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2598 lines
24 KiB

NAMEN
Verkündet
:
26
.
März
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
30
.
Oktober
Richter
Dr.
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Parteien
wird
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
24
.
Februar
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Inhaberin
ausschließlichen
urheberrechtlichen
Nutzungsrechte
Flash-Präsentation
Nahrungsergänzung
.
Erteilung
Lizenzen
Nutzung
Präsentation
hat
dreistufiges
Gebührenmodell
entwickelt
:
Lizenznehmer
Rahmen
Präsentation
werben
zahlen
einmalig
monatlich
erste
Stufe
.
Lizenzverträge
Verpflichtung
Werbung
enthalten
haben
Laufzeit
Monaten
Pauschalpreis
zweite
Stufe
.
sogenannten
Resellerverträge
Lizenznehmer
werben
muss
bis
zu
Unterlizenzen
erteilen
darf
laufen
Monate
kosten
;
ist
weitere
Unterlizenz
Lizenzgebühr
Monat
entrichten
dritte
Stufe
.
Beklagte
war
Inhaber
Internet-Adresse
Nahrungsergänzungsmittel
Unternehmens
Herbalife
vertrieb
.
Webseite
konnten
Schaltfläche
Wellness-Flash-Info
März
Präsentation
Nahrungsergänzung
Ende
wesentlichen
gleiche
Präsentation
fremden
Server
abgerufen
werden
.
Verknüpfung
Internet-Seite
Beklagten
Flash-Präsentation
hatte
Unternehmen
hergestellt
.
betätigte
Zwischenhändler
Nahrungsergänzungsmittel
Herbalife
hate
weitere
Endverkäufer
Nahrungsergänzungsmittel
derartige
Verknüpfungen
Flash-Präsentation
eingerichtet
.
hat
Klägerin
Verletzung
Nutzungsrechte
Flash-Präsentation
gezahlt
.
Klägerin
nimmt
Beklagten
Verletzung
Nutzungsrechte
Flash-Präsentation
Nahrungsergänzung
Revisionsinstanz
Bedeutung
Schadensersatz
Höhe
Zahlung
Abmahnkosten
jeweils
Zinsen
Anspruch
.
Landgericht
hat
Klage
Ausnahme
Teils
Zinsantrags
stattgegeben
Beklagten
Zahlung
insgesamt
verurteilt
.
eingelegte
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Anspruch
Schadensersatz
Zinsen
teilweise
herabgesetzt
Beklagten
Zahlung
insgesamt
verurteilt
.
Beklagte
erstrebt
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
vollständige
Abweisung
Klage
.
Revision
Klägerin
wendet
Berufungsgericht
Landgericht
zuerkannten
Schadensersatzanspruch
gekürzt
hat
.
Klägerin
beantragt
Revision
Beklagten
Schadensersatzanspruchs
unbegründet
zurückzuweisen
unzulässig
verwerfen
Zuerkennung
Abmahnkosten
richtet
.
Beklagte
beantragt
Revision
Klägerin
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägerin
habe
Beklagten
§
Abs.
UrhG
.
Anspruch
Schadensersatz
Höhe
.
könne
Klägerin
Beklagten
Abmahnkosten
verlangen
.
hat
Berufungsgericht
ausgeführt
:
Beklagte
sei
Klägerin
Grunde
Schadensersatz
verpflichtet
Nutzungsrechte
Flash-Präsentation
Nahrungsergänzung
fahrlässig
verletzt
habe
.
Schätzung
Grundsätzen
Lizenzanalogie
berechnenden
Schadens
könne
dreistufigen
Vergütungsmodell
Klägerin
orientieren
.
Beklagten
sei
zweite
Stufe
Modells
anzuwenden
Lizenzverträge
Laufzeit
Monaten
Pauschalgebühr
geschuldet
sei
.
Klägerin
derartige
Lizenzverträge
nur
Lizenzgebühr
Mehrwertsteuer
auch
Lizenzgebühr
Mehrwertsteuer
geschlossen
habe
Betrag
enthaltene
Mehrwertsteuer
Anspruch
bestehe
habe
Beklagte
allerdings
nur
ersetzen
.
-S.
Klägerin
geleistete
Zahlung
könne
Beklagten
Schadensersatzpflicht
befreien
.
bestehe
Anspruch
Ersatz
Abmahnkosten
.
Klägervertreter
geltend
gemachte
Streitwert
sei
gemäß
§
angemessen
.
Gleiches
gelte
Mittelgebühr
§
Abs.
Nr.
.
II
.
Beurteilung
gerichtete
Revision
Beklagten
hat
folg
.
1
.
Erwägungen
Berufungsgericht
begründet
hat
Klägerin
Beklagten
unberechtigten
Nutzung
FlashPräsentation
Nahrungsergänzung
gemäß
§
Abs.
Satz
UrhG
.
Schadensersatz
Höhe
beanspruchen
könne
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Anspruch
Schadensersatz
Urheberrechtsverletzung
ist
1
.
September
Kraft
getretene
Gesetz
Verbesserung
Durchsetzung
Rechten
geistigen
Eigentums
7
Juli
.
S.
neu
geregelt
worden
§
Abs.
UrhG
.
Beurteilung
Schadensersatzpflicht
kommt
aber
allein
Rechtslage
Zeitpunkt
behaupteten
Rechtsverletzung
vgl.
.
.
Motorradreiniger
.
Streitfall
angebliche
Rechtsverletzungen
Jahren
geht
ist
alte
Rechtslage
maßgeblich
§
Abs.
UrhG
.
.
Revision
Beklagten
hat
Beurteilung
Berufungsgerichts
hingenommen
Beklagte
Klägerin
Grunde
gemäß
§
Abs.
UrhG
.
Schadensersatz
verpflichtet
sei
urheberrechtliche
Nutzungsrechte
Flash-Präsentationen
Nahrungsergänzung
fahrlässig
verletzt
habe
.
Gläubiger
Schadensersatzanspruchs
§
Abs.
UrhG
.
stehen
Wahl
verschiedene
Berechnungsarten
Verfügung
:
konkrete
Schadensberechnung
entgangenen
Gewinn
einschließt
Herausgabe
Verletzergewinns
§
Abs.
Satz
UrhG
.
Zahlung
angemessenen
Lizenzgebühr
.
22.9.1999
Planungsmappe
m.w
.
.
Klägerin
gewählten
Schadensberechnung
Grundsätzen
Lizenzanalogie
ist
fragen
vernünftige
Vertragspartner
Abschluss
Lizenzvertrages
Vergütung
Benutzungshandlung
Verletzers
vereinbart
hätten
.
ist
objektive
Wert
angemaßten
Benutzungsberechtigung
ermitteln
.
besteht
angemessenen
üblichen
Lizenzgebühr
.
Dia-Rähmchen
;
Urt
.
.
Pressefotos
.
Grundsätzen
ist
auch
Berufungsgericht
ausgegangen
.
Höhe
Schadensersatz
zahlenden
Lizenzgebühr
ist
Tatrichter
gemäß
§
Würdigung
Umstände
Einzelfalls
freien
Überzeugung
bemessen
.
Revisionsgericht
ist
nur
prüfen
Schadensschätzung
grundsätzlich
falschen
offenbar
unsachlichen
Überlegungen
beruht
wesentliche
Tatsachen
Acht
gelassen
worden
sind
insbesondere
schätzungsbegründende
Tatsachen
Parteien
vorgebracht
worden
sind
Natur
Sache
ergeben
gewürdigt
worden
sind
;
.
Pressefotos
.
Nachprüfung
hält
Berufungsurteil
stand
.
Revision
Beklagten
beanstandet
allerdings
Erfolg
Berufungsgericht
habe
Schadensschätzung
unzutreffende
Maßstäbe
zugrunde
gelegt
ausgegangen
sei
Art
Umfang
Geschädigten
beizubringenden
Schätzungsgrundlagen
Hinblick
Beweisschwierigkeiten
Urheberrecht
nur
geringe
Anforderungen
stellen
seien
.
Steht
Streitfall
Schaden
entstanden
ist
lässt
Gründen
Verantwortungsbereich
Geschädigten
Natur
Sache
liegen
verlässlich
bestimmen
so
hat
Gericht
Schaden
schätzen
ausnahmsweise
Anhaltspunkte
fehlen
vgl.
20
Schadensschätzung
Wettbewerbsrecht
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Schadensschätzung
könne
Klägerin
vorgelegten
dreistufigen
Vergütungsmodell
orientieren
Klägerin
vorgelegten
Unterlagen
Verträgen
Klägerin
Vertrag
Unternehmens
Gutachten
ausreichende
Anhaltspunkte
Branchenüblichkeit
Angemessenheit
Lizenzierungsmodells
Klägerin
entnehmen
ließen
.
Revision
Beklagten
rügt
insoweit
Recht
Klägerin
dargestellten
Gesichtspunkte
Ansicht
Berufungsgerichts
hinreichende
Grundlage
Schadensschätzung
bieten
.
Auch
Art
Umfang
Geschädigten
beizubringenden
Schätzungsgrundlagen
nur
geringe
Anforderungen
stellen
sind
muss
Tatrichter
Schadensschätzung
gesicherte
Grundlagen
haben
.
Vorschrift
§
zielt
zwar
Vereinfachung
Beschleunigung
Verfahrens
nimmt
Kauf
richterliche
Schätzung
Umständen
Wirklichkeit
übereinstimmt
;
rechtfertigt
aber
Streitentscheidung
zentralen
Frage
Sachlage
unerlässliche
Erkenntnisse
verzichten
.
Pressefotos
m.w
.
.
Revision
Beklagten
beanstandet
Recht
Berufungsgericht
Schadensschätzung
Klägerin
vorgelegten
Lizenzverträge
zugrunde
gelegt
hat
prüfen
überhaupt
jemals
abgeschlossen
worden
sind
.
Beklagte
hat
Vorinstanzen
stets
bestritten
.
Ansicht
Berufungsgerichts
handelte
ersichtlich
Blaue
aufgestellte
Behauptungen
Beklagten
weitere
Erklärungspflicht
Klägerin
begründeten
.
Beklagte
hatte
behaupteten
Abschluss
Lizenzverträge
eigene
Kenntnis
;
durfte
zulässiger
Weise
Nichtwissen
bestreiten
§
Abs.
.
gilt
Revision
Beklagten
Recht
geltend
macht
umso
mehr
Namen
Vertragspartner
vorgelegten
Fotokopien
Lizenzverträge
abgedeckt
geschwärzt
sind
.
Beklagte
konnte
Behauptung
Klägerin
habe
vorgelegten
Lizenzverträge
tatsächlich
abgeschlossen
Umständen
einmal
ansatzweise
überprüfen
.
Revision
Beklagten
rügt
weiter
Erfolg
Berufungsgericht
Bestellung
Programmierung
Flash-Trailers
Unternehmen
Concept
Schätzung
herangezogen
hat
.
Feststellungen
Vorinstanzen
Bestellung
Programmierung
ist
entnehmen
Kunden
fest
vereinbarten
Preis
Mehrwertsteuer
Recht
Einsatz
Flash-Präsentation
entsprechenden
zugeordneten
Subdomains
eingeräumt
wurde
.
Beklagte
hat
Beweisantritt
vorgetragen
Vertrag
Lizenzierungsmodell
Klägerin
Lizenz
zweiten
Stufe
Lizenz
dritten
Stufe
entspreche
-9-
Lizenznehmer
Erteilung
Unterlizenzen
berechtige
.
Berufungsgericht
durfte
Rechnung
Unternehmens
teres
Anhaltspunkt
Marktüblichkeit
Klägerin
vorgesehenen
Lizenzverträge
zweiten
Stufe
sehen
.
Revision
Beklagten
macht
schließlich
Recht
geltend
auch
Klägerin
vorgelegte
Parteigutachten
öffentlich
bestellten
vereidigten
Sachverständigen
.
6
.
Oktober
ausreichende
Schätzungsgrundlage
bietet
entscheidenden
Punkten
ungeprüfte
Angaben
Klägerin
stützt
.
So
hat
Sachverständige
Behauptungen
Klägerin
Höhe
Umsatzes
Zahl
Kunden
Marktüblichkeit
Lizenzverträge
Lizenzgebühren
geschlossen
selbst
festzustellen
Behauptungen
Klägerin
überhaupt
zutreffen
derartige
Lizenzverträge
tatsächlich
abgeschlossen
worden
sind
.
Schlussfolgerung
Sachverständigen
Lizenzierungsmodelle
Klägerin
seien
marktfähig
verkehrsüblich
Lizenzverträge
Klägerin
vorhandenen
Konkurrenzdruck
Multimedia-Markt
gäbe
Klägerin
Lizenznehmern
ausgehandelten
Lizenzgebühren
marktfähig
verkehrsüblich
wären
entbehrt
tragfähigen
Grundlage
.
2
.
Revision
Beklagten
ist
Verurteilung
Zahlung
Abmahnkosten
wendet
gleichfalls
zulässig
begründet
.
Berufungsgericht
hat
Revision
Ansicht
Revisionserwiderung
Klägerin
auch
insoweit
zugelassen
.
Zwar
kann
Zulassung
Revision
Teil
Streitgegenstands
beschränkt
werden
hier
Anspruch
Erstattung
Abmahnkosten
Gegenstand
Zwischenurteils
sein
könnte
.
kann
Beschränkung
Revisionszulassung
auch
Begründung
Zulassung
Revision
ergeben
.
Zulassungsbeschränkung
kann
Fall
aber
nur
angenommen
werden
Begründung
ausreichend
deutlich
hervorgeht
Berufungsgericht
Möglichkeit
Nachprüfung
Revisionsverfahren
nur
Teils
Streitgegenstandes
eröffnen
wollte
.
486
;
Urt
.
;
.
8.11.2007
.
m.w
.
.
ist
hier
Fall
.
Berufungsgericht
hat
Zulassung
Revision
begründet
Frage
Lizenzanalogie
Resellerverträgen
klärungsbedürftig
sei
.
Begründung
lässt
hinreichend
deutlich
erkennen
Berufungsgericht
lediglich
Begründung
Zulassung
Revision
gegeben
hat
Zulassung
Revision
Rechtsfrage
betroffenen
Teil
Streitgegenstands
hat
beschränken
wollen
.
Revision
Beklagten
hat
auch
Sache
Erfolg
.
richtet
Annahme
Berufungsgerichts
Klägerin
Grunde
Anspruch
Erstattung
berechtigten
Abmahnung
entstandenen
Kosten
zusteht
wendet
allein
Höhe
zuerkannten
Abmahnkosten
.
hat
zumindest
vorläufig
Erfolg
.
Beurteilung
Angemessenheit
Abmahnkosten
liegt
Ermessen
Tatrichters
.
Lieferstörung
.
kann
Revisionsgericht
nur
eingeschränkt
überprüft
werden
Tatrichter
Ermessen
rechtsfehlerfreien
Gebrauch
gemacht
hat
.
Überprüfung
hält
Berufungsurteil
stand
.
Berufungsgericht
hat
Höhe
Abmahnkosten
lediglich
ausgeführt
Klägervertreter
geltend
gemachte
Streitwert
sei
gemäß
§
angemessen
gleiches
gelte
Klägervertreter
angesetzte
Mittelgebühr
7,5/10
Gebührenrahmen
§
Abs.
Nr.
BRAGO
.
Ausführungen
erschöpfen
näher
begründeten
Behauptung
Angemessenheit
Bemessung
Abmahnkosten
maßgeblichen
Berechnungsgrößen
lassen
erkennen
Berufungsgericht
eingeräumten
Ermessen
sachgerechten
Gebrauch
gemacht
hat
.
.
Revision
Klägerin
hat
ebenfalls
Erfolg
.
beanstandet
Recht
Berufungsgericht
Klägerin
Verletzung
Nutzungsrechte
lediglich
Schadensersatzanspruch
Höhe
Lizenzgebühr
abzüglich
Mehrwertsteuer
zuerkannt
hat
.
1
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
auch
Schadensersatzanspruch
Grundsätzen
Lizenzanalogie
berechnet
wird
Umsatzsteuer
umfasst
Schadensschätzung
zugrunde
gelegten
Lizenzverträgen
Lizenzgebühren
zahlen
ist
.
Schadensersatzzahlungen
sind
Entgelt
Sinne
§
Abs.
Nr.
Satz
UStG
unterliegen
Umsatzsteuer
Zahlung
hier
Lieferung
sonstige
Leistung
Zahlenden
erfolgt
Gesetz
Vertrag
Schaden
Folgen
einzustehen
hat
.
.
f.
;
KG
.
Revision
Klägerin
hat
insoweit
auch
erhoben
.
2
.
Berufungsgericht
hat
gemeint
Klägerin
müsse
festhalten
lassen
selbst
Verträge
Lizenzgebühr
Mehrwertsteuer
schließe
.
Betrag
enthaltene
Mehrwertsteuer
Anspruch
bestehe
seien
lediglich
ersetzen
.
Revision
Klägerin
rügt
Erfolg
Berufungsgericht
habe
Vorbringen
hinreichend
berücksichtigt
Mehrzahl
Lizenzverträge
zweiten
Stufe
Vertragsmodell
Klägerin
seien
Lizenzgebühr
Mehrwertsteuer
abgeschlossen
worden
.
Rücksicht
Vorbringen
Klägerin
gegenteiliger
Feststellungen
Berufungsgerichts
Revisionsinstanz
Klägerin
zutreffend
unterstellen
ist
kann
Klägerin
geforderte
Lizenzgebühr
Mehrwertsteuer
unangemessen
angesehen
Klägerin
festgehalten
werden
Verträge
Lizenzgebühr
Mehrwertsteuer
abgeschlossen
hat
.
IV
.
Revisionen
Parteien
ist
Berufungsurteil
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
weitere
Verfahren
wird
Schadensersatzanspruchs
Folgendes
hingewiesen
:
1
.
Kann
Berufungsgericht
gegebenenfalls
weiterem
Sachvortrag
Beweisantritt
Klägerin
überzeugen
ausreichende
Zahl
Lizenzverträgen
Vergütungsmodell
Klägerin
abgeschlossen
wurde
kommt
Ansicht
Revision
Beklagten
grundsätzlich
Lizenzverträgen
aufgeführten
Lizenzsätze
sonstigen
Konditionen
derartige
Flash-Präsentationen
allgemein
üblich
objektiv
angemessen
sind
.
Klägerin
dreistufigen
Lizenzmodell
vorgesehenen
Lizenzgebühren
verlangt
erhält
rechtfertigt
Umstand
Feststellung
vernünftige
Vertragsparteien
vertraglicher
Lizenzeinräumung
entsprechende
Vergütung
vereinbart
hätten
vgl.
.
Liedtextwiedergabe
.
Werden
Verletzten
geforderten
Lizenzsätze
eingeräumten
Nutzungsrechte
Markt
gezahlt
können
Schadensberechnung
Wege
Lizenzanalogie
auch
dann
zugrunde
gelegt
werden
Durchschnitt
vergleichbarer
Vergütungen
liegen
vgl.
Dreier
Dreier/Schulze
UrhG
3
.
Aufl
.
§
UrhG
Rdn
.
64
;
vgl.
auch
.
Formunwirksamer
Lizenzvertrag
m.w
.
.
Ansonsten
wird
Berufungsgericht
erforderlich
Einholung
Sachverständigengutachtens
klären
haben
Lizenzgebühren
derartige
Benutzungshandlungen
üblich
angemessen
sind
.
2
.
Kann
Lizenzierungsmodell
Klägerin
Schadensschätzung
zugrunde
gelegt
werden
ist
beanstanden
Berufungsgericht
Benutzungshandlung
Beklagten
geschehen
zweiten
Stufe
Vergütungsmodells
Klägerin
zuordnet
.
Revision
Beklagten
macht
Erfolg
geltend
Bemessung
Schadenslizenz
Vertragsmodell
Klägerin
müsse
Abschluss
Resellervertrages
dritten
Stufe
Vergütungsmodells
Klägerin
zugrunde
gelegt
werden
.
Revision
Beklagten
trägt
Flash-Präsentationen
Klägerin
seien
Weise
benutzt
worden
Resellervertrag
Klägerin
entsprochen
habe
.
Beklagte
etwa
weitere
Personen
hätten
Vertriebspartner
direktem
Kontakt
Kunden
Nahrungsergänzungsmittel
Unternehmens
Herbalife
verkaufen
sollen
.
habe
Zweck
Server
Vertriebspartner
Unterverzeichnis
angelegt
Internet-Seiten
Vertriebspartner
so
eingerichtet
Kunde
Server
abgelegten
Flash-Präsentationen
habe
aufrufen
können
.
Resellervertrag
Klägerin
sei
derartiges
System
zugeschnitten
Lizenznehmer
Pauschalgebühr
Grundlaufzeit
Jahren
Lizenz
Präsentationen
Klägerin
erwerbe
berechtige
Unterlizenzen
Lizenzgebühr
jeweils
Monat
weitere
Unterlizenzen
erteilen
.
vernünftigen
Vertragspartnern
wären
Einzellizenzverträge
Klägerin
Vertriebspartnern
geschlossen
worden
;
vielmehr
wäre
sellervertrag
Klägerin
geschlossen
worden
auch
Vertriebspartnern
Recht
Nutzung
Flash-Präsentationen
eingeräumt
hätte
.
Nutzung
zahlreiche
Vertriebspartner
sei
Lizenzgebühr
Resellervertrag
Vielfaches
geringer
zusammengerechneten
Lizenzgebühren
Einzelverträgen
.
bildeten
Lizenzgebühren
Klägerin
Abschluss
Resellervertrages
erzielt
hätte
Obergrenze
Vertriebspartnern
zahlenden
Schadensersatzes
seien
Lizenzanteile
Vertriebspartner
Lizenzgebühren
-S.
bemessen
.
Erwägungen
Revision
Beklagten
kann
stimmt
werden
.
Klägerin
nimmt
Rechtsstreit
Zwischenhändler
Beklagten
Endverkäufer
Verletzung
ausschließlichen
Nutzungsrechte
Flash-Präsentionen
Anspruch
.
hat
zulässiger
Weise
Berechnung
Grundsätzen
Lizenzanalogie
entschieden
.
kommt
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
allein
Lizenzgebühren
Beklagte
Klägerin
Abschluss
Lizenzvertrages
Nutzung
Flash-Präsentationen
Nahrungsergänzung
hätte
zahlen
müssen
.
Berechnung
Beklagten
zahlenden
Schadensersatzes
ist
hingegen
Bedeutung
Lizenzgebühren
Klägerin
Abschluss
vertrages
entrichten
gehabt
hätte
.
Abschluss
Lizenzvertrages
Werbung
verpflichtet
noch
Erteilung
Unterlizenzen
berechtigt
hätte
Beklagte
Klägerin
zweiten
Stufe
Vertragsmodells
Klägerin
Laufzeit
Monaten
Pauschalpreis
Mehrwertsteuer
zahlen
müssen
.
Revision
Beklagten
macht
Erfolg
geltend
Beklagte
habe
nur
beabsichtigt
geringen
Mitteln
kleinen
Nebenerwerb
geringen
Zusatzverdienst
aufzubauen
hätte
Klägerin
niemals
unmittelbar
Lizenzvertrag
zweiten
Stufe
Vergütungsmodells
Klägerin
geschlossen
.
Verletzer
kann
berufen
wäre
bereit
gewesen
Benutzungshandlung
normalerweise
Verletzten
geforderte
Lizenznehmern
gezahlte
Vergütung
entrichten
vgl.
.
Pressefotos
.
Revision
Beklagten
beruft
ferner
Erfolg
Rechtsprechung
Senats
Fällen
Tarifsysteme
unterschiedlichen
Konditionen
bestünden
üblich
durchgesetzt
hätten
Tarifsystem
richtig
passe
grundsätzlich
Tarif
auszugehen
sei
Merkmalen
Einzelfall
vorliegenden
Art
Weise
Umfang
Nutzung
möglichst
nahe
komme
vgl.
.
35
Bar-Filmmusik
;
.
Tarifüberprüfung
;
Filmmusik
.
Revision
Beklagten
herangezogenen
Grundsätze
sind
Streitfall
schon
anwendbar
Benutzungshandlung
Beklagten
zweiten
Stufe
Vergütungsmodell
Klägerin
zuzuordnen
ist
.
Revision
Beklagten
macht
schließlich
Erfolg
geltend
Klägerin
Resellervertrag
Lizenzgebühren
bildeten
Obergrenze
zustehenden
Vertriebspartnern
insgesamt
zahlenden
Schadensersatzes
.
hat
Revision
Beklagten
ausgeführt
:
Verhältnis
Klägerin
müsse
Schadensberechnung
Lizenzanalogie
Fall
Resellervertrag
zugrunde
gelegt
werden
.
Ferner
gehe
Klägerin
Vertriebspartnern
Regressansprüche
zustünden
Klägerin
Vertriebspartner
ersatz
Anspruch
nehme
.
Würden
Klägerin
einzelnen
Vertriebspartner
insgesamt
höhere
Schadensersatzansprüche
sprochen
Resellervertrag
ergäben
könnte
Klägerin
Umweg
Inanspruchnahme
Vertriebspartner
weitaus
höhere
Schadensersatzansprüche
S.
durchsetzen
Lizenzanalogie
tatsächlich
zustünden
.
hat
Revision
Beklagten
Erfolg
.
Frage
Schadensberechnung
Form
Herausgabe
Schadensersatzleistungen
Verletzer
Abnehmern
Inanspruchnahme
Verletzten
erbringt
abzuziehen
sind
Gewinn
Verletzers
mindern
stellt
Verletzte
Streitfall
Schadensersatz
Grundsätzen
Lizenzanalogie
beansprucht
.
Höhe
zahlenden
angemessenen
üblichen
Lizenzgebühr
ist
Bedeutung
Verletzer
Vertragspartnern
Inanspruchnahme
Verletzten
Schadensersatz
leistet
.
Sollte
Klägerin
-S.
Grundsätzen
Lizenzanalogie
zustehenden
Schadensersatz
fordern
könnte
Klägerin
Schadensersatzzahlungen
Vertriebspartner
entgegenhalten
.
3
.
Annahme
Berufungsgerichts
Schadensersatzanspruch
Klägerin
Beklagten
sei
teilweise
erloschen
Klägerin
gezahlt
habe
ist
frei
Rechtsfehlern
.
Ansicht
Revision
Beklagten
kommt
insoweit
allerdings
Schadensersatzleistungen
Verletzers
Schadensersatzansprüche
anderer
Verletzer
Verletzerkette
Vertriebskette
anzurechnen
sind
.
Frage
stellt
Streitfall
Vertriebspartner
letzungshandlungen
unterschiedlichen
Vertriebsstufen
begangen
haben
Verletzerkette
Vertriebskette
besteht
.
Revision
Beklagten
weist
zutreffend
bestrittenen
Vortrag
Beklagten
habe
Original
dung
Flash-Präsentationen
Klägerin
Server
abgespeichert
anschließend
zahlreichen
Vertriebspartnern
jeweils
Unterverzeichnis
Server
anlegen
Internet-Seiten
so
einrichten
lassen
Flash-Präsentationen
Internet-Seiten
unmittelbar
Server
hätten
abgerufen
werden
können
.
hat
rem
Server
abgespeicherten
Originale
Nachahmungen
Flash-Präsentationen
Klägerin
Vorbringen
Zusammenwirken
jeweiligen
Vertriebspartnern
Internet-Seiten
öffentlich
zugänglich
gemacht
§
Abs.
UrhG
.
jetzt
§
UrhG
verstoßen
.
mag
sein
Berufungsgericht
angenommen
hat
Herstellung
Nachahmung
tation
Klägerin
weitere
eigenständige
Urheberrechtsverletzung
begangen
hat
.
ändert
aber
-S.
partner
hier
Rede
stehenden
Schaden
Verletzungshandlung
verursacht
haben
.
-S.
Klägerin
geleistete
Zahlung
könnte
Beklagten
jedoch
Ansicht
Berufungsgerichts
gemäß
§
Abs.
teilweise
Schadensersatzpflicht
Klägerin
befreit
haben
Beklagten
samtschuldverhältnis
besteht
.
Allerdings
ist
gesamtschuldnerische
Haftung
§
gegeben
.
Beklagte
Urheberrechtsverletzung
Feststellungen
Berufungsgerichts
fahrlässig
begangen
hat
fehlt
§
Abs.
vorausgesetzten
bewussten
gewollten
Zusammenwirken
Beklagten
Mittäter
§
Abs.
erforderlichen
Vorsatztat
Beklagten
S.
Anstifter
Gehilfe
hätte
fördern
können
vgl.
Palandt/Sprau
68
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Vertriebspartner
Beklagte
haften
öffentliche
Zugänglichmachen
FlashPräsentationen
Klägerin
entstandenen
Schaden
jedoch
§
Abs.
Gesamtschuldner
.
sind
Schaden
Beklagte
fahrlässig
verursacht
hat
nebeneinander
verantwortlich
.
Anders
Berufungsgericht
meint
haben
Klägerin
auch
Schaden
verursacht
Schaden
unter
ausgeführt
Verletzungshandlung
beruht
.
Ansicht
Berufungsgerichts
ist
insoweit
Bedeutung
-S.
Beklagten
verursachten
Schadensbeträge
Höhe
decken
.
Allerdings
schuldet
Beklagte
Klägerin
Schadensersatz
Höhe
angemessenen
Lizenzgebühr
Streitfall
Vergütungsmodell
Klägerin
Schadensschätzung
heranzuziehen
ist
zweiten
Stufe
Vergütungsmodells
Klägerin
jeweils
Mehrwertsteuer
bemessen
ist
.
Hingegen
wäre
zahlender
ersatz
Klägerin
gleichfalls
Grundlage
Lizenzanalogie
berechnete
dritten
Stufe
Vergütungsmodells
Klägerin
wesentlich
höheren
Vergütung
Resellerverträge
bemessen
.
Gesamtschuldverhältnis
besteht
jedoch
auch
dann
Haftungsumfang
Verantwortlicher
unterschiedlich
hoch
ist
;
Gesamtschuldverhältnis
besteht
dann
geringeren
Betrag
vgl.
.
Grundlage
Berufungsgericht
bislang
getroffenen
Feststellungen
kann
abschließend
beurteilt
werden
Schadensersatzleistung
Schadensersatzanspruch
gerin
Beklagten
anzurechnen
ist
.
§
Abs.
Satz
wirkt
Erfüllung
Gesamtschuldner
auch
übrigen
Schuldner
.
Streitfall
besteht
Besonderheit
zelne
Vertriebspartner
Klägerin
jeweils
Gesamtschuldner
haften
Vertriebspartner
untereinander
Gesamtschuldner
Klägerin
sind
.
Zahlung
-S.
ausreicht
Schulden
tilgen
ist
Zahlung
entsprechend
§
Schulden
Vertriebspartner
anzurechnen
.
Regelung
§
gilt
unmittelbar
Fall
Schuldner
Gläubiger
Schuldverhältnissen
gleichartigen
Leistungen
verpflichtet
ist
Geleistete
Tilgung
sämtlicher
Schulden
ausreicht
.
Interessenlage
ist
jedoch
gleiche
hier
Fall
ist
Schuldner
Vertriebspartner
-S.
Gläubiger
gleichartigen
gen
verpflichtet
sind
anderer
Schuldner
-S.
Gläubiger
Leistungen
jeweils
mithaftet
Schuldner
Geleistete
Tilgung
sämtlicher
Schulden
ausreicht
vgl.
.
m.w
.
.
§
Abs.
wird
Schuld
getilgt
Zahlende
Leistung
bestimmt
.
kann
dahinstehen
insoweit
allein
Betracht
kommenden
Anwaltsschreiben
5
Juli
Tilgungsbestimmung
Klägerin
klagten
entnehmen
lässt
.
Schreiben
ging
Klägerin
zutreffend
geltend
macht
erst
Tag
Zahlungseingang
vorinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
.
Tilgungsbestimmung
Sinne
§
Abs.
muss
aber
grundsätzlich
spätestens
Leistung
getroffen
werden
.
nachträgliche
Tilgungsbestimmung
ist
unwirksam
hier
ausdrücklich
konkludent
vorbehalten
war
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
7
;
aaO
§
Rdn
.
4a
;
.
BGB/Wenzel
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Ansicht
Revision
Beklagten
kann
Tatbestandsmerkmal
Leistung
§
schon
Gründen
Rechtssicherheit
Wortlaut
ausgelegt
werden
Tilgungsbestimmung
Fällen
vorliegenden
auch
noch
Leistung
zulässig
ist
.
Auslegung
lässt
auch
Urteil
Bundesgerichtshofs
2
.
Dezember
Sache
ZR
51,157
entnehmen
.
Frage
Tag
Übergabe
Schecks
eingegangener
Brief
noch
Tilgungsbestimmung
Leistung
gewertet
werden
kann
kam
Entscheidung
dortige
Schreiben
bereits
Leistungsbestimmung
erkennen
ließ
271
;
insoweit
51,157
abgedruckt
.
§
Abs.
kommt
verhältnismäßige
Tilgung
Schuld
Beklagten
erst
Betracht
vorgehenden
Anrechnungen
gesetzlichen
Tilgungsreihenfolge
ausscheiden
.
hat
Berufungsgericht
Standpunkt
folgerichtig
bislang
Feststellungen
getroffen
.
Pokrant
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
14.02.2006