You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1088 lines
9.7 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
21
.
Juni
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
GmbHG
§
Abs.
satzungsgemäß
Versammlungsleiter
Gesellschafterversammlungen
GmbH
berufener
Gesellschafter
unterliegt
Abstimmung
Antrag
Versammlungsleitung
Hinblick
Interessenkonflikt
einzelnen
Gegenständen
Tagesordnung
entziehen
Stimmverbot
Abs.
GmbHG
Hinblick
Interessenkonflikt
.
Urteil
21
.
Juni
ZR
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Klägers
werden
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
August
aufgehoben
Urteil
1
.
Kammer
Handelssachen
19
.
Februar
teilweise
abgeändert
folgt
neu
gefasst
:
wird
festgestellt
Herrn
unterschriebene
"
Protokoll
ordentliche
sellschafterversammlung
mbH
30
.
August
Z.
.
Frau
Gebäude
"
Unterschriftendatum
30
.
August
nerlei
Rechtswirkung
erzeugt
dort
protokollierten
Beschlüsse
nämlich
insbesondere
Abberufung
Klägers
Versammlungsleiter
Berufung
Herrn
Bestimmung
Frau
Einziehung
Geschäftsanteile
Klägers
Abberufung
Klägers
Geschäftsführer
Versammlungsleiter
Protokollführerin
Kündigung
Anstellungsvertrages
Klägers
Geschäftsführer
Bestellung
Abschlussprüfer
Feststellung
Jahresabschlusses
nichtig
sind
.
weitergehende
Klage
wird
abgewiesen
.
ersten
Rechtszug
angefallenen
Gerichtskosten
außergerichtlichen
Kosten
Klägers
trägt
Beklagte
Höhe
Achtel
.
eigenen
außergerichtlichen
Kosten
ersten
Rechtszugs
trägt
Beklagte
Hälfte
.
übrigen
Kosten
ersten
Rechtszuges
trägt
Kläger
.
Kosten
Revisionsverfahrens
werden
Beklagten
auferlegt
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Beklagten
Geschäftsführer
Beklagten
GmbH.
Zugleich
ist
Geschäftsanteil
%
Gesellschafter
.
Weitere
Gesellschafter
sind
Anteil
ebenfalls
%
Beklagte
Anteil
%
Stimmrecht
Beklagte
2
.
Revisionsverfahren
beteiligt
ist
Kläger
nur
noch
Beklagte
4
.
Satzung
obliegt
Leitung
Gesellschafterversammlungen
Aufsichtsratsvorsitzenden
Fehlen
Aufsichtsrats
dienstältesten
Geschäftsführer
.
30
.
August
fand
Gesellschafterversammlung
Beklagten
.
Tagesordnungspunkte
waren
Einladung
u.a.
Einziehung
Geschäftsanteils
Klägers
Abberufung
Geschäftsführer
Kündigung
Geschäftsführer-Anstellungsvertrages
angekündigt
.
Beklagte
Aufsichtsrat
hat
Kläger
teste
Geschäftsführer
ist
wollte
Versammlungsleitung
übernehmen
.
entstand
Streit
Kläger
Interessenkollision
Amt
Versammlungsleiters
ausgeschlossen
war
.
Folge
wurden
Protokolle
erstellt
Kläger
Versammlungsleitung
Mitwirkung
beauftragen
Rechtsanwalts
Protokollführer
durchgeführte
Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
Teilnahme
Beklagten
Versammlungsleitung
Geschäftsführer
Beklagten
Protokollführung
Rechtsanwältin
tokoll
Gesellschafterversammlung
Beklagten
wurde
beschlossen
Geschäftsanteil
Klägers
einzuziehen
Geschäftsführer
abzuberufen
Anstellungsvertrag
kündigen
.
Protokoll
Gesellschafterversammlung
Klägers
wurde
u.a.
beschlossen
Beklagten
Geschäftsführer
abzuberufen
.
Beklagte
erhob
Parallelverfahren
schlüsse
Gesellschafterversammlung
Klägers
Nichtigkeitsklage
.
Kläger
hat
Klage
beantragt
festzustellen
Beklagte
Geschäftsführer
abberufen
worden
ist
Klageantrag
Beschlüsse
Herrn
geleiteten
Gesellschafterversammlung
entsprechenden
Protokoll
festgehalten
sind
nichtig
sind
hilfsweise
nichtig
erklärt
werden
Klageantrag
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
hat
Kläger
nur
noch
Klageantrag
Beklagte
weiterverfolgt
.
