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535 lines
5.0 KiB

NAMEN
Verkündet
:
2
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
GmbHG
Krise
Gesellschaft
erklärten
Rücktritt
Kaufvertrag
entstandene
Nutzungsentschädigungsanspruch
Gesellschafters
teilt
Schicksal
gestundeten
Kaufpreisanspruchs
ist
eigenkapitalersetzende
Gesellschafterhilfe
einzuordnen
.
.
2
Juli
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
2
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Kraemer
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
29
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
5
November
eröffneten
Gesamtvollstreckungsverfahren
Vermögen
GmbH
GmbH
.
Alleingesellschafterin
ist
Beklagte
.
verkaufte
7
.
September
Tochtergesellschaft
bereits
Woche
zuvor
Nutzung
überlassenes
Grundstück
;
Kaufpreis
wurde
gestundet
sollte
gleichen
Jahresraten
DM
beglichen
werden
.
Bezahlt
hat
spätere
Gesamtvollstreckungsschuldnerin
allerdings
nur
ersten
Raten
.
19
.
Juni
beschloß
Gesellschafterversammlung
GmbH
Gesamtvollstreckungsantrag
stellen
.
Geschäftsführer
Beklagten
gerichteten
Schreiben
folgenden
Tage
bestätigten
Geschäftsführer
S.
GmbH
Rücktritt
ten
Kaufvertrag
einverstanden
sein
"
gegenwärtigen
Wirtschaftslage
auch
weiterhin
Möglichkeit
Tilgung
fälligen
rückständigen
Raten
Zinsen
"
bestehe
.
Dementsprechend
gehen
Parteien
übereinstimmend
Grundstückskaufvertrag
rückabzuwickeln
ist
.
Kläger
hat
Rückzahlung
Kaufpreisraten
insgesamt
DM
verlangt
Beklagte
Hauptaufrechnung
Ansicht
zustehenden
Nutzungsentschädigungsansprüchen
monatlich
6.680,--
DM
verteidigt
hat
.
Kläger
hat
Aufrechnung
unberechtigt
gehalten
Gesamtvollstrekkungsschuldnerin
Rücksicht
vielfältigen
Kredithilfen
Beklagten
näher
dargelegt
hat
langem
Krise
befunden
Nutzungsentschädigungsanspruch
Durchsetzungssperre
Eigenkapitalersatzregeln
unterlegen
habe
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
Oberlandesgericht
hat
abgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Revision
Klägers
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
erreichen
will
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Annahme
Beklagte
habe
Nutzungsentschädigungsanspruch
wirksam
unstreitig
bestehende
Rückzahlungsforderung
Klägers
aufgerechnet
Eigenkapitalersatzregeln
unanwendbar
seien
ist
Rechtsirrtum
beeinflußt
.
Klägers
ist
Berufungsgericht
Standpunkt
:
folgerichtig
tatsächliche
Feststellungen
getroffen
lediglich
unterstellt
hat
GmbH
spätestens
15
.
Mai
§
GmbHG
beschriebene
Krise
geraten
ist
auch
Revisionsverfahren
Eingreifen
Eigenkapitalersatzregeln
zumindest
Zeitpunkt
auszugehen
.
richtig
unterstellen
ist
ferner
Beklagte
Geschäftsführer
zugleich
Geschäftsführer
späteren
Gesamtvollstreckungsschuldnerin
war
erst
Situation
Rücktritt
Kaufvertrag
erklärt
hat
.
Krise
erklärten
Rücktritt
Kaufvertrag
entstandene
Nutzungsentschädigungsanspruch
Satz
Beklagten
teilt
Schicksal
gestundeten
Kaufpreisanspruchs
ist
eigenkapitalersetzende
Gesellschafterhilfe
qualifizieren
.
Kaufpreisanspruch
ist
weiteren
Jahresraten
fällig
geworden
waren
Stehenlassen
jedenfalls
spätestens
15
.
Mai
bestehenden
Krise
funktionales
Eigenkapital
Folge
umqualifiziert
worden
Beklagte
gehindert
war
Dauer
Situation
Raten
selbst
entfallende
Verzugszinsen
einzufordern
.
Festhalten
geschlossenen
Kaufvertrag
führte
Erstreckung
Wirkung
Eigenkapitalersatzregeln
auch
weiteren
Kaufpreisraten
.
Hätte
Beklagte
Rücktritt
Kaufvertrag
kurz
Antrag
Einleitung
Gesamtvollstreckungsverfahrens
gestellt
hätte
anspruch
Insolvenzverfahren
nur
nachrangige
Gläubigerin
verfolgen
können
unentgeltliche
Überlassung
Grundstücks
Ersatz
fordern
können
.
Könnte
Berufungsgericht
angenommen
hat
Konsequenzen
"
Todeskampf
vgl.
15
.
Aufl
.
§
Rdn
.
GmbH
verlängernden
Verhaltens
ausweichen
Eintritt
Krise
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Rücktritt
Kaufvertrag
erklärt
Eigenkapitalersatzregeln
unterstehenden
Nutzungsentschädigungsanspruch
erwirbt
würde
Zweck
Rechtsprechung
entwickelten
sog.
Novellenregeln
Eigenkapitalersatzrechts
verfehlt
arg
.
Abs.
Satz
GmbHG
.
Vielmehr
muß
Beklagte
Verhalten
festhalten
lassen
GmbH
unentgeltlich
Eintritt
Krise
Grundstück
auch
Bezahlung
fälligen
Kaufpreisraten
belassen
haben
.
Berufungsgericht
gebotenen
tatsächlichen
Feststellungen
streitigen
Vortrag
Parteien
treffen
kann
GmbH
Krise
geraten
Rücktritt
Kaufvertrag
Zeitpunkt
erklärt
worden
ist
ist
Sache
Vorinstanz
zurückzuverweisen
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
vorsorglich
Vorbringen
Klägers
spricht
Krise
erst
überraschend
15
.
Mai
eingetreten
ist
Rücksicht
verschiedenen
Hilfeleistungen
Beklagten
GmbH
Stundung
Kaufpreises
geht
Nichteinforderung
Mietzinses
zweites
Grundstück
Gewährung
Darlehen
bereits
viel
länger
bestanden
hat
;
Überschuldungsprüfung
sind
ggfs.
funktionales
Eigenkapital
einzustufenden
Gesellschafterhilfen
qualifizierten
Rangrücktritts
passivieren
Sen
.
.
8
.
Januar
ZR
.
Röhricht
Hesselberger
Kraemer