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1886 lines
17 KiB

NAMEN
Verkündet
:
9
.
Februar
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Rechtsanwalts-Ranglisten
.
Abs.
Veröffentlicht
Verlag
Publikation
Ranglisten
Region
Fachbereich
Rechtsanwälte
Recherchen
Verlags
Reihenfolge
subjektiven
Einschätzung
Reputation
aufgeführt
werden
kann
Absicht
Verlags
angenommen
werden
Wettbewerb
Ranglisten
angeführten
Rechtsanwälte
fördern
.
.
9
.
Februar
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
9
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Pokrant
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
29
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
27
.
März
wird
Kosten
Kläger
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
Geschäftsführer
Beklagten
sind
ist
Verlag
juristische
Informationen
Sitz
.
gibt
Handbuch
Regionen
Rechtsgebieten
untergliedert
Bereich
Wirtschaftsrechts
tätige
Rechtsanwaltskanzleien
Ranglisten
eingruppiert
.
Handbuch
ist
redaktionellen
Teil
Anzeigenteil
gegliedert
.
redaktionelle
Teil
enthält
Benutzerhinweisen
nationalen
Überblick
Analyse
Marktes
bundesweit
international
tätiger
Kanzleien
regionale
Übersicht
wichtiger
Kanzleien
verschiedenen
Regionen
Rechtsgebieten
geordnete
Kapitel
desweit
tätige
Kanzleien
Rechtsanwälte
vorgestellt
werden
besonders
jeweilige
Sachgebiet
konzentrieren
.
Handbücher
jeweiligen
Jahrgänge
enthalten
einführende
Informationen
.
Ausgabe
Handbuchs
heißt
auszugsweise
folgt
:
"
vorliegende
Handbuch
ist
Mandanten
Rechtsanwälte
bestimmt
soll
beitragen
zunehmend
reicheren
auch
unübersichtlicheren
Markt
anwaltlicher
Dienstleistungen
Wirtschaftsunternehmen
transparenter
machen
.
Rahmen
Recherchearbeit
Umfang
bisher
noch
unternommen
worden
ist
hat
hunderte
Interviews
Akteuren
Markt
Anwälten
Mandanten
juristischen
Akademikern
geführt
Wahrnehmung
Einschätzung
Marktes
bestimmter
Kanzleien
ermitteln
.
wurden
Kanzleien
unterschiedlichster
Ausrichtung
Größe
berücksichtigt
nur
gemeinsam
ist
:
haben
Arbeit
Namen
gemacht
.
Größe
Kanzlei
allein
ist
also
Auswahlkriterium
.
Einführungsteil
Anfang
Kapitels
werden
Markttrends
ausgewählten
Region
bestimmten
Rechtsbereichs
analysiert
Südwesten
Landes
Steuerrecht
.
Kanzleien
Recherche
besondere
Reputation
genießen
zwar
subjektive
Einschätzung
Markt
jedoch
bedeutend
prägt
vergleiche
Erläuterungen
Einführungskapitel
werden
jeweils
Anschluss
Rangfolge
aufgelistet
.
Selbstverständlich
praktizieren
bundesweit
bedeutend
Kanzleien
Handbuch
einzelnen
Rechtsbereiche
Regionen
aufgeführt
werden
.
werden
Aktivitäten
Kanzleien
ausgewählten
Regionen
Rechtsbereichen
erläutert
analysiert
.
Gegebenenfalls
werden
auch
Beispiele
Mandantenschaft
gegeben
.
Rechtsbereichen
Ruf
einzelner
Anwälte
Bedeutung
Markt
ist
haben
auch
Tabellen
bedeutender
Persönlichkeiten
angefertigt
.
umfassen
Anwälte
Kollegen
Klientel
besonders
häufig
empfohlen
werden
.
Teil
wichtiger
Hinweis
Redaktion
:
Redaktion
getroffene
Auswahl
Anwälte
Kanzleien
ist
subjektive
reflektiert
lediglich
Recherche
Redaktion
.
Verlag
impliziert
Auswahl
Geringerschätzung
Handbuch
genannter
Anwälte
Kanzleien
.
Darstellung
ausgewählten
Kanzleien
stellt
Werbung
ist
käuflich
.
Redaktion
hat
größte
Sorgfalt
genaue
Wiedergabe
Verfügung
gestellten
Informationen
gelegt
kann
jedoch
Verantwortung
Qualität
Empfehlungen
fehlende
Erwähnungen
sonstige
inhaltliche
Fehler
Irrtümer
Erstellung
Handbuchs
übernehmen
.
"
redaktionellen
Teil
sind
Rahmen
Darstellung
Regionen
Rechtsgebiete
Tabellen
angeführt
ausgesuchte
Rechtsanwaltskanzleien
einzeln
alphabetisch
geordnet
Rangfolge
sogenannten
"
Kanzleiranking
"
aufgelistet
sind
.
Anschluss
Tabellen
heißt
jeweils
:
"
hier
getroffene
Auswahl
Kanzleien
ist
subjektive
reflektiert
lediglich
zahlreichen
Interviews
basierende
Recherche
Redaktion
.
Verlag
impliziert
Geringschätzung
Gebiet
tätigen
hier
jedoch
genannten
Kanzleien
.
einzelnen
Gruppen
sind
Kanzleien
alphabetisch
geordnet
.
"
Handbücher
Beklagten
werden
bezahlte
Anzeigen
Kanzleien
finanziert
Wesentlichen
kostenlos
verteilt
.
Kläger
sind
Rechtsanwälte
Mitglieder
überörtlichen
Kanzlei
.
halten
Rangeinstufungen
Vielzahl
Wirtschaftsrecht
tätigen
Rechtsanwaltskanzleien
Erwähnung
findet
wettbewerbswidrig
.
haben
geltend
gemacht
objektive
Merkmale
Reputation
Anwälte
Einstufungen
beruhten
gebe
.
Qualitätsvergleich
Rechtsanwälten
sei
unzulässig
nachprüfbare
Kriterien
fehlten
Rangordnung
aufgenommenen
Anwälte
herabgesetzt
würden
.
Ranglisten
stellten
unzulässige
vergleichende
Werbung
objektiven
nachprüfbaren
Fakten
fehle
.
Auch
werde
Verbraucher
irregeführt
objektive
Informationen
handele
.
Beschränkung
Darstellungen
Handbuch
Kanzleien
Schwerpunkt
Großkanzleien
gefährde
Leistungswettbewerb
.
Kläger
haben
beantragt
Beklagten
verurteilen
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
Druckschriften
Rechtsanwälte
Wirtschaftskanzleien
insbesondere
Handbuch
"
Wirtschaftskanzleien
anwälte
Unternehmen
"
verbreiten
Ausstellung
Druckschriften
mitzuwirken
werben
drucktechnisch
und/oder
farblich
hervorgehobene
Aufstellungen
enthalten
Rechtsanwälte
Anwaltssozietäten
geographische
Regionen
und/oder
Rechtsbereiche
Rangfolge
aufgelistet
werden
Reputation
einzelnen
Anwälte
Bezug
genommen
wird
.
Beklagten
sind
Klage
entgegengetreten
.
haben
vorgetragen
Informationen
beruhten
nur
Angaben
Rechtsanwälte
Handbuch
Erwähnung
fänden
Vielzahl
Interviews
juristisch
vorgebildeten
Akademikern
Mandanten
ausländischen
Kanzleien
.
bestehe
Zusammenhang
Erteilung
Anzeigenaufträgen
einerseits
Erwähnung
redaktionellen
Teil
Eingruppierung
Ranglisten
andererseits
.
Verbot
Berichterstattung
verstoße
Art
.
Abs.
Satz
GG
gewährleistete
Pressefreiheit
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Kläger
hat
Berufungsgericht
Beklagten
antragsgemäß
verurteilt
OLG
.
Senat
hat
hiergegen
gerichtete
Revision
Beschluss
21
.
Februar
angenommen
.
Verfassungsbeschwerde
Beklagten
hat
Bundesverfassungsgericht
Berufungsurteil
Entscheidung
Senats
Beschluss
7
November
aufgehoben
Sache
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
zurückgewiesen
.
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Kläger
.
Beklagten
beantragen
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Unterlassungsanspruch
verneint
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Verstoß
§
.
sei
gegeben
.
Ranglisten
vergleichende
Werbung
.
S.
§
Abs.
.
.
Vorschrift
werde
nur
Werbung
erfasst
Mitbewerber
angebotenen
Waren
Dienstleistungen
erkennbar
mache
.
Beklagten
seien
Mitbewerber
Tabellen
herausgehobenen
Anwaltskanzleien
.
Unterlassungsanspruch
folge
auch
§
.
.
.
begehrte
generelle
Verbot
Ranglisten
könnten
Kläger
verlangen
.
gehe
konkrete
Verletzungsform
Veröffentlichung
Handbüchern
sei
Entscheidung
erforderlich
klarstellende
Zusätze
ausreichten
Irreführungen
auszuschließen
.
seien
Fallgestaltungen
denkbar
Ranglisten
hinreichend
klarstellenden
Zusätzen
zulässig
seien
.
umfassenden
Unterlassungsbegehren
Minus
enthaltene
Verbot
konkreten
Verletzungsform
sei
gerechtfertigt
.
§
.
gestützte
Einschränkung
Meinungsfreiheit
setze
scheidung
Bundesverfassungsgerichts
konkreten
Fall
bezogene
Feststellungen
Gefährdung
Leistungswettbewerbs
sittenwidriges
Verhalten
.
Feststellungen
könnten
Grundlage
Sachund
getroffen
werden
.
Ranglisten
enthaltenen
wertenden
Äußerungen
unterfielen
Schutz
Meinungsfreiheit
dürften
nur
besonderen
Umständen
beschränkt
werden
.
ausreichend
sei
Einordnung
Ranglisten
Reputation
Anwaltskanzleien
mitbestimmend
sei
.
wettbewerbsrechtliche
Unlauterkeit
lasse
Vorspiegelung
Wirklichkeit
stattfindenden
redaktionellen
Recherche
herleiten
.
erstinstanzlich
durchgeführten
Beweisaufnahme
ergebe
Herstellung
Handbuchs
lediglich
Informationen
Dritter
kritische
Distanz
Gewand
redaktionellen
Beitrags
gekleidet
würden
.
Irreführung
angesprochenen
Verkehrskreise
ergebe
fehlenden
Offenlegung
Bewertungsgrundlagen
Einstufungen
.
Angesprochen
werde
Handbuch
Fachpublikum
.
sei
beigefügten
Erläuterungen
kritischen
Einschätzung
Ranglisten
Lage
.
Publikum
werde
nahe
gebracht
Ranglisten
subjektiven
Einschätzung
Vielzahl
Mandanten
Anwälten
Akademikern
Ausland
wiederum
subjektiven
Übersetzung
Einschätzungen
Beklagte
beruhten
.
sei
Raum
Annahme
Verkehr
nehme
Ranglisten
basierten
objektiven
Vergleichskriterien
auch
nur
repräsentativen
Erhebung
relevanten
Berufsgruppen
.
Behauptung
Kläger
begünstigten
Kanzleien
würden
Kopien
betreffenden
Tabellen
erläuternden
Hinweise
verschicken
komme
.
sei
dargetan
Verhalten
Kanzleien
Beklagten
veranlasst
geduldet
werde
.
-9-
lasse
auch
feststellen
Beklagten
Veröffentlichung
Ranglisten
sittenwidriger
Weise
Aufgabe
Inseraten
hingewirkt
hätten
.
reiche
Interesse
Beklagten
Akquisition
Anzeigenaufträgen
.
unwiderlegten
Vorbringen
Beklagten
werde
Rechtsanwaltskanzleien
Möglichkeit
Anzeigenschaltung
zweiten
Teil
erst
angeboten
Berücksichtigung
redaktionellen
Teil
entschieden
sei
.
Unerheblich
sei
Rechtsanwälten
Interviews
Schaltung
Anzeigen
Erscheinen
Handbuchs
mitwirkten
einschlägigen
Werberecht
Erstellung
Tabellen
verboten
sei
.
folge
Beklagten
Pressefreiheit
Anspruch
nehmen
könnten
derartiges
Verhalten
untersagen
sei
.
Platzierung
Tabellen
verbundene
Wettbewerbsvorsprung
herausgehobenen
Kanzleien
Großkanzleien
sei
so
gravierend
Beschränkung
Grundrechts
Meinungsfreiheit
rechtfertigen
könne
.
Verstoß
§
.
sei
gegeben
.
handele
Ranglisten
Angaben
Sinne
Vorschrift
Feststellungen
Bundesverfassungsgerichts
Rede
stehenden
Einstufungen
Werturteile
handele
.
II
.
Revision
hat
Erfolg
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
Klägern
begehrte
Unterlassungsanspruch
zusteht
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
beanstandeten
Rangfolgetabellen
handele
vergleichende
Werbung
.
S.
§
Abs.
.
wendet
Revision
Ergebnis
Erfolg
.
Vertrieb
Bewerbung
Beklagten
herausgegebenen
Handbücher
beanstandeten
Ranglisten
stellt
§
i.V.
§
.
unlautere
vergleichende
Werbung
.
Vergleichende
Werbung
ist
§
Abs.
.
Werbung
unmittelbar
mittelbar
Mitbewerber
Mitbewerber
angebotene
Waren
Dienstleistungen
erkennbar
macht
.
Vorschrift
ist
Art
.
Nr.
Richtlinie
84/450/EWG
Rates
10
.
September
irreführende
vergleichende
Werbung
.
Nr.
S.
Richtlinie
Europäischen
Parlaments
Rates
6
.
Oktober
.
Nr.
S.
geänderten
Fassung
Folgenden
:
Richtlinie
84/450/EWG
umgesetzt
worden
.
Begriff
vergleichenden
Werbung
§
Abs.
.
ist
richtlinienkonform
auszulegen
.
Werbung
ist
Art
.
Nr.
Richtlinie
84/450/EWG
Äußerung
Ausübung
Handels
Gewerbes
Handwerks
freien
Berufs
Ziel
Absatz
Waren
Erbringung
Dienstleistungen
unbeweglicher
Sachen
Rechte
Verpflichtungen
fördern
.
Vergleichende
Werbung
.
S.
§
Abs.
.
setzt
objektiven
Eignung
Absatz
Waren
Dienstleistungen
Person
Nachteil
begünstigen
subjektiver
Hinsicht
zusätzlich
Absicht
eigenen
fremden
Wettbewerb
Nachteil
fördern
Absicht
völlig
anderen
Beweggründen
zurücktritt
vgl.
Kaffeebohne
;
Urt
.
17.1.2002
Hormonersatztherapie
.
Absicht
Beklagten
Wettbewerb
Ranglisten
genannten
Rechtsanwaltskanzleien
Lasten
Rechtsanwälte
fördern
Listen
herausgehobener
Stelle
angeführt
sind
ist
Revisionserwiderung
zutreffend
hinweist
Streitfall
auszugehen
.
objektive
Eignung
Verhaltens
Beklagten
Absatz
Dienstleistungen
Rechtsanwaltskanzleien
fördern
Ranglisten
erwähnt
werden
begründet
Beklagten
zukommenden
allgemeinen
Presseprivilegs
Art
.
Abs.
GG
Vermutung
Wettbewerbsabsicht
vgl.
.
Dubioses
Geschäftsgebaren
;
Urt
.
Mattscheibe
.
Vielmehr
bedarf
Fällen
Vermutung
Vorliegen
Wettbewerbsförderungsabsicht
besteht
Feststellung
konkreter
Umstände
Wahrnehmung
publizistischen
Aufgabe
Absicht
eigenen
fremden
Wettbewerb
fördern
größere
nur
notwendigerweise
begleitende
Rolle
gespielt
hat
.
30.4.1997
Besten
;
Urt
.
30.4.1997
Besten
.
Absicht
Beklagten
Wettbewerb
Beklagten
Verlagsgeschäft
fördern
hat
vorliegend
allerdings
Betracht
bleiben
.
Kläger
werden
Förderung
Verlagsgeschäfts
Beklagten
Rechtsstellung
betroffen
.
12.6.1997
Restaurantführer
.
kommt
entscheidend
Beklagten
Absicht
handelten
Wettbewerb
Ranglisten
angeführten
kanzleien
Wahrnehmung
publizistischen
Aufgabe
notwendigerweise
verbundene
Maß
fördern
.
ist
Berufungsgericht
Bezugnahme
erste
Entscheidung
ausgegangen
.
hat
angenommen
Beklagten
vorgenommene
Ranggruppeneinteilung
stelle
Anpreisung
Rechtsanwaltskanzleien
hohen
Werbeeffekt
Rahmen
sachlichen
Information
Spezialisierung
Qualifikation
Anwaltskanzleien
verlasse
.
handele
wettbewerbsrechtlich
Gewicht
fallende
Begleiterscheinung
journalistischen
Berichterstattung
.
Absicht
fremden
Wettbewerb
fördern
werde
besonders
deutlich
Kombination
redaktionellem
Teil
"
Kanzleiprofile
"
"
Partnerprofile
"
bezeichneten
bezahlten
Anzeigen
zweiten
Teil
.
Auch
unmittelbarer
Zusammenhang
Anzeigenauftrag
Rangeinstufung
bestehe
könne
Betracht
bleiben
Handbücher
überwiegend
unentgeltlich
vertrieben
würden
Beklagten
ureigenstes
wirtschaftliches
Interesse
hätten
größere
zahlungskräftige
Anwaltskanzleien
Rankinglisten
aufzunehmen
.
Förderung
Wettbewerbs
Listen
angeführten
Kanzleien
wirke
wirtschaftlichen
Erfolg
Handbuchs
notwendige
Begleiterscheinung
journalistischen
Berichterstattung
sei
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
kann
zugestimmt
.
Aufnahme
zuvor
redaktionellen
Teil
besprochener
Rechtsanwaltskanzleien
Ranglisten
ist
konkreten
Art
Darstellung
Berücksichtigung
erläuternden
Hinweise
übermäßig
anpreisende
Darstellung
Beklagten
Boden
sachlicher
Information
verlassen
.
Zusammenfassung
Inhalts
jeweiligen
Abschnitts
Publikation
graphische
Hervorhebung
sei
vorangestellt
Anschluss
Text
ist
Presseerzeugnissen
unübliche
Darstellung
.
verbundenen
Werbeeffekt
relativieren
Beklagten
Rangliste
folgenden
ausdrücklichen
Hinweis
Subjektivität
Einschätzung
.
Verstärkt
wird
noch
Erläuterungen
Einleitung
Beklagten
nur
wertende
Einschätzung
Reihenfolge
nochmals
hervorheben
.
wird
deutlich
Aufnahme
Einordnung
Rechtsanwälte
Kanzleien
Ranglisten
zweifach
subjektiven
Einschätzung
beruhen
.
ersten
Schritt
geben
Markt
Handelnden
eigene
Einschätzung
.
zweiten
Schritt
erfolgt
ebenfalls
subjektive
Umsetzung
wertenden
Einschätzungen
Beklagte
1
.
Berufungsgericht
hat
Zusammenhang
rechtsfehlerfrei
festgestellt
angesprochenen
Verkehrskreise
Fachpublikum
handelt
kritischen
Würdigung
Ranglisten
Beklagten
gegebenen
Erläuterungen
Lage
sind
.
kann
Revision
Erfolg
entgegenhalten
Grundlagen
Einstufung
Ranglisten
seien
nur
sehr
allgemein
gehalten
.
fehlten
nähere
Angaben
Anzahl
geführten
Gespräche
ausgesprochenen
Empfehlungen
Empfehlungen
nur
Erklärungen
befreundeter
Rechtsanwälte
beruhten
.
Dahingehende
Informationen
können
angesprochenen
Verkehrskreise
aber
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
erläuternden
Hinweisen
Zustandekommen
Ranglisten
entnehmen
.
Absicht
fremden
Wettbewerb
fördern
folgt
auch
besonderen
Interesse
Beklagten
zahlungskräftige
Anwaltskanzleien
Ranglisten
aufzunehmen
Bereitschaft
erhöhen
Anzeigen
schalten
.
Anzeigenfinanzierte
Medien
sind
regelmäßig
angewiesen
werbenden
Verkehrskreise
Schaltung
Anzeigen
veranlassen
vgl.
.
weit
verbreiteten
allgemeinen
Interesse
Herausgabe
Publikationen
ist
genommen
entnehmen
Erstellen
Rangliste
Handeln
Förderung
fremden
Wettbewerbs
vorliegt
.
Beklagten
Aufnahme
Ranglisten
Weise
Anzeigengeschäft
verknüpfen
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
Gegenteiliges
wird
auch
Revision
geltend
gemacht
.
2
.
Erfolg
wendet
Revision
auch
Berufungsgericht
wettbewerbsrechtliche
Unlauterkeit
Ranglisten
Handbüchern
§
.
Begründung
verneint
hat
Gefährdung
Leistungswettbewerbs
habe
konkret
festgestellt
werden
können
.
Unterlassungsanspruch
§
.
scheidet
schon
notwendige
Wettbewerbsförderungsabsicht
fehlt
.
Vorliegen
Absicht
ist
unerlässliches
Erfordernis
Unterlassungsanspruchs
§
.
vgl.
.
22.5.1986
Tat
;
Kaffeebohne
;
.
AZUBI
.
Gründen
scheidet
auch
Unterlassungsanspruch
irreführender
Werbung
§
.
.
3
.
Klägern
steht
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
auch
entsprechend
§
§
.
Haftung
Beklagten
Störer
.
unzulässige
Selbstdarstellung
einzelner
Rechtsanwälte
können
Beklagten
Verantwortung
gezogen
werden
.
Auch
Wettbewerbsförderungsabsicht
Verschulden
Wettbewerbsverstoß
Dritten
beteiligt
ist
kann
Störer
terlassung
verpflichtet
sein
zurechenbarer
Weise
Herbeiführung
rechtswidrigen
Beeinträchtigung
mitwirkt
.
Dritten
rechtswidrige
Beeinträchtigung
lediglich
objektiv
Handeln
unterstützen
darf
jedoch
Störerhaftung
Unzumutbares
verlangt
werden
.
Haftung
Störer
setzt
Verletzung
Prüfungspflichten
.
Beurteilung
Prüfung
zuzumuten
war
ist
richtet
jeweiligen
Umständen
Einzelfalls
Funktion
Aufgabenstellung
Störer
Anspruch
Genommenen
Eigenverantwortung
desjenigen
rechtswidrige
Beeinträchtigung
selbst
unmittelbar
vorgenommen
hat
vornimmt
berücksichtigen
sind
Internet-Versteigerung
;
Schöner
Wetten
.
Hinblick
Beklagten
zukommende
Privileg
Art
.
GG
Erfüllung
allgemeinen
Informationsinteresses
beizutragen
sind
obliegenden
Prüfungspflichten
strengen
Anforderungen
stellen
.
Störerhaftung
kann
Ergebnis
weiterreichenden
Haftung
Beklagten
führen
Beurteilung
Handelns
Gesichtspunkt
Wettbewerbsförderungsabsicht
.
Haftung
Beklagten
Grundsätzen
Störerhaftung
Wettbewerbsrecht
besteht
.
Verletzung
Verhaltenspflichten
Beklagten
scheidet
Streitfall
.
Sachlichkeitsgebot
§
Abs.
Zulässigkeit
anwaltlicher
Werbung
befasst
richtet
ausschließlich
Rechtsanwälte
Dritte
.
Einhaltung
Vorschriften
obliegt
Rechtsanwälten
eigener
Verantwortung
.
Beklagten
konnten
verlassen
angesprochenen
Rechtsanwälte
eigenständig
prüfen
Mitwirkung
Erstellung
Ranglisten
berufsrechtlichen
Werbevorschriften
vereinbar
ist
Mitarbeit
Veröffentlichung
Ranglisten
verweigern
Verstoß
Sachlichkeitsgebot
möglich
ist
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Büscher
Pokrant
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung