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1641 lines
15 KiB

NAMEN
Verkündet
:
28
November
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Online-Versicherungsvermittlung
§
Nr.
;
GewO
;
§
Abgrenzung
Versicherungsvermittlung
Tätigkeit
ausschließlich
gerichtet
ist
Kontakte
potentiellen
Versicherungsnehmer
Versicherungsvermittler
herzustellen
richtet
objektiven
Erscheinungsbild
ausgeübten
Tätigkeit
.
Handelsunternehmen
Rahmen
Internetauftritts
konkrete
Versicherungsprodukte
ermöglicht
Online-Abschluss
Versicherungsverträgen
Internetseite
Versicherungsvermittlers
ist
auch
Handelsunternehmen
Versicherungsvermittler
Verbraucher
Wechsel
Betreibers
Internetseite
verborgen
bleibt
.
Urteil
28
November
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
28
November
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Streithelferinnen
wird
Urteil
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
5
.
Zivilsenat
12
.
Dezember
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
aufgehoben
Berufungsgericht
Berufung
Beklagten
Streithelferinnen
Verurteilung
Beklagten
Hauptteil
Unterlassungsantrags
Unterlassungsantrag
Insbesondere-Teil
zurückgewiesen
hat
.
Berufung
Beklagten
Streithelferinnen
wird
Urteil
Landgerichts
Kammer
Handelssachen
30
.
April
Zurückweisung
Rechtsmittels
Übrigen
insoweit
abgeändert
Beklagte
Hauptteil
Unterlassungsantrags
verurteilt
worden
ist
.
Klage
wird
insoweit
unzulässig
abgewiesen
.
Kosten
Revisionsverfahrens
fallen
Beklagten
Last
Ausnahme
Kosten
Nebenintervention
Streithelferinnen
tragen
haben
.
Tatbestand
:
Beklagte
handelt
Kaffee
Gebrauchsartikeln
.
bot
Internetseite
"
www.tchibo.de
"
Versicherungsverträge
Finanzdienstleistungen
.
Versicherer
angebotenen
Versicherungsverträge
sind
Streithelferinnen
Beklagten
ASSTEL
Lebensversicherung
AG
ASSTEL
Sachversicherung
AG
.
30
.
Januar
enthielten
Internetseiten
Beklagten
nachfolgend
Teil
wiedergegebenen
Anlagen
ersichtliche
Angebot
Abschluss
Kreditverträgen
Erwerb
Finanzprodukten
.
Internetseiten
weisen
Kopfzeile
"
Anlage
Schaltfläche
Angabe
"
Versicherungen
"
.
Streithelferinnen
werden
"
Versicherungs-Partner
"
Beklagten
"
ausgewählter
Experte
"
bezeichnet
.
Versicherungsverträge
konnten
online
geschlossen
werden
.
Internetseiten
Anlage
hieß
:
Dank
Online-Antrag
wurde
erfolgreich
verschickt
erhalten
Kürze
Bestätigungsmail
ASSTEL
Experten-Team
.
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Beklagten
Folgezeit
geänderte
Internetauftritt
Anlagen
ist
nachstehend
auszugsweise
wiedergegeben
.
Auch
hier
finden
Kopfzeile
Internetseiten
"
Tchibo-Logo
"
Schaltfläche
"
Versicherungen
"
Angaben
"
Versicherungspartner
"
"
ausgewählter
Experte
"
Zusammenhang
Streithelferinnen
.
Anlage
-9-
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Kläger
Verband
Wirtschaft
Wettbewerb
e.V.
ist
Auffassung
Beklagte
sei
Internetauftritts
Vermittlerin
Versicherungen
Finanzdienstleistungen
.
sei
Unterlassung
Tätigkeit
verpflichtet
erforderlichen
Genehmigungen
Gewerbeordnung
verfüge
Informationspflichten
nachgekommen
sei
.
Kläger
hat
beantragt
1
.
Beklagte
Androhung
gesetzlicher
Ordnungsmittel
verurteilen
unterlassen
Internet
Zeitungsanzeigen
und/oder
sonstigen
Werbeträgern
geschäftlichen
Verkehr
Zwecken
Wettbewerbs
Versicherungsverträge
vermitteln
Genehmigung
§
GewO
besitzen
und/oder
Versicherungsverträge
anzubieten
und/oder
anbieten
lassen
hierbei
§
VersVermV
festgelegten
Informationspflichten
erfüllen
und/oder
Finanzdienstleistungen
anzubieten
Erlaubnis
gemäß
GewO
besitzen
insbesondere
geschieht
Anlagen
ersichtlich
;
2
.
Beklagte
verurteilen
Kläger
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
30
.
April
zahlen
.
Beklagte
Streithelferinnen
sind
Klage
entgegengetreten
haben
geltend
gemacht
Versicherungsvermittler
sei
Streithelferin
ASSTEL
ProKunde
Versicherungskonzepte
GmbH.
Beklagte
ermögliche
Streithelferinnen
lediglich
Werbeauftritt
.
Landgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
Urteil
30
.
April
juris
.
Berufung
Beklagten
Streithelferinnen
ist
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgen
Beklagte
Streithelferinnen
Abweisung
Klage
gerichteten
Antrag
.
Kläger
beantragt
Rechtsmittel
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Unterlassungsbegehren
§
Abs.
Nr.
Verbindung
§
GewO
§
Zahlungsanspruch
§
Abs.
Satz
begründet
erachtet
.
hat
ausgeführt
:
Beklagte
vermittle
Rede
stehenden
Versicherungen
.
Verhalten
sei
objektiven
Erscheinungsbild
gerichtet
Abschlussbereitschaft
Vertragspartners
Hinblick
Versicherungsvertrag
herbeizuführen
.
Beklagte
preise
konkrete
Versicherungsprodukte
biete
Möglichkeit
Versicherungsdienstleistungen
Online-Auftritt
auch
Anspruch
nehmen
.
Beklagte
sei
Feststellungen
Landgerichts
substantiiert
entgegengetreten
versicherungsrechtliche
Informationspflichten
verstoßen
Finanzdienstleistungen
erforderliche
Genehmigung
vermittelt
habe
.
II
.
Revision
hat
nur
geringen
Teil
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
insoweit
Abweisung
Klage
allgemein
gefassten
Unterlassungsantrag
.
ist
Revision
unbegründet
Verurteilung
Insbesondere-Teil
Unterlassungsantrags
Zahlungsantrag
gerichtet
ist
.
1
.
Hauptteil
Unterlassungsantrags
Insbesondere-Teil
ist
hinreichend
bestimmt
§
Abs.
Nr.
.
Revision
führt
insoweit
Abweisung
Klage
unzulässig
.
§
Abs.
Nr.
darf
Verbotsantrag
derart
undeutlich
gefasst
sein
Gegenstand
Umfang
Entscheidungsbefugnis
Gerichts
§
Satz
erkennbar
abgegrenzt
sind
Beklagte
erschöpfend
verteidigen
kann
Entscheidung
Ergebnis
Vollstreckungsgericht
überlassen
bleibt
Beklagten
verboten
ist
.
Mangel
Bestimmtheit
ist
auch
Revisionsverfahren
Amts
beachten
Urteil
16
.
Mai
.
Kinderhochstühle
Internet
;
Urteil
20
.
Juni
.
Restwertbörse
.
Bestimmtheitsanforderungen
genügt
Unterlassungsantrag
allgemeinen
Fassung
Hauptteil
Unterlassungsantrags
.
Begriffe
"
vermitteln
"
"
anzubieten
"
"
anbieten
lassen
"
sind
hinreichend
bestimmt
.
Verwendung
auslegungsbedürftiger
Begriffe
Klageantrag
Bezeichnung
untersagenden
Handlung
ist
allerdings
hinnehmbar
Interesse
sachgerechten
Verurteilung
zweckmäßig
sogar
geboten
Sinngehalt
verwendeten
Begriffe
Zweifel
besteht
so
Reichweite
Antrag
Urteil
feststeht
.
ist
Regelfall
auszugehen
Bedeutung
Begriffs
Parteien
Streit
besteht
objektive
Maßstäbe
Abgrenzung
vorliegen
vgl.
Urteil
4
November
.
Rechtsberatung
.
ist
vorliegend
aber
Fall
.
Parteien
ist
umstritten
Vermittlung
Angebot
Versicherungsverträgen
Finanzdienstleistungen
verstehen
ist
Beklagte
Leistungen
Rahmen
Internetauftritts
erbracht
hat
.
2
.
Verurteilung
Beklagten
Insbesondere-Teil
Unterlassungsantrags
hat
allerdings
Bestand
.
Insbesondere-Teil
Unterlassungsantrags
hat
Kläger
konkrete
Verletzungsform
Gegenstand
Unterlassungsbegehrens
gemacht
"
geschieht
Anlagen
ersichtlich
"
.
Teil
Verbotsantrags
genügt
Bestimmtheitserfordernis
Abs.
Nr.
.
Bezugnahme
konkreten
Internetauftritt
Heranziehung
Sachvortrags
Klägers
ergibt
eindeutig
Verhaltensweisen
Beklagten
verboten
werden
sollen
.
Klageantrag
Form
Insbesondere-Teils
verfolgte
Unterlassungsanspruch
ist
§
Abs.
§
Nr.
Verbindung
§
GewO
begründet
.
Bestimmung
§
GewO
ist
Marktverhaltensregelung
Sinne
§
Nr.
.
Umstand
Richtlinie
unlautere
Geschäftspraktiken
§
Abs.
§
Nr.
vergleichbaren
Verbotstatbestand
kennt
Anwendungsbereich
Art
.
Richtlinie
Art
.
vollständige
Harmonisierung
bezweckt
steht
Anwendung
nationalen
Vorschrift
Streitfall
Bestimmung
§
GewO
unionsrechtskonforme
Reglementierung
Berufsausübung
handelt
vgl.
Urteil
18
.
September
.
Krankenzusatzversicherungen
;
Urteil
6
November
.
Vermittlung
Netto-Policen
.
Berufungsgericht
ist
Recht
ausgegangen
Beklagte
fraglichen
Internetseiten
Anlagen
Versicherungen
vermittelt
.
§
Satz
GewO
bedarf
gewerbsmäßig
Versicherungsmakler
Versicherungsvertreter
Abschluss
Versicherungsverträgen
vermitteln
will
Versicherungsvermittler
Erlaubnis
zuständigen
Handelskammer
.
Bestimmung
dient
Umsetzung
Richtlinie
2002/92/EG
Versicherungsvermittlung
vgl.
Begründung
Regierungsentwurf
Gesetzes
Neuregelung
Versicherungsvermittlungsrechts
BT-Drucks
.
16/1935
S.
ist
richtlinienkonform
auszulegen
.
Art
.
Nr.
Richtlinie
ist
Versicherungsvermittler
natürliche
juristische
Person
Tätigkeit
Versicherungsvermittlung
Vergütung
aufnimmt
ausübt
.
Gemäß
Art
.
Nr.
Unterabs
.
Richtlinie
ist
Versicherungsvermittlung
Anbieten
Vorschlagen
Durchführen
anderer
Vorbereitungsarbeiten
Abschließen
Versicherungsverträgen
Abschließen
Versicherungsverträgen
Mitwirken
Verwaltung
Erfüllung
insbesondere
Schadensfall
.
Ziel
Richtlinie
ist
Erwägungsgrund
Beseitigung
Hindernissen
Niederlassungsfreiheit
freien
Dienstleistungsverkehr
Verbesserung
Verbraucherschutzes
.
Vorschriften
Richtlinie
sind
Lichte
Ziele
auszulegen
vgl.
Urteil
17
.
Oktober
juris
.
.
Interesse
hohen
Verbraucherschutzniveaus
ist
Begriff
Versicherungsvermittlung
eng
bestimmen
.
Andererseits
ist
Versicherungsvermittlung
abzugrenzen
Tätigkeit
ausschließlich
gerichtet
ist
Möglichkeiten
Abschluss
Versicherungsverträgen
namhaft
machen
Kontakte
potentiellen
Versicherungsnehmer
Versicherungsvermittler
Versicherungsunternehmen
herzustellen
genommen
Versicherungsvermittlung
darstellen
vgl.
Begründung
Regierungsentwurf
Gesetzes
Neuregelung
Versicherungsvermittlungsrechts
aaO
S.
;
vgl.
auch
Urteil
6
.
September
.
Versicherungsvermittlung
erfordert
Tätigkeit
konkreten
Abschluss
Versicherungsvertrags
gerichtet
ist
vgl.
Gewerbeordnung
55
.
zungslieferung
§
.
28
;
Ambs
Strafrechtliche
Nebengesetze
Stand
196
.
Ergänzungslieferung
November
§
GewO
.
4
;
Beck'scher
Online-Kommentar
Gewerberecht
1
.
Januar
§
GewO
.
;
Versicherungsvertragsgesetz
28
.
Aufl
.
GewO
.
.
Maßgeblich
ist
objektive
Erscheinungsbild
Tätigkeit
Beklagten
;
vertraglichen
Absprachen
Streithelferinnen
kommt
entscheidend
.
Ausgehend
Grundsätzen
hat
Berufungsgericht
Recht
angenommen
Beklagte
habe
Tätigkeit
Versicherungsvermittlers
Form
Versicherungsvertreters
Sinne
§
GewO
ausgeübt
.
Beklagte
empfehle
konkrete
Versicherungsprodukte
biete
Möglichkeit
Versicherungsdienstleistungen
Online-Auftritt
Anspruch
nehmen
.
Verhalten
sei
gerichtet
Verbraucher
bestimmten
Versicherungsvertrag
abschließe
.
Zwar
werde
Internetseiten
auch
hingewiesen
Streithelferin
Vertrag
vermittle
.
schließe
Vermittlungstätigkeit
Beklagten
Streithelferin
Rahmen
mehrstufigen
Vermittlungsverhältnisses
aber
.
Anders
Revision
meint
hat
Berufungsgericht
Frage
Genehmigungspflicht
§
GewO
subjektive
Elemente
abgestellt
objektive
Erscheinungsbild
ausgeübten
Tätigkeit
.
ist
geprägt
Beklagte
beanstandeten
Internetauftritt
konkrete
Versicherungsprodukte
Streithelferinnen
empfiehlt
Möglichkeit
Online-Vertragsabschluss
eröffnet
.
erst
Internetseiten
Streithelferinnen
möglich
ist
spielt
vorliegend
schon
Rolle
Verbraucher
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Wechsel
Internetseiten
Streithelferinnen
einheitlichen
Bilds
Internetseiten
verborgen
bleibt
.
weisen
prominenter
Stelle
zwar
Kopfzeile
jeweils
"
Tchibo-Logo
"
so
objektiven
Erscheinungsbild
konkrete
Vertragsanbahnung
Folgeseiten
auch
Beklagten
zuzuordnen
ist
.
Unerheblich
ist
Zusammenhang
Beklagte
Kenntnis
konkreten
Daten
Verbraucher
erhält
Internetseiten
Streithelferinnen
eingeben
.
dringt
Revision
auch
weiteren
Rüge
Berufungsgericht
habe
weite
Definition
Begriffs
"
Versicherungsvermittlung
"
Entscheidung
zugrunde
gelegt
berücksichtigt
Tätigkeit
konkreten
Versicherungsvertrag
beziehen
muss
.
Tätigkeit
Beklagten
beschränkt
allgemeine
Information
Existenz
verschiedener
Versicherungsprodukte
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
Annahme
Vermittlertätigkeit
Beklagten
stehe
finanzgerichtlichen
Rechtsprechung
Einklang
.
zitierten
Urteil
Bundesfinanzhofs
folgt
bloße
Einholen
Kundendaten
wesentliche
Funktion
Versicherungsvermittlungstätigkeit
ist
.
ist
Tätigkeit
Beklagten
aber
beschränkt
.
Revision
ebenfalls
herangezogenen
Urteil
Finanzgerichts
liegt
Richtlinie
Richtlinie
ersetzt
worden
ist
.
Begriffe
Versicherungsvermittlungstätigkeit
Richtlinien
unterscheiden
so
Entscheidung
Finanzgerichts
Rückschluss
Auslegung
jetzt
maßgeblichen
Begriffs
Richtlinie
erlaubt
.
Revision
dringt
auch
Rüge
angefochtenen
Entscheidung
erschließe
Verbraucher
Weiterleitung
Internetseiten
Streithelferinnen
verborgen
bleibe
.
einzelnen
Internetseiten
seien
unterschiedlich
farbig
gestaltet
.
ersetzt
Revision
lediglich
rechtsfehlerfrei
vorgenommene
gegenteilige
Würdigung
Berufungsgerichts
eigene
Rechtsfehler
aufzuzeigen
.
Beklagte
Angaben
"
Tchibogünstig
"
"
"
"
"
besonderes
Vertrauen
Anspruch
nimmt
Vermittlertätigkeit
spricht
Berufungsgericht
ausgegangen
ist
einfache
Werbeaussagen
handelt
Revision
geltend
macht
kommt
mehr
.
Revision
kann
auch
Günstiges
Umstand
ableiten
zuständigen
Behörden
Beklagte
bislang
eingeschritten
sind
.
Beklagten
geltend
gemachten
Gründe
kommt
.
Rechtsauffassung
zuständigen
Verwaltungsbehörden
ist
Beurteilung
fragliche
Verhalten
Genehmigungspflicht
§
GewO
unterfällt
Beklagte
Genehmigung
objektiv
rechtswidrig
handelt
Bedeutung
Behörde
entsprechende
Entscheidung
getroffen
hat
vgl.
Urteil
20
.
Oktober
.
Betonstahl
;
Urteil
13
.
März
.
.
3
.
Insbesondere-Teil
Klageantrags
verfolgte
Verbotsanspruch
ergibt
§
Abs.
§
Nr.
Verbindung
VersVermV.
Klageantrag
Form
Insbesondere-Teils
ist
Bezugnahme
konkrete
Verletzungsform
hinreichend
bestimmt
vorstehend
.
.
Bedenken
Bestimmtheit
Unterlassungsantrags
ergeben
Streitfall
auch
Verbotsantrag
§
Bezug
nimmt
.
Zwar
sind
Gesetzeswortlaut
wiederholende
Unterlassungsanträge
Regel
unbestimmt
unzulässig
anzusehen
vgl.
Urteil
29
.
April
.
Erinnerungswerbung
Internet
.
Gleiches
hat
gelten
Unterlassungsantrag
gesetzliche
Vorschriften
Bezug
genommen
wird
vgl.
.
Rechtsberatung
.
kann
derartiger
Unterlassungsantrag
hinreichend
bestimmt
sein
bereits
gesetzliche
Verbotstatbestand
selbst
eindeutig
konkret
gefasst
Anwendungsbereich
gefestigte
Auslegung
geklärt
ist
auch
dann
Kläger
hinreichend
deutlich
macht
Verbot
Umfang
Gesetzeswortlauts
beansprucht
Unterlassungsbegehren
konkreten
Verletzungshandlung
orientiert
vgl.
.
Erinnerungswerbung
Internet
.
Maßstäben
genügt
Unterlassungsantrag
Bestimmtheitsgebot
.
Auslegung
Klageantrags
ergibt
Kläger
scheidung
nur
"
"
Informationserteilung
begehrt
entsprechendes
Verbot
nur
Fall
erfasst
Beklagte
Informationspflichten
§
VersVermV
gar
nachkommt
.
Unterlassungsantrag
ist
auch
begründet
Beklagte
§
VersVermV
Versicherungsvermittlerin
treffenden
Informationspflichten
erfüllt
hat
.
Anders
Revision
meint
hat
Berufungsgericht
revisionsrechtlich
beanstandender
Weise
angenommen
Beklagte
Versicherungsvermittlerin
tätig
geworden
ist
vorstehend
.
Informationspflichten
nachgekommen
ist
.
4
.
Insbesondere-Teil
bezogene
Unterlassungsantrag
ist
zulässig
vorstehend
.
gemäß
§
Abs.
§
Nr.
Verbindung
§
GewO
begründet
.
Beklagte
hat
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
Landgerichts
Berufungsgericht
Entscheidung
gestützt
hat
erforderliche
Genehmigung
§
Abs.
GewO
Abschluss
Darlehensverträgen
vermittelt
.
Insoweit
gelten
vorstehenden
Erwägungen
Versicherungsvermittlung
entsprechend
.
.
5
.
Anspruch
Zahlung
Abmahnkosten
ergibt
§
Abs.
Satz
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Abs.
Halbs
.
.
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
liegen
Kläger
Hauptteil
Unterlassungsantrags
Sache
Verbot
konkreten
Verletzungsform
weitergehendes
Klageziel
verfolgt
hat
.
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
hat
Urlaub
ist
Unterschrift
gehindert
.
Büscher
Pokrant
Vorinstanzen
:
Entscheidung
30.04.2010
OLG
Entscheidung