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111 lines
936 B

Abschrift
BESCHLUSS
20
November
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
hat
20
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
November
wird
zurückgewiesen
Gesetz
§
Abs.
vorgesehenen
Gründe
vorliegt
Senat
Revision
zulassen
darf
.
Rechtsstreit
Parteien
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
.
Verfahrensrügen
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
Nichtzulassungsbeschwerde
gerügte
Rechtsfehler
ist
entscheidungserheblich
Schadensersatzanspruch
Gesichtspunkt
Verzugs
begründet
ist
;
Zeuge
ist
bereits
Dezember
Kaufvertrag
zurückgetreten
.
näheren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
2
.
abgesehen
.
Beklagten
tragen
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
.
Streitwert
:
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
Kraemer