Berufung
ist
zurückgewiesen
worden
.
wendet
Kläger
erkennenden
Senat
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
erfolgreich
führt
gemäß
§
Abs.
hebung
Berufungsurteils
teilweiser
Abänderung
landgerichtlichen
Entscheidung
Feststellung
Nichtigkeit
Klageantrag
2
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
führt
:
Beschlüsse
Gesellschafterversammlung
Vorsitz
Versammlungsleiters
seien
wirksam
.
Kläger
sei
ersten
Tagesordnungspunkte
Einziehung
Geschäftsanteils
Klägers
berufung
Klägers
Geschäftsführer
Kündigung
Anstellungsvertrages
§
Abs.
GmbHG
Stimmrecht
ausgeschlossen
gewesen
.
Kläger
auch
Amt
Versammlungsleiters
ausgeschlossen
gewesen
sei
könne
offen
bleiben
.
jedenfalls
liege
Ausschluss
Stimmrecht
wichtiger
Grund
Abberufung
Versammlungsleiter
.
Auch
Abstimmung
habe
Stimmrecht
gehabt
.
sei
Stimmen
Beklagten
wirksam
Versammlungsleiter
abberufen
worden
.
weiteren
Tagesordnungspunkte
Bestellung
Abschlussprüfers
Feststellung
Jahresabschlusses
sei
Kläger
Versammlungsleiter
gewesen
sofortigen
Zugangs
Erklärung
Abberufung
Geschäftsführer
Geschäftsführer
gewesen
sei
.
Versammlungsleiters
rerin
förmlichen
Beschlüsse
gefasst
worden
seien
sei
alleinigen
Stimmrechts
Beklagten
unschädlich
.
Ebenfalls
Bedeutung
sei
Kläger
Bestellung
neuen
Versammlungsleiters
angehört
worden
sei
.
habe
Anhörung
selbst
entzogen
andere
ordnungsmäßige
Gesellschafterversammlung
durchgeführt
habe
.
Auch
Anfechtungsklage
sei
unbegründet
.
Kläger
erst
Berufungsbegründung
vorgebrachten
Anfechtungsgründe
könnten
Ablaufs
Monatsfrist
§
Abs.
AktG
mehr
berücksichtigt
werden
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsgerichtlicher
Prüfung
stand
.
Abwahl
Klägers
Versammlungsleiter
war
unwirksam
.
ist
Kläger
geleitete
Gesellschafterversammlung
maßgeblich
.
kunft
Beklagten
Leitung
Herrn
war
bloße
Scheinversammlung
.
Scheinversammlung
gefassten
Beschlüsse
sind
nichtig
.
1
.
Berufungsgericht
ist
allerdings
Recht
ausgegangen
Kläger
Bezug
ersten
Tagesordnungspunkte
Stimmrecht
ausgeschlossen
war
.
Rechtsgedanken
§
Abs.
GmbHG
ist
Gesellschafter
verwehrt
Richter
eigener
Sache
abzustimmen
.
gilt
Einziehung
Geschäftsanteils
Person
Gesellschafters
liegenden
wichtigen
Grund
Hommelhoff
17
.
Aufl
.
Rn
.
;
10
.
Aufl
.
.
;
ebenso
Ausschließung
;
offen
gelassen
Urteil
20
.
Dezember
auch
Abberufung
Geschäftsführer
wichtigem
Grund
außerordentliche
Kündigung
GeschäftsführerAnstellungsvertrages
Urteil
27
.
Oktober
.
So
liegt
Fall
hier
.
angekündigten
Beschlüsse
sollten
jeweils
Person
Klägers
liegenden
wichtigen
Grundes
gefasst
werden
.
2
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
rechtsfehlerhaft
angenommen
Interessenkonflikt
ergebe
Berechtigung
Gesellschafterversammlung
Beklagten
Inhalt
Satzung
Versammlungsleiter
berufenen
Kläger
Stimmen
Amt
abzuwählen
.
kommt
Voraussetzungen
Stimmenmehrheit
satzungsmäßig
bestimmter
ter
Amt
abberufen
werden
kann
Abberufung
nur
Satzungsänderung
satzungsdurchbrechenden
Hüffer
Ulmer/Habersack/Winter
§
.
31
;
;
Abberufung
einfacher
Mehrheit
Vorliegen
wichtigen
Grundes
.
15
;
ebenso
AG
Großkomm
.
4
.
Aufl
.
§
§
.
.
Beschluss
Abwahl
Klägers
Versammlungsleiter
ist
satzungsändernden
Dreiviertel-Mehrheit
§
Abs.
GmbHG
noch
einfacher
Mehrheit
gefasst
worden
.
Kläger
unterlag
Auffassung
Berufungsgerichts
Abstimmung
Stimmverbot
.
konnte
Beklagte
nur
hälftigen
Stimmanteil
entsprechenden
Beschluss
herbeiführen
.
Versammlungsleiter
zugleich
Gesellschafter
ist
hat
grundsätzlich
Recht
Entscheidung
Abwahl
betreffenden
Interessenkonflikts
Bezug
Gegenstand
Tagesordnung
mitzustimmen
GmbHR
;
.
GmbHR
;
Zöllner
19
.
Aufl
.
.
.
sogar
automatischen
Ausschluss
Amt
Versammlungsleiters
annehmen
.
§
Abs.
GmbHG
noch
Ausdruck
kommenden
Rechtsgedanken
solle
Richter
eigener
Sache
tätig
sein
besteht
insoweit
Stimmverbot
.
Voraussetzung
Stimmverbot
ist
bestimmten
Interessenkonflikts
typischerweise
rechnen
ist
Gesellschafter
werde
Abstimmung
eigenen
Interessen
leiten
lassen
Interessen
Gesellschaft
hier
Form
Interesses
korrekten
gesetzeskonformen
Verhandlungsleitung
Beschlussfeststellung
hintanstellen
Hüffer
aaO
.
.
kann
weiteres
ausgegangen
-9-
Frage
geht
Versammlungsleiter
Bezug
Tagesordnungspunkt
bestehenden
Interessenkonflikts
abberufen
werden
soll
.
Versammlungsleiter
hat
zwar
Gang
Versammlung
.
kann
aber
Beschlussgegenstände
Tagesordnung
absetzen
Versammlung
vertagen
aaO
.
.
Ist
regelmäßig
so
auch
hier
Feststellung
Ergebnisses
Abstimmungen
übertragen
hat
zwar
nur
Stimmen
zählen
auch
vorläufig
entscheiden
einzelne
Stimmen
Stimmverbots
berücksichtigen
sind
;
festgestellte
Beschlussergebnis
ist
vorläufig
verbindlich
kann
Nichtigkeit
nur
Anfechtungsklage
beseitigt
werden
;
Urteil
11
.
Februar
ZR
.
.
Feststellung
hat
Versammlungsleiter
jedoch
Ermessen
muss
gesetzlichen
Regeln
§
GmbHG
einhalten
.
grundsätzliches
Stimmrecht
Abstimmung
Abwahl
Versammlungsleiters
sprechen
auch
praktische
Erwägungen
.
Stimmverbot
Bezug
Tagesordnungspunkt
besteht
kann
Einzelfall
umstritten
sein
.
Würde
Stimmverbot
Abwahl
Versammlungsleiter
erstrecken
könnte
auch
vorliegenden
Fall
Pattsituation
kommen
.
satzungsmäßig
berufene
Versammlungsleiter
hält
weiter
zuständig
.
Gegenseite
präsentiert
anderen
Versammlungsleiter
.
kommt
parallelen
Gesellschafterversammlungen
.
Derartige
Schwierigkeiten
gilt
möglich
vermeiden
.
übrigen
Gesellschafter
werden
Einzelfall
bestehende
Möglichkeit
Versammlungsleiter
Amt
ordnungsgemäß
ausübt
unzumutbar
belastet
.
Verletzt
Versammlungsleiter
grundlegende
Regeln
kann
Verhaltens
wichtigem
Grund
abberufen
werden
.
Übrigen
können
Gesellschafter
Wirksamkeit
Versammlungsleiter
festgestellten
Beschlüsse
Nichtigkeitsklage
nachprüfen
lassen
.
Annahme
Stimmverbot
führender
Interessenkonflikt
Gegenstands
Tagesordnung
begründe
noch
Stimmverbot
Abstimmung
Versammlungsleitung
steht
Widerspruch
Senatsurteil
29
.
März
.
hat
Senat
Bezug
Tagesordnungspunkt
bestehendes
Stimmverbot
§
Abs.
Satz
Alt
.
GmbHG
auch
Entscheidung
erstreckt
Punkt
Tagesordnung
abgesetzt
werden
soll
.
lag
Fallgestaltung
zugrunde
Mehrheitsgesellschafter
Interesse
hatte
Vertrag
Gesellschaft
abhängigen
Unternehmen
Gesellschafterversammlung
erörtert
wurde
.
Senat
hat
Gedanken
leiten
lassen
Gesellschafter
Geschäftsordnungsantrag
abstimmt
ebenso
befangen
ist
Abstimmung
Hauptsache
.
ist
dargelegt
Abstimmung
Person
Versammlungsleiters
Regelfall
anders
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Naumburg
Entscheidung
Hs