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334 lines
2.8 KiB

BESCHLUSS
ZB
5
.
März
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
hat
5
.
März
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Kraemer
beschlossen
:
sofortige
10
.
Zivilsenats
Beschwerde
Beschluß
18
.
Februar
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
:
DM
Gründe
:
Kläger
hatte
Klage
Feststellung
begehrt
"
Arbeitsverhältnis
"
Parteien
außerordentliche
Kündigung
Beklagten
7
Juli
aufgelöst
worden
sei
unveränderten
Konditionen
fortbestehe
;
Beklagte
hatte
widerklagend
Herausgabe
Dienstwagens
Wechselfestplatte
Daten
Beklagten
zugehörigen
Handbüchern
verlangt
.
Landgericht
hat
Teilurteil
festgestellt
"
Arbeitsverhältnis
"
außerordentliche
hilfsweise
Schreiben
erklärte
ordentliche
Kündigung
31
.
Dezember
aufgelöst
wurde
Widerklage
Dienstwagens
stattgegeben
.
erfolgloser
Berufung
Teilurteil
eingelegte
Revision
ist
angenommen
worden
.
Folgezeit
hat
Beklagte
Widerklage
Herausgabe
Festplatte
zurückgenommen
.
Landgericht
hat
demgemäß
Schlußurteil
nur
noch
Kosten
ersten
Rechtszuges
entschieden
Kläger
Beklagten
auferlegt
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Klägers
hat
Berufungsgericht
unzulässig
verworfen
.
Verwerfungsbeschluß
wendet
Kläger
sofortigen
Beschwerde
.
II
.
sofortige
Beschwerde
Klägers
ist
zulässig
§
unbegründet
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Verwerfungsbeschluß
Recht
gestützt
isolierte
Anfechtung
Kostenschlußurteils
gemäß
Abs.
zulässig
ist
.
§
Abs.
ist
Anfechtung
Entscheidung
Kosten
unzulässig
Entscheidung
Hauptsache
Rechtsmittel
eingelegt
wird
.
Regelung
soll
verhindert
werden
Rechtsmittelinstanz
ausschließlich
Streits
Kostenentscheidung
angefochtene
Sachentscheidung
überprüfen
muß
;
anderen
sollen
Urteile
vermieden
werden
Vorentscheidungen
mehr
angefochten
werden
können
sachlich
unrichtig
erklärt
werden
Hahn
gesamten
Materialien
Zivilprozeßordnung
2
.
Aufl
.
S.
§
Entwurfs
.
Normzweck
§
Abs.
besteht
unabhängig
Frage
Vorinstanz
einheitlich
Hauptsache
Kosten
entschieden
Möglichkeit
§
Gebrauch
gemacht
Teilurteil
Hauptsache
Schlußurteil
Kosten
entschieden
hat
;
Kostenschlußurteile
vorangegangenem
Teilurteil
Hauptsache
entspricht
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
isoliert
nur
angefochten
werden
können
Rechtsmittel
vorangegangene
Teilurteil
Hauptsache
anhängig
ist
;
Fall
gilt
Rechtsmittel
Kostenschlußentscheidung
Ergänzung
Rechtsmittels
Hauptsacheentscheidung
.
9
November
ZB
f.
;
13
.
Oktober
ZB
.
.
.
2
.
Berufungsgericht
ist
auch
Recht
ausgegangen
Umdeutung
Berufung
Klägers
sofortige
Beschwerde
Kostenentscheidung
angefochtenen
Schlußurteil
§
Abs.
Betracht
kommt
.
Umdeutung
scheitert
bereits
Kläger
Entscheidung
eigenen
insoweit
zutreffenden
Ausführungen
Berufungsbegründung
schwert
ist
Berufungsgericht
Kostenentscheidung
Rücknahme
noch
anhängigen
Teils
Widerklage
bezüglich
Festplatte
ausschließlich
Lasten
Beklagten
berücksichtigt
hat
.
Röhricht
Hesselberger
Kraemer