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168 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
ZB
15
.
Dezember
Verfahren
II
.
Zivilsenat
hat
15
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Kraemer
Dr.
beschlossen
:
Senatsbeschluß
21
Juli
wird
S.
Beschlußumdrucks
5
.
Zeile
offensichtlichen
Schreibfehlers
Amts
berichtigt
dort
Jahreszahl
"
"
richtig
"
lautet
.
II
.
Berichtigungsantrag
Beteiligten
9
.
September
Gegenvorstellung
Beteiligten
10
.
September
Kostenentscheidung
Senatsbeschlusses
21
Juli
werden
zurückgewiesen
.
Gründe
Nr.
:
1
.
Berichtigungsantrag
Beteiligten
betreffenden
Kostenentscheidung
Nr.
V
Senatsbeschlusses
21
Juli
ist
unbegründet
.
Beteiligten
geltend
gemachtes
Versehen
sonstige
offenbare
Unrichtigkeit
liegt
.
Beteiligten
sind
Verfahrenskosten
gesamtschuldnerisch
Beteiligten
eigenen
außergerichtlichen
Kosten
auferlegt
worden
Rechtsmittel
bereits
Beschwerdegericht
unzulässig
verworfen
worden
ist
.
2
.
Gegenvorstellung
Beteiligten
Nr.
Senatsbeschlusses
nur
außergerichtlichen
Kosten
Beschwerdeverfahren
Lasten
ergangene
Regelung
bleibt
ebenfalls
Erfolg
.
Tatsache
sofortige
Beschwerde
Beteiligten
insgesamt
unbegründet
war
Beschwerdeziele
umfassende
Rechtsmittel
Beteiligten
nur
überwiegenden
Teil
erfolgreich
war
hat
Senat
angemessen
erachtet
Beteiligte
zwar
Verfahrenskosten
§
Abs.
AktG
vollständig
freizustellen
auch
nur
teilweisen
Erstattung
außergerichtlichen
Kosten
entsprechend
§
gegnerischen
Beteiligten
abzusehen
.
Röhricht
Kraemer