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2499 lines
22 KiB

NAMEN
Verkündet
:
1
.
Juni
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Teststreifen
Blutzuckerkontrolle
§
;
Richtlinie
98/79/EG
Erwägungsgrund
Art
.
Abs.
Satz
Art
.
11
;
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
Satz
§
§
Abs.
Halbs
.
Parallelimporteur
Produkts
Eigenanwendung
Blutzuckerbestimmung
CE-Kennzeichnung
trägt
benannten
Stelle
Konformitätsbewertung
unterzogen
worden
ist
ist
verpflichtet
neue
Bewertung
vornehmen
lassen
Konformität
Kennzeichnung
Gebrauchsanweisung
Produkts
Übersetzung
Amtssprache
Einfuhrmitgliedstaats
bescheinigt
werden
soll
Anschluss
Urteil
13
.
Oktober
Int
.
.
Servoprax/RDD
;
Aufgabe
ECLI
:
:
Urteil
12
.
Mai
.
One
.
Unterlassungsansprüche
Schadensersatzansprüche
Ansprüche
Abmahnkostenersatz
hängen
Weise
voneinander
Erhebung
Zwischenfeststellungsklage
§
Abs.
zulässt
Ergänzung
Urteil
2
.
Mai
Faxkarte
;
Urteil
31
.
Mai
.
Missbräuchliche
Vertragsstrafe
.
vorausgegangenem
Verfügungsverfahren
erhobenen
Hauptsacheklage
kann
Wege
Widerklage
Antrag
Aufhebung
einstweiligen
Verfügung
verfolgt
werden
.
Erlass
einstweiligen
Verfügung
erhobenen
Hauptsacheklage
liegt
Zulässigkeit
Hilfswiderklage
Aufhebung
einstweiligen
Verfügung
Falle
Abweisung
Hauptsacheklage
gemäß
§
Abs.
erforderliche
Sachzusammenhang
regelmäßig
.
Revision
kann
Aufhebung
einstweiligen
Verfügung
Wege
Eventual-)Widerklage
begehrt
werden
.
Urteil
1
.
Juni
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
23
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
27
.
Juni
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Abweisung
Widerklage
gerichtet
ist
Verwerfung
Rechtsmittels
Beklagte
Hilfswiderklage
geltend
gemachten
Anspruch
weiterverfolgt
hat
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Klage
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
11
.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
15
.
Dezember
Zurückweisung
Anschlussberufung
Klägerin
abgeändert
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
hat
Klägerin
%
Beklagte
%
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Vertriebsgesellschaft
Roche
GmbH.
vertreibt
Bezeichnungen
"
Aviva
"
"
"
Teststreifen
Blutzuckerselbstkontrolle
.
Roche
GmbH
hat
Teststreifen
erstmaligem
Inverkehrbringen
Europäischen
Union
benannte
Stelle
Vereinigten
Königreich
englischer
Sprache
Konformitätsbewertungsverfahren
durchführen
lassen
Produkte
CE-Kennzeichnung
erhalten
haben
.
Klägerin
vertreibt
Produkte
Angaben
deutscher
Sprache
Umverpackung
Verkaufsverpackung
einliegenden
Gebrauchsanweisung
deutscher
Sprache
.
Klägerin
Teststreifen
verwendeten
Dosen
befindet
Kontrolllösung
Genauigkeit
Blutzuckermessgeräts
überprüft
werden
kann
Teststreifen
verwendet
werden
.
wird
Kontrolllösung
Teststreifen
getropft
Teststreifen
Messgerät
eingeführt
gemessene
Wert
Werten
Dose
verglichen
.
gemessene
Wert
Grenzwerte
liegt
weist
mangelnde
Genauigkeit
Messgeräts
.
britischen
Markt
vertreibt
Klägerin
Blutzuckermessgeräte
Blutzuckerteststreifen
ausschließlich
Messeinheiten
"
"
.
bietet
Messeinheit
"
"
Messeinheit
"
verwendet
wird
.
Klägerin
vertriebenen
Dosen
Teststreifen
sind
Grenzwerte
Kontrolllösung
Teststreifen
"
auch
"
"
angegeben
.
Beklagte
ist
Schwestergesellschaft
Servoprax
GmbH
Großhändlerin
Medizinprodukten
.
vertrieb
Roche
agnostics
GmbH
EU-Ausland
hergestellte
Teststreifen
Blutzuckerselbstkontrolle
"
Aviva
"
"
"
Wege
Parallelvertriebs
Umverpackungen
Servoprax
GmbH
Aufkleber
Hinweisen
deutscher
Sprache
angebracht
hatte
.
Verpackungen
war
Servoprax
GmbH
angefertigte
deutsche
Sprachfassung
Herstellerinformationen
beigefügt
wörtlich
Herstellerinformationen
entsprach
Roche
GmbH
Vertrieb
bestimmten
Teststreifen
verwendete
.
Teststreifen
Beklagten
vertriebenen
Produkts
"
"
waren
Grenzwerte
Zeit
Juni
Herbst
allein
"
"
angegeben
.
Ansicht
Klägerin
waren
Beklagten
vertriebenen
Teststreifen
"
ACCU-CHEK
Aviva
"
"
neues
ergänzendes
Konformitätsbewertungsverfahren
verkehrsfähig
.
Klägerin
hat
Beklagte
Vertriebs
Teststreifen
abgemahnt
.
Servoprax
GmbH
hat
fraglichen
Blutzuckerteststreifen
benannten
Stelle
ergänzendes
Konformitätsbewertungsverfahren
durchgeführt
Zertifizierung
13
.
Dezember
erhalten
.
Klage
hat
Klägerin
beantragt
Beklagte
verurteilen
unterlassen
Bundesrepublik
Ländern
Europäischen
Union
Europäischen
Wirtschaftsraums
eingeführte
Blutzuckerteststreifenpackungen
Kennzeichnung
"
Aviva
"
und/oder
"
"
umgestalteten
Umverpackung
und/oder
Gebrauchsanweisung
Verkehr
bringen
und/oder
Verkehr
bringen
lassen
Gebrauchsanweisungen
Etikettierungen
vorab
erneuten
ergänzenden
Konformitätsbewertungsverfahren
überprüft
worden
sind
.
Antrag
hat
Klägerin
nachfolgend
zurückgenommen
.
hat
ausgeführt
habe
erst
Klageerhebung
erfahren
Servoprax
GmbH
ergänzendes
Konformitätsbewertungsverfahren
durchgeführt
habe
.
Beklagte
ist
Klägerin
Anträgen
Auskunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Erstattung
Rechtsverfolgungskosten
weiterverfolgten
Klage
entgegengetreten
hat
widerklagend
beantragt
festzustellen
Klägerin
verpflichtet
ist
unterlassen
Bundesrepublik
Ländern
Europäischen
Union
und/oder
Europäischen
Wirtschaftsraums
eingeführte
Blutzuckerteststreifenpackungen
Kennzeichnung
"
Aviva
"
und/oder
"
"
umgestalteten
Umverpackung
und/oder
Gebrauchsanweisung
Verkehr
bringen
und/oder
Verkehr
bringen
lassen
Gebrauchsanweisungen
Etikettierungen
vorab
erneuten
ergänzenden
Konformitätsbewertungsverfahren
überprüft
worden
sind
hilfsweise
Bedingung
Hauptsache
Klageanträge
Auskunft
Schadensersatzfeststellung
abgewiesen
werden
Landgericht
vorangegangenen
Verfahren
einstweiligen
Verfügung
28
.
September
erlassene
Beschlussverfügung
Anfang
unbegründet
aufzuheben
Klägerin
Kosten
Verfügungsverfahrens
Aufhebungsverfahrens
aufzuerlegen
weiter
hilfsweise
Bedingung
hilfsweise
gestellten
Aufhebungsantrag
stattgegeben
wird
festzustellen
Klägerin
verpflichtet
ist
Beklagten
Schaden
ersetzen
Vollziehung
Beschlussverfügung
28
.
September
entstanden
ist
und/oder
entstehen
wird
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Widerklage
ten
Feststellung
hat
Gründen
Entscheidung
unbegründet
bezeichnet
.
Berufungsverfahren
hat
Beklagte
ersten
Rechtszug
Klage
Widerklage
erfolglosen
Anträge
weiterverfolgt
.
Klägerin
hat
zweiter
Instanz
Antrag
Auskunftserteilung
nur
eingeschränkten
Umfang
weiterverfolgt
Übrigen
Zurückweisung
Berufung
Wege
Anschlussberufung
hilfsweise
beantragt
1
.
Beklagte
verurteilen
Klägerin
Auskunft
erteilen
Beklagte
Bundesrepublik
Ländern
Europäischen
Union
und/oder
Europäischen
Wirtschaftsraumes
Blutzuckerteststreifenpackungen
Kennzeichnung
"
Aviva
"
und/oder
"
"
Kennzeichnung
Teststreifen-Röhrchen
Verkehr
gebracht
hat
und/oder
Verkehr
hat
bringen
lassen
Grenzwertangabe
fehlte
Angabe
Umsatzes
Beklagte
Produkten
erzielt
hat
Mengen
Beklagte
Dritte
abgegeben
hat
1
Juli
;
2
.
festzustellen
Beklagte
Klägerin
Schaden
ersetzen
hat
Ziff
.
Hilfsantrags
genannten
Handlungen
bereits
entstanden
ist
und/oder
noch
entstehen
wird
.
Berufung
Beklagten
ist
Erfolg
geblieben
Urteil
27
.
Juni
juris
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
erstrebt
Beklagte
weiterhin
Abweisung
Klage
;
verfolgt
Widerklageanträge
.
Senat
hat
Klageverfahren
Klägerin
Servoprax
GmbH
Beschluss
30
.
April
Gerichtshof
Europäischen
Union
folgende
Fragen
Vorabentscheidung
vorgelegt
Teststreifen
Blutzuckerkontrolle
:
Muss
Dritter
In-vitro-Diagnostikum
Eigenanwendung
Blutzuckerbestimmung
Hersteller
Mitgliedstaat
konkret
:
Vereinigten
Königreich
Konformitätsbewertung
Art
.
Richtlinie
unterzogen
worden
ist
CE-Kennzeichnung
Art
.
Richtlinie
trägt
grundlegenden
Anforderungen
Art
.
Anhang
Richtlinie
erfüllt
erneuten
ergänzenden
Konformitätsbewertung
Art
.
Richtlinie
unterziehen
Produkt
Mitgliedstaat
konkret
:
Bundesrepublik
Verpackungen
Verkehr
bringt
Hinweise
Amtssprache
Mitgliedstaats
abweichenden
Amtssprache
Mitgliedstaats
angebracht
sind
konkret
:
Deutsch
Englisch
Gebrauchsanweisungen
Amtssprache
Mitgliedstaats
B
Mitgliedstaats
beigefügt
sind
?
Macht
Unterschied
Dritten
beigefügten
Gebrauchsanweisungen
wörtlich
Informationen
entsprechen
Hersteller
Produkts
Rahmen
Vertriebs
Mitgliedstaat
verwendet
?
Hinblick
Vorlagebeschluss
hat
Senat
vorliegenden
Sache
Verfahren
Beschluss
30
.
April
entsprechender
Anwendung
§
ausgesetzt
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
hat
Verfahren
Vorabentscheidung
vorgelegte
Frage
folgt
beantwortet
Urteil
13
.
Oktober
Int
.
Servoprax/RDD
:
Art
.
Richtlinie
98/79/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
27
.
Oktober
ist
auszulegen
Parallelimporteur
Produkts
Eigenanwendung
Blutzuckerbestimmung
CEKennzeichnung
trägt
benannten
Stelle
Konformitätsbewertung
unterzogen
worden
ist
verpflichtet
neue
Bewertung
vornehmen
lassen
Konformität
Kennzeichnung
Gebrauchsanweisung
Produkts
Übersetzung
Amtssprache
Einfuhrmitgliedstaats
bescheinigt
werden
soll
.
-9-
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klägerin
zuletzt
gestellten
Anträge
Auskunftserteilung
Schadensersatzfeststellung
Zeit
13
.
Dezember
Antrag
Erstattung
Abmahnkosten
begründet
Beklagten
erhobene
Widerklage
unzulässig
angesehen
.
hat
ausgeführt
:
Beklagte
habe
Vertrieb
parallelimportierten
Teststreifen
Zeitpunkt
ergänzenden
Zertifizierung
13
.
Dezember
Kennzeichnungsbestimmungen
verstoßen
.
Beklagte
müsse
Hersteller
behandeln
lassen
Umverpackung
Teststreifen
deutschen
Markt
deutschsprachiges
Etikett
angebracht
Packung
deutschsprachige
Gebrauchsanweisung
beigefügt
worden
sei
.
Gebrauchsanweisung
Etikettierung
deutscher
Sprache
diene
sicheren
Anwendung
Produkts
müsse
erneuten
ergänzenden
Konformitätsbewertungsverfahren
Medizinproduktegesetz
überprüft
werden
.
Beklagte
habe
zwar
selbst
Übersetzung
Gebrauchsanweisung
anfertigen
lassen
Servoprax
deutsche
Sprachfassung
Herstellerinformationen
Roche
GmbH
verwendet
.
Umstand
ändere
aber
Gebrauchsanweisung
erst
nachträglich
Hersteller
anderen
Sprachfassung
ausgestatteten
Originalprodukt
beigefügt
worden
sei
.
Überprüfung
Veränderung
stets
Fehlerquellen
berge
Missverständnissen
Anwendung
Produkte
schlimmen
Folgen
Anwender
führen
könne
habe
Gründen
Gesundheitsschutzes
benannten
Stelle
Sinne
Richtlinie
oblegen
.
Vertrieb
umgestalteten
Produkte
ergänzendes
Konformitätsbewertungsverfahren
habe
wettbewerbsrechtlich
geschützten
Interessen
Verbraucher
spürbar
beeinträchtigt
.
Beklagte
habe
auch
schuldhaft
gehandelt
.
habe
verlassen
dürfen
Vertrieb
veränderten
Produkte
ergänzende
Konformitätsbewertung
zulässig
sei
.
Zwischenfeststellungswiderklage
behandelnde
Widerklage
Beklagten
sei
unzulässig
.
Parteien
sei
Hauptklage
lediglich
Auskunftsanspruch
Schadensersatzanspruch
anhängig
.
Bestehen
Unterlassungsanspruchs
sei
vorgreiflich
.
II
.
Beurteilung
gerichtete
Revision
ist
begründet
richtet
Berufungsgericht
Klage
stattgegeben
hat
.
Klage
stellt
Berufungsgericht
angenommenen
Gründen
noch
Ergebnis
begründet
.
besteht
auch
Anlass
Sache
insoweit
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Anschlussberufung
Klägerin
zweiten
Rechtszug
hilfsweise
weitere
Anträge
Auskunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Beklagten
gestellt
hat
ist
zwar
zulässig
hat
aber
Sache
Erfolg
.
Beklagten
erhobene
Widerklage
hat
Berufungsgericht
Recht
abgewiesen
so
Revision
insoweit
zurückzuweisen
ist
.
Beklagte
Revision
auch
weiterverfolgt
hat
ist
Rechtsmittel
unstatthaft
unzulässig
verwerfen
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Klägerin
zuletzt
gestellten
Anträge
begründet
angesehen
Beklagte
Vertrieb
parallelimportierten
Teststreifen
Zeitpunkt
ergänzenden
Zertifizierung
13
.
Dezember
Kennzeichnungsbestimmungen
verstoßen
habe
.
Beklagte
müsse
Hersteller
handeln
lassen
Umverpackung
Teststreifen
deutschen
Markt
deutschsprachiges
Etikett
angebracht
Packung
deutschsprachige
Gebrauchsanweisung
beigefügt
worden
sei
.
Gebrauchsanweisung
Etikettierung
deutscher
Sprache
diene
sicheren
Anwendung
Produkts
müsse
erneuten
ergänzenden
Konformitätsbewertungsverfahren
Medizinproduktegesetz
überprüft
werden
.
Vertrieb
Beklagten
umgestalteten
Produkte
ergänzendes
Konformitätsbewertungsverfahren
habe
wettbewerbsrechtlich
geschützten
Interessen
Verbraucher
spürbar
beeinträchtigt
.
Berufungsgericht
hat
Ausführungen
Rechtsprechung
Senats
orientiert
Eigenanwendung
schon
dann
Inland
Verkehr
gebracht
werden
dürfen
Gebrauchsanweisung
Etikettierung
deutscher
Sprache
aufweisen
vorab
zumindest
ergänzenden
Konformitätsbewertungsverfahren
überprüft
worden
sind
Urteil
12
.
Mai
.
One
.
kann
Urteil
Gerichtshofs
Europäischen
Union
13
.
Oktober
Int
.
Servoprax/RDD
festgehalten
werden
.
Urteil
ist
Parallelimporteur
Produkts
Eigenanwendung
Blutzuckerbestimmung
CE-Kennzeichnung
trägt
benannten
Stelle
Konformitätsbewertung
unterzogen
worden
ist
verpflichtet
neue
Bewertung
vornehmen
lassen
Konformität
Kennzeichnung
Gebrauchsanweisung
Produkts
Übersetzung
Amtssprache
Einfuhrmitgliedstaats
bescheinigt
werden
soll
.
Art
.
Richtlinie
Umsetzung
dienenden
Vorschriften
deutschen
Rechts
lässt
Ansicht
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Verpflichtung
Parallelimporteurs
Vormarktkontrolle
herleiten
.
2
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
stellt
auch
Ergebnis
richtig
.
Revision
Beklagten
ist
gemäß
§
zurückzuweisen
.
Teststreifen
Beklagten
vertriebenen
Produkts
"
Aviva
"
waren
Grenzwerte
Zeit
Juni
Herbst
"
allein
"
"
angegeben
.
war
Teststreifen
Verwendung
Messgeräten
Messeinheiten
"
mg/dl
"
Umrechnung
erforderlich
fehlerhaften
Anwendung
Verbraucher
führen
konnte
.
Erwägungsgrund
Richtlinie
98/79/EG
umfasst
Richtlinie
angesprochene
Herstellungsvorgang
auch
Verpackung
Medizinprodukte
Zusammenhang
Sicherheitsaspekten
Produkts
steht
.
Auch
Berücksichtigung
Sachverhalts
hat
Urteil
Berufungsgerichts
Ausführungen
Urteil
Gerichtshofs
Europäischen
Union
13
.
Oktober
Bestand
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
hat
insoweit
ausgeführt
vorgelegten
Akten
deute
Aufmachung
deutsche
Recht
verstoße
.
habe
deutsche
Regierung
mündlichen
Verhandlung
erklärt
innerstaatlichen
Recht
Verbot
Verkaufs
Produkten
Blutzuckermessung
gebe
allein
Messeinheit
"
"
angegeben
sei
Int
.
.
Servoprax/RDD
.
Klägerin
meint
zwar
Ausführungen
ließen
Schluss
Gerichtshof
Europäischen
Union
Vorlagefrage
möglicherweise
anders
beantwortet
hätte
festgestellt
worden
wäre
fraglichen
Angaben
gesetzliche
Anforderungen
verstießen
.
macht
aber
geltend
Feststellung
vorliegenden
Verfahren
hätte
getroffen
werden
müssen
auch
nur
können
.
Urteil
Berufungsgerichts
hat
Ansicht
Klägerin
auch
Ergebnis
Bestand
Art
.
Abs.
Satz
Richtlinie
98/79/EG
Mitgliedstaaten
Gefahren
Gesundheit
Sicherheit
Patienten
Anwender
gegebenenfalls
Dritter
Sicherheit
Eigentum
festgestellt
haben
verpflichtet
geeigneten
vorläufigen
Maßnahmen
treffen
Produkte
Markt
nehmen
Inverkehrbringen
Inbetriebnahme
verbieten
einzuschränken
.
dort
geregelte
Meldeverfahren
gemäß
Art
.
Richtlinie
ergänzte
Schutzverfahren
ermöglicht
Ansicht
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Gesundheit
Sicherheit
Betroffenen
schützen
Beeinträchtigungen
freien
Warenverkehrs
begrenzen
Anwendung
nationaler
Maßnahmen
brächte
Importeur
verpflichteten
Erfüllung
sprachlichen
Anforderungen
Einfuhrmitgliedstaats
vorgenommenen
Änderungen
Kennzeichnung
Gebrauchsanweisung
Produkts
Konformitätsbewertung
unterziehen
lassen
Int
.
.
Servoprax/RDD
.
abschließend
anzusehenden
Regelung
ist
zusätzliches
Konformitätsbewertungsverfahren
Vormarktkontrolle
bislang
geltenden
Recht
geboten
Interesse
freien
Warenverkehrs
auch
zulässig
.
Festlegung
Richtlinie
98/79/EG
Verbraucher
Auslegung
einschlägigen
Bestimmungen
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
ist
insoweit
bindend
.
3
.
Aufhebung
Berufungsurteils
vorstehenden
Ausführungen
nur
Rechtsverletzung
Anwendung
Gesetzes
festgestellten
Sachverhalt
erfolgt
Sache
getroffenen
Feststellungen
Endentscheidung
reif
ist
hat
Senat
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Abs.
.
Erfolg
macht
Klägerin
erstmals
Revisionsinstanz
geltend
hätte
vorausgesehen
hätte
Gerichtshof
Europäischen
Union
höhere
Anforderungen
Feststellung
konkreten
Patientengefährdung
stellen
würde
Senat
Urteil
"
One
"
ergänzend
insbesondere
vorgetragen
Beklagte
Rahmen
Umetikettierung
auch
bereits
fehlerhafte
Chargenbezeichnungen
Mindesthaltbarkeitsdaten
aufgebracht
habe
.
Unabhängig
Revisionsinstanz
zulässige
Einführung
neuen
Streitgegenstands
liegt
vgl.
Urteil
9
.
Oktober
.
kann
Vorbringen
Klage
schon
Erfolg
verhelfen
Beklagte
auch
Klägerin
nunmehr
geltend
gemachten
Umständen
Pflicht
Durchführung
ergänzenden
Konformitätsverfahrens
zuwidergehandelt
hätte
vgl.
oben
.
.
zuletzt
genannten
Grund
ist
Sache
auch
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Klägerin
Antragstellung
ermöglichen
Umstände
Einzelfalls
berücksichtigt
werden
gegebenenfalls
konkrete
Gesundheitsgefährdung
ergibt
.
4
.
Anschlussberufung
Klägerin
zweiten
Rechtszug
hilfsweise
weitere
Anträge
Auskunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Beklagten
gestellt
hat
ist
bedingten
Form
statthaft
vgl.
Urteil
10
November
Klägerin
gesetzten
Frist
Berufungserwiderung
26
Juli
gemäß
§
Abs.
Satz
rechtzeitig
eingelegt
worden
zulässig
.
Sache
hat
allerdings
Erfolg
.
Beklagte
hat
Klägerin
insoweit
beanstandeten
Verhaltensweise
vorstehenden
Ausführungen
wettbewerbswidrig
noch
sonst
rechtswidrig
gehandelt
.
5
.
Zwischenfeststellungswiderklage
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Begründung
abgewiesen
Bestehen
Unterlassungsanspruchs
sei
Parteien
lediglich
noch
anhängigen
Schadensersatzanspruch
vorgreiflich
.
Sichtweise
entspricht
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Schadensersatzanspruch
Unterlassungsanspruch
unterschiedliche
Sachverhalte
betreffen
gegenseitig
präjudizieren
vgl.
Urteil
2
.
Mai
Faxkarte
;
Urteil
31
.
Mai
.
Missbräuchliche
Vertragsstrafe
.
fehlt
Streitfall
zulässige
Zwischenfeststellungsklage
§
Abs.
erforderlichen
vorgreiflichen
Rechtsverhältnis
.
ist
nur
auszugehen
ohnehin
befunden
werden
muss
streitige
Rechtsverhältnis
besteht
vgl.
Urteil
2
Juli
.
.
ist
Verhältnis
Schadensersatzanspruch
Anspruch
Erstattung
Abmahnkosten
einerseits
Unterlassungsanspruch
andererseits
Fall
vgl.
GRUR
.
Missbräuchliche
Vertragsstrafe
.
6
.
Beklagten
verfolgte
Antrag
Aufhebung
Landgericht
vorangegangenen
Verfahren
einstweiligen
Verfügung
28
.
September
erlassenen
Beschlussverfügung
Verfügung
bestätigenden
Urteils
Landgerichts
21
.
Dezember
konnte
zwar
vorliegenden
Hauptsacheverfahren
gestellt
werden
.
Beklagte
hat
Anträge
jedoch
Bedingung
Abweisung
Klageanträge
Auskunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzverpflichtung
gestellt
.
Bedingung
ist
Vorinstanzen
eingetreten
.
Hinblick
§
Abs.
Satz
kann
Beklagte
Anträge
Revisionsinstanz
Entscheidung
stellen
.
Insoweit
ist
Revision
unzulässig
.
Vorschrift
§
Abs.
Gericht
Hauptsache
Sinne
§
Gericht
ersten
Rechtszugs
Hauptsache
Berufungsinstanz
anhängig
ist
Berufungsgericht
anzusehen
ist
bestimmt
Gericht
Arrestverfahren
Verfahren
einstweiligen
Verfügung
Fällen
§
Abs.
Abs.
§
Abs.
§
wahlweise
Amtsgericht
Bezirk
Arrest
belegende
Gegenstand
Freiheit
beschränkende
Person
befindet
ausschließlich
§
zuständig
ist
vgl.
31
.
Aufl
.
.
1
;
14
.
Aufl
.
.
1
;
7
.
Aufl
.
.
.
Bundesgerichtshof
hat
bislang
offen
gelassen
Widerklage
grundsätzlich
nur
Klage
zulässig
ist
vgl.
Urteil
28
November
.
Frage
braucht
auch
Streitfall
entschieden
werden
.
Rechtsstreit
Klage
Unterlassung
Auskunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzverpflichtung
vorausgegangenem
Verfügungsverfahren
erhobene
Widerklage
Aufhebung
einstweiligen
Verfügung
begehrt
wird
weist
so
grundlegenden
Verfahrensunterschiede
Klage
gemeinsame
Verhandlung
Entscheidung
nur
Schwierigkeiten
Betracht
kommt
.
Klage
Widerklage
sind
Fall
unterschiedlichen
Instanzenzüge
gegeben
.
Gericht
Hauptsache
ist
§
Abs.
Entscheidung
Aufhebungsantrag
zuständig
.
Nur
Revision
ist
Entscheidung
Aufhebungsantrag
ausgeschlossen
§
Abs.
Satz
.
Verfolgung
Aufhebungsantrags
Wege
Widerklage
steht
weiter
Aufhebungsverfahren
Teil
Verfügungsverfahrens
grundsätzlich
beschleunigte
Erledigung
ausgerichtet
ist
aA
.
Beklagte
hat
Hand
gesondertes
Aufhebungsverfahren
einleitet
Weg
Widerklage
wählt
.
Verbindung
Hauptsacheprozesses
Aufhebungsverfahren
Widerklage
sprechen
prozessökonomische
Gründe
Streit
Parteien
Verfahren
erledigt
werden
kann
.
Zulässigkeit
Widerklage
erforderliche
Sachzusammenhang
ist
Streitfall
Erlass
einstweiligen
Verfügung
erhobenen
Hauptsacheklage
Hilfswiderklage
Aufhebung
einstweiligen
Verfügung
Falle
Abweisung
Hauptsacheklage
erhoben
wird
Weiteres
gegeben
.
auch
ansonsten
Blick
Hauptsacheklage
noch
Blick
Widerklage
durchgreifende
Gründe
Zulassung
Hilfswiderklage
sprechen
ist
hier
zulässig
anzusehen
vgl.
OLG
20
22
;
Büscher
Fezer/Büscher/Obergfell
3
.
Aufl
.
.
;
Bornkamm
35
.
Aufl
.
.
;
jurisPK-UWG/Hess
4
.
Aufl
.
.
;
Grunsky
22
.
Aufl
.
.
10
;
.
ZPO/Drescher
5
.
Aufl
.
.
10
;
Thümmel
4
.
Aufl
.
.
5
;
Zöller/Vollkommer
aaO
.
9
;
Baumbach/
75
.
Aufl
.
.
1
;
Zöllner
Prozesskommentar
Gewerblichen
Rechtsschutz
§
.
26
;
Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
Verfahren
11
.
Aufl
.
Kap
.
Rn
.
;
Wettbewerbsprozess
8
.
Aufl
.
Kap
.
.
31
;
aA
OLG
.
vorliegenden
Urteil
enthaltenen
Abweisung
Anträge
Auskunftserteilung
Schadensersatzfeststellung
ist
zwar
Bedingung
eingetreten
Beklagte
Hilfswiderklage
verfolgten
Antrag
Aufhebung
28
.
September
erlassenen
Beschlussverfügung
Anfang
unbegründet
gestellt
hat
.
§
Abs.
Satz
findet
Revision
aber
Urteile
Anordnung
Abänderung
Aufhebung
Arrestes
einstweiligen
Verfügung
entschieden
worden
ist
.
Entscheidung
Aufhebung
einstweiligen
Verfügung
kann
Revision
schlechthin
begehrt
werden
.
scheidet
vorliegend
Befassung
Senats
Aufhebung
einstweiligen
Verfügung
gerichteten
Hilfswiderklageantrag
.
Revision
ist
insoweit
unzulässig
.
.
Berücksichtigung
Vorlage
Senats
ergangenen
Urteils
Gerichtshofs
Europäischen
Union
"
Servoprax/RDD
"
vernünftigen
Zweifel
Auslegung
Streitfall
anwendbaren
Unionsrechts
bestehen
ist
weiteres
Vorabentscheidungsersuchen
Gerichtshof
Europäischen
Union
Art
.
veranlasst
vgl.
Urteil
6
.
Oktober
Slg
.
.
;
Urteil
1
.
Oktober
Int
.
.
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
Satz
.
Anwendung
Berufungsgericht
Kostenentscheidung
herangezogenen
§
Abs.
Satz
ist
vorliegend
Raum
.
Anwendung
Bestimmung
hätte
erfordert
Beklagte
Klägerin
14
.
Februar
anhängig
gemachter
Zustellung
Beklagtenvertreter
22
.
März
erhobener
Unterlassungsklage
gegeben
hätte
Klägerin
pflichtwidrig
Certification
13
.
Dezember
erteilte
"
Attestation
"
unterrichtet
hätte
.
Pflichtverstoß
Beklagten
ist
hier
ersichtlich
.
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
27.06.2013