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3554 lines
30 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
.
September
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
CT-Paradies
UrhG
§
Abs.
§
Abs.
Vervielfältigungsstück
Werkes
Sinne
§
Abs.
UrhG
liegt
auch
dann
Werk
Internet
gestellt
worden
ist
.
Person
ist
nur
dann
Sinne
§
Abs.
UrhG
üblichen
Weise
Vervielfältigungsstück
Werkes
Urheber
bezeichnet
Angabe
Stelle
angebracht
ist
derartigen
Werken
üblicherweise
Urheber
benannt
wird
Bezeichnung
inhaltlich
erkennen
lässt
Urheber
Werkes
wiedergibt
.
Angabe
vermag
nur
dann
Vermutung
Urheberschaft
§
Abs.
UrhG
begründen
Verkehr
Bezeichnung
natürlichen
Person
erkennt
.
Verpflichtung
Unterlassung
Handlung
fortdauernder
Störungszustand
geschaffen
wurde
ist
abweichender
Anhaltspunkte
regelmäßig
auszulegen
nur
Unterlassung
derartiger
Handlungen
auch
Vornahme
möglicher
zumutbarer
Handlungen
Beseitigung
Störungszustands
umfasst
.
Unterlassungsschuldner
hat
Erfüllung
Unterlassungsverpflichtung
erforderlichenfalls
Dritte
einzuwirken
Einfluss
nehmen
kann
.
Urteil
18
.
September
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
Oberlandesgerichts
3
.
Zivilsenat
9
.
April
aufgehoben
Nachteil
Klägers
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
verkauft
Bezeichnung
CT-Paradies
Internetseite
www.ct-paradies.de
sogenannte
Form
Teddybären
.
Beklagte
vertreibt
Internetplattform
eBay
ebenfalls
Sammelfiguren
.
Mitarbeiterin
Beklagten
fand
Lichtbilder
Teddies
Bildersuche
verwendete
Illustration
eBay-Angebote
Beklagten
.
Kläger
mahnte
Beklagte
4
November
Verwendung
Fotografien
.
Beklagte
erklärte
Schreiben
11
November
1
.
zukünftig
Internet
insbesondere
eBay
unterlassen
Bilder
[
Kläger
Urheberrecht
innehat
Zustimmung
vervielfältigen
vervielfältigen
lassen
bearbeiten
bearbeiten
lassen
verbreiten
verbreiten
lassen
;
2
.
Fall
zukünftigen
Zuwiderhandlung
Ziffer
genannte
Unterlassungsverpflichtung
Kläger
billigem
Ermessen
festzusetzende
Vertragsstrafe
Streitfall
zuständigen
Gerichtsbarkeit
angemessene
Höhe
überprüfende
Vertragsstrafe
zahlen
.
erstattete
Kläger
Anwaltskosten
Höhe
zahlte
Schadensersatz
Höhe
.
Beklagte
Verkauf
eBay
Erhalt
Abmahnung
beendet
hatte
waren
Bilder
noch
18
November
eBay
Suchfunktionen
erweiterte
Suche
beobachtete
Artikel
Rubrik
beendete
Auktionen
abrufbar
.
Kläger
mahnte
Beklagte
18
November
erneut
.
Beklagte
gab
wiederum
strafbewehrte
Unterlassungserklärung
.
Kläger
hat
vorgetragen
habe
hier
Rede
stehenden
Abbildungen
Jahr
Kamera
angefertigt
.
nimmt
Beklagte
Zahlung
Schadensersatz
Höhe
Vertragsstrafen
Höhe
Erstattung
Kosten
Abmahnungen
Höhe
insgesamt
jeweils
Zinsen
Anspruch
.
Schadensersatzanspruch
hat
Kläger
Grundsätzen
Lizenzanalogie
berechnet
Honorartabelle
meinschaft
MFM-Tabelle
zugrunde
gelegt
.
unbefugten
Nutzung
Bilder
hat
Vergütung
Bild
Fehlens
Urheberbenennung
jeweils
100%igen
Aufschlag
beansprucht
.
Nutzung
Bildern
hat
Weise
Schadensersatzanspruch
errechnet
.
macht
Klage
Teilbetrag
geltend
.
Vertragsstrafeanspruch
hat
Kläger
vorgetragen
Beklagte
habe
Verpflichtung
Unterlassungserklärung
11
November
verstoßen
Lichtbilder
Suchfunktionen
habe
löschen
lassen
.
hat
Zahlung
Vertragsstrafen
Höhe
jeweils
insgesamt
also
verlangt
.
macht
Wege
Teilklage
geltend
.
Beklagte
ist
entgegengetreten
.
hat
Wege
Widerklage
noch
Bedeutung
Feststellung
beantragt
Kläger
auch
Ansprüche
Zahlung
Schadensersatz
Vertragsstrafen
zustehen
bereits
Klage
geltend
gemachten
Forderungen
hinausgehen
.
Landgericht
hat
Beklagte
Berücksichtigung
bereits
gezahlten
Schadensersatzes
Zahlung
restlichen
Schadensersatzes
Erstattung
Abmahnkosten
Höhe
jeweils
Zinsen
verurteilt
.
Übrigen
hat
Klage
abgewiesen
.
Widerklage
hat
Landgericht
Revisionsinstanz
Bedeutung
stattgegeben
.
Berufung
hat
Kläger
beantragt
Beklagte
verurteilen
weitere
Schadensersatz
Vertragsstrafe
jeweils
Zinsen
zahlen
Widerklage
abzuweisen
.
berufung
hat
Beklagte
noch
Bedeutung
beantragt
Klage
insgesamt
abzuweisen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
Anschlussberufung
Klage
Zurückweisung
Anschlussberufung
Übrigen
insgesamt
abgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
verfolgt
Kläger
zuletzt
gestellten
Anträge
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klage
unbegründet
Widerklage
noch
Bedeutung
begründet
angesehen
.
hat
angenommen
Kläger
stünden
Veröffentlichung
Fotografien
schon
Ansprüche
Zahlung
Schadensersatz
Vertragsstrafen
Erstattung
Abmahnkosten
angenommen
werden
könne
Urheber
Lichtbilder
sei
.
hat
ausgeführt
:
Kläger
könne
Vermutung
Urheberschaft
§
Abs.
UrhG
Anspruch
nehmen
.
könne
offenbleiben
Bestimmung
Streitfall
anwendbar
sei
Kläger
Internet
gestellten
Fotografien
körperliche
Werkexemplare
handele
.
Urhebervermutung
greife
schon
Bezeichnung
Lichtbilder
bezeichnet
seien
Name
noch
Deckname
Klägers
auch
Künstlerzeichen
sei
.
Beweis
Urheberschaft
Klägers
ergebe
vorgelegten
Unterlagen
noch
vorgelegten
CD
.
CD
befindlichen
Fotodateien
sei
lediglich
ersichtlich
Lichtbilder
Kamera
gefertigt
worden
seien
.
Rubrik
Autor
enthielten
Dateien
Eintragungen
.
Weiteren
Beweis
Urheberschaft
habe
Kläger
angeboten
.
Anspruch
Zahlung
Vertragsstrafen
stehe
Unterlassungserklärung
11
November
Belassen
Lichtbilder
Internet
umfasse
.
beziehe
allein
Vervielfältigung
Bearbeitung
Verbreitung
Bilder
.
Beklagte
habe
allenfalls
Recht
öffentlichen
Zugänglichmachen
Bilder
verletzt
.
B.
Beurteilung
gerichtete
Revision
Klägers
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
Nachteil
Klägers
erkannt
worden
ist
.
Klage
ist
hinreichend
bestimmt
Kläger
Zahlung
Schadensersatz
Höhe
Vertragsstrafen
Höhe
begehrt
.
1
.
§
Abs.
Nr.
muss
Klageschrift
bestimmte
Angabe
Gegenstandes
Grundes
erhobenen
Anspruchs
bestimmten
Antrag
enthalten
.
Mangel
Bestimmtheit
Klage
ist
auch
Revisionsverfahren
Amts
beachten
.
.
;
vgl.
mangelnden
Bestimmtheit
Klagegrundes
Urteil
8
.
Dezember
2069
;
Urteil
17
Juli
ZR
.
12
;
mangelnden
Bestimmtheit
Klageantrags
Urteil
20
.
Februar
1
Betreibervergütung
[
Auskunftsantrag
;
Urteil
20
.
Juni
.
Restwertbörse
Unterlassungsantrag
.
2
.
Kläger
Klage
Zahlung
Schadensersatz
Höhe
Vertragsstrafen
Höhe
beansprucht
ist
Grund
erhobenen
Ansprüche
hinreichend
bestimmt
.
Teilklage
prozessual
selbständige
Zahlungsansprüche
geltend
gemacht
werden
Summe
geltend
gemachten
Teilbetrag
übersteigt
genügt
Bestimmtheitserfordernis
§
Abs.
Nr.
nur
Kläger
angibt
eingeklagte
Betrag
einzelnen
Ansprüche
verteilen
soll
Reihenfolge
Gericht
Ansprüche
prüfen
soll
.
Sonst
könnte
unüberwindlichen
Schwierigkeiten
Bestimmung
Streitgegenstandes
materiellen
Rechtskraft
kommen
Urteil
3
.
Dezember
f.
Urteil
19
.
Juni
;
Urteil
13
.
Februar
Hotelfoto
;
.
7
;
Urteil
6
.
Mai
.
.
Kläger
macht
Anträgen
Zahlung
Schadensersatz
Vertragsstrafen
jeweils
prozessual
selbständige
Ansprüche
Wege
Teilklage
geltend
.
Antrag
Zahlung
Schadensersatz
stützt
Kläger
Verletzung
urheberrechtlich
geschützter
Rechte
Fotografien
.
handelt
prozessual
selbständige
Ansprüche
Fotografie
eigenes
Schutzrecht
besteht
vgl.
.
Restwertbörse
Schutzrecht
eigenen
Streitgegenstand
-9-
vgl.
Urteil
24
.
Januar
.
.
Kläger
verfolgt
Ansprüche
Wege
Teilklage
.
ist
Ansicht
stehe
Verletzung
Rechte
Fotografien
Schadensersatzanspruch
Höhe
Fotografie
.
macht
Klage
Teilbetrag
geltend
.
Auch
Antrag
Zahlung
Vertragsstrafen
verfolgt
Kläger
prozessual
selbständige
Ansprüche
Wege
Teilklage
vgl.
Hotelfoto
.
ist
Auffassung
Beklagte
habe
Fällen
Verpflichtung
Unterlassungserklärung
verstoßen
Vertragsstrafen
Höhe
Verstoß
beanspruchen
könne
.
verlangt
Klage
Teilbetrag
.
Kläger
hat
angegeben
eingeklagten
Beträge
einzelnen
Ansprüche
verteilen
sollen
Reihenfolge
Gericht
Ansprüche
prüfen
soll
.
Klageanträge
können
auch
ausgelegt
werden
Kläger
jeweiligen
Teilklage
gleichmäßig
Rechtsverletzungen
Zuwiderhandlungen
entfallenden
Teilbetrag
begehrt
vgl.
Auslegung
Prozesserklärungen
Urteil
1
.
August
.
.
steht
jeweiligen
Teilklage
geltend
gemachte
Betrag
gleichmäßig
jeweiligen
Teilklage
zugrundeliegenden
prozessual
selbständigen
Ansprüche
verteilen
lässt
.
3
.
Klage
hinreichend
bestimmt
ist
hat
Folge
unzulässig
abzuweisen
ist
.
Kläger
ist
Vorinstanzen
mangelnde
Bestimmtheit
Grundes
erhobenen
Ansprüche
Zahlung
Schadensersatz
Vertragsstrafen
hingewiesen
worden
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
können
Ansprüche
verneint
werden
.
Senat
kann
Berufungsgericht
bislang
getroffenen
Feststellungen
abschließend
beurteilen
derartige
Ansprüche
bestehen
.
Umständen
ist
Kläger
wiederzueröffnenden
Berufungsrechtszug
Gelegenheit
geben
Klage
insoweit
gebotenen
Weise
konkretisieren
.
II
.
Kläger
erhobene
Anspruch
Zahlung
Schadensersatz
Verletzung
urheberrechtlich
geschützter
Rechte
Lichtbildern
kann
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
verneint
werden
.
1
.
Urheberrecht
Urheberrechtsgesetz
geschütztes
Recht
widerrechtlich
schuldhaft
verletzt
ist
Verletzten
gemäß
§
Abs.
Satz
UrhG
Ersatz
entstehenden
verpflichtet
.
2
.
Mangels
abweichender
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
Nachprüfung
Revisionsinstanz
unterstellen
hier
Rede
stehenden
Fotografien
gemäß
§
Abs.
UrhG
Lichtbilder
urheberrechtlich
geschützt
sind
.
Ferner
ist
auszugehen
Mitarbeiterin
Beklagten
Fotografien
Illustration
eBayAngebots
Beklagten
verwendet
hat
widerrechtlich
ausschließliche
Recht
§
Abs.
UrhG
Vervielfältigung
§
Abs.
Nr.
§
UrhG
Öffentlich-Zugänglichmachen
§
Abs.
Satz
Nr.
§
UrhG
Lichtbilder
eingegriffen
hat
.
Schließlich
ist
unterstellen
Beklagte
Mitarbeiterin
haftet
schuldhaft
gehandelt
hat
.
3
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Kläger
stehe
Veröffentlichung
Fotografien
schon
Anspruch
Zahlung
Schadensersatz
angenommen
werden
könne
Urheber
Lichtbilder
sei
.
Begründung
kann
Schadensersatzanspruch
Klägers
verneint
werden
.
Berufungsgericht
hat
zwar
Ergebnis
Recht
angenommen
Kläger
Erfolg
Urhebervermutung
§
Abs.
UrhG
berufen
kann
.
Annahme
Berufungsgerichts
Kläger
habe
Urheberschaft
Beweis
erbracht
angetreten
hält
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
ist
Ergebnis
Recht
ausgegangen
Kläger
Urhebervermutung
§
Abs.
UrhG
stützen
kann
.
Vervielfältigungsstücken
erschienenen
Werkes
Original
Werkes
bildenden
Künste
üblichen
Weise
Urheber
bezeichnet
ist
wird
Beweis
Gegenteils
Urheber
Werkes
angesehen
§
Abs.
UrhG
;
gilt
auch
Bezeichnung
Deckname
Künstlerzeichen
Urhebers
bekannt
ist
§
Abs.
UrhG
.
Regelung
ist
gemäß
§
Abs.
UrhG
Lichtbildern
entsprechend
anwendbar
.
wird
Vervielfältigungsstücken
erschienenen
Lichtbildes
üblichen
Weise
Lichtbildner
angegeben
ist
Beweis
Gegenteils
angesehen
;
gilt
auch
Bezeichnung
Deckname
Künstlerzeichen
Lichtbildners
bekannt
ist
.
Internetseite
Klägers
eingestellten
Fotografien
handelt
Vervielfältigungsstücke
Lichtbildern
.
Vervielfältigungsstück
handelt
begriffsnotwendig
körperliche
Festlegung
Werkes
vgl.
Urteil
18
.
Mai
8/54
f.
Grundig-Reporter
;
Urteil
22
.
Januar
.
Motezuma
.
Eingreifen
Urhebervermutung
setzt
Urheberbezeichnung
körperlichen
Werkexemplar
angebracht
worden
ist
.
ist
anwendbar
Werk
lediglich
unkörperlicher
Form
wiedergegeben
wird
Thum
Urheberrecht
4
.
Aufl
.
.
19
;
Wiebe
Recht
Elektronischen
Medien
2
.
Aufl
.
§
UrhG
.
.
unkörperlichen
Wiedergabe
Werkes
etwa
öffentlichen
Vortrag
öffentlichen
Aufführung
kann
Urheber
Richtigkeit
Namensangabe
gleichem
Maße
überwachen
Anbringung
Urheberbezeichnung
Original
Vervielfältigungsstücken
Werkes
möglich
ist
vgl.
Begründung
Regierungsentwurfs
Urheberrechtsgesetz
BT-Drucks
.
IV/270
S.
.
körperliches
Werkexemplar
Vervielfältigungsstück
Sinne
§
Abs.
UrhG
liegt
Ansicht
Berufungsgerichts
allerdings
auch
dann
Werk
Internet
gestellt
worden
ist
.
Einstellen
Werkes
Internet
setzt
Übertragung
Werkes
Vorrichtung
wiederholbaren
Wiedergabe
Tonfolgen
Vervielfältigung
§
Abs.
UrhG
also
Herstellung
§
Abs.
UrhG
Werkes
.
Wird
etwa
elektronische
Datei
Lichtbildes
Festplatte
Servers
hochgeladen
Weise
Internet
einzustellen
wird
Vervielfältigungsstück
Lichtbildes
hergestellt
.
kann
Vermutung
Urheberschaft
begründen
Person
Internetseite
Urheber
bezeichnet
wird
vgl.
OLG
.
17
;
LG
417
;
aA
LG
;
vgl.
auch
22
23
;
Schulze
UrhG
4
.
Aufl
.
.
.
Umstand
Internet
eingestellte
Werke
unkörperlicher
Form
öffentlich
zugänglich
gemacht
werden
unkörperliche
öffentliche
Wiedergabe
Voraussetzungen
Abs.
UrhG
erfüllt
steht
Anwendung
Vorschrift
.
Kläger
ist
Internetseite
eingestellten
Fotografien
jedoch
üblichen
Weise
bezeichnet
.
Person
ist
nur
dann
üblichen
Weise
Vervielfältigungsstück
Werkes
Urheber
bezeichnet
Bezeichnung
Stelle
angebracht
ist
derartigen
Werken
üblicherweise
Urheber
angegeben
wird
vgl.
Urteil
26
.
Februar
.
Kranhäuser
Bezeichnung
inhaltlich
erkennen
lässt
Urheber
Werkes
benennt
vgl.
Schricker/
Urheberrecht
4
.
Aufl
.
.
f.
;
Meckel
Urheberrecht
3
.
Aufl
.
§
UrhG
§
.
;
Ahlberg/
Stand
:
1
Juli
§
UrhG
.
.
Bezeichnung
Person
gelten
Voraussetzungen
entsprechend
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Kläger
Internetseite
eingestellten
Lichtbilder
seien
Angabe
CT-Paradies
bezeichnet
gewesen
.
hat
allerdings
festgestellt
Bezeichnung
angebracht
war
.
Nachprüfung
Revisionsinstanz
ist
ten
Klägers
unterstellen
dort
angebracht
war
Lichtbildern
üblicherweise
Bezeichnung
Lichtbildners
befindet
.
Angabe
CT-Paradies
lässt
jedoch
inhaltlich
erkennen
Kläger
Lichtbildner
Fotografien
bezeichnet
.
ergibt
Ansicht
Berufungsgerichts
allerdings
schon
Bezeichnung
bürgerlichen
Namen
Decknamen
Künstlerzeichen
Klägers
handelt
.
Auch
andere
Angaben
können
inhaltlich
erkennen
lassen
Urheber
Werkes
Lichtbildner
Lichtbildes
bezeichnen
vgl.
Initialen
Urteil
14
Juli
Buchhaltungsprogramm
.
Angabe
CT-Paradies
bezeichnet
Kläger
jedoch
üblichen
Weise
Lichtbildner
Fotografien
Verkehr
Angabe
natürlichen
Person
sieht
.
Voraussetzung
Urheberbezeichnung
ist
nur
fragliche
Bezeichnung
tatsächlich
natürlichen
Person
zuzuordnen
ist
auch
Verkehr
Hinweis
natürliche
Person
verstanden
wird
.
Schöpferprinzip
UrhG
kann
nur
natürliche
Person
Urheber
sein
vgl.
aaO
§
UrhG
.
35
;
Schulze
Dreier/Schulze
aaO
.
f.
jeweils
.
Angabe
vermag
nur
dann
Vermutung
Urheberschaft
Lichtbildnerschaft
§
Abs.
UrhG
begründen
Verkehr
Bezeichnung
natürlichen
Person
erkennt
.
Weist
Angabe
juristische
Person
kommt
nur
Vermutung
Ermächtigung
§
Abs.
UrhG
Rechtsinhaberschaft
§
Abs.
UrhG
Betracht
vgl.
Schulze
Dreier/Schulze
aaO
§
.
8)
.
Kläger
verkauft
Bezeichnung
CT-Paradies
sogenannte
.
benutzt
Angabe
geschäftlichen
Verkehr
Name
Firma
besondere
Bezeichnung
Geschäftsbetriebs
Unternehmens
§
Abs.
Satz
.
Zwar
sind
auch
Firma
Einzelkaufmanns
Geschäftsbezeichnung
Einzelunternehmers
natürlichen
Person
zuzuordnen
grundsätzlich
geeignet
Urheber
Werkes
bezeichnen
.
Voraussetzung
Annahme
Urheberbezeichnung
ist
jedoch
Verkehr
Bezeichnung
Hinweis
natürliche
Person
sieht
vgl.
LG
22
.
Bezeichnung
CT-Paradies
erfüllt
Voraussetzung
.
ist
entnehmen
Bezeichnung
natürlichen
Person
handelt
.
kann
dahinstehen
Werk
bereits
dann
Sinne
Abs.
UrhG
erschienen
ist
Zustimmung
Berechtigten
vgl.
§
Abs.
Satz
UrhG
Internet
Herunterladen
bereitgehalten
wird
jedenfalls
dauerhaft
öffentlich
zugänglich
ist
vgl.
Fromm/
Urheberrecht
11
.
Aufl
.
UrhG
.
;
aaO
UrhG
.
;
Dreier
Dreier/Schulze
aaO
.
;
Wandtke/Bullinger
aaO
UrhG
.
jeweils
;
aA
Katzenberger
aaO
.
56
;
Schack
f.
jeweils
.
kann
ferner
offenbleiben
Voraussetzung
Erscheinens
Werkes
richtlinienkonformer
Auslegung
§
Abs.
UrhG
verzichten
ist
Vorschrift
Umsetzung
Artikel
Richtlinie
2004/48/EG
Durchsetzung
Rechte
geistigen
Eigentums
dient
Artikel
Richtlinie
Erscheinen
Werkes
verlangt
;
;
aaO
§
.
7
;
aaO
§
.
15
;
Schulze
Dreier/Schulze
aaO
§
.
6a
;
Dreyer/Kotthoff/Meckel
aaO
§
UrhG
.
10
;
258
;
GRUR-Stellungnahme
;
aA
Thum
Wandtke/Bullinger
aaO
§
UrhG
.
17
;
Grünberger
.
Annahme
Berufungsgerichts
Kläger
habe
Urheberschaft
Beweis
erbracht
angetreten
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Beweis
Urheberschaft
Klägers
ergebe
vorgelegten
Unterlagen
noch
vorgelegten
CD
.
CD
befindlichen
Fotodateien
sei
lediglich
ersichtlich
Lichtbilder
Kamera
gefertigt
worden
seien
.
Rubrik
Autor
enthielten
Dateien
Eintragungen
.
sei
bekannt
sogenannten
frei
erhältlichen
Programmen
jederzeit
änderbar
seien
.
Weiteren
Beweis
Urheberschaft
habe
Kläger
angeboten
Beklagte
mehrmals
mangelnden
Nachweis
hingewiesen
habe
.
Revision
beanstandet
Recht
Berufungsgericht
Vortrag
Klägers
CD
befindlichen
Fotodateien
handele
Originaldateien
höhere
Auflösung
Internetseite
eingestellten
Dateien
verfügten
Würdigung
Behauptung
Klägers
einbezogen
hat
habe
Lichtbilder
angefertigt
.
Berufungsgericht
hat
wesentlichen
Acht
gelassen
.
Ist
Behauptung
Klägers
kann
Anhaltspunkt
Richtigkeit
Behauptung
ergeben
sei
Urheber
Lichtbilder
.
Berufungsgericht
hat
weiter
rechtsfehlerhaft
angenommen
Kläger
habe
weiteren
Beweis
Urheberschaft
angeboten
.
Kläger
hat
erster
Instanz
Beweis
Behauptung
habe
Bilder
Jahr
Kamera
gefertigt
Ehefrau
Zeugin
benannt
.
hat
Berufungsinstanz
zwar
pauschal
erstinstanzlichen
Beweisangebote
Bezug
genommen
noch
hat
konkret
hier
Rede
stehende
Beweisangebot
wiederholt
.
kann
offenbleiben
Prozessverlaufs
auszugehen
ist
Kläger
Beweisantrag
stillschweigend
Gegenstand
gemacht
hat
vgl.
Urteil
7
.
Januar
ZR
.
liegt
Beweis
gestellte
Vorbringen
erstmals
Berufungsinstanz
erheblich
geworden
ist
.
Standpunkt
Landgerichts
war
unerheblich
Ansicht
war
Kläger
komme
Urhebervermutung
§
Abs.
UrhG
.
Berufungsgericht
Rechtsauffassung
teilte
kam
nunmehr
Beweis
gestellte
Vorbringen
Klägers
.
Revision
macht
Recht
geltend
Berufungsgericht
Umständen
jedenfalls
gemäß
§
Abs.
Satz
Erklärung
Klägers
hinwirken
musste
früheren
Beweisantrag
aufrecht
erhält
vgl.
Urteil
3
.
Juni
.
Kläger
hätte
Vorbringen
Revision
dann
erneut
Ehefrau
Zeugin
benannt
.
Beweisangebot
Klägers
war
Ansicht
Revisionserwiderung
auch
unzureichender
Bestimmtheit
nachzuweisenden
Tatsachen
unbeachtlich
.
Beweisantritt
genügt
Vortrag
Tatsachen
Verbindung
Rechtssatz
geeignet
sind
geltend
gemachte
Recht
entstanden
erscheinen
lassen
Urteil
2
.
April
.
.
ist
Zeugenbeweis
gestellte
Behauptung
Klägers
habe
Lichtbilder
gefertigt
hinreichend
bestimmt
.
Erweist
wahr
steht
Kläger
Fotografien
ist
.
Frage
Kläger
einzelnen
Fotografien
gefertigt
hat
ist
Feststellung
Urheberschaft
unerheblich
kann
allenfalls
Rahmen
Beweiswürdigung
Bedeutung
sein
.
.
Revision
wendet
ferner
Erfolg
Berufungsgericht
Klage
auch
Antrag
Zahlung
Vertragsstrafen
abgewiesen
hat
.
1
.
Verspricht
Schuldner
Gläubiger
Fall
Unterlassungsverpflichtung
gehöriger
Weise
erfüllt
Zahlung
Geldsumme
Strafe
so
ist
Strafe
§
Zuwiderhandlung
Unterlassungsverpflichtung
verwirkt
.
2
.
Beklagte
hat
Kläger
11
November
strafbewehrte
Unterlassungserklärung
abgegeben
.
abweichender
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
Nachprüfung
Revisionsinstanz
unterstellen
Kläger
Unterlassungserklärung
Vertragsstrafeversprechen
angenommen
hat
somit
entsprechende
Vereinbarung
Parteien
gekommen
ist
.
3
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Anspruch
Klägers
Zahlung
Vertragsstrafen
scheide
schon
angenommen
werden
könne
Urheber
Bilder
sei
.
Begründung
kann
Vertragsstrafeanspruch
verneint
werden
vgl.
oben
.
.
4
.
Berufungsgericht
hat
weiter
angenommen
Anspruch
Zahlung
Vertragsstrafen
stehe
auch
Unterlassungserklärung
11
November
Belassen
Lichtbilder
Internet
umfasse
.
beziehe
allein
Vervielfältigung
Bearbeitung
Verbreitung
Bilder
.
Beklagte
habe
aber
allenfalls
Recht
öffentlichen
Zugänglichmachen
Bilder
verletzt
.
eindeutigen
Wortlauts
könne
Erklärung
ausgelegt
werden
auch
Unterlassen
öffentlichen
Zugänglichmachens
umfasse
.
Auch
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Auslegung
individueller
Vertragsstrafevereinbarungen
ist
Revisionsinstanz
nur
nachzuprüfen
gesetzliche
Auslegungsregeln
anerkannte
Auslegungsgrundsätze
Denkgesetze
Erfahrungssätze
Verfahrensvorschriften
verletzt
sind
vgl.
Urteil
17
Juli
.
Kinderwärmekissen
;
Urteil
25
.
Oktober
ZR
.
Einwilligung
Werbeanrufe
.
Auslegung
Vertragsstrafevereinbarung
Parteien
Berufungsgericht
verletzt
anerkannte
Auslegungsregeln
.
Unterlassungsverträge
sind
auch
sonst
Vertragsauslegung
geltenden
Grundsätzen
auszulegen
.
Maßgebend
ist
wirkliche
Wille
Vertragsparteien
§
Ermittlung
Erklärungswortlaut
beiderseits
bekannten
Umstände
insbesondere
Art
Weise
Zustandekommens
Zweck
Vereinbarung
Interessenlage
Parteien
heranzuziehen
sind
vgl.
.
Kinderwärmekissen
;
.
Einwilligung
Werbeanrufe
.
Auslegung
Vertragsstrafevereinbarung
Berufungsgericht
verletzt
Auslegungsgrundsatz
buchstäblichen
juristischen
Sinn
Begriffs
Verbreiten
haftet
wirklichen
Willen
Parteien
hinreichend
berücksichtigt
.
Allerdings
erfasst
Verbreiten
Sinne
§
UrhG
nur
Inverkehrbringen
Vervielfältigungsstücken
.
Zustandekommen
Zweck
Vereinbarung
Interessenlage
Parteien
ergibt
jedoch
eindeutig
Parteien
Begriff
Verbreiten
übereinstimmend
Sinne
verstanden
haben
Einstellen
Internet
verbundene
öffentliche
Zugänglichmachen
Fotografien
bezeichnet
.
objektiven
Erklärungsinhalt
Formulierung
übereinstimmend
abweichendes
Verständnis
Vertragsparteien
geht
§
§
objektiven
Erklärungsinhalt
falsa
;
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
19
.
Mai
.
13
;
Urteil
3
.
März
.
jeweils
.
Vertragsstrafevereinbarung
ist
grundsätzlich
auch
Verhalten
umfasst
Tatbestand
Öffentlich-Zugänglichmachens
§
UrhG
erfüllt
.
Ergebnis
entspricht
auch
Zweck
Unterlassungsvertrags
regelmäßig
liegt
Verletzungshandlung
Vermutung
Wiederholungsgefahr
auszuräumen
Durchführung
gerichtlichen
Verfahrens
entbehrlich
machen
vgl.
Urteil
3
Juli
Olympiasiegerin
.
Ziel
würde
Wortlaut
verhafteten
Auslegung
Berufungsgerichts
erreicht
Unterlassungsanspruch
Klägers
auch
Verbot
öffentlichen
Zugänglichmachens
bezog
§
Abs.
Abs.
Satz
Nr.
§
UrhG
.
Anhaltspunkte
gegenteilige
Auslegung
sprechen
sind
ersichtlich
.
abweichende
Auslegung
Vereinbarung
Berufungsgericht
verstößt
ferner
Auslegungsgrundsatz
möglichen
Auslegungen
Vorzug
geben
ist
Vertragsbestimmung
tatsächliche
Bedeutung
zukommt
Regelung
ansonsten
ganz
teilweise
sinnlos
erweisen
würde
vgl.
Urteil
7
.
März
.
Vereinbarung
Parteien
allein
Nutzung
Bildern
Internet
betrifft
Bilder
Internet
Inverkehrbringen
Vervielfältigungsstücken
verbreitet
werden
können
wäre
Vereinbarung
Parteien
sinnlos
Begriff
Verbreiten
Sinne
Berufungsgerichts
verstehen
wäre
.
Auch
Grund
ist
Auslegung
Vorzug
geben
Begriff
Vereinbarung
Parteien
Öffentlich-Zugänglichmachen
Lichtbilder
Internet
umfasst
.
5
.
Vertragsstrafeansprüche
sind
auch
ausgeschlossen
Beklagte
Unterlassungserklärung
verpflichtet
gewesen
wäre
Betreiber
Internetplattform
Löschung
Suchfunktionen
erweiterte
Suche
beobachtete
Artikel
Rubrik
beendete
Auktionen
abrufbaren
öffentlich
zugänglichen
Fotografien
hinzuwirken
.
Senat
kann
Vertragsstrafeversprechen
selbst
auslegen
.
Auslegung
individueller
Vereinbarungen
ist
zwar
grundsätzlich
Tatrichter
vorbehalten
Revisionsinstanz
nur
eingeschränkt
nachprüfbar
vgl.
oben
.
.
Hat
Tatrichter
jedoch
gebotene
Auslegung
unterlassen
hält
Auslegung
Nachprüfung
stand
kann
Revisionsgericht
Vereinbarung
selbst
auslegen
hier
erforderlichen
Feststellungen
bereits
getroffen
worden
sind
;
gilt
selbst
dann
nur
einzige
Auslegung
möglich
ist
.
.
;
vgl.
Urteil
25
.
September
112
;
Urteil
3
November
f.
;
Urteil
12
.
Dezember
f.
;
Urteil
7
.
Dezember
.
.
Unterlassungsversprechen
ist
auszulegen
Beklagte
Rahmen
Möglichen
Zumutbaren
Beseitigung
Einstellen
Fotografien
Internet
geschaffenen
Störungszustands
verpflichtet
ist
.
Verpflichtung
Unterlassung
Handlung
fortdauernder
Störungszustand
geschaffen
wurde
ist
abweichender
Anhaltspunkte
regelmäßig
auszulegen
nur
Unterlassung
derartiger
Handlungen
auch
Vornahme
möglicher
zumutbarer
Handlungen
Beseitigung
Störungszustands
umfasst
.
Hat
Verletzungshandlung
andauernden
rechtswidrigen
Verletzungszustand
hervorgerufen
besteht
Unterlassungsanspruch
Beseitigungsanspruch
vgl.
Urteil
28
.
Januar
Gebäudefassade
;
Urteil
22
.
Oktober
f.
;
Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
Verfahren
10
.
Aufl
.
Kap
.
.
Kap
.
.
;
Bornkamm
32
.
Aufl
.
.
;
Büscher
Fezer
2
.
Aufl
.
.
.
handelt
selbständige
Ansprüche
grundsätzlich
unterschiedlicher
Zielrichtung
.
Gläubiger
hat
Hand
anderen
Anspruch
aber
Ansprüche
geltend
macht
.
kann
Fallgestaltung
allerdings
auch
bereits
Unterlassungsanspruch
Beseitigung
Verletzungszustands
verlangen
.
.
.
folgt
Dauerhandlung
Nichtbeseitigung
Verletzungszustands
gleichbedeutend
Fortsetzung
Verletzungshandlung
ist
Gebäudefassade
.
Vereinbaren
Parteien
Fall
Unterlassungsverpflichtung
ist
regelmäßig
auszugehen
auch
Verpflichtung
Beseitigung
Verletzungszustands
umfasst
Anhaltspunkte
bestehen
allein
Verpflichtung
Unterlassung
zukünftiger
Verletzungshandlungen
erfassen
soll
.
ist
etwa
dann
Fall
Parteien
Vereinbarung
eindeutig
Unterlassung
Beseitigung
unterscheiden
vgl.
Urteil
21
.
Oktober
.
.
ist
Unterlassungsversprechen
Beklagten
auszulegen
auch
Verpflichtung
umfasst
Einstellen
Fotografien
Internet
geschaffenen
Störungszustand
beseitigen
Beklagten
möglich
zumutbar
ist
.
schließt
Verpflichtung
Rahmen
Möglichen
Zumutbaren
Betreiber
Internetplattform
Löschung
Suchfunktionen
erweiterte
Suche
beobachtete
Artikel
Rubrik
beendete
Auktionen
abrufbaren
Fotografien
hinzuwirken
.
Lichtbilder
sind
Mitarbeiterin
Beklagten
Auktionen
Beklagten
Internetplattform
eBay
verwendet
hat
unbefugt
öffentlich
zugänglich
gemacht
geworden
.
Verletzungshandlung
hat
fortdauernden
Verletzungszustand
begründet
ÖffentlichZugänglichmachen
Dauerhandlung
ist
Urteil
5
.
Oktober
.
Kunstausstellung
Online-Archiv
.
besteht
nur
Verpflichtung
Verletzungshandlung
unterlassen
;
vielmehr
besteht
auch
Verpflichtung
Verletzungszustand
beseitigen
.
Unterlassungsanspruch
kann
nur
verlangt
werden
unterlassen
Lichtbilder
erneut
Internet
öffentlich
zugänglich
machen
;
vielmehr
kann
auch
verlangt
werden
geeignete
Maßnahmen
sicherzustellen
bereits
Internet
eingestellten
Lichtbilder
dort
mehr
öffentlich
zugänglich
sind
vgl.
OLG
46
;
225
;
Fromm/
aaO
UrhG
.
.
Streitfall
bestehen
Anhaltspunkte
Unterlassungsversprechen
ausnahmsweise
Verpflichtung
Beseitigung
Verletzungszustands
erstreckt
.
Vertragsstrafeversprechen
bezieht
zwar
nur
zukünftige
Zuwiderhandlungen
also
Zustandekommen
Vereinbarung
liegen
.
Jedoch
stellt
auch
fortdauernde
Beeinträchtigung
zukünftige
Zuwiderhandlung
.
besonders
eng
Wortlaut
orientierte
Auslegung
Unterlassungsversprechens
ist
auch
Vereinbarung
Verhältnis
Bedeutung
gesicherten
Unterlassungsanspruchs
besonders
hohen
Vertragsstrafe
geboten
vgl.
Hotelfoto
.
Beklagte
hat
Unterlassungsversprechen
Zahlung
Vertragsstrafe
Kläger
begehrten
Höhe
Zahlung
Kläger
billigem
Ermessen
festzusetzenden
Streitfall
Angemessenheit
zuständige
Gericht
überprüfenden
Vertragsstrafe
verpflichtet
.
Verpflichtung
Beseitigung
Verletzungszustands
umfasst
Verpflichtung
Rahmen
Möglichen
Zumutbaren
Betreiber
Internetplattform
eBay
einzuwirken
Entfernen
Rubrik
beendete
Auktionen
weiterhin
öffentlich
zugänglichen
Lichtbilder
veranlassen
vgl.
.
Unterlassungsschuldner
hat
Erfüllung
Unterlassungsverpflichtung
erforderlichenfalls
Dritte
einzuwirken
Einfluss
nehmen
kann
vgl.
Reichweite
Unterlassungstitels
aaO
.
.
IV
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Kläger
stehe
schon
Anspruch
Erstattung
Abmahnkosten
§
Abs.
Satz
UrhG
Fassung
7
Juli
Beklagte
Abmahnungen
Nachweises
Urheberschaft
Klägers
berechtigt
gewesen
seien
.
Begründung
kann
geltend
gemachte
Anspruch
verneint
werden
vgl.
oben
.
.
V.
Berufungsgericht
hat
Beklagten
Widerklage
verfolgten
Antrag
Feststellung
Kläger
Ansprüche
Zahlung
Schadensersatz
Vertragsstrafen
zustehen
bereits
Klage
geltend
gemachten
Forderungen
hinausgehen
begründet
erachtet
.
hat
Ausführungen
verwiesen
Klage
verfolgten
Ansprüche
verneint
hat
.
Begründung
kann
Feststellungsantrag
Beklagten
stattgegeben
werden
vgl.
oben
.
.
ist
Berufungsurteil
Revision
Klägers
aufzuheben
.
Sache
Grundlage
bislang
getroffenen
Feststellungen
Endentscheidung
reif
ist
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
weitere
Verfahren
wird
Folgendes
hingewiesen
:
Prüfung
Schadensersatzanspruchs
Frage
Verschuldens
Beklagten
ankommen
sollte
wird
Berufungsgericht
beachten
haben
Zusammenhang
unerheblich
ist
Beklagte
Erhalt
Abmahnung
4
November
Angebote
eBay
beendet
Lichtbilder
entfernt
hat
.
Vielmehr
kommt
insoweit
allein
Beklagte
Einstellens
Lichtbilder
eBay
Tatbestand
Vervielfältigens
§
UrhG
Öffentlich-Zugänglichmachens
§
UrhG
verwirklicht
worden
ist
schuldhaft
verhalten
hat
.
Kläger
Lizenzanalogie
errechnete
Schadensersatzanspruch
Fotografie
ist
bislang
getroffenen
Feststellungen
jedenfalls
vollkommen
unverhältnismäßig
erscheinenden
Höhe
begründet
.
Sollte
Kläger
Landgericht
angenommen
hat
Fall
elektronischen
Verweises
Internetseite
kostenlose
Lizenz
Nutzung
Fotografien
angeboten
haben
wäre
rechtlich
unbedenklich
Rahmen
Schadensschätzung
Landgericht
getan
hat
maßgeblich
wirtschaftlichen
Wert
elektronischen
Verweis
bewirkten
Werbung
Internetseite
Klägers
abzustellen
.
Landgericht
hat
Wert
Bild
bemessen
Betrag
fehlender
Urheberbenennung
Klägers
Bild
verdoppelt
.
Prüfung
Vertragsstrafeanspruchs
Frage
ankommen
sollte
Beklagte
Unterlassungserklärung
11
.
November
verstoßen
hat
18
November
noch
Lichtbilder
eBay
abrufbar
waren
wird
Berufungsgericht
prüfen
haben
Beklagten
18
November
möglich
zumutbar
war
Lichtbilder
entfernen
lassen
.
Sollte
Beklagte
Unterlassungsverpflichtung
verstoßen
haben
wird
Berufungsgericht
erwägen
haben
Beklagte
auch
Berücksichtigung
Urheberrecht
geltenden
strengen
Sorgfaltsanforderungen
vgl.
Urteil
29
.
Oktober
.
Scannertarif
nur
geringes
Verschulden
trifft
lediglich
versäumt
hat
Fotografien
untergeordneten
Internetseite
eBay
entfernen
.
Hat
Beklagte
schuldhaft
Unterlassungsverpflichtung
verstoßen
spricht
Streitfall
nur
einzige
Zuwiderhandlung
vorliegt
vgl.
Urteil
25
.
Januar
.
Trainingsvertrag
Beklagte
nur
einzige
Beseitigungshandlung
unterlassen
hat
.
Büscher
Richter
Pokrant
ist
Ruhestand
verhindert
unterschreiben
.
Büscher
Schwonke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung