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NAMEN
Verkündet
:
19
Juli
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Honorarkürzung
§
Abs.
Satz
Unterlassungsklage
fehlt
Rechtsschutzbedürfnis
Haftpflichtversicherer
eingewirkt
werden
soll
hindern
Rahmen
außergerichtlichen
Schadensregulierung
Sachverständigenhonorare
Einzelfall
bezogene
Prüfung
Begründung
allein
Hinweis
pauschale
Vergütungssätze
kürzen
Höhe
Unfallschadens
gestaffelt
sind
.
Urteil
19
Juli
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
19
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
Oberlandesgerichts
3
.
Zivilsenat
17
.
Mai
wird
Kosten
Klägerin
Maßgabe
zurückgewiesen
Klage
Antrag
unzulässig
unbegründet
abgewiesen
wird
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
Kraftfahrzeugversicherer
.
Regulierung
Unfallschäden
Haftpflichtversicherung
erstattet
geltend
gemachten
Sachverständigenkosten
pauschalen
Vergütungssätzen
Höhe
Unfallschadens
gestaffelt
sind
.
Vergütungssätze
entsprechen
Ergebnis
Gesprächen
Bundesverband
freiberuflichen
unabhängigen
Sachverständigen
Kraftfahrzeugwesen
.
Übersteigen
Geschädigten
Abwicklung
Unfallschäden
geltend
gemachten
Sachverständigenkosten
pauschalen
Vergütungssätze
kürzt
Beklagte
weitere
Prüfung
Einzelfall
Sachverständigenkosten
jeweiligen
pauschalen
Vergütungssatz
erläutert
Geschädigten
folgendem
Formularschreiben
:
Sehr
geehrte
Damen
Herren
Rechnung
Gutachten
haben
Euro
ausgeglichen
.
erachten
Sachverständigenhonorar
Höhe
üblich
angemessen
.
stellt
Auffassung
erforderlichen
"
Aufwand
Schadensbeseitigung
§
.
sind
Empfehlungen
Bundesverbandes
freiberuflichen
unabhängigen
Sachverständigen
Kraftfahrzeugwesen
gefolgt
haben
Gesprächsergebnis
zugrunde
gelegt
.
Zahlung
ausreichend
angesehen
wird
legen
bitte
Sachverständigenleistung
übliche
Vergütung
.
nehmen
insofern
Bezug
Entscheidung
.
Klägerin
Zentrale
Bekämpfung
unlauteren
Wettbewerbs
hält
Vorgehensweise
Beklagten
wettbewerbsrechtlich
unlauter
.
Honorarkürzungen
Einzelfallprüfung
setze
Beklagte
Tätigkeiten
geschäftlichen
Verhältnisse
Sachverständigen
herab
Rechnungen
gekürzt
würden
.
Geschädigten
würden
unangemessen
unsachlich
beeinflusst
getäuscht
.
Beklagten
verwandte
Formularschreiben
entstehe
Adressaten
Eindruck
Sachverständige
halte
verbindliche
Standards
.
Geschädigten
Sachverständige
beauftragten
Beklagten
verwendete
Kostentabelle
hielten
müssten
Schwierigkeiten
Schadensabwicklung
rechnen
Gebührenanspruch
Sachverständigen
ausgesetzt
seien
Versicherung
voller
Höhe
realisieren
könnten
.
führe
letztlich
nur
Sachverständige
beauftragt
würden
Gebührensätze
Beklagten
hielten
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagte
verurteilen
unterlassen
Wettbewerb
handelnd
Kürzungen
Sachverständigen
Rahmen
Regulierung
Kfz-Haftpflichtschäden
selbst
Dritte
vorzunehmen
und/oder
vornehmen
lassen
Geschädigten
bestehende
zivilrechtliche
Ersatzpflicht
vollständigen
Sachverständigen
angesetzten
Honorars
zuvor
Einzelfall
überprüfen
überprüfen
lassen
Kürzungen
Umstände
jeweiligen
Einzelfalls
begründen
begründen
lassen
insbesondere
Kürzung
Sachverständigenhonorars
allein
begründen
begründen
lassen
angesetzte
Entgelt
Betrag
Gesprächsergebnis
übersteige
und/oder
insbesondere
grundsätzlich
nur
Betrag
Gesprächsergebnis
üblich
und/oder
angemessen
sei
und/
Schadensbeseitigung
erforderlichen
Aufwand
entspreche
;
II
.
Klägerin
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
14
.
April
zahlen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsinstanz
hat
Klägerin
zusätzlich
hilfsweise
Klageantrag
beantragt
Beklagte
verurteilen
unterlassen
Wettbewerb
handelnd
Kürzungen
Honoraren
Sachverständigen
Rahmen
Regulierung
Kfz-Haftpflichtschäden
selbst
Dritte
vorzunehmen
und/oder
vornehmen
lassen
jeweilige
Kürzung
allein
wörtlich
inhaltsgleich
oben
wiedergegebenen
Formularschreiben
begründet
wird
.
Berufung
Klägerin
ist
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
zuletzt
gestellten
Klageanträge
.
Beklagte
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klage
unzulässig
abgewiesen
ausgeführt
:
Klage
Unterlassung
Äußerungen
Rechtsverfolgung
gerichtlichen
behördlichen
Verfahren
dienten
fehle
regelmäßig
Rechtsschutzbedürfnis
.
Ablauf
rechtsstaatlich
geregelten
könne
grundsätzlich
Einfluss
genommen
werden
Verfahren
Beteiligter
Beseitigungsansprüche
Äußerungsfreiheit
eingeengt
werde
.
Grundsätze
seien
auch
Beurteilung
beanstandeten
Abrechnungspraxis
Beklagten
heranzuziehen
.
Zusammenhang
sei
vorgerichtlicher
gerichtlicher
Verteidigung
Beklagten
differenzieren
.
Fall
ausnahmsweise
gelten
müsse
liege
.
Abrechnungspraxis
Beklagten
sei
Hand
liegend
falsch
stelle
unzulässige
Schmähung
Sachverständigen
höhere
Beklagten
anerkannten
Vergütungssätze
abrechneten
.
II
.
Revision
ist
unbegründet
.
Unterlassungsanträge
Hilfsantrag
sind
unzulässig
.
Zahlungsantrag
ist
unbegründet
.
1
.
Erfolg
wendet
Revision
Berufungsgericht
Zulässigkeit
Unterlassungshauptantrags
verneint
hat
.
erster
Linie
verfolgten
Unterlassungsantrag
beanstandet
Klägerin
Beklagten
vorgenommene
Kürzungen
Sachverständigenhonorars
Regulierung
Kraftfahrzeughaftpflichtschäden
Fällen
Beklagte
jeweiligen
Einzelfall
zugeschnittene
Prüfung
vorgenommen
entsprechende
Begründung
abgegeben
hat
.
richtet
Unterlassungsantrag
Honorarkürzungen
Beklagte
begründet
beanspruchte
Sachverständigenhonorar
Ergebnis
Gesprächs
übersteigt
.
Ziel
Unterlassungsantrags
ist
Änderung
Regulierungspraxis
Beklagten
.
erfasst
Antrag
nur
Klägerin
beanstandete
außergerichtliche
Regulierungsverhalten
Beklagten
auch
Rechtsverteidigung
.
Falle
Verurteilung
wäre
Beklagte
gehindert
Angemessenheit
Sachverständigenhonorars
allein
Überschreitung
Gebührensätze
Gesprächsergebnisses
begründen
.
Verbotsantrag
beanstandete
außergerichtliche
Regulierungsverhalten
Beklagten
Rechtsverteidigung
eingewirkt
werden
soll
ist
unzulässig
.
Klage
Unterlassung
Beseitigung
Äußerungen
Rechtsverfolgung
Rechtsverteidigung
gerichtlichen
behördlichen
Verfahren
dienen
fehlt
Rechtsschutzbedürfnis
.
liegt
Erwägung
zugrunde
Ablauf
rechtsstaatlich
geregelten
Verfahrens
Einfluss
genommen
werden
Ergebnis
vorgegriffen
werden
soll
Verfahren
Beteiligter
Beseitigungsansprüche
Äußerungsfreiheit
eingeengt
wird
.
Vorbringen
wahr
erheblich
ist
soll
allein
eigenen
Ordnung
unterliegenden
Ausgangsverfahren
geklärt
werden
vgl.
Urteil
22
.
Januar
Bilanzanalyse
7
;
Urteil
10
.
Dezember
.
Fischdosendeckel
.
gilt
grundsätzlich
auch
Äußerungen
rechtsstaatlich
geregelten
Verfahren
Rechte
Verfahren
beteiligten
Dritten
betroffen
werden
Äußerungen
engen
Bezug
Verfahren
stehen
vgl.
Urteil
14
November
halbseiden
.
Kann
Dritte
betreffenden
Verfahren
Äußerungen
wehren
ist
Abwägung
widerstreitenden
Interessen
allerdings
besonders
sorgfältig
prüfen
Dritte
Äußerung
hinnehmen
muss
Urteil
11
.
Dezember
.
;
Fischdosendeckel
.
ist
berücksichtigen
ungehinderte
Durchführung
staatlich
geregelter
Verfahren
Interesse
Beteiligten
auch
öffentlichen
Interesse
mehr
unbedingt
notwendig
behindert
werden
darf
.
Verfahrensbeteiligten
müssen
zwingende
rechtliche
Grenzen
entgegenstehen
vortragen
können
Rechtsverfolgung
Rechtsverteidigung
erforderlich
halten
.
müssen
Verfahrensgegenstand
rechtfertigt
auch
Tatsachenbehauptungen
-bewertungen
Bezug
Verfahren
beteiligte
Dritte
Inhalt
Vorbringens
gemacht
werden
können
.
ist
dann
allein
Aufgabe
Entscheidung
betreffenden
Verfahren
befassten
Organs
Erheblichkeit
Richtigkeit
jeweiligen
Vorbringens
Entscheidung
beurteilen
.
Nur
so
ist
rechtsstaatliche
Verfahrensführung
gewährleistet
.
geht
unabdingbar
notwendig
außen
beeinflusst
wird
Dritte
gerichtliche
Verfahrensbeteiligten
gerichtete
Unterlassungsgebote
Ausgangsverfahrens
vorgeben
vorgetragen
Gegenstand
betreffenden
Entscheidung
gemacht
werden
darf
vgl.
.
;
.
Fischdosendeckel
.
Durchsetzung
individueller
Ansprüche
Dritter
Schutz
Vorbringen
Verfahrensbeteiligten
betroffenen
Rechte
ist
generell
ausgeschlossen
.
Ist
etwa
Bezug
Dritten
betreffenden
Äußerungen
Ausgangsverfahren
erkennbar
sind
Hand
liegend
falsch
stellen
unzulässige
Schmähung
Auseinandersetzung
Sache
Diffamierung
Dritten
Vordergrund
steht
kann
gesonderte
Klage
Unterlassung
Widerruf
ausnahmsweise
zulässig
sein
.
17
;
vgl.
ferner
25
.
September
.
Maßstäben
fehlt
Klägerin
erster
Linie
verfolgten
Unterlassungsantrag
Rechtsschutzbedürfnis
.
Klägerin
kann
Beklagten
verlangen
unterlassen
Haftpflichtprozess
Ersatz
Sachverständigenkosten
Kürzung
Sachverständigenhonorars
Einzelfall
bezogene
Prüfung
Begründung
allein
Berufung
Ergebnis
BVSK-Gesprächs
vorzunehmen
.
würde
Rechtsverteidigung
Beklagten
gerichtlichen
Verfahren
eingewirkt
werden
grundsätzlich
unzulässig
ist
.
Ansicht
Revision
ist
Unterlassungsantrag
aber
auch
insoweit
unzulässig
außergerichtliche
Regulierungsverhalten
Beklagten
betrifft
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
anerkannt
Rechtsschutzbedürfnis
Unterlassungsklage
nur
Fällen
fehlt
Äußerungen
gerichtlichen
Verfahren
untersagt
werden
sollen
.
Privilegiert
sind
grundsätzlich
auch
Äußerungen
Rechtsverfolgung
-9-
-verteidigung
behördlichen
Verfahren
dienen
Vorfeld
gerichtlichen
Auseinandersetzung
erfolgen
vgl.
Urteil
14
.
Juni
insoweit
181
;
Urteil
5
.
Mai
;
vgl.
auch
Urteil
16
November
.
fehlt
auch
Unterlassungsklage
Rechtsschutzbedürfnis
Beklagte
Haftpflichtversicherer
eingewirkt
werden
soll
hindern
Rahmen
außergerichtlichen
Schadensregulierung
Sachverständigenhonorare
Einzelfall
bezogene
Prüfung
Begründung
allein
Berufung
BVSK-Gesprächsergebnis
kürzen
.
Begründung
Kürzung
Schadenspositionen
Rahmen
außergerichtlichen
Schadensregulierung
Haftpflichtversicherung
steht
unmittelbarem
Zusammenhang
Rechtsverteidigung
.
ergibt
insbesondere
§
.
ist
Versicherer
Haftpflichtversicherung
verpflichtet
Versicherungsnehmer
Ansprüchen
freizustellen
Dritten
Verantwortlichkeit
Versicherungsnehmers
Versicherungszeit
eintretende
Tatsache
geltend
gemacht
werden
unbegründete
Ansprüche
abzuwehren
.
Verpflichtung
umfasst
außergerichtliche
gerichtliche
Abwehr
Ansprüchen
Dritter
vgl.
Lücke
Versicherungsvertragsgesetz
28
.
Aufl
.
§
.
.
Abwehr
unbegründeter
Ansprüche
Dritter
Haftpflichtversicherer
bildet
Einheit
kann
außergerichtliche
Abwehr
unbegründeter
Ansprüche
Abwehr
Ansprüchen
gerichtlichen
Verfahren
Haftpflichtversicherer
aufgespaltet
werden
.
geschädigten
Dritten
Sachverständigenkosten
belastet
ist
Sachverständigen
stehen
ausreichende
Rechtsschutzgarantien
Verfügung
Berechtigung
Anspruchskürzung
überprüfen
lassen
.
geschädigte
Dritte
kann
Beklagte
Haftpflichtversicherer
Umfang
Anspruchskürzung
verklagen
;
Sachverständige
kann
erforderlichenfalls
Auftraggeber
Zahlung
ungekürzten
Sachverständigenkosten
gerichtlich
Anspruch
nehmen
Beklagten
Haftpflichtversicherer
Honorarprozess
Streit
verkünden
kann
.
vorliegende
Fallkonstellation
ist
Ansicht
Revision
Äußerungen
vergleichbar
Erstbericht
Konkursverwalters
Gläubigerversammlung
enthalten
sind
Wahrheitsgehalt
Konkursverfahren
rechtsverbindlich
überprüft
werden
konnte
vgl.
Urteil
18
.
Oktober
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
gehe
vorliegend
erster
Linie
konkrete
Äußerungen
Beklagten
Regulierungspraxis
Sachverständigenhonorare
Einzelfall
bezogene
Prüfung
Begründung
kürzen
.
Begründung
Beklagten
pauschalen
Honorarkürzungen
Hinweis
BVSK-Gesprächsergebnis
vornimmt
lässt
vertretenen
Ansicht
trennen
verpflichtet
sein
einzelfallbezogene
Prüfung
Begründung
vorzunehmen
.
Ansicht
Berufungsgerichts
liegt
Konstellation
Durchsetzung
individueller
Ansprüche
Dritter
Schutz
Vorbringen
Beklagten
betroffenen
Rechte
ausnahmsweise
Vorrang
haben
muss
.
Annahme
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
ist
ersichtlich
Begründung
Beklagte
Honorare
kürzt
Bezug
Regulierung
Haftpflichtschadens
hat
Hand
liegend
falsch
ist
unzulässige
Schmähung
Sachverständigen
darstellt
Auseinandersetzung
Sache
Diffamierung
Dritten
Vordergrund
steht
.
2
.
Revision
hat
auch
Erfolg
Abweisung
hilfsweise
verfolgten
Unterlassungsantrags
unzulässig
richtet
.
Unterlassungsantrag
wendet
Klägerin
beanstandeten
Formularschreiben
vorgenommene
Kürzung
Sachverständigenhonorare
.
Recht
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
auch
Unterlassungshilfsantrag
Rechtsschutzbedürfnis
fehlt
.
Insoweit
gelten
vorstehenden
Erwägungen
Unzulässigkeit
Unterlassungshauptantrags
Hinblick
Verbot
Äußerungen
Beklagten
Rahmen
außergerichtlichen
Regulierungsverhaltens
entsprechend
.
.
3
.
Berufungsgericht
hat
Klage
Ergebnis
Recht
auch
Anspruchs
Erstattung
Abmahnkosten
abgewiesen
Klageantrag
.
Klageantrag
ist
zwar
unzulässig
Berufungsgericht
Klageanträgen
unterschieden
hat
offenbar
angenommen
hat
;
Zahlungsklage
fehlt
Rechtsschutzbedürfnis
.
Klage
ist
jedoch
insofern
unbegründet
.
Klägerin
kann
Abmahnkosten
§
Abs.
Satz
ersetzt
verlangen
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
zusteht
.
kann
Beklagten
Verbot
beanstandeten
Äußerungen
beanspruchen
.
Revision
ist
Maßgabe
zurückzuweisen
Klage
Klageantrag
unzulässig
unbegründet
abgewiesen
wird
.
Verbot
reformatio
peius
steht
vgl.
Urteil
18
.
März
Hypotonietee
;
Urteil
23
.
Februar
.
Blutdruckmessungen
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung