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520 lines
4.2 KiB

BESCHLUSS
22
November
Rechtsstreit
ECLI
:
:
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
November
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Vorsitzenden
Richterin
Richter
Prof.
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Revisionsverfahren
Antrag
Beklagten
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
werden
abgelehnt
.
Beklagten
wird
Revisionsbeklagtem
Revision
Prozesskostenhilfe
gewährt
Rechtsanwältin
Dr.
beigeordnet
.
hat
Prozesskosten
monatlich
Bundeskasse
zahlen
.
Gründe
:
Kläger
ist
Prozesskostenhilfe
Revision
bewilligen
wirtschaftlichen
Voraussetzungen
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
dargetan
sind
.
Zwar
hat
Kläger
behauptet
Kosten
beabsichtigten
Prozessführung
Masse
gedeckt
werden
können
.
hat
aber
dargelegt
wirtschaftlich
beteiligten
Gläubigern
Prozessfinanzierung
zumutbar
ist
.
Insolvenzverwalter
hat
Voraussetzungen
Bewilligung
darzulegen
Verlangen
Gerichts
glaubhaft
machen
§
Abs.
Satz
.
gilt
auch
Umstände
wirtschaftlich
beteiligten
Gläubigern
Prozessfinanzierung
zumutbar
ist
Beschluss
19
.
Mai
ZR
ZinsO
.
.
Vorschüsse
Prozesskosten
sind
Beteiligten
zuzumuten
erforderlichen
Mittel
unschwer
aufbringen
können
erwartende
Nutzen
vernünftiger
auch
Eigeninteresse
Prozesskostenrisiko
angemessen
berücksichtigender
Betrachtungsweise
Erfolg
Rechtsverfolgung
deutlich
größer
sein
wird
Vorschuss
aufzubringenden
Kosten
.
wertenden
Abwägung
sind
insbesondere
erwartende
Quotenverbesserung
Falle
Obsiegens
Vollstreckungsrisiko
Gläubigerstruktur
berücksichtigen
Beschluss
7
.
Februar
ZR
juris
.
2
;
Beschluss
4
.
Dezember
.
2
;
Beschluss
19
.
Mai
ZR
.
.
Kläger
hat
nur
vorgetragen
Abzug
vorweg
begleichenden
Kosten
Insolvenzverfahrens
§
InsO
sonstigen
Masseverbindlichkeiten
§
InsO
Insolvenzgläubiger
existiere
Finanzierung
Rechtsstreits
zumutbar
wäre
Insolvenztabelle
vorgelegt
.
kann
einerseits
allenfalls
teilweise
Gläubigerstruktur
entnommen
werden
Bemerkungen
klar
ist
Forderungen
festgestellt
bestritten
sind
.
hat
Kläger
erwartenden
Quotenverbesserung
Falle
Obsiegens
auch
abgewiesenen
Teil
Zahlungsklage
Vollstreckungsrisiko
näheren
Angaben
gemacht
auch
Berechnung
Berücksichtigung
veränderten
Massekosten
vorgelegt
.
II
.
Beklagten
ist
Revisionsbeklagtem
Prozesskostenhilfe
Verteidigung
Revision
bewilligen
.
beabsichtigte
Nichtzulassungsbeschwerde
fehlt
Erfolgsaussichten
.
1
.
Beklagte
erfüllt
persönlichen
wirtschaftlichen
Voraussetzungen
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Ratenzahlungspflicht
Monat
.
2
.
fehlt
beabsichtigten
Nichtzulassungsbeschwerde
hinreichende
Erfolgsaussicht
§
Abs.
Satz
.
Beschwerde
wäre
zwar
statthaft
§
Abs.
Satz
jedoch
ist
Beschwerdefrist
gewahrt
.
Gesuch
Klägers
Wiedereinsetzung
versäumte
Frist
Einlegung
Beschwerde
§
verspricht
Erfolg
.
Revision
kann
einlegen
Berufungsgericht
Revision
nur
insoweit
teilweise
zugelassen
hat
Zahlungsklage
abgewiesen
hat
.
Partei
finanziellen
Mittel
Einlegung
Rechtsmittels
verfügt
wird
Antrag
Wiedereinsetzung
versäumte
Rechtsmittelfrist
gewährt
Partei
Rechtsmittelfrist
Prozesskostenhilfeantrag
Gericht
gestellt
Kräften
Stehende
getan
hat
Antrag
Verzögerung
entschieden
werden
kann
.
setzt
laufenden
Rechtsmittelfrist
nur
Antrag
Gewährung
Prozesskostenhilfe
auch
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Partei
Verwendung
amtlich
vorgeschriebenen
Formulars
§
Abs.
Satz
Abs.
erforderlichen
Nachweise
vorgelegt
wird
Beschluss
3
.
April
XI
.
3
;
Beschluss
4
Juli
IX
ZB
f.
;
Beschluss
31
.
;
Beschluss
13
.
Februar
.
10
;
Beschluss
28
.
Juni
ZA
juris
.
2
;
Beschluss
15
November
IX
ZA
.
2
;
Beschluss
5
.
Februar
XI
ZA
.
4
;
Beschluss
9
.
Oktober
ZB
.
11
;
Beschluss
24
Juli
ZB
.
3
;
Beschluss
16
.
Dezember
.
2
;
Beschluss
14
Juli
ZA
juris
.
.
Beklagte
hat
zwar
Beschwerdefrist
Prozesskostenhilfeantrag
gestellt
.
Urteil
Berufungsgerichts
ist
6
.
Oktober
zugestellt
worden
.
Prozesskostenhilfeantrag
ist
6
November
Monatsfrist
§
Abs.
Satz
Bundesgerichtshof
eingegangen
.
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Beklagten
Verwendung
amtlich
vorgeschriebenen
Formulars
lag
aber
.
frühere
Erklärung
wurde
auch
Bezug
genommen
.
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
ist
vielmehr
erst
2
.
Dezember
Ablauf
Rechtsmittelfrist
eingegangen
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
01.10.2015
I-6