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201 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
ZB
26
.
Juni
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
hat
26
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Kraemer
beschlossen
:
weitere
Beschwerde
Beklagten
Beschluß
19
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
Januar
wird
Kosten
Beschwerdeführers
unzulässig
verworfen
.
:
DM
.
Gründe
:
Hauptsache
beendeten
Rechtsstreit
hat
Klägerin
beklagten
Gesellschafter
zuletzt
Vergütung
DM
erbrachte
Lieferungen
Leistungen
begehrt
.
Beklagte
hat
Aufrechnung
verschiedenen
Gegenforderungen
erklärt
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
Beklagte
Amtsrichter
Besorgnis
Befangenheit
abgelehnt
hat
§
.
Berufungsverhandlung
Landgericht
11
.
Juni
nahm
anwaltlich
Vater
.
vertretene
Beklagte
Berufung
.
Ablehnungsgesuch
wurde
Beschluß
Landgerichts
25
November
unzulässig
zurückgewiesen
rechtskräftigem
Abschluß
Rechtsstreits
Rechtsschutzbedürfnis
begehrte
Entscheidung
fehle
.
eingelegte
sofortige
Beschwerde
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Beschluß
11
.
Januar
gleichen
Begründung
zurückgewiesen
.
Entscheidung
hat
zunächst
Vater
Beklagten
scheinbar
eigenen
Namen
"
weitere
sofortige
Beschwerde
"
eingelegt
Schriftsatz
31
.
Mai
jedoch
klargestellt
namens
Vollmacht
Beklagten
handele
.
Oberlandesgericht
hat
weitere
Beschwerde
erfolgloser
Belehrung
Beklagten
Unzulässigkeit
Bundesgerichtshof
Entscheidung
vorgelegt
.
II
.
§
Abs.
Satz
ist
Beschwerde
Entscheidungen
Oberlandesgerichte
zulässig
.
Voraussetzungen
ausnahmsweise
außerordentliche
Beschwerde
greifbarer
Gesetzwidrigkeit
Betracht
gezogen
wird
vgl.
Sen
.
.
16
.
März
ZB
liegen
offensichtlich
.
Rechtsmittel
Beklagten
ist
unzulässig
verwerfen
.
Röhricht
Hesselberger
Kraemer