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619 lines
5.0 KiB

BESCHLUSS
29
.
Juni
Rechtsbeschwerdesache
ECLI
:
:
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Kirchhoff
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Gegenvorstellung
Antragstellerin
Festsetzung
Streitwerts
Beschluss
Senats
7
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Senat
hat
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
7
Juli
unzulässig
verworfen
Streitwert
Verfahren
Rechtsbeschwerde
Mio.
festgesetzt
.
Streitwertfestsetzung
gerichtete
Gegenvorstellung
Antragstellerin
ist
zulässig
.
Sache
hat
jedoch
Erfolg
.
Gegenvorstellung
ist
statthaft
auch
sonst
zulässig
.
1
.
Hinblick
Ausschluss
Streitwertbeschwerde
obersten
Gerichtshof
Bundes
ist
Gegenvorstellung
statthaft
Beschluss
30
.
April
juris
.
3
;
Beschluss
8
.
ZR
.
.
2
.
Gegenvorstellung
ist
auch
Übrigen
zulässig
.
Einlegung
Gegenvorstellung
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
geltende
Frist
Monaten
ist
gewahrt
.
gilt
auch
dann
Beschluss
Senats
7
Juli
Antragstellerin
Stempel
unterzeichneten
Empfangsbekenntnis
bereits
4
November
zugegangen
wäre
erst
handschriftlich
Empfangsbekenntnis
eingetragen
10
November
.
Gegenvorstellung
Antragstellerin
ist
4
.
Mai
Fall
Frist
Monaten
Bundesgerichtshof
eingegangen
.
Gegenvorstellung
ist
auch
unrichtiger
Parteibezeichnung
Rechtsbehelfsgegners
unzulässig
.
Antragstellerin
hat
Gegenvorstellung
Antragsgegnerin
"
S.
GmbH
Co.
"
bezeichnet
.
entspricht
Parteibezeichnung
Antragsgegnerin
Rechtsbeschwerdeverfahren
.
Vermögen
S.
GmbH
Co.
wurde
Beschluss
Amtsgerichts
1
.
Januar
Insolvenzverfahren
Anordnung
Eigenverwaltung
angeordnet
Sachwalter
bestellt
.
angeordneter
Eigenverwaltung
bleibt
Schuldner
passivlegitimiert
vgl.
.
3
.
Aufl
.
.
.
Rubrum
ist
lediglich
Zusatz
Eigenverwaltung
"
ergänzen
.
Vorschrift
§
steht
Entscheidung
Gegenvorstellung
Antragstellerin
.
§
Satz
wird
Fall
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Verfahren
Insolvenzmasse
betrifft
unterbrochen
Insolvenzverfahren
geltenden
Vorschriften
aufgenommen
Insolvenzverfahren
beendet
wird
.
gilt
auch
Eröffnung
Eigenverwaltung
vgl.
7
.
Dezember
.
.
Vorschrift
betrifft
jedoch
nur
Verfahren
Zeitpunkt
Eröffnung
bereits
rechtshängig
sind
Beschluss
11
.
Dezember
IX
ZB
.
9
;
Beschluss
27
.
April
ZB
;
Zöller/Greger
31
.
Aufl
.
.
.
wird
etwa
Eintritt
Rechtskraft
Kostengrundentscheidung
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
eingeleitetes
Kostenfestsetzungsverfahren
Insolvenzeröffnung
§
Satz
unterbrochen
vgl.
Beschluss
15
.
Mai
ZB
.
Anders
liegt
erst
Insolvenzeröffnung
erhobenen
Streitwertbeschwerde
bereits
Insolvenzeröffnung
rechtskräftig
abgeschlossenen
Verfahren
.
Gegenvorstellung
Fall
Streitwertfestsetzung
oberstes
Bundesgericht
Stelle
Streitwertbeschwerde
tritt
gilt
.
Ergebnis
steht
Einklang
Sinn
Zweck
Unterbrechung
§
Satz
.
soll
Insolvenzverwalter
Möglichkeit
geben
Insolvenz
Partei
eingetretene
Veränderung
Sachlage
einzustellen
vgl.
nur
29
.
Juni
.
;
.
.
Eigenverwaltung
soll
Insolvenzschuldner
Möglichkeit
eingeräumt
werden
vgl.
.
8)
.
gesonderte
Überlegungsfrist
benötigt
Insolvenzschuldner
erst
Insolvenzeröffnung
erhobenen
Gegenvorstellung
Streitwertfestsetzung
.
Streitfall
wurde
Insolvenzverfahren
1
.
Januar
eröffnet
.
erst
erhobene
Gegenvorstellung
wird
Unterbrechungswirkung
§
Satz
erfasst
.
Dahinstehen
kann
Streitfall
Verfahren
Streitwertbeschwerden
überhaupt
§
Satz
unterbrochen
werden
können
vgl.
;
5
Juli
juris
;
Jaspersen
24
.
Edition
1
.
März
§
.
;
.
ZPO/Stackmann
5
.
Aufl
.
.
.
II
.
Gegenvorstellung
hat
Erfolg
.
Ausführungen
Gegenvorstellung
war
Gegenstand
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Sicherungsmaßnahmen
Antrags
Antragstellerin
genannten
Unterlassungsansprüche
auch
Sicherung
Antragstellerin
Schiedsspruch
zugesprochenen
Ziffer
Antrags
aufgeführten
Zahlungsansprüche
.
Antragstellerin
hat
Rechtsbeschwerdebegründung
29
.
Januar
beantragt
Anträgen
Schriftsätzen
18
.
26
.
August
erkennen
.
Schriftsatz
26
.
August
enthielt
Anträge
.
Schriftsatz
18
.
August
gab
Seiten
unter
Ansprüche
Schiedsspruch
wieder
Vollstreckung
II
.
Antrags
aufgeführten
Maßnahmen
gesichert
werden
soll
.
.
werden
zunächst
Zahlungsansprüche
rückständige
Lizenzgebühren
Gesamtwert
Mio.
aufgeführt
.
folgen
II.2
.
Auskunftsansprüche
ebenfalls
gesichert
werden
sollen
.
Oberlandesgericht
hat
Anträge
Seiten
Beschlusses
Einzelnen
wiedergegeben
.
Antragstellerin
hat
Rechtsbeschwerdeverfahren
Beschränkung
Begehrens
Ansprüche
Ziffer
Anträge
18
.
August
vorgenommen
.
ist
gesamte
Streitstoff
Beschluss
Oberlandesgerichts
Rechtsbeschwerdeinstanz
gelangt
.
Antragstellerin
hatte
Antrag
Vollstreckbarerklärung
Wert
Schiedsgericht
zugesprochenen
gemäß
§
Abs.
sichernden
Ansprüche
insgesamt
Mio.
bewertet
.
macht
geltend
Wertangabe
weiteren
Verfahren
korrigiert
haben
.
war
Ausgangspunkt
Streitwertbemessung
Senat
Wert
Hauptsache
Schiedsspruch
zugesprochene
Betrag
Mio.
.
Antrag
Sicherungsmaßnahmen
handelt
Maßnahme
vorläufigen
Rechtsschutzes
so
Wert
Drittel
Hauptsache
angemessen
erscheint
.
Hinblick
Streitwertbegrenzung
§
Abs.
§
Abs.
war
jedoch
Höchstwert
Mio.
anzusetzen
.
Büscher
Kirchhoff
Schwonke
Vorinstanz
:
Entscheidung
27.08.2015