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2098 lines
18 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
23
.
Oktober
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsbeschwerdesache
betreffend
Marke
Nr.
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
23
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Markeninhaberin
wird
10
.
April
zugestellte
Beschluss
26
.
Senats
Marken-Beschwerdesenats
Bundespatentgerichts
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweitigen
Verhandlung
Entscheidung
Bundespatentgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Markeninhaberin
ist
3
November
Nr.
Wortmarke
Dienstleistungen
Kurierdienstleistungen
;
Beförderung
Zustellung
Gütern
Briefen
Paketen
Päckchen
;
Einsammeln
Weiterleiten
Ausliefern
Sendungen
schriftlichen
Mitteilungen
sonstigen
Nachrichten
insbesondere
Briefen
Drucksachen
Warensendungen
Wurfsendungen
adressierten
unadressierten
Werbesendungen
Büchersendungen
Blindensendungen
Zeitungen
Zeitschriften
Druckschriften
durchgesetzte
Marke
eingetragen
.
Antragsteller
hat
Löschung
Marke
beantragt
.
Beschluss
14
.
Dezember
hat
Markenabteilung
Deutschen
Markenamts
Löschung
Marke
angeordnet
.
Beschwerde
Markeninhaberin
ist
Erfolg
geblieben
.
Hiergegen
wendet
Markeninhaberin
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
Antragsteller
beantragt
Rechtsmittel
zurückzuweisen
.
II
.
Bundespatentgericht
hat
Löschungsgrund
§
Abs.
bejaht
Begründung
ausgeführt
:
Eintragung
angegriffenen
Marke
habe
registrierten
Dienstleistungen
Schutzhindernis
§
Abs.
Nr.
entgegengestanden
auch
weiterhin
bestehe
.
Wort
"
"
sei
Angabe
Verkehr
Bezeichnung
Art
Dienstleistungen
verwandt
werden
könne
Marke
eingetragen
sei
.
diene
Bezeichnung
Dienstleistungseinrichtung
Briefe
Pakete
Geldsendungen
andere
Gegenstände
entgegennehme
befördere
zustelle
.
"
"
sei
Oberbegriff
derartigen
Dienstleistungseinrichtung
beförderten
Güter
insbesondere
Schriftgut
Art
.
Bedeutung
habe
auch
Privatisierung
Deutschen
Post
erhalten
.
bestehende
Schutzhindernis
sei
Eintragungszeitpunkt
noch
Zeitpunkt
Entscheidung
Löschungsantrag
Verkehrsdurchsetzung
überwunden
worden
.
Verkehrsdurchsetzung
müsse
Folge
Benutzung
Marke
sein
.
noch
so
große
Bekanntheit
Bezeichnung
reiche
.
bestünden
aber
erhebliche
Zweifel
Wort
"
Eintragungszeitpunkt
Markeninhaberin
Inland
Marke
konkret
beanspruchten
Dienstleistungen
nur
Sachhinweis
Unternehmenskennzeichnung
benutzt
worden
sei
.
Häufig
sei
Bezeichnung
Teil
komplexen
Zeichens
zusammen
weiteren
Bestandteilen
Abbildung
Posthorns
Hausfarbe
verwendet
worden
.
Jedenfalls
seien
aber
Eintragungszeitpunkt
durchgeführten
Verkehrsbefragungen
geeignet
Nachweis
erbringen
Wort
"
"
beteiligten
Verkehrskreisen
Marke
registrierten
Dienstleistungen
durchgesetzt
habe
.
Dienstleistungen
glatt
beschreibenden
Begriff
sei
nahezu
einhellige
Verkehrsdurchsetzung
erforderlich
.
sei
demoskopischen
Gutachten
Jahre
ergebenden
Zuordnungswerten
%
%
schon
erreicht
.
begegne
Ermittlung
Zuordnungsgrade
Gutachten
durchgreifenden
Bedenken
.
sei
Art
Fragestellung
Ergebnis
genommen
worden
sei
Zurechnung
Antworten
Befragten
teilweise
rechtsfehlerhaft
Markeninhaberin
vorgenommen
worden
.
Zeitpunkt
Entscheidung
Löschungsantrag
ergebe
demoskopischen
Ende
2005/Anfang
anderes
Ergebnis
.
Gutachten
folge
nur
Zuordnungsgrad
%
.
Selbst
aber
Gutachten
angenommene
Zuordnungsgrad
%
erreicht
werde
reiche
Annahme
nahezu
einhelligen
Verkehrsdurchsetzung
.
Frage
angegriffene
Marke
auch
löschen
sei
Markeninhaberin
Anmeldung
bösgläubig
gewesen
sei
§
Abs.
Nr.
könne
offenbleiben
.
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
Beurteilung
Bundespatentgericht
Voraussetzungen
Löschung
Eintragung
Marke
"
"
§
Abs.
Satz
Verkehrsdurchsetzung
bejaht
hat
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Bundespatentgericht
ist
ausdrücklich
anzuführen
zutreffend
ausgegangen
Wort
"
"
§
Abs.
markenfähig
ist
Wortzeichen
grundsätzlich
abstrakt
Unterscheidung
Waren
Dienstleistungen
gleich
Art
geeignet
ist
.
2
.
Erfolg
wendet
Rechtsbeschwerde
Annahme
Bundespatentgerichts
angegriffenen
Marke
handele
fraglichen
Dienstleistungen
Haus
beschreibende
Angabe
.
S.
§
Abs.
Nr.
MarkenG.
Vorschrift
sind
Marken
Eintragung
ausgeschlossen
ausschließlich
Angaben
bestehen
Verkehr
Bezeichnung
Art
Beschaffenheit
Bestimmung
sonstiger
Merkmale
Waren
Dienstleistung
dienen
können
.
Waren
Dienstleistungen
beschreibenden
Begriff
kann
auch
auszugehen
sein
Markenwort
verschiedene
Bedeutungen
hat
nur
möglichen
Bedeutungen
Waren
Dienstleistungen
beschreibt
vgl.
.
Slg
.
.
;
.
12.2.2004
C-363/99
Slg
.
I-1619
.
.
Tz
.
.
Bundespatentgericht
hat
Recht
angenommen
Begriff
"
"
deutschen
Sprache
einerseits
Einrichtung
Briefe
Pakete
Päckchen
andere
Waren
befördert
zustellt
andererseits
beförderten
zugestellten
Güter
selbst
Beispiel
Briefe
Karten
Pakete
Päckchen
bezeichnet
.
letztgenannten
Bedeutung
beschreibt
"
"
Gegenstand
Dienstleistungen
beziehen
Marke
eingetragen
ist
.
Begriff
ist
Angabe
Merkmal
Dienstleistungen
§
Nr.
:
.
.
;
Urt
.
.
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
weist
Bezeichnung
"
"
Zusammenhang
Rede
stehenden
Dienstleistungen
komplexen
interpretationsbedürftigen
Begriffsinhalt
.
Vielmehr
verfügt
Markenwort
Dienstleistung
beschreibenden
Inhalt
weiteres
Unklarheiten
erfasst
wird
vgl.
.
.
beschreibenden
Sinngehalt
erkennt
Verkehr
unmittelbar
eindeutig
ankommt
Begriff
Bezeichnung
Dienstleistungseinrichtung
Gegenstands
Dienstleistung
verwendet
wird
.
gegenteilige
Ansicht
stützt
Rechtsbeschwerde
Erfolg
Entscheidung
Deutschen
Markenamts
Bezeichnung
Dienstleistung
"
Post
Klasse
enthalten
"
Rahmen
Markenanmeldung
unklar
angesehen
wurde
.
Bestimmung
§
Abs.
Nr.
muss
Anmeldung
Verzeichnis
Waren
Dienstleistungen
enthalten
Eintragung
beantragt
wird
.
sind
Waren
Dienstleistungen
§
Abs.
MarkenV
so
bezeichnen
Klassifizierung
einzelnen
Ware
Dienstleistung
Klasse
Klasseneinteilung
§
Abs.
MarkenV
möglich
ist
.
Klassifizierung
Dienstleistung
genügt
bloße
Angabe
Post
"
Verbindung
Klassenangabe
weiteren
Zusatz
etwa
Bezeichnung
"
Postdienstleistungen
Klasse
enthalten
"
Dienstleistung
Gegenstand
beschreibt
Dienstleistung
bezieht
.
Bezeichnung
Gegenstands
Dienstleistung
reicht
Angabe
Merkmals
.
S.
§
Abs.
Nr.
.
Rechtsbeschwerde
verhilft
auch
Rüge
Erfolg
Bundespatentgericht
habe
Amtsermittlungspflicht
rechtliche
Gehör
Markeninhaberin
Beurteilung
verletzt
Begriff
"
"
Merkmale
Dienstleistungen
beschreibende
Angabe
handelt
.
Frage
Markenwort
beanspruchten
Dienstleistungen
beschreibende
Angabe
.
S.
§
Abs.
Nr.
ist
war
bereits
Schreibens
Markenstelle
Deutschen
amts
20
.
Februar
Gegenstand
Eintragungsverfahrens
Marke
schließlich
nur
Verkehrsdurchsetzung
§
Abs.
eingetragen
worden
ist
.
Frage
war
Gegenstand
Löschungsverfahrens
Deutschen
Markenamt
Schutzhindernis
§
Abs.
Nr.
bejaht
hatte
.
gesonderten
Hinweises
Eintragungshindernis
§
Abs.
Nr.
Betracht
kam
bedurfte
vgl.
.
.
Cigarettenpackung
.
Bundespatentgericht
brauchte
auch
weiteren
Ermittlungen
anzustellen
Wort
"
"
registrierten
Dienstleistungen
beschreibende
Angabe
darstellte
.
Maßgeblich
Beurteilung
ist
Verkehrsauffassung
sämtlicher
Verbraucherkreise
Abnehmer
Interessenten
Dienstleistungen
Betracht
kommen
Marke
geschützt
ist
vgl.
.
C-108
Slg
.
.
;
.
19.1.2006
.
.
ist
vorliegend
allgemeine
Publikum
.
angesprochenen
Verkehrskreisen
gehörten
auch
Richter
Bundespatentgerichts
Einholung
Sachverständigengutachtens
Auffassung
Verkehrs
beschreibenden
Gehalt
Begriffs
"
"
beanspruchten
Dienstleistungen
feststellen
konnten
vgl.
.
Stich
Buben
;
Marktführerschaft
.
3
.
Rechtsbeschwerde
hat
jedoch
Erfolg
wendet
Bundespatentgericht
Voraussetzungen
Verkehrsdurchsetzung
Marke
"
"
.
S.
§
Abs.
Zeitpunkt
-9-
Eintragung
Zeitpunkt
Entscheidung
Löschungsantrag
verneint
hat
.
Bundespatentgericht
ist
allerdings
zutreffend
ausgegangen
Verkehrsdurchsetzung
Herkunftshinweis
grundsätzlich
Verwendung
Kennzeichnung
Marke
also
markenmäßige
lediglich
beschreibende
Verwendung
voraussetzt
.
Tatsache
Ware
Dienstleistung
bestimmten
Unternehmen
herrührend
erkannt
wird
muss
Benutzung
Zeichens
Marke
beruhen
also
Benutzung
dient
angesprochenen
Verkehrskreise
Ware
Dienstleistung
bestimmten
Unternehmen
stammend
identifizieren
können
vgl.
.
18.6.2002
C-299/99
.
I-5475
.
;
.
.
.
Bundespatentgericht
hat
erhebliche
Zweifel
geäußert
Markeninhaberin
Eintragungszeitpunkt
Zeichen
"
"
konkret
beanspruchten
Dienstleistungen
markenmäßig
benutzt
hat
.
hat
Frage
aber
letztlich
dahinstehen
lassen
.
Rechtsbeschwerdeverfahren
ist
markenmäßigen
Verwendung
Zeichens
"
"
Markeninhaberin
auch
schon
Eintragungszeitpunkt
auszugehen
.
Bundespatentgericht
hat
angenommen
Begriff
"
"
fraglichen
Dienstleistungen
Hause
glatt
beschreibende
Gattungsbezeichnung
handelt
teilweise
noch
bestehenden
Übrigen
noch
lange
zurückliegenden
Monopolstellung
geprägten
Verkehrsanschauung
Verkehrsdurchsetzung
nahezu
einhellige
Verkehrsbekanntheit
Marke
erforderlich
wesen
sei
.
sei
Ergebnisse
Verkehrsbefragungen
Mai
September/Oktober
nachgewiesen
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
Punkten
stand
.
Bundespatentgericht
ist
allerdings
zutreffend
ausgegangen
Markeninhaberin
früheren
Zeitpunkt
Entscheidung
Bundespatentgerichts
noch
fortbestand
Durchsetzung
Marke
berufen
kann
vgl.
.
;
.
.
Situation
Anbieter
Monopolstellung
bestimmte
Leistung
anbietet
ist
jedoch
prüfen
Verkehr
Haus
beschreibende
Angabe
angebotenen
Leistung
Angebot
Monopolisten
identifiziert
Bezeichnung
wirklich
Hinweis
betriebliche
Herkunft
angebotenen
Leistung
betrachtet
.
Fall
liegt
zwar
nahe
Verkehr
Gattungsbegriff
alleinigen
Anbieter
Verbindung
bringt
zugleich
Herkunftshinweis
erblicken
vgl.
Nährbier
.
Entsprechendes
gilt
Markeninhaber
Vergangenheit
Monopolstellung
verfügte
gegenwärtige
Verkehrsauffassung
nach
vor
beeinflusst
.
Erfolg
rügt
Rechtsbeschwerde
indessen
Bundespatentgericht
habe
ausreichenden
Feststellungen
getroffen
Zeitpunkt
Eintragung
Marke
3
November
Zeitpunkt
Entscheidung
Löschungsantrag
15
November
Voraussetzungen
Verkehrsdurchsetzung
.
S.
§
Abs.
vorgelegen
hätten
.
Bundespatentgericht
ist
ausgegangen
erforderlich
angesehene
nahezu
einhellige
Verkehrsdurchsetzung
Gesamtbevölkerung
Grundlage
Ergebnisse
Markeninhaberin
vorgelegten
demoskopischen
Gutachten
Eintragungszeitpunkt
gegeben
war
.
-Gutachten
weise
Mai
Anteil
%
Gesamtbevölkerung
Bezeichnung
"
"
Markeninhaberin
zutreffend
zuordneten
.
Verkehrsgutachten
folge
Zuordnungsgrad
%
Gesamtbevölkerung
.
Werte
reichten
nahezu
einhellige
Verkehrsdurchsetzung
.
Beurteilung
Bundespatentgerichts
hält
Angriffen
Rechtsbeschwerde
stand
.
Frage
Marke
Benutzung
Unterscheidungskraft
.
S.
§
Abs.
erlangt
hat
ist
Gesamtschau
Gesichtspunkte
beantworten
zeigen
können
Marke
Eignung
erlangt
hat
fraglichen
Dienstleistungen
bestimmten
Unternehmen
stammend
kennzeichnen
Dienstleistung
Leistungen
anderer
Unternehmen
unterscheiden
vgl.
.
Art
.
Abs.
MarkenRL
;
.
.
kann
Feststellung
Einzelfall
erforderlichen
Durchsetzungsgrads
festen
Prozentsätzen
ausgegangen
werden
auch
besondere
Umstände
abweichende
Beurteilung
rechtfertigen
untere
Grenze
Annahme
Verkehrsdurchsetzung
%
angesetzt
werden
kann
vgl.
.
;
.
.
Milchschnitte
.
Handelt
jedoch
Begriff
fraglichen
Dienstleistungen
Gattung
glatt
beschreibt
kommen
Verkehrsdurchsetzung
erst
deutlich
höheren
Durchsetzungsgrad
Betracht
.
.
sehr
bekannter
beschreibender
Begriff
kann
Unterscheidungskraft
.
S.
Art
.
Abs.
MarkenRL
§
Abs.
nur
langen
intensiven
Benutzung
Marke
erlangen
sehr
bekannte
geographische
Herkunftsangabe
.
;
Fezer
Markenrecht
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Dementsprechend
hat
Senat
auch
Inkrafttreten
Markengesetzes
Einzelfall
sehr
hohe
nahezu
einhellige
Verkehrsdurchsetzung
notwendig
angesehen
vgl.
Kinder
;
.
;
.
20.9.2007
.
Kinderzeit
;
ebenso
Ströbele
Markengesetz
8
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Gamm
Gewerblicher
Rechtsschutz
Urheberrecht
Medienrecht
.
;
wohl
auch
Lange
.
663
;
.
2
.
Aufl
.
.
.
Ansatz
ist
auch
Bundespatentgericht
ausgegangen
.
hat
jedoch
Anforderungen
Vorliegen
Voraussetzungen
§
Abs.
überspannt
Verkehrsdurchsetzung
Anteil
nahezu
%
Gesamtbevölkerung
Begriff
"
"
Hinweis
bestimmtes
Unternehmen
auffassen
hat
ausreichen
lassen
vgl.
auch
Knaak
109
;
Kahler
10
.
Markeninhaberin
vorgelegte
-Gutachten
Markeneintragung
November
zeitlich
nächsten
kommt
wies
Anteil
%
allgemeinen
Verkehrskreise
Bezeichnung
"
"
Beförderung
Briefen
Warensendungen
Hinweis
bestimmtes
Unternehmen
auffassten
.
wird
Regelfall
untere
Grenze
%
so
deutlich
überschritten
Anforderungen
erfüllt
sind
vorliegend
Verkehrsdurchsetzung
glatt
beschreibenden
Begriffs
stellen
sind
.
Voraussetzungen
Verkehrsdurchsetzung
glatt
beschreibenden
Begriffs
dürfen
so
hoch
angesiedelt
werden
Verkehrsdurchsetzung
Praxis
vornherein
ausgeschlossen
wird
Ströbele
aaO
Rdn
.
;
.
.
besteht
Streitfall
auch
Anlass
Hinblick
spezifischen
Charakter
Hause
Rede
stehenden
Dienstleistungen
beschreibenden
Bezeichnung
"
"
besonders
hohe
Anforderungen
Feststellung
Verkehrsdurchsetzung
.
S.
§
Abs.
stellen
.
Anders
Fall
"
geht
Streitfall
Wandel
Gattungsbegriff
Herkunftshinweis
beschreibende
Verwendung
weitgehend
ausgeschlossen
wird
.
auch
"
Herkunftshinweis
Erbringung
Postdienstleistungen
durchgesetzt
haben
sollte
steht
beschreibende
Charakter
Begriffs
"
Post
"
Gegenstand
Dienstleistung
Zweifel
.
Schutzumfang
Wortmarke
"
ist
beschreibenden
Funktion
Angabe
Schutzschranke
§
Nr.
eng
bemessen
.
Wettbewerbern
Markeninhaberin
ist
auch
kennzeichenmäßige
Verwendung
verboten
anständigen
Gepflogenheiten
Gewerbe
Handel
entsprechenden
Weise
erfolgt
.
ist
Fall
Wettbewerber
benutzten
Kennzeichen
Zusätze
Alleinstellung
benutzten
Markenwort
"
"
abgrenzen
Anlehnung
weitere
Kennzeichen
Markeninhaberin
Verwechslungsgefahr
.
S.
§
Abs.
Nr.
erhöhen
vgl.
.
;
.
.
Bundespatentgericht
hat
Beurteilung
Marke
Verkehrsdurchsetzung
§
eingetragen
worden
ist
zusätzlich
gestützt
Zuordnungswerte
Markeninhaberin
Eintragungsverfahren
vorgelegten
demoskopischen
Gutachten
unzutreffend
ermittelt
worden
seien
.
I.
-Gutachten
ausgewiesenen
Zuordnungswert
%
Mai
müsse
Abschlag
vorgenommen
werden
lenkend
Einfluss
Antworten
seinerzeit
Befragten
genommen
worden
sei
.
Gutachten
folge
nur
Verkehrsdurchsetzung
unter
%
.
-Gutachten
sei
vollziehbar
Zuordnungsgrad
%
ermittelt
worden
sei
.
Abzusetzen
sei
Anteil
Befragten
Marke
"
"
Markeninhaberin
anderen
Unternehmen
zugerechnet
hätten
.
Markeninhaberin
dürften
auch
Antworten
gewertet
werden
deutlich
entnehmen
sei
Befragten
angemeldeten
Marke
Hinweis
bestimmten
Geschäftsbetrieb
sähen
.
ergebe
nur
noch
Durchsetzungsgrad
%
Verkehrsdurchsetzung
Begriffs
"
"
ausreiche
.
Erwägungen
Bundespatentgerichts
tragen
Annahme
Marke
"
sei
Verkehrsdurchsetzung
§
eingetragen
worden
§
Abs.
.
Erfolg
rügt
Rechtsbeschwerde
Bundespatentgericht
Verkehrsdurchsetzung
.
S.
§
Abs.
Eintragungszeitpunkt
Marke
Verstoß
Amtsermittlungsgrundsatz
verneint
Markeninhaber
Feststellungslast
Falle
Unaufklärbarkeit
auferlegt
hat
.
Löschungsverfahren
Deutschen
Markenamt
Bundespatentgericht
ist
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Amts
prüfen
Eintragung
Marke
Schutzhindernis
maßgeblichen
Zeitpunkt
entgegenstand
.
Entscheidend
ist
Schutzhindernis
tatsächlich
vorlag
Eintragung
fehlerhaft
erfolgt
ist
Rippenstreckmetall
;
;
;
258
;
Ingerl/Rohnke
Markengesetz
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Lässt
Nachhinein
erforderlichen
Sicherheit
mehr
aufklären
Schutzhindernis
Eintragungszeitpunkt
vorlag
gehen
verbleibende
Zweifel
Lasten
Antragstellers
Markeninhabers
.
Antragsteller
Löschungsverfahrens
trägt
Voraussetzungen
günstigen
Rechtsnorm
hier
Vorliegens
Schutzhindernisses
Löschungsverfahren
Feststellungslast
Rippenstreckmetall
;
;
83
;
136
;
Fezer
aaO
Rdn
.
;
Ingerl/Rohnke
aaO
§
Rdn
.
19
;
Ströbele
aaO
§
Rdn
.
8
;
Dohnle
.
9
;
Büscher
aaO
.
.
dürfen
allerdings
Antragsteller
Hinblick
Schwierigkeiten
Nachhinein
Fehlen
Verkehrsdurchsetzung
Eintragungszeitpunkt
nachzuweisen
vgl.
nahezu
unüberwindbaren
Beweisanforderungen
auferlegt
werden
.
So
können
Beweiserleichterungen
zugute
kommen
.
Auch
kann
Fehlen
Verkehrsdurchsetzung
Zeitpunkt
Entscheidung
Löschungsantrag
Umständen
Rückschlüsse
Fehlen
Verkehrsdurchsetzung
Eintragungszeitpunkt
zulassen
.
begegnet
Annahme
Bundespatentgerichts
Eintragungszeitpunkt
hätten
Voraussetzungen
Verkehrsdurchsetzung
Marke
"
"
vorgelegen
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Bundespatentgericht
hat
Frage
Verkehrsdurchsetzung
Gesamtschau
relevanten
Umstände
beurteilt
siehe
oben
ausschließlich
Markeninhaberin
vorgelegten
demoskopischen
Gutachten
Mai
November
abgestellt
.
Gutachten
hat
Bundespatentgericht
festgestellt
abgesehen
ausgewiesenen
Durchsetzungsgrad
vgl.
oben
methodischer
Bedenken
geeignet
seien
Nachweis
Verkehrsdurchsetzung
erbringen
.
ergibt
aber
Löschung
Markeneintragung
erforderliche
positive
Feststellung
Verkehrsdurchsetzung
maßgeblichen
Zeitpunkt
vorlag
.
Hatte
Bundespatentgericht
methodische
Bedenken
vorgelegten
demoskopischen
Gutachten
hätte
Amtsermittlungsgrundsatzes
Verfahrensbeteiligten
erörtern
Gelegenheit
geben
müssen
Berücksichtigung
wechselseitigen
Mitwirkungspflichten
relevanten
Umständen
ergänzend
vorzutragen
Beweismittel
vorzulegen
.
Überzeugungsbildung
erforderlich
hätte
Amts
demoskopisches
Gutachten
einholen
müssen
.
Verblieben
Zweifel
Vorliegen
Voraussetzungen
Verkehrsdurchsetzung
durfte
Bundespatentgericht
Hinblick
Feststellungslast
Antragsteller
Markeninhaberin
liegt
Löschung
Markeneintragung
beschließen
.
Bundespatentgericht
ist
ausgegangen
auch
Zeitpunkt
Entscheidung
Löschungsantrag
Schutzhindernis
§
Abs.
Nr.
fortbestanden
hat
§
Abs.
Satz
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
ebenfalls
stand
.
Markeninhaberin
September/Oktober
vorgelegte
Verkehrsumfrage
Entscheidung
Löschungsantrag
zeitlich
nächsten
kommt
weist
Durchsetzungsgrad
%
.
gebnis
nur
unwesentlich
-Gutachten
vember/Dezember
ermittelten
Wert
%
liegt
lässt
Richtigkeit
unterstellt
Schluss
Marke
habe
Herkunftshinweis
durchgesetzt
siehe
oben
.
Bundespatentgericht
hat
allerdings