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1888 lines
16 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
.
Juni
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Zuweisung
Verschreibungen
§
Abs.
;
Nr.
;
ApoG
§
Abs.
Satz
Fall
;
Abs.
Satz
Verurteilung
Unterlassung
ist
Amts
aufzuheben
Unterlassungsantrag
enthaltenes
Merkmal
verbietenden
Handlung
Urteilsausspruch
fehlt
Gericht
ausgesprochene
Unterlassungsgebot
weiter
reicht
Unterlassungsantrag
.
Bestimmung
§
Abs.
Satz
Fall
ApoG
ist
grundsätzlich
auch
Arzneimitteln
beachten
Arztpraxis
Patienten
angewendet
werden
sollen
sogenannten
Applikationsarzneimitteln
Zeitpunkt
Aussicht
genommenen
Behandlung
Arztpraxis
vorhanden
sein
müssen
speziell
Medikamenten
Ersteinstellung
Ersteinweisung
Hepatitis-C-Patienten
benötigt
werden
.
Urteil
18
.
Juni
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
Oberlandesgerichts
.
27
.
Dezember
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
Beklagte
sind
Apotheker
;
betreiben
jeweils
Apotheke
.
Beklagte
gab
25
.
Oktober
22
November
jeweils
verschreibungspflichtigen
Medikamente
"
Incivo
Filmtabletten
"
"
Filmtabletten/Ribarin
mg
Filmtabletten
"
"
Pegasys
IG
Fertogüem
Stück
Fertigspritzen
"
Arztpraxis
.
B.
behandelte
Hepatitis-C-Patienten
.
Fällen
wurde
Arztpraxis
ausgestellte
Rezept
Patienten
ausgehändigt
wurden
Rezept
Medikamente
direkt
Apotheke
Beklagten
ausgetauscht
.
Patienten
Vorgehensweise
Beklagten
Arztpraxis
einverstanden
waren
wurden
Zeitpunkt
Apotheke
Beklagten
vorstellig
.
Arztpraxis
.
B.
durchgeführte
Be-
handlung
erkrankten
Patienten
lief
regelmäßig
so
Patienten
ersten
Termin
untersucht
Diagnose
Hepatitis-C-Erkrankung
weiteren
Termin
einbestellt
wurden
.
zweiten
Termin
klärte
behandelnde
Arzt
durchzuführende
Behandlung
verabreichenden
Medikamente
Nebenwirkungen
.
dritten
Termin
wurden
Patienten
Arzthelferin
Arztpraxis
Anwendung
Beklagten
Zeitpunkt
dort
bereitgestellten
Medikamente
Selbstverabreichung
Pegasys-Fertigspritzen
eingewiesen
.
Kläger
sieht
beschriebenen
Vorgehensweise
wettbewerbsrechtlich
relevanten
Verstoß
Beklagten
apothekenrechtliche
Verbot
Absprachen
Zuweisung
Patienten
Verschreibungen
Arzt
Apotheke
.
hat
beantragt
Beklagten
Androhung
Ordnungsmitteln
verurteilen
unterlassen
rezeptpflichtige
Arzneimittel
Umgehung
Rechts
Patienten
freie
Apothekenwahl
direkter
Entgegennahme
ärztlicher
Rezepte
Aussteller
abzugeben
abgeben
lassen
.
hat
Kläger
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Beklagten
Verurteilung
Erteilung
Auskünften
entsprechende
Handlungen
begehrt
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
hat
geltend
gemacht
müsse
gewährleistet
sein
betreffenden
Medikamente
Ersteinstellung
Hepatitis-C-Patienten
Arztpraxis
vollständig
richtigen
Verabreichungsform
vorhanden
seien
.
sei
unabdingbar
Beklagte
Medikamente
jeweils
zeitgerecht
Einstellungsterminen
Arztpraxis
liefere
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
zweiten
Rechtszug
hat
Beklagte
Klageabweisungsantrag
weiterverfolgt
Kläger
Zurückweisung
Berufung
beantragt
.
Unterlassung
hat
Kläger
hilfsweise
beantragt
Beklagten
Androhung
Ordnungsmitteln
verurteilen
unterlassen
rezeptpflichtige
Arzneimittel
ärztlicher
Verordnung
Herrn
Dr.
med
.
-Straße
Praxis
bringen
bringen
aushändigen
lassen
Verordnung
namentlich
bezeichnete
Person
Aushändigung
Verordnung
selbst
bevollmächtigte
Dritte
Belieferung
Aushändigung
ausdrücklich
anordnet
ausgenommen
Verordnungen
Zytostatikazubereitungen
enthalten
aber
Arzneimittel
Gesundheitsbehörden
Bundes
Länder
benannten
Stellen
Falle
bedrohlichen
übertragbaren
Krankheit
Ausbreitung
sofortige
übliche
Maß
erheblich
überschreitende
Bereitstellung
spezifischen
Arzneimitteln
erforderlich
macht
§
Abs.
Satz
Nr.
3c
Arzneimittelgesetzes
bevorratet
§
Abs.
Nr.
Arzneimittelgesetzes
hergestellt
wurden
weiter
hilfsweise
unterlassen
Absprache
Berufungsausübungsgemeinschaft
tätigen
Arzt
Dr.
med
.
genehmigte
Rezeptsammelstelle
Arztpraxis
Gemeinschaftspraxis
unterhalten
.
Berufungsgericht
hat
Beklagten
Androhung
Ordnungsmitteln
verurteilt
unterlassen
rezeptpflichtige
Arzneimittel
direkter
Entgegennahme
ärztlicher
Rezepte
Aussteller
abzugeben
abgeben
lassen
Ausnahme
anwendungsfertiger
Zytostatikazubereitungen
Rahmen
üblichen
Apothekenbetriebs
hergestellt
worden
sind
und/oder
Arzneimitteln
Gesundheitsbehörden
Bundes
Länder
benannten
Stellen
Falle
bedrohlichen
übertragbaren
Krankheit
Ausbreitung
sofortige
übliche
Maß
erheblich
überschreitende
Bereitstellung
spezifischen
Arzneimitteln
erforderlich
macht
§
Abs.
Satz
Nr.
3c
Arzneimittelgesetzes
bevorratet
§
Abs.
Nr.
Arzneimittelgesetzes
hergestellt
wurden
.
hat
Berufungsgericht
Beklagten
bezogen
vorstehend
bezeichneten
Handlungen
Auskunftserteilung
verurteilt
Schadensersatzpflicht
festgestellt
.
weitergehende
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Kläger
beantragt
verfolgt
Beklagte
Antrag
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Kläger
ersten
Rechtszug
gestellten
Unterlassungsantrag
Weiteren
:
Unterlassungshauptantrag
zulässig
Einschränkungen
begründet
angesehen
.
hat
ausgeführt
:
Unterlassungshauptantrag
sei
bestimmt
genug
.
solle
Beklagten
verboten
werden
direkter
Entgegennahme
Rezepts
rezeptpflichtige
Arzneimittel
Aussteller
ärztlichen
Rezepts
abzugeben
abgeben
lassen
.
Antrag
reiche
zwar
weit
§
Abs.
ApoG
vorgesehenen
Ausnahmen
Rechnung
trage
.
sei
aber
ansonsten
§
§
3
Nr.
Verbindung
§
Abs.
ApoG
begründet
.
Bestimmung
§
Abs.
ApoG
sei
Marktverhaltensregelung
Sinne
§
Nr.
.
schütze
Vertrauen
Verbraucher
Unabhängigkeit
Tätigkeit
Apothekers
.
Richtlinie
2005/29/EG
unlautere
Geschäftspraktiken
stehe
Anwendung
§
Nr.
Verbindung
§
ApoG
Artikel
Abs.
Erwägungsgrund
nationalen
Vorschriften
Bezug
Sicherheitsaspekte
unberührt
lasse
.
Arztpraxis
.
B.
Beklagten
getroffene
Vereinbarung
rezeptpflichtige
Medikamente
Vorlage
Rezepte
Arztpraxis
direkt
Arzt
liefere
stelle
§
Abs.
ApoG
verbotene
Zuweisung
Verschreibungen
.
handele
streitgegenständlichen
Medikamenten
Zytostatikazubereitungen
noch
Medikamente
§
Abs.
ApoG
unterfielen
.
weitere
Einschränkung
Verbots
sehe
Gesetz
sei
auch
Streitfall
ausnahmsweise
gerechtfertigt
hier
andere
Weise
gewährleistet
werden
könnte
Apotheke
halben
Tages
beschaffenden
Medikamente
Ersteinweisung
Verfügung
stünden
frühestens
Woche
zweiten
Arzttermin
stattfinde
.
Beklagte
zumindest
fahrlässig
gehandelt
habe
seien
Anträge
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Auskunftserteilung
ebenfalls
begründet
.
II
.
Beurteilung
gerichtete
Revision
Beklagten
ist
begründet
führt
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
soweit
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
1
.
Berufungsgericht
Beklagten
ausgesprochene
Unterlassungsgebot
hat
schon
Bestand
Unterlassungshauptantrag
Tenor
landgerichtlichen
Urteils
enthaltene
Wendung
Umgehung
Rechts
Patienten
freie
Apothekenwahl
"
Tenor
Berufungsurteils
fehlt
Berufungsgericht
Kläger
mehr
zugesprochen
hat
beantragt
hat
§
Abs.
;
vgl.
171
;
Musielak
12
.
Aufl
.
.
.
Berufungsgericht
ausgesprochene
Unterlassungsgebot
reicht
insofern
weiter
Kläger
gestellte
Unterlassungshauptantrag
Verbot
anders
Klagenantrag
Fälle
erfasst
Patient
direkten
Kontakt
Apotheke
ausgeschlossen
wird
vgl.
Frage
Merkmal
Zuweisung
erfüllt
ist
Patient
Einverständnis
direkten
Zuleitung
Rezepts
bestimmte
Apotheke
erklärt
hat
Wesser
ApoG
Februar
§
.
.
vorliegende
Verstoß
§
Abs.
ist
Amts
berücksichtigen
Urteil
29
.
Juni
.
Anschriftenliste
erfordert
Aufhebung
Berufungsurteils
.
2
.
vorstehend
Ausgeführten
hat
auch
Verurteilung
Beklagten
Unterlassungshauptantrag
bezogenen
Anträgen
Auskunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Bestand
.
3
.
Rechtsstreit
ist
gegenwärtigen
Stand
Verfahrens
Sinne
Stattgabe
Klage
Kläger
gestellten
Unterlassungsanträge
jeweils
bezogenen
Folgeanträgen
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Auskunftserteilung
noch
Sinne
Abweisung
Klage
§
Abs.
Endentscheidung
reif
.
Sache
ist
§
Abs.
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Klage
kann
Kläger
bislang
gestellten
Anträgen
schon
Erfolg
haben
Beklagte
getroffenen
Feststellungen
Verhaltensweisen
Kläger
Verstoß
Abs.
Satz
Fall
ApoG
geregelte
Verbot
Zuweisung
Kunden
Verschreibungen
Arzt
Apotheke
erblickt
allein
Zusammenhang
medikamentösen
Ersteinstellung
Ersteinweisung
Hepatitis-C-Patienten
gezeigt
Rechtfertigung
Verhaltens
Ersteinstellung
bestehenden
besonderen
Gegebenheiten
berufen
hat
.
kann
nur
Umfang
Begehungsgefahr
ausgegangen
werden
.
Klageanträgen
vorgenommene
Verallgemeinerung
geht
weit
dort
mehr
Charakteristische
Ansicht
Klägers
Beklagten
begangenen
wettbewerbswidrigen
Verhaltensweise
Ausdruck
kommt
vgl.
Urteil
23
.
Februar
.
Parfümtestkäufe
;
Urteil
5
.
Oktober
.
Verbotsantrag
Telefonwerbung
;
Urteil
20
.
Juni
.
Restwertbörse
.
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
kann
wettbewerbswidriges
Verhalten
Beklagten
verneint
werden
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Beklagte
Lieferung
Medikamente
Grundlage
Absprache
tätig
geworden
ist
Zuweisung
Kunden
Verschreibungen
Arzt
Apotheke
Sinne
§
Abs.
Satz
Fall
ApoG
Gegenstand
hatte
.
Regelung
soll
sicherstellen
Erlaubnisinhaber
Apotheke
Kontakt
anderen
Gesundheitsberufen
insbesondere
Ärzten
Einfluss
Entscheidungsverhalten
haben
sachfremden
finanziellen
Erwägungen
leiten
lässt
.
soll
Verhaltensweisen
Apotheker
entgegenwirken
ordnungsgemäße
Versorgung
Bevölkerung
Arzneimitteln
beeinträchtigen
können
.
Vorschrift
stellt
Marktverhaltensregelung
Sinne
§
Nr.
vgl.
Urteil
13
.
März
.
Kooperationsapotheke
;
Urteil
12
.
März
.
TV-Wartezimmer
;
471
;
OLG
;
33
.
Aufl
.
.
;
.
UWG/Schaffert
2
.
Aufl
.
Nr.
.
;
Jagow
3
.
Aufl
.
Nr.
.
45
;
Großkomm
.
UWG/Metzger
2
.
Aufl
.
Nr.
.
;
Sieper
Spickhoff
Medizinrecht
2
.
Aufl
.
§
ApoG
.
2
;
Wesser
aaO
.
.
Richtlinie
2005/29/EG
unlautere
Geschäftspraktiken
Artikel
Anwendungsbereich
Art
.
vollständigen
Harmonisierung
Lauterkeitsrechts
geführt
hat
kennt
zwar
-9-
Bestimmung
§
Nr.
entsprechenden
Unlauterkeitstatbestand
.
Umstand
steht
Anwendung
genannten
Vorschrift
aber
Rechtsvorschriften
Europäischen
Union
Mitgliedstaaten
Bezug
Sicherheitsaspekte
Produkten
Bestimmung
§
ApoG
zählt
Richtlinie
unlautere
Geschäftspraktiken
unberührt
bleiben
vgl.
Urteil
8
.
Januar
.
Abgabe
Rezept
;
.
Bestimmung
§
Abs.
Satz
Fall
ApoG
bezweckten
Schutzes
Gesundheit
Verbraucher
sind
Verstöße
regelmäßig
geeignet
Interessen
Verbraucher
spürbar
beeinträchtigen
vgl.
.
TV-Wartezimmer
.
Kläger
Verstoß
§
Abs.
Satz
Fall
ApoG
beanstandete
Verhalten
Beklagten
stellt
§
Abs.
Satz
Abs.
ApoG
enthaltenen
Regelungen
Verbotstatbestände
§
Abs.
Satz
ApoG
einschränken
zulässiges
Verhalten
.
gilt
auch
Blick
Bestimmung
§
Abs.
ApoG
Inhaber
Erlaubnis
Betrieb
öffentlichen
Apotheke
Absprache
anwendungsfertige
Zytostatikazubereitungen
Rahmen
üblichen
Apothekenbetriebs
hergestellt
worden
sind
unmittelbar
anwendenden
Arzt
abgeben
darf
.
kann
vorliegenden
Zusammenhang
dahinstehen
Regelung
analogiefähig
ist
so
Apothekenbetriebsordnung
5
.
Aufl
.
Stand
September
§
.
10
;
aA
Rixen
ApoG
§
.
.
Regelung
§
Abs.
ApoG
trägt
Umstand
Rechnung
Herstellung
anwendungsfertiger
Zytostatika
personeller
räumlicher
apparativer
Hinsicht
gestellten
hohen
Anforderungen
erfahrungsgemäß
nur
Apotheken
Verschreibungen
Zytostatikazubereitungen
ordnungsgemäß
ausführen
können
Zubereitungen
Sicherheitsgründen
Patienten
ausgehändigt
werden
sollten
Rixen
aaO
.
Hinweis
Begründung
Entwurfs
Bundesrats
Gesetzes
Änderung
Apothekengesetzes
BT-Drucks
.
S.
.
Arzneimitteln
Arztpraxis
Patienten
angewendet
werden
sollen
sogenannten
Applikationsarzneimittel
Zeitpunkt
Aussicht
genommenen
Behandlung
Arztpraxis
vorhanden
sein
müssen
hier
Rede
stehenden
Medikamente
Ersteinstellung
Ersteinweisung
Hepatitis-C-Patienten
rechnen
besteht
grundsätzlich
entsprechende
immerhin
nur
annähernd
vergleichbare
Notwendigkeit
Vorteilhaftigkeit
Verkürzung
Versorgungswegs
Ausschluss
Patienten
.
gibt
regelmäßig
Möglichkeiten
Umgehung
Patienten
etwa
telefonische
Nachfrage
sicherzustellen
Ersteinstellung
Ersteinweisung
Hepatitis-CPatienten
benötigten
Medikamente
Feststellungen
Berufungsgerichts
Apotheke
halben
Tages
beschafft
werden
können
vereinbarten
Termin
Arztpraxis
vollständig
richtigen
Verabreichungsform
Verfügung
stehen
.
Abweichendes
gilt
nur
hinreichender
medizinischer
Grund
vorliegt
etwa
dann
Hilfsbedürftigkeit
Unzuverlässigkeit
Patienten
rechtzeitige
qualitätswahrende
Beschaffung
Applikationsarzneimittels
gewährleistet
ärztliche
Therapie
gefährdet
ist
vgl.
Wesser
aaO
.
;
aaO
§
.
.
Fall
beruht
Zuweisung
Verschreibung
§
Abs.
Satz
Fall
ApoG
verbotenen
Absprache
medizinischer
Notwendigkeit
Wesser
Kieser/
aaO
.
.
Merkmal
Zuweisung
fehlt
möglicherweise
auch
dann
Arzt
Patienten
Anwendung
Applikationsarzneimittels
neutral
verschiedene
ten
Hand
gibt
etwa
Form
Aushändigung
Rezepts
Patienten
Form
Beauftragung
Arztes
Einlösung
Patienten
bestimmten
Apotheke
Arzt
selbst
ausgewählten
Apotheke
Patient
dann
zuletzt
genannte
Möglichkeit
entscheidet
vgl.
Wesser
aaO
.
.
behandelnden
Ärzte
Patienten
vorliegend
Möglichkeit
eröffnet
haben
Beschaffungsarten
auszuwählen
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
Streitfall
lässt
Ansicht
Revision
auch
Fall
vergleichen
Senatsentscheidung
"
Kooperationsapotheke
"
zugrunde
gelegen
hat
.
dort
Rede
stehenden
Entlassmanagement
gemäß
§
Abs.
Satz
obliegt
Auftrag
Krankenkassen
handelnden
Krankenhäusern
Übergang
nächsten
Versorgungsbereich
planen
organisieren
Zusammenhang
weitere
Versorgung
Hilfsmitteln
Medikamenten
koordinieren
.
Kooperationsapotheke
.
Koordinierung
weiteren
Versorgung
Medikamenten
umfasst
Pflicht
Durchführung
Entlassmanagements
befassten
beauftragten
Person
ersten
Kontakt
Versicherten
gewünschten
Apotheke
entsprechender
Wunsch
geäußert
worden
ist
Umständen
geeignet
erscheinenden
Apotheke
herstellen
.
Kooperationsapotheke
.
entsprechende
auch
nur
vergleichbare
Interessenlage
liegt
Praxis
niedergelassenen
Arztes
verabreichenden
Applikationsarzneimitteln
grundsätzlich
.
strengen
Grundsatz
abschließend
anzusehenden
Regelung
§
ApoG
ist
Ansicht
Revision
Raum
entsprechende
Anwendung
Grundsätze
Senat
Frage
Zulässigkeit
verkürzten
Versorgungswegs
Hörgeräten
vgl.
Urteil
29
.
Juni
Verkürzter
;
Urteil
15
November
f.
Hörgeräteversorgung
;
Urteil
13
.
Januar
.
Hörgeräteversorgung
II
;
Urteil
24
Juli
.
.
Hörgeräteversorgung
Brillen
vgl.
Urteil
9
Juli
.
Brillenversorgung
;
Urteil
24
.
Juni
.
.
Brillenversorgung
entwickelt
hat
.
Entscheidungen
maßgeblichen
Bestimmungen
ist
Verkürzung
Versorgungswegs
schon
dann
zulässig
hinreichender
Grund
vorliegt
vgl.
§
Abs.
Musterberufsordnung
tätigen
Ärzte
Ärztinnen
Jahr
geltenden
Fassung
abgedruckt
Kommentar
Musterberufsordnung
deutschen
Ärzte
5
.
Aufl
.
S.
]
§
Abs.
Musterberufsordnung
deutschen
Ärztinnen
Ärzte
seither
geltenden
Fassung
abgedruckt
Ratzel
Kommentar
Musterberufsordnung
deutschen
Ärzte
6
.
Aufl
.
S.
;
Verkürzter
;
.
Brillenversorgung
;
.
f.
Brillenversorgung
;
.
.
Hörgeräteversorgung
;
.
.
Hörgeräteversorgung
;
Wesser
aaO
.
.
gelten
§
Abs.
Satz
ApoG
geregelten
Kooperationsverbote
Verbot
Zuweisung
Kunden
Verschreibungen
gemäß
§
Abs.
Satz
Fall
ApoG
nur
§
Abs.
Satz
Abs.
ApoG
geregelten
Fällen
allenfalls
noch
gleichbaren
Fällen
jeweils
triftige
Gründe
Geltung
Kooperationsverbote
sprechen
.
.
wiedereröffneten
Berufungsinstanz
wird
Berufungsgericht
Zusammenhang
Prüfung
Zulässigkeit
Begründetheit
Kläger
neu
formulierten
Unterlassungsantrags
beachten
haben
mögliche
Einschränkungen
gesetzlichen
Ausnahmetatbeständen
Unterlassungsausspruch
aufgenommen
werden
müssen
erlaubte
Verhaltensweisen
Verbot
ausgenommen
sind
.
gemäß
§
Abs.
Nr.
müssen
Umstände
Erfüllung
jeweiligen
Ausnahmetatbestands
ergibt
so
genau
umschrieben
sein
Vollstreckungsverfahren
erkennbar
ist
konkreten
Handlungen
Verbot
ausgenommen
sind
.
genügt
grundsätzlich
insoweit
einschlägigen
gesetzlichen
Regelungen
verweisen
Tatbestandsmerkmale
eindeutig
gefestigte
Auslegung
geklärt
sind
.
Abweichendes
gilt
nur
weitergehende
Konkretisierung
möglich
gewählte
Antragsformulierung
Gewährung
effektiven
Rechtsschutzes
erforderlich
ist
vgl.
Vorstehenden
Urteil
29
.
April
.
Erinnerungswerbung
Internet
;
Urteil
4
November
.
Rechtsberatung
.
Ansicht
Revision
braucht
Unterlassungsantrag
differenziert
werden
Arzt
Rezepte
Patienten
Eigenbedarf
ausgestellt
hat
.
Verbot
Rezepte
eigenen
Bedarf
auszustellen
steht
Streitfall
vornherein
Rede
.
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
12.06.2013
OLG
Entscheidung
27.12.2013