You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1384 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
November
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Nr.
Frage
Voraussetzungen
markenrechtliche
Verwechslungsgefahr
Aspekt
Serienzeichens
gegeben
ist
.
.
22
November
I.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
22
November
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
9
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
Firma
handelt
stellt
Spielwaren
Aufsitzfahrzeuge
Schiebefahrzeuge
vertreibt
.
ist
Inhaber
Marke
"
"
20
.
März
durchgesetztes
Zeichen
"
Plastikspielwaren
"
eingetragen
wurde
.
Klägerin
beschäftigt
Vertrieb
Funk
ferngesteuerten
Spielfahrzeugen
Autos
Flugzeuge
Schiffe
.
Jahre
vertrieb
Handelsunternehmen
funkgesteuertes
Spielfahrzeug
Bezeichnung
"
bluster
"
.
Transporteur
Klägerin
war
Firma
.
Beklagte
nahm
auch
Verletzung
Marke
Unterlassung
Anspruch
.
Handelsunternehmen
erwirkte
einstweilige
Verfügung
Landgerichts
.
Transporteur
scheiterte
entsprechenden
Antrag
Landgericht
Oberlandesgericht
.
vorliegenden
Klage
hat
Klägerin
zunächst
Feststellung
begehrt
Beklagte
berechtigt
sei
Abnehmern
Unterlassung
Benutzung
Bezeichnung
"
big
bluster
"
verlangen
Beklagte
verpflichtet
sei
Schaden
ersetzen
entsprechenden
Abnehmerverwarnungen
entstanden
sei
.
hat
Schaden
beziffert
beantragt
Beklagten
verurteilen
1
.
Löschung
deutschen
Marke
"
Erklärung
Deutschen
Patentamt
einzuwilligen
;
2
.
305.425,37
DM
nebst
%
Zinsen
Rechtshängigkeit
zahlen
.
Beklagte
ist
entgegengetreten
.
hat
geltend
gemacht
Bezeichnung
"
"
komme
gesteigerte
Kennzeichnungskraft
.
Widerklagend
hat
beantragt
Klägerin
Androhung
Ordnungsmitteln
verurteilen
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
Bezeichnungen
"
Bluster
"
und/oder
"
Buffalo
"
jeweils
gleichgültig
Schreibweise
benutzen
.
hat
weiteren
Ansprüche
Auskunftserteilung
bezüglich
entsprechenden
Handlungen
Feststellung
Schadensersatzverpflichtung
Klägerin
geltend
gemacht
.
Rechtsstreits
sind
10
.
Juni
Beklagten
weitere
Marken
"
Laster
"
"
Büffel
"
eingetragen
worden
.
hat
Klägerin
Widerklageantrag
Unterlassung
insgesamt
Ansprüche
Auskunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Zeit
10
Juli
anerkannt
.
übrigen
ist
Klägerin
Widerklage
entgegengetreten
.
Landgericht
hat
Anerkenntnis-Teilurteil
Klage
geltendgemachten
Schadensersatzanspruch
Grunde
gerechtfertigt
erklärt
Löschungsklage
abgewiesen
.
Widerklage
hat
Umfang
erklärten
Anerkenntnisses
bezüglich
Auskunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
10
Juli
entsprochen
Widerklage
übrigen
abgewiesen
.
Berufung
ist
erfolglos
geblieben
.
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
verfolgt
Beklagte
Begehren
verbliebene
Klage
abzuweisen
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Schadensersatzklage
Grunde
gerechtfertigt
Widerklage
Auskunftserteilung
Schadensersatz
anerkannten
Teil
unbegründet
erachtet
.
hat
ausgeführt
:
Widerklagemarke
"
"
könne
ebensowenig
Erfolg
Zeichen
"
big
bluster
"
vorgegangen
werden
entsprechenden
Unternehmensbezeichnung
.
Frage
Verwechslungsgefahr
sei
Umständen
Einzelfalls
umfassend
beurteilen
.
sei
normaler
Kennzeichnungskraft
Marke
"
"
auch
entsprechenden
Unternehmensbezeichnung
auszugehen
;
hinausgehende
gesteigerte
Kennzeichnungskraft
habe
Beklagte
schlüssig
vorgetragen
.
Bezüglich
Markenähnlichkeit
komme
Gesamteindruck
gegenüberstehenden
Marken
.
Marke
noch
auch
Unternehmenskürzel
"
"
könne
Gesamteindruck
angegriffenen
Bezeichnung
"
bluster
"
prägen
beschreibenden
Begriffsinhalts
Sinne
groß
dick
stark
wichtig
"
Hause
Unterscheidungskraft
zukomme
Freihaltungsbedürfnis
bestehe
.
Verwechslungsgefahr
Aspekt
Serienzeichens
komme
Betracht
"
beschreibenden
Charakters
erforderliche
Originalität
fehle
Stammbestandteil
Zeichenserie
dienen
.
II
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
Punkten
stand
.
1
.
Berufungsgericht
hat
teilweise
unterstellten
Tatsachengrundlage
allerdings
Ergebnis
zutreffend
unmittelbare
Verwechslungsgefahr
Widerklagemarke
Unternehmenskürzel
Beklagten
einerseits
Widerklage
angegriffenen
Bezeichnungen
andererseits
Abs.
Nr.
§
Abs.
verneint
.
ist
Prüfung
Markenverletzung
rechtsfehlerfrei
ausgegangen
Beurteilung
Verwechslungsgefahr
Sinne
§
Abs.
Nr.
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalls
vorzunehmen
ist
.
besteht
Wechselwirkung
tracht
ziehenden
Faktoren
insbesondere
Ähnlichkeit
Marken
Ähnlichkeit
gekennzeichneten
Waren
Kennzeichnungskraft
älteren
Marke
so
geringerer
Grad
Ähnlichkeit
Waren
höheren
Grad
Ähnlichkeit
Marken
gesteigerte
Kennzeichnungskraft
ausgeglichen
werden
kann
umgekehrt
.
.
;
zuletzt
.
;
.
13.1.2000
;
.
Wintergarten
jeweils
m.w
.
.
Allerdings
sind
Ausführungen
Berufungsgerichts
Kennzeichnungskraft
Widerklagemarke
klar
.
hat
einerseits
unterstellt
Benutzung
normale
Kennzeichnungskraft
erlangt
habe
anderer
Stelle
Begründung
Standpunkt
eingenommen
hat
Verkehrsdurchsetzung
normaler
Kennzeichnungskraft
geführt
habe
sei
dargetan
.
Revisionsinstanz
ist
Diskrepanz
Beklagten
normalen
Kennzeichnungskraft
Widerklagemarke
auszugehen
.
Berufungsgericht
hat
einzelnen
Feststellungen
treffen
Warenidentität
unterstellt
.
ist
auch
Revisionsverfahren
auszugehen
.
Rahmen
Prüfung
Markenähnlichkeit
ist
Berufungsgericht
tatrichterlicher
Beurteilung
ausgegangen
Gesamteindruck
angegriffenen
Bezeichnungen
werde
jeweiligen
Bestandteil
-9-
"
Big
Gesamtheit
jeweiligen
Bezeichnung
also
"
Bluster
"
"
Buffalo
"
geprägt
.
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Erfolg
wendet
Revision
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
Auffassung
Prägung
Gesamteindrucks
komme
jüngeren
Zeichen
ältere
Kennzeichnung
identisch
enthalten
sei
fragliche
Bestandteil
jüngeren
Zeichen
derart
untergegangen
sei
Verkehr
Erinnerung
ältere
Kennzeichnung
mehr
wachrufe
.
steht
Gegensatz
ständigen
Rechtsprechung
Senats
.
Nitrangin
;
;
.
RAUSCH/ELFI
je
.
Berufungsgericht
zutreffend
ausgegangen
ist
.
Revision
berücksichtigt
Auffassung
ausreichend
Frage
Ähnlichkeit
zweier
Marken
bloße
Übereinstimmung
Bestandteils
verursachte
Assoziation
älteren
Marke
ankommt
Verwechslungsgefahr
älteren
jüngeren
Marke
gegeben
sein
muß
.
besagt
gesetzliche
Formulierung
gedanklichen
Inverbindungbringens
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofs
eigenen
Rechtsverletzungstatbestand
kennzeichnet
Umfang
Begriffs
Verwechslungsgefahr
näher
bestimmen
soll
.
Sabèl/Puma
.
Berufungsgericht
hat
Beurteilung
Gesamteindrucks
angegriffenen
Bezeichnungen
wesentlichen
gestützt
standteil
"
"
Bedeutung
groß
"
"
dick
"
"
stark
"
wichtig
"
habe
allgemeinen
Verkehr
Sinne
kennzeichnend
verstanden
werde
.
Bestandteil
präge
Bezeichnungen
ausschließlich
noch
überwiegend
.
beanstandet
Revision
Erfolg
Rüge
Prägung
Gesamteindrucks
genüge
übereinstimmende
Bestandteil
gewisse
eigenständige
Stellung
Mehrwortzeichen
behalten
habe
derart
untergegangen
sei
Gesamtzeichen
aufgehört
habe
Verkehr
Erinnerung
ältere
Zeichen
wachzurufen
.
Auch
Auffassung
vernachlässigt
Revision
Erfordernis
Gesamteindruck
Zeichen
hervorgerufenen
Markenähnlichkeit
.
Rechtsprechung
Senats
reicht
allein
nur
wesentliches
Mitbestimmen
Gesamteindrucks
Regel
noch
Annahme
anderen
Markenbestandteile
könnten
Verkehr
Weise
zurücktreten
Gesamteindruck
vernachlässigt
werden
könnten
.
.
Viel
kann
gewisse
eigenständige
Stellung
fraglichen
Bestandteils
ausreichen
Gesamteindruck
jüngeren
Zeichens
vorangehend
angeführten
Rechtsprechung
geforderten
Weise
bestimmen
.
Verneinung
unmittelbaren
Verwechslungsgefahr
engeren
Sinne
erscheint
erfahrungswidrig
auch
Unterstellung
Berufungsgericht
identische
Waren
geht
auch
Revisionsinstanz
normale
Kennzeichnungskraft
Widerklagemarke
unterstellen
ist
.
Markenähnlichkeit
"
ner
Gesamtheit
zugrunde
legenden
Bezeichnung
"
Bluster
"
ist
gering
Gefahr
Verkehr
Marke
fälschlich
hält
bejahen
können
.
Auch
Berufungsgericht
Ansprüche
Beklagten
gemäß
Abs.
Unternehmenskürzel
"
verneint
hat
kann
gegebenen
Teil
unterstellenden
Tatsachengrundlage
rechtsfehlerhaft
erachtet
werden
.
Zusammenhang
kommt
ebenfalls
Branchennähe
Parteien
Ähnlichkeit
Kennzeichen
Kennzeichnungskraft
Unternehmensbezeichnung
Beklagten
bestehende
Wechselwirkung
.
.
;
vgl.
.
15.2.2001
m.w
.
.
Berufungsgericht
unterstellter
Branchenidentität
unterstellter
normaler
Kennzeichnungskraft
"
geringe
Ähnlichkeit
Kennzeichen
Bezeichnung
"
Bluster
"
Annahme
Verwechslungsgefahr
hat
ausreichen
lassen
läßt
erkennen
.
2
.
Berufungsgericht
hat
auch
Verwechslungsgefahr
Aspekt
Serienzeichens
verneint
mangelnden
Kennzeichnungskraft
"
"
ergebe
Zeichen
geeignet
sei
Stammbestandteil
Markenserie
dienen
.
Beurteilung
wendet
Revision
Erfolg
.
Auch
Zusammenhang
ist
Beklagten
Revisionsverfahren
Warenidentität
normalen
Kennzeichnungskraft
Widerklagemarke
auszugehen
.
Verwechslungsgefahr
Aspekt
Serienzeichens
hat
Begriff
gedanklichen
Inverbindungbringens
jüngeren
älteren
Marke
Eingang
Markenrechtsrichtlinie
Markengesetz
gefunden
Sabèl/Puma
;
Innovadiclophlont
;
.
Cefallone
.
Art
Verwechslungsgefahr
erst
prüfen
ist
gegenüberstehenden
Zeichen
Streitfall
Gesamteindruck
unmittelbar
miteinander
verwechselbar
sind
Innovadiclophlont
greift
dann
Zeichen
Bestandteil
übereinstimmen
Verkehr
Stamm
Zeichen
Unternehmens
sieht
nachfolgenden
Bezeichnungen
wesensgleichen
Stamm
aufweisen
gleichen
Zeicheninhaber
zuordnet
Innovadiclophlont
;
Cefallone
;
.
.
Rechtsprechung
Serienzeichen
beruht
Verkehr
bekannten
Übung
Unternehmen
Stammzeichens
Waren
bedienen
erkennbar
bleibende
Stammzeichen
einzelne
Warenarten
Kennzeichnung
abzuwandeln
.
Anlaß
Schlußfolgerung
kann
Verkehr
insbesondere
dann
bestehen
Unternehmen
hier
Beklagte
Berufungsgericht
bisher
ungeprüften
Behauptung
Bestandteil
"
"
Wortstamm
Zeichen
bereits
Verkehr
aufgetreten
ist
insbesondere
Stammbestandteil
auch
Firmenschlagwort
benutzt
.
Ist
Verkehr
Beklagte
Hinweis
Tatsachen
hohen
Umsätze
Zeichen
Bestandteil
"
"
dargelegt
hat
bestimmten
Wortstamm
gewöhnt
so
liegt
erfahrungsgemäß
fern
Wortstamm
gebildeten
neuen
Zeichen
hier
angegriffene
Bezeichnung
"
Bluster
"
eigenständiges
Zeichen
sehen
;
vielmehr
wird
Verkehr
Unterschiede
gegenüberstehenden
Zeichen
erkennt
vermuten
handele
neuen
Zeichen
Serie
.
Geltendmachung
Verwechslungsgefahr
Aspekt
steht
Beklagte
Marken
Anspruch
genommenen
Zeichenserie
Marke
"
entsprechenden
Firmenschlagwort
selbst
vorgeht
.
Voraussetzung
Annahme
Markenrechtsverletzung
Verwechslungsgefahr
Aspekt
Serienzeichens
ist
Kennzeichenrecht
Stammbestandteil
sei
Zeichen
Serie
besteht
sei
Stammbestandteil
kennzeichenrechtlichen
Schutz
genießt
Markeninhaber
weiteren
Zeichenserie
Bestandteil
gebildet
hat
also
Fallgestaltung
Streitfall
Streitfall
geht
geltend
macht
fragliche
Bestandteil
werde
Verkehr
geeignet
Bildung
Zeichenserie
angesehen
vgl.
Cefallone
;
.
.
Berufungsgericht
hat
Streitfall
Zeichen
"
beschreibenden
Inhalts
Angabe
Eigenschaft
groß
"
"
dick
"
"
stark
"
"
wichtig
"
auch
Spielwaren
beziehen
könne
Eignung
aberkannt
Stammbestandteil
sein
.
Auffassung
kann
beigetreten
werden
.
kann
offenbleiben
Meinung
Berufungsgerichts
zutrifft
Marke
"
entsprechenden
Firmenschlagwort
fehle
Unterscheidungskraft
Wort
Bedeutung
groß
"
"
dick
"
"
stark
"
"
wichtig
"
auch
deutschen
Verkehr
geläufig
sei
vgl.
Eigenschaftswort
Marke
:
.
.
Beurteilung
hat
Berufungsgericht
jedenfalls
rechtsfehlerhaft
unberücksichtigt
gelassen
Beklagte
Bezugnahme
vorgelegte
Unterlagen
ausführlich
vorgetragen
hat
benutze
Bestandteil
"
bereits
Stammbestandteil
existierende
Zeichenserie
jeweils
Wortbestandteil
"
Bestandteilen
kombiniert
sei
.
Ist
auszugehen
kommt
Auffassung
Berufungsgerichts
mehr
fragliche
Bestandteil
"
theoretisch
Stammbestandteil
eignet
allein
Beklagte
Verkehr
tatsächlich
"
Stammbestandteil
Serie
gewöhnt
hat
.
Berufungsgericht
herangezogene
Entscheidung
Bundesgerichtshofes
"
befaßt
dortigen
Sachverhalt
bereits
existierende
Zeichenserie
Rede
stand
allein
Streitfall
unerheblichen
Frage
abstrakten
Eignung
Bestandteils
einheitlichen
Wortes
standteil
Zeichenserie
stellt
allein
Fall
Anforderungen
Sinne
gewissen
Originalität
Bestandteils
.
3
.
wiedereröffneten
Berufungsverfahren
wird
Berufungsgericht
erneut
Verneinung
unmittelbaren
Verwechslungsgefahr
engeren
Sinne
gelangt
Gesichtspunkt
Verwechslungsgefahr
Aspekt
Serienzeichens
nachzugehen
entsprechende
Vorbringen
Beklagten
Vortrags
Bekanntheit
Zeichens
"
"
berücksichtigen
haben
Übergehen
Revision
rügt
.
.
war
angefochtene
Urteil
aufzuheben
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Büscher
Bornkamm