;
Beklagte
hat
unterzeichnet
.
2
.
bisherige
Ergebnis
Beweisaufnahme
ist
eindeutig
beruht
zumindest
teilweise
Verfahrensfehler
.
Aussage
Landgericht
vorgenommenen
Zeugen
B.
ist
Beklagte
nie
Erscheinung
getreten
auch
Anlegern
.
habe
lediglich
Rückabwicklung
begleiten
buchhalterisch
überprüfen
sollen
.
sei
nur
besprochen
worden
Beklagte
Schluß
vorzeitigen
kündigungsbedingten
Auszahlungen
tätig
habe
werden
sollen
.
Parallelrechtsstreit
vernommene
Zeuge
Dr.
Aussage
Einverständnis
Parteien
urkundlich
verwertet
worden
ist
hat
bestätigt
habe
Beklagten
gekannt
auch
Herbst
kennengelernt
.
habe
lediglich
gewußt
Beklagte
sein
sollte
.
Funktion
habe
erst
nachträglich
B.
erfahren
.
Landgericht
hat
Aussagen
Zeugen
gewürdigt
lasse
Überzeugung
gewinnen
Beklagte
einverstanden
gewesen
sei
Kapitalbeteiligungsverträgen
Treuhänder
erscheinen
anderen
Treuhändern
Vollmacht
dahingehend
erteilen
Treuhänder
verpflichten
.
Zeuge
habe
äußerst
ungenaue
sehr
ausweichende
Angaben
gemacht
.
sei
auffallend
bemüht
gewesen
festzulegen
gesamten
Vorgang
Diffusen
belassen
.
Berufungsgericht
hat
Zeugen
erneut
vernommen
auch
eingeräumt
Aussage
sei
"
insgesamt
vage
unbestimmt
gehalten
"
.
Gleichwohl
geht
"
eher
"
entnehmen
lasse
Beklagte
sei
Kenntnis
tätigenden
Geschäfte
einverstanden
gewesen
.
hat
Aussage
Zeugen
B.
Glaubwürdigkeit
abweichend
Landgericht
gewertet
.
hätte
Berufungsgericht
Zeugen
erneut
anhören
müssen
.
16
.
Oktober
IX
ZR
§
Abs.
Ermessen
m.w
.
.
IV
.
Anscheinsvollmacht
ergibt
bisher
unterbreiteten
festgestellten
Sachverhalt
erforderlichen
Sicherheit
.
1
.
Duldungsvollmacht
ist
gegeben
Handeln
fremdem
Namen
Befugter
gewissen
Dauer
wiederholt
Geschäftsführer
Vertreter
aufgetreten
ist
Geschäftsführer
Verhalten
kannte
eingeschritten
ist
möglich
gewesen
wäre
.
9
November
Duldungsvollmacht
m.w
.
Geschäftsgegner
seinerseits
Verhalten
Vertreters
Duldung
Geschäftsherrn
Zeit
Vornahme
Geschäfts
gekannt
Duldung
gewertet
hat
Glauben
Rücksicht
Verkehrssitte
werten
durfte
Vertreter
Handelnde
Vollmacht
habe
MünchKomm.-Schramm
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
Duldungsvollmacht
kann
vornherein
verneint
werden
.
Zeuge
Dr.
konnte
sagen
.
Zeuge
B.
hat
zwar
bestätigt
Kläger
unterzeichneten
Treuhandformulare
habe
Zeitpunkt
Beklagten
gefahren
sei
noch
gegeben
;
Beklagte
sei
auch
Anlegern
nie
Erscheinung
getreten
.
hat
aber
weiter
ausgesagt
meine
habe
Beklagten
Text
Formulare
"
rübergefaxt
"
;
könne
vorstellen
Beklagten
Vertragstext
aufgenommen
hätte
gewußt
hätte
.
hieraus
erforderlichen
Grad
-9-
scheinlichkeit
ergibt
Beklagte
habe
Vertragstext
gekannt
Verbreitung
unternommen
muß
nunmehr
Berufungsgericht
vorzunehmenden
Beweisaufnahme
Ergebnis
vorbehalten
bleiben
.
2
.
Anscheinsvollmacht
liegt
Geschäftsgegner
Rechtsschein
Vollmacht
begründenden
Vertretenen
zurechenbare
Umstände
Zeitpunkt
Geschäftsabschlusses
gekannt
vertraut
hat
Vertrauen
geschäftliche
Entschließung
ursächlich
geworden
ist
.
14
.
März
XI
§
Anscheinsvollmacht
m.w
.
.
Rechtsgrundsatz
greift
aber
Regel
nur
dann
Verhalten
Teils
Geschäftsgegner
Bevollmächtigung
Dritten
schließen
können
glaubt
gewissen
Häufigkeit
Dauer
ist
.
5
.
März
ZR
m.w
.
.
Voraussetzungen
erfüllt
sind
muß
ebenfalls
Ergebnis
Beweisaufnahme
vorbehalten
werden
erforderlichenfalls
ergänzendem
Sachvortrag
.
V.
Gründen
ist
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Röhricht
Hesselberger
Kraemer