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466 lines
3.7 KiB

BESCHLUSS
25
.
Februar
Rechtsstreit
ECLI
:
:
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
beschlossen
:
Gegenstandswert
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Beschluss
10
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
24
.
März
wird
Euro
festgesetzt
.
Gründe
:
Kläger
ist
Dachverband
Verbraucherzentralen
Bundesländer
.
Beklagte
betrieb
Internetadresse
"
.
nen
Telemediendienst
Hörbücher
e.
"
bot
.
Kläger
wendet
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Beklagten
enthaltene
Klauseln
Bestimmung
Regelungen
Beklagten
Datenschutz
Sicherheit
.
hat
Beklagte
Unterlassung
Anspruch
genommen
.
Landgericht
hat
Klage
Klausel
stattgegeben
Klage
Übrigen
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Streitwert
Berufungsverfahrens
Euro
festgesetzt
.
Berufung
Klägers
hat
Beschluss
§
Abs.
zurückgewiesen
.
wendet
Kläger
Nichtzulassungsbeschwerde
Zulassung
Revision
abgewiesenen
Klageanträge
weiterverfolgen
möchte
.
Beklagte
beantragt
Gegenstandswert
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
festzusetzen
.
II
.
Wert
beabsichtigten
Revision
geltend
machenden
beträgt
Euro
übersteigt
Zulässigkeit
Beschwerde
erforderlichen
Wert
gemäß
§
Nr.
.
1
.
Wert
Revision
geltend
machenden
Beschwer
bemisst
Interesse
Rechtsmittelklägers
Abänderung
Urteils
.
.
;
vgl.
Beschluss
10
.
Dezember
XI
.
;
Beschluss
10
.
Mai
.
juris
;
Beschluss
5
.
März
.
juris
.
Kläger
will
Revision
wenden
Klage
Bezug
Beklagten
verwendete
Klauseln
abgewiesen
worden
ist
.
Wert
richtet
Interesse
Klägers
entsprechenden
Verurteilung
entspricht
Streitwert
.
2
.
Ist
Streitwert
Landgericht
Berufungsgericht
Angaben
Klägers
festgesetzt
worden
hat
Kläger
Festsetzung
beanstandet
kann
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
grundsätzlich
mehr
Einwänden
Wertfestsetzung
gehört
werden
vgl.
Beschluss
21
.
Dezember
.
1
;
Beschluss
8
.
März
.
juris
;
Beschluss
10
.
Mai
.
.
Insbesondere
ist
Kläger
verwehrt
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
gemachten
Angaben
korrigieren
Wertgrenze
§
Nr.
überschreiten
Beschluss
26
November
.
5
;
Beschluss
16
.
Mai
.
juris
;
.
.
gilt
dann
Partei
Kostenfestsetzungsverfahren
erster
Instanz
sogar
ausdrücklich
Festsetzung
niedrigeren
Wertes
angeregt
hat
vgl.
Beschluss
5
.
März
.
juris
.
3
.
Grundsätzen
ist
Kläger
verwehrt
vorliegenden
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
berufen
Wert
Beschwer
liege
Wertgrenze
§
Nr.
.
Kläger
selbst
hat
Klageschrift
Interesse
Verbraucher
begehrten
Unterlassung
lediglich
Euro
angegriffener
Klausel
bemessen
.
Landgericht
Streitwert
abweichend
Angaben
Klägers
angegriffene
Klausel
Euro
festgesetzt
hatte
hat
Kläger
Erhöhung
Streitwertbeschwerde
gewandt
geltend
gemacht
komme
allenfalls
maßvolle
Erhöhung
Streitwerts
Euro
Klausel
Betracht
.
Berufungsgericht
hat
Streitwert
Streitwertbeschwerde
Klägers
sodann
Klauseln
insgesamt
Euro
festgesetzt
.
Beschluss
gemäß
Abs.
Berufung
Klägers
Urteil
Landgerichts
zurückgewiesen
hat
hat
Berufungsgericht
Streitwert
Berufungsverfahren
noch
streitgegenständlichen
Klauseln
jeweils
Euro
bemessen
Streitwert
insgesamt
"
bis
zu
Euro
"
festgesetzt
.
bereits
Kläger
Tatsacheninstanzen
vertretenen
Wertangaben
liegende
Festsetzung
kann
Kläger
Rahmen
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
mehr
korrigieren
Wertgrenze
§
Nr.
überschreiten
.
gilt
umso
mehr
nunmehr
besondere
wirtschaftliche
Bedeutung
Klauseln
geltend
macht
Verfahren
Landgericht
Berufungsgericht
durchgehend
Auffassung
vertreten
hat
wirtschaftlichen
Bedeutung
Verbote
bestimmte
Klauseln
verwenden
komme
Bemessung
Beschwer
Bedeutung
;
maßgebend
sei
allein
Interesse
Allgemeinheit
Unterbleiben
Gebrauchs
strittigen
Klauseln
.
Ansicht
entspricht
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
Beschluss
28
.
September
.
f.
juris
.
Büscher
Schwonke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung