You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

552 lines
4.6 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Verkündet
:
15
November
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
I.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
15
November
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Pokrant
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
U.
.
Co.
wird
Urteil
18
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
4
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
Fortsetzung
Verfahrens
.
Berufungsgericht
zurückverwiesen
auch
Entscheidung
Kosten
Revision
übertragen
wird
.
Tatbestand
:
Klägerin
Transportversicherer
GmbH
S.
nimmt
beklagte
U.
.
Sitz
folgenden
:
.
abgetretenem
übergegangenem
Recht
Verlustes
Transportgut
Schadensersatz
Anspruch
.
Landgericht
hat
Zahlung
DM
Zinsen
gerichteten
Klage
Ausnahme
geringen
Teils
Zinsen
stattgegeben
.
haben
Rechtsanwälte
.
ersten
Rechtszug
vertreten
haben
Adresse
.
geschäftsansässigen
.
Co.
folgenden
:
OHG
Berufung
eingelegt
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
OHG
unzulässig
verworfen
.
Hiergegen
richtet
Revision
OHG
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
erstrebt
.
Klägerin
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Berufung
unzulässig
angesehen
angefochtene
Urteil
beschwerten
OHG
eingelegt
worden
sei
.
hat
ausgeführt
:
Berufung
führende
OHG
habe
selbst
vorgetragen
beklagte
.
identisch
persönlich
haftenden
Gesellschafterinnen
sei
bloße
Firmenänderung
noch
Rechtsnachfolge
Umwandlung
vorliege
.
Ebensowenig
liege
eigenen
Vortrag
Berufungsklägerin
lediglich
Umständen
insbesondere
Berufungsschrift
beigefügten
Urteil
erster
Instanz
entnehmende
versehentliche
Falschbezeichnung
Berufung
führenden
Partei
.
Berufungsklägerin
schließlich
noch
angesprochene
Möglichkeit
gewillkürten
Parteiwechsels
auch
zweiten
Instanz
setzte
zulässige
Berufung
Zustimmung
Gegners
;
vorliegenden
Fall
seien
Voraussetzungen
erfüllt
.
II
.
hiergegen
gerichtete
Revision
ist
gemäß
§
statthaft
auch
übrigen
zulässig
.
Revision
führende
OHG
gemäß
Darlegungen
nachfolgender
Ziffer
Auffassung
Berufungsgerichts
tatsächlich
Berufungsklägerin
war
steht
.
OHG
ist
Berufungsurteil
allerdings
formell
beschwert
.
beklagten
Partei
ist
jedoch
Sachanträge
stellt
materielle
Beschwer
maßgeblich
.
reicht
nachteilige
rechtskraftfähige
Inhalt
angefochtenen
Entscheidung
Streitfall
Berufung
OHG
unzulässig
sei
Kosten
tragen
habe
.
;
23
.
Aufl
.
Vorbem
.
Rdn
.
m.w
.
.
.
Revision
OHG
hat
auch
Sache
Erfolg
.
Oberlandesgericht
ist
Berufungsurteil
Unrecht
ausgegangen
Verfahren
Landgericht
unterlegene
.
Urteil
erster
Instanz
beschwerte
Berufungsklägerin
sei
.
1
.
ständigen
Rechtsprechung
gehört
notwendigen
Inhalt
Berufungsschrift
§
Abs.
ausdrücklich
normierten
Voraussetzungen
weiterhin
Angabe
Rechtsmittel
eingelegt
wird
.
müssen
Berufung
neuer
Verfahrensabschnitt
anderen
Sache
befaßten
Gericht
eröffnet
wird
Gründen
Rechtssicherheit
Erzielung
geordneten
Verfahrensablaufs
Parteien
Rechtsmittelverfahrens
insbesondere
Person
Rechtsmittelführers
verständiger
Würdigung
gesamten
Vorgangs
Rechtsmitteleinlegung
Ablauf
Berufungsfrist
Berufungsgericht
Gegner
Zweifel
ausschließenden
Weise
erkennbar
sein
.
;
;
.
ZB
f.
;
.
;
.
16.7.1998
;
.
jeweils
m.w
.
.
bedeutet
jedoch
erforderliche
Klarheit
Person
Berufungsklägers
ausschließlich
ausdrückliche
Bezeichnung
erzielen
wäre
;
kann
auch
Wege
Auslegung
Berufungsschrift
etwa
sonst
vorliegenden
Unterlagen
gewonnen
werden
m.w
.
.
2
.
auch
Streitfall
maßgeblichen
Zeitpunkt
Ablaufs
Berufungsfrist
hatte
Berufungsgericht
damaligen
Zeit
Berufungsschrift
beigefügte
Urteil
Landgerichts
vorlagen
Anlaß
zweifeln
.
Berufungsklägerin
sein
sollte
.
stand
Berufungsschrift
OHG
Angabe
.
abweichenden
gesetzlichen
Vertretung
bezeichnet
war
.
Berücksichtigung
nämlich
OHG
Berufungsschrift
"
Beklagte
Berufungsklägerin
"
bezeichnet
beigefügten
Urteil
Landgerichts
.
zweifelsfrei
Beklagte
ausgewiesen
war
konnten
Berufungsgericht
Klägerin
damaliger
Sicht
vernünftigen
Zweifel
bestehen
OHG
Berufungseinlegung
versehentlich
übrigen
Anschrift
geschäftsansässigen
.
Berufungsklägerin
benannt
worden
war
.
vorstehend
Ausgeführten
ist
Frage
Berufungsführer
anzusehen
ist
allein
maßgeblich
ist
insoweit
Berufungsgericht
Gegner
Ablauf
Berufungsfrist
erkennbar
geworden
ist
mithin
unerheblich
Berufungsgericht
gemeint
hat
Revisionserwiderung
geltend
macht
versehentliche
Falschbezeichnung
eigenen
späteren
Vorbringens
Berufung
tatsächlich
vorgelegen
hatte
OHG
Unrecht
Rechtsnachfolgerin
.
angesehen
hatte
.
IV
.
Klägerin
auch
Parteiwechsel
Beklagtenseite
Berufungsverfahren
einverstanden
erklärt
hat
ist
Berufungsurteil
Unrecht
Revisionsklägerin
ergangen
.
konnte
Bestand
haben
war
aufzuheben
.
Sache
war
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
nunmehr
noch
anhängige
Berufungsverfahren
.
Klägerin
durchführt
.
Büscher
Pokrant