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436 lines
3.7 KiB

BESCHLUSS
12
.
September
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
12
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Abänderung
Beschlusses
31
.
Oktober
wird
Streitwert
Revisionsinstanz
festgesetzt
.
Gründe
:
Parteien
sind
rechtlich
wirtschaftlich
unabhängige
Unternehmen
Jahrzehnten
Unternehmensbezeichnung
"
KG
"
Einzelhandel
Bekleidung
betreiben
.
Klägerin
hat
Beklagte
bundesweit
erschienenen
Werbung
Zeitschriften
"
"
"
Unterlassung
Anspruch
genommen
Feststellung
Schadensersatzverpflichtung
Beklagten
begehrt
.
Ansprüche
hat
Klägerin
erster
Linie
Rechte
Unternehmenskennzeichen
zweiter
Linie
Verstoß
Irreführungsverbot
§
§
zuletzt
Abgrenzungsvereinbarung
Parteien
gestützt
.
Landgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
hatte
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Unterlassungsanspruch
Schadensersatzpflicht
Beklagten
§
Abs.
bejaht
.
Streitwert
hat
festgesetzt
.
Senat
hat
Berufungsurteil
aufgehoben
Urteil
Landgerichts
abgeändert
Klage
Unternehmenskennzeichen
Klägerin
Wettbewerbsrecht
abgewiesen
.
Übrigen
hat
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
Revision
hat
Senat
festgesetzt
.
II
.
Antrag
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
Neufestsetzung
Streitwerts
Hinzurechnung
Werts
Ansprüche
ist
teilweise
begründet
führt
Festsetzung
Streitwerts
Revisionsinstanz
.
1
.
Streitwert
vorliegende
Revisionsverfahren
errechnet
erster
Linie
verfolgten
Ansprüchen
Unterlassung
Schadensersatz
Unternehmenskennzeichen
Klägerin
zweiter
dritter
Stelle
hilfsweise
geltend
gemachten
weiteren
Ansprüchen
Wettbewerbsrecht
Abgrenzungsvereinbarung
Parteien
Ansprüche
entschieden
worden
ist
Gegenstand
betreffen
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
.
Begriff
Gegenstands
§
Abs.
Satz
handelt
selbständigen
kostenrechtlichen
Begriff
wirtschaftliche
Betrachtung
erfordert
vgl.
Beschluss
6
.
Oktober
.
Zusammenrechnung
hat
dort
erfolgen
wirtschaftliche
Werthäufung
entsteht
wirtschaftlich
identisches
Interesse
betroffen
ist
Beschluss
12
.
April
.
.
Wirtschaftliche
Identität
liegt
Eventualverhältnis
gestellten
Ansprüche
Weise
nebeneinander
bestehen
können
Kläger
gesetzte
Bedingung
fortgedacht
stattgegeben
werden
könnte
Verurteilung
Antrag
notwendigerweise
Abweisung
anderen
Antrags
zöge
vgl.
Beschluss
27
.
Februar
;
Beschluss
12
.
April
.
4
;
Beschluss
6
.
Juni
juris
.
.
Klägerin
verfolgten
Ansprüche
sind
wirtschaftlich
identisch
.
Hätte
Klägerin
Ansprüche
Vertragsrecht
kumulativ
geltend
gemacht
hätte
Ansprüchen
stattgegeben
werden
können
.
Ansprüche
bilden
einheitlichen
Anträge
jeweils
eigenen
Gegenstand
sind
gemäß
§
Abs.
Satz
GKG
addieren
.
2
.
Höhe
nach
ist
Streitwert
festzusetzen
.
Liegen
einheitlichen
Unterlassungsantrag
Ansprüche
Sinne
§
Abs.
Satz
zugrunde
zusammenzurechnen
sind
hat
schematische
Erhöhung
Streitwerts
erfolgen
aA
.
Vielmehr
ist
Streitwert
Hauptanspruch
festzusetzen
hilfsweise
geltend
gemachten
Ansprüche
ist
Streitwert
angemessen
erhöhen
.
ist
einheitlichen
Unterlassungsantrag
berücksichtigen
Angriffsfaktor
Regelfall
unverändert
Vervielfachung
Streitwerts
grundsätzlich
gerechtfertigt
ist
.
Maßstäbe
gelten
Kläger
einheitlichen
Unterlassungsantrag
bezogene
Annexanträge
vorliegend
Feststellung
Schadensersatzpflicht
verfolgt
auch
insoweit
verschiedene
Gegenstände
Sinne
§
Abs.
Satz
GKG
vorliegen
.
Streitfall
bemisst
Senat
Streitwert
erster
Linie
Unternehmenskennzeichen
Klägerin
gestützten
Ansprüche
Übereinstimmung
Berufungsgericht
.
Wert
ist
weiteren
hilfsweise
geltend
gemachten
Ansprüche
Wettbewerbsrecht
einerseits
Vertrag
andererseits
Senat
Revisionsverfahren
entschieden
hat
jeweils
erhöhen
so
Streitwert
Revisionsverfahren
ausmacht
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung