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1810 lines
16 KiB

NAMEN
Verkündet
:
15
.
Mai
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Teil-Berufsausübungsgemeinschaft
§
Nr.
11
;
Berufsordnung
Ärzte
Landesärztekammer
Abs.
Satz
Fall
;
GG
Art
.
Abs.
Bestimmung
§
Abs.
Satz
Fall
Berufsordnung
Ärzte
Landesärztekammer
Umgehung
§
Berufsordnung
gemäß
§
Berufsordnung
zulässiger
Zusammenschluss
gemeinsamen
Ausübung
Arztberufs
insbesondere
dann
vorliegt
Beitrag
Arztes
Erbringen
medizinischtechnischer
Leistungen
Veranlassung
übrigen
Mitglieder
TeilBerufsausübungsgemeinschaft
beschränkt
ist
Art
.
Abs.
GG
gewährleisteten
Berufsausübungsfreiheit
unvereinbar
nichtig
.
Urteil
15
.
Mai
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
22
.
Januar
Richter
Prof.
Dr.
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
27
.
Juni
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
Partnerschaftsgesellschaft
Ärzte
angehören
Radiologen
.
Partner
haben
§
Nr.
Partnerschaftsvertrags
bisherigen
Praxis
zusätzlich
gemeinsamen
standortübergreifenden
Erbringung
privatärztlicher
Leistungen
verbunden
.
Nr.
Partnerschaftsvertrags
erbringen
Leistungen
jeweiligen
Normen
privatärztlichen
Abrechnungen
sind
jeweiligen
Fachgebiet
Beruf
vorbehaltenen
privatmedizinischen
Leistungsmöglichkeiten
gemeinsamer
Leistungsinhalt
werden
Leistungen
Namen
Gesellschaft
abgerechnet
.
§
Nr.
Partnerschaftsvertrags
wird
Prozent
Partnerschaft
erzielten
Gewinns
vorab
Köpfen
Rest
persönlich
erbrachten
Anteil
gemeinschaftlichen
Leistungen
verteilt
.
stellt
Anordnung
Leistung
insbesondere
Bereichen
Laboratoriumsmedizin
Pathologie
bildgebenden
Verfahren
Leistungsanteil
.
Klägerin
Zentrale
Bekämpfung
unlauteren
Wettbewerbs
hält
Beteiligung
Radiologen
Beklagten
unzulässig
Umgehung
§
Berufsordnung
Ärzte
Landesärztekammer
Weiteren
:
Berufsordnung
diene
Ärzte
Zuweisung
Patienten
Vorteile
gewähren
noch
versprechen
lassen
dürfen
.
Landgericht
hat
Klägerin
erhobene
Klage
abgewiesen
Urteil
22
.
Dezember
juris
.
zweiten
Rechtszug
hat
Klägerin
Revisionsinstanz
Bedeutung
beantragt
1
.
Beklagten
Androhung
Ordnungsmitteln
untersagen
geschäftlichen
Verkehr
Zwecken
Wettbewerbs
Radiologen
ärztliche
Teilberufsausübungsgemeinschaft
gemäß
§
Berufsordnung
Landesärztekammer
betreiben
und/oder
betreiben
lassen
Beitrag
Erbringen
medizinischtechnischer
Leistungen
Veranlassung
übrigen
Partner
ärztlichen
Teilberufsausübungsgemeinschaft
hinausgeht
hilfsweise
2
.
Beklagten
Androhung
Ordnungsmitteln
untersagen
geschäftlichen
Verkehr
Zwecken
Wettbewerbs
Radiologen
ärztliche
Teilberufsausübungsgemeinschaft
gemäß
§
Berufsordnung
Landesärztekammer
betreiben
und/oder
betreiben
lassen
Beitrag
Durchführung
Knochendichtemessungen
und/oder
Koronar-Computertomographien
und/oder
Implantat-Computertomographien
und/oder
Magnetresonanztomographien
Herzens
und/oder
Mamma-Magnetresonanztomographien
Veranlassung
übrigen
Partner
ärztlichen
Teilberufsausübungsgemeinschaft
hinausgeht
.
Klägerin
hat
Berufungsinstanz
weitere
Hilfsanträge
Unterlassungsanträge
gestellt
Verbot
zusätzlich
gestützt
hat
Gewinn
Grund
Weise
verteilt
wird
Anteil
Ärzten
persönlich
erbrachten
Leistungen
entspricht
.
Berufungsgericht
hat
ersten
Antrag
stattgegeben
.
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
erstrebt
Beklagte
weiterhin
vollständige
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Unterlassung
gerichtete
Klage
ersten
Antrag
begründet
angesehen
ausgeführt
:
Beklagte
verstoße
§
Abs.
Satz
Fall
Berufsordnung
Beitrag
Partnerschaft
angehörenden
Radiologen
Ergebnis
Berufungsverhandlung
allein
Knochendichtemessungen
bestehe
Veranlassung
anderen
Gesellschafter
vorgenommen
würden
.
Regelung
§
Abs.
Satz
Fall
Berufsordnung
sei
sachgerechte
vernünftige
Erwägungen
Gemeinwohls
gerechtfertigt
verfassungsrechtlich
beanstanden
.
Gesundheitswesen
seien
Maßnahmen
Patienten
grundsätzlich
allein
medizinisch
Sinnvollen
auszurichten
.
Ausprägungen
Grundsatzes
fänden
Bereich
Kassenarztrechts
§
Abs.
§
§
Berufsordnung
.
Kassenarztrecht
begegne
gesellschaftsrechtlichen
Zusammenarbeit
ausgehenden
Missbrauchsgefahr
Regelung
inhaltlich
§
Abs.
Satz
Berufsordnung
übereinstimmenden
§
Abs.
Satz
Zulassungsverordnung
Vertragsärzte
Ärzte-ZV
.
Risiko
Umgehung
Verbots
entgeltlichen
Zuweisung
Patienten
sei
besonders
hoch
Beitrag
mindestens
Gesellschafters
Teil-Berufsausübungsgemeinschaften
Erbringung
medizinisch-technischer
Leistungen
beschränke
.
§
Abs.
Satz
Fall
Berufsordnung
sei
nationale
Regelung
reglementierte
Berufe
Sinne
Art
.
Buchst
.
Richtlinie
2005/29/EG
unlautere
Geschäftspraktiken
Art
.
Abs.
Richtlinie
unberührt
bleibe
.
fragliche
Bestimmung
Berufsordnung
rechtfertige
Marktverhaltensregelung
Sinne
§
Nr.
beantragte
Unterlassungsgebot
auch
Charakteristische
konkreten
Verletzungsform
Ausdruck
komme
.
II
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Beklagten
ist
begründet
führt
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Klägerin
zweiten
Rechtszug
gestellten
Unterlassungsanträge
sind
zwar
hinreichend
bestimmt
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
zuerkannte
Unterlassungsanspruch
sei
§
§
3
Nr.
Verbindung
§
Abs.
Satz
Fall
Berufsordnung
begründet
hält
rechtlichen
Nachprüfung
jedoch
stand
;
Bestimmung
Berufsordnung
ist
Art
.
Abs.
GG
gewährleisteten
Berufsausübungsfreiheit
unvereinbar
nichtig
.
1
.
rechtskräftiger
Abweisung
Klage
Klägerin
ursprünglich
gestellten
Unterlassungshauptantrag
Rede
stehenden
Unterlassungsanträge
sind
hinreichend
bestimmt
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
Umstand
Anträge
sehr
weitgehend
Wortlaut
§
Abs.
Satz
Fall
Berufsordnung
angelehnt
sind
steht
.
ständiger
Rechtsprechung
darf
Verbotsantrag
Hinblick
Abs.
Nr.
derart
undeutlich
gefasst
sein
Gegenstand
Umfang
Entscheidungsbefugnis
Gerichts
§
Abs.
erkennbar
abgegrenzt
sind
Beklagte
erschöpfend
verteidigen
kann
letztlich
Entscheidung
Beklagten
verboten
ist
Vollstreckungsgericht
überlassen
bleibt
.
Grund
sind
insbesondere
Unterlassungsanträge
lediglich
Wortlaut
Gesetzes
wiederholen
grundsätzlich
unbestimmt
unzulässig
anzusehen
.
kann
dann
gelten
bereits
gesetzliche
Verbotstatbestand
selbst
entsprechend
eindeutig
konkret
gefasst
ist
Anwendungsbereich
Rechtsnorm
gefestigte
Auslegung
geklärt
ist
Kläger
hinreichend
deutlich
macht
Verbot
Umfang
Gesetzeswortlauts
beansprucht
Unterlassungsbegehren
konkreten
Verletzungshandlung
orientiert
.
Bejahung
Bestimmtheit
setzt
Fällen
allerdings
grundsätzlich
Parteien
Streit
besteht
beanstandete
Verhalten
fragliche
Tatbestandsmerkmal
erfüllt
Urteil
2
.
Februar
.
.
Maßstäben
sind
Streitfall
Rede
stehenden
Unterlassungsanträge
hinreichend
bestimmt
anzusehen
.
Parteien
besteht
vorliegend
Streit
Beklagte
TeilBerufsausübungsgemeinschaft
Sinne
§
Berufsordnung
betreibt
Gemeinschaft
Radiologen
Partner
beteiligt
sind
Veranlassung
übrigen
Partner
medizinisch-technische
Leistungen
erbringen
.
Parteien
streiten
tatsächlicher
Hinsicht
vielmehr
allein
Radiologen
Beklagten
angehörenden
Ärzten
beratend
Seite
stehen
Meinungen
"
Fremdbefunden
"
"
Fremdbildern
"
äußern
.
Auch
Formulierung
"
hinausgeht
"
Klageanträgen
wird
Unsicherheit
Rechtsstreit
hineingetragen
Unbestimmtheit
Anträge
führt
.
Parteien
weiterhin
Streit
besteht
betreffenden
Tätigkeiten
Beklagten
angehörenden
Radiologen
Abrechenbarkeit
Betracht
bleiben
müssen
geht
Rechtsfragen
gegebenenfalls
Gericht
äußern
hätte
.
Bestimmtheit
Klageanträge
ist
.
2
.
Revision
wendet
jedoch
Erfolg
Beurteilung
§
Abs.
Satz
Fall
Berufsordnung
enthaltene
Regelung
sei
sachgerechte
vernünftige
Erwägungen
Gemeinwohls
gerechtfertigt
verfassungsrechtlich
beanstanden
.
Berufungsgericht
insoweit
vorgenommene
Beurteilung
ist
Art
.
Abs.
GG
grundrechtlich
verbürgten
Berufsausübungsfreiheit
unvereinbar
.
§
Abs.
Satz
Berufsordnung
dürfen
Ärzte
Berufsausübungsgemeinschaften
zusammenschließen
.
Zusammenschluss
Ärzten
gemeinsamen
Berufsausübung
kann
§
Abs.
Satz
Berufsordnung
Erbringen
einzelner
Leistungen
erfolgen
lediglich
Umgehung
§
Berufsordnung
geregelten
Verbots
dient
.
Berufsordnung
regelt
unerlaubte
Zuweisung
.
ist
Ärzten
gestattet
Entgelt
andere
Vorteile
Zuweisung
Patienten
versprechen
gewähren
lassen
selbst
versprechen
gewähren
.
Bestimmungen
haben
Grundlage
§
Abs.
Nr.
Heilberufe-Kammergesetzes
.
können
Berufsordnungen
Vorschriften
gemeinsame
Ausübung
Berufstätigkeit
berufliche
Verhalten
anderen
Berufsangehörigen
Zusammenarbeit
Berufsangehörigen
Angehörigen
anderer
Berufe
enthalten
.
dienen
Zweck
Unabhängigkeit
ärztlicher
Entscheidungen
merkantilen
Erwägungen
gewährleisten
vgl.
Ratzel
Kommentar
Musterberufsordnung
deutschen
Ärzte
5
.
Aufl
.
.
unterliegen
auch
Vorinstanzen
angenommen
haben
ebenfalls
Revision
ausgeht
rechtlichen
Bedenken
.
gilt
grundsätzlich
auch
Regelung
§
Abs.
Satz
Fall
Berufsordnung
Umgehung
§
Berufsordnung
dann
vorliegt
Gewinn
TeilBerufsausübungsgemeinschaft
Grund
Weise
verteilt
wird
Anteil
jeweiligen
persönlich
erbrachten
Leistungen
entspricht
.
ungleichmäßige
Gewinnverteilung
wird
regelmäßig
Umgehung
Verbots
Gewährung
unzulässigen
Vorteilen
§
Berufsordnung
hinweisen
.
Entsprechendes
gilt
ferner
Bestimmung
-9-
Abs.
Satz
Berufsordnung
Anordnung
Leistung
Bereichen
Labormedizin
Pathologie
bildgebenden
Verfahren
Leistungsanteil
Sinne
§
Abs.
Satz
Berufsordnung
darstellt
.
Regelung
verhindert
Zuweisung
Patienten
Untersuchungsmaterial
miteinander
kooperierenden
Ärzten
Vorteile
versprochen
gewährt
werden
dürfen
beruflichen
Kooperationen
vergütende
Leistung
behandelt
werden
kann
.
Art
.
Abs.
GG
grundrechtlich
verbürgten
Berufsausübungsfreiheit
unvereinbar
unwirksam
ist
Regelung
Abs.
Satz
Fall
Berufsordnung
Umgehung
§
Berufsordnung
gemäß
§
Berufsordnung
zulässiger
Zusammenschluss
gemeinsamen
Ausübung
Arztberufs
immer
dann
vorliegt
Beitrag
Arztes
Erbringen
medizinischtechnischer
Leistungen
Veranlassung
übrigen
Mitglieder
TeilBerufsausübungsgemeinschaft
beschränkt
.
Berufsordnung
förmliches
Landesgesetz
handelt
ist
insoweit
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
Art
.
Abs.
GG
einzuholen
vgl.
GG
6
.
Aufl
.
Art
.
.
.
Vielmehr
hat
Senat
Vereinbarkeit
Rede
stehenden
Bestimmung
Grundgesetz
selbst
entscheiden
.
§
Abs.
Satz
Fall
Berufsordnung
kann
Arzt
Veranlassung
anderer
Ärzte
medizinisch-technische
Leistungen
erbringt
nur
dann
beauftragenden
Ärzten
betriebenen
TeilBerufsausübungsgemeinschaft
beteiligen
Leistungsanteil
Erbringen
medizinisch-technischer
Leistungen
beschränkt
.
Frage
Gewinn
Anteil
jeweiligen
persönlich
erbrachten
Leistungen
verteilt
wird
kommt
Zusammenhang
.
Berufsordnung
fingiert
Umgehung
§
Folge
Verbots
Teil-Berufsausübungsgemeinschaft
auch
Fällen
unerlaubte
Zuweisung
erkennbaren
Umständen
vorliegt
.
§
Abs.
Satz
Fall
Berufsordnung
enthaltene
Regelung
stellt
nur
Eingriff
Vertragsfreiheit
betroffenen
Ärzte
vgl.
Vertragsarztrechtsänderungsgesetz
2
.
Aufl
.
S.
.
;
Krafczyk/Lietz
verletzt
auch
Art
.
Abs.
GG
gewährleistete
Berufsausübungsfreiheit
.
Bestimmung
§
Abs.
Satz
Fall
Berufsordnung
greift
Art
.
Abs.
GG
geschützte
Berufsausübungsfreiheit
.
schließt
näher
bezeichneten
Voraussetzungen
Beteiligung
Ärzten
medizinisch-technische
Leistungen
erbringen
TeilBerufsausübungsgemeinschaften
anderen
Ärzten
.
Berufsausübung
gehört
Recht
beruflich
zusammenzuschließen
BVerfGE
;
;
.
beklagte
Partnerschaftsgesellschaft
Radiologen
anderen
Ärzten
zusammengeschlossen
haben
kann
Art
.
Abs.
GG
Schutz
Grundrechts
ebenfalls
berufen
Art
.
Abs.
GG
Wesen
juristische
Personen
Privatrechts
gleichstehende
Personengesellschaften
Privatrechts
anwendbar
ist
BVerfGE
;
;
1
13
;
253
;
.
vorliegenden
Fall
ist
Beklagte
auch
selbst
Beschränkung
Ärzte
zusammenschließen
können
Recht
freie
Berufsausübung
beeinträchtigt
.
Eingriffe
Berufsausübungsfreiheit
sind
nur
dann
Art
.
Abs.
GG
vereinbar
vernünftigen
Zwecken
Gemeinwohls
dienen
Berufstätigen
übermäßig
unzumutbar
treffen
also
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
genügen
vgl.
BVerfG
1
.
Juni
Zahnarzt
Implantologie
;
14
Juli
Zahnärztehaus
;
7
.
März
MedR
Zentrum
Zahnmedizin
.
§
Abs.
Satz
Fall
Berufsordnung
enthaltene
Regelung
verstößt
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
dort
statuierte
abstrakte
Verbot
zwar
geeignet
ist
Zweck
dienen
Unabhängigkeit
ärztlicher
Entscheidungen
merkantilen
Erwägungen
gewährleisten
insoweit
aber
erforderliches
noch
angemessenes
Mittel
darstellt
Zweck
erreichen
.
ist
berücksichtigen
bereits
§
Abs.
Satz
Satz
Fall
Satz
Berufsordnung
enthaltenen
Regelungen
bestimmt
geeignet
sind
genannten
Zweck
dienen
.
sehen
Verbot
Umgehung
§
Berufsordnung
Grundsatz
Gewinnverteilung
Anteil
persönlich
erbrachten
Dienstleistungen
entspricht
.
Zwar
liegt
Beweislast
Bestimmungen
unzulässige
Zusammenarbeit
vorliegt
Streitfall
Klägerin
Unzulässigkeit
geltend
macht
.
Beweislast
ist
hier
allerdings
gemildert
Beklagte
insoweit
sekundäre
Darlegungslast
trifft
.
Hintergrund
ist
ersichtlich
bereits
§
Abs.
Satz
Satz
Fall
Satz
Berufsordnung
enthaltenen
Regelungen
effektiven
Schutz
Formen
beruflichen
Zusammenarbeit
Ärzten
gewährleisten
Unabhängigkeit
treffenden
ärztlichen
Entscheidungen
merkantile
Erwägungen
beeinträchtigt
wird
.
§
Abs.
Satz
Fall
statuierte
Verbot
ist
auch
Hinblick
besondere
Anfälligkeit
medizinisch-technischen
Überweisungsfächer
"
kick-back-Leistungen
"
gerechtfertigt
;
Ärztekammern
verfügen
verhältnismäßigere
Kontrollmechanismen
können
etwa
Gesellschaftsverträge
Prüfung
vorlegen
lassen
vgl.
§
Abs.
Satz
Berufsordnung
erforderlichenfalls
berufsrechtlichen
Mitteln
gegensteuern
vgl.
Ratzel/Möller/Michels
MedR
.
3
.
Revision
angefochtene
Urteil
Berufungsgerichts
hat
gegebenen
Begründung
noch
Berufungsgericht
insoweit
Sicht
folgerichtig
Feststellungen
getroffen
hat
anderen
Gründen
Bestand
;
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Klägerin
zweiten
Rechtszug
weiterhin
gewandt
hat
Landgericht
auch
Verstöße
§
Abs.
Satz
Fall
§
Berufsordnung
verneint
hat
ist
Sache
Endentscheidung
reif
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Senat
hat
abgesehen
Klage
Unterlassungsanträgen
bereits
jetzt
abzuweisen
Anträge
Unterlassungsanträgen
wieder
aufgegriffen
werden
Klägerin
Verhältnis
Anträge
Anträgen
klarstellen
muss
.
.
wiedereröffneten
Berufungsinstanz
wird
Berufungsgericht
folgende
Gesichtspunkte
berücksichtigen
haben
:
1
.
Berufungsgericht
wird
vorstehend
dargestellten
Maßstäben
.
prüfen
haben
weiteren
hilfsweise
gestellten
Unterlassungsanträge
Verstoß
§
Abs.
Satz
Fall
Berufsordnung
aufgegriffen
hat
hinreichend
bestimmt
Sinne
§
Abs.
Nr.
sind
.
Bedenken
weite
Fassung
Unterlassungsanträge
könnten
zurückzustellen
sein
Unterlassungsbegehren
konkreten
Verletzungsform
orientiert
auslegungsbedürftige
Antragsformulierung
hinzunehmen
ist
Rechtsschutz
Hinblick
unzulässige
geschäftliche
Handlung
gewährleisten
vgl.
Urteil
16
November
.
Telefonwerbung
"
Individualverträge
"
.
2
.
Ansicht
Berufungsgerichts
war
Vernehmung
Zeugen
Dr.
Beklagten
Berufungsverfahren
Schriftsatz
11
.
April
aufgestellten
Behauptung
Tätigkeit
Radiologen
Beklagten
bestehe
überwiegend
anderen
Ärzten
beratend
Seite
stehen
Meinungen
Fremdbefunden
Fremdbildern
äußern
verzichtbar
Behauptung
Widerspruch
Darstellung
Schriftsatz
Beklagten
29
.
Februar
stand
Tätigkeit
Radiologen
sei
Wesentlichen
Osteodensitometrie
beschränkt
.
Sollte
wiedereröffneten
Berufungsrechtszug
Zusammenhang
Verstoß
§
Abs.
Satz
Fall
Berufsordnung
ankommen
wird
Berufungsgericht
Beklagten
Hinsicht
gehaltenen
Beweis
gestellten
Vortrag
unberücksichtigt
lassen
dürfen
.
angenommene
Widersprüchlichkeit
Vorbringens
Beklagten
änderte
rechtfertigte
insbesondere
Nichterhebung
angebotenen
Beweises
.
Partei
ist
gehindert
bringen
Laufe
Rechtsstreits
ändern
insbesondere
auch
berichtigen
.
etwaige
Widersprüchlichkeit
Parteivortrag
ist
allein
Rahmen
Beweiswürdigung
berücksichtigen
Urteil
18
.
April
.
.
Zurückweisung
Beweisantrags
beweiserhebliche
Tatsachen
ist
nur
dann
zulässig
Beweis
gestellte
Tatsache
so
ungenau
bezeichnet
ist
Erheblichkeit
beurteilt
werden
kann
Bezeichnung
Tatsache
zwar
Gewand
bestimmt
aufgestellten
Behauptung
gekleidet
"
Blaue
"
aufgestellt
ist
Beweisantrag
rechtsmissbräuchlich
darstellt
Beweisantrag
gestellt
wird
Gelegenheit
beantragten
Beweisaufnahme
Tatsachen
Erfahrung
bringen
genaueres
Vorbringen
Benennung
weiterer
Beweismittel
erst
ermöglichen
vgl.
Urteil
28
.
Februar
TranspR
.
VersR
219
.
jeweils
.
Streitfall
liegt
Fälle
.
Büscher
Pokrant
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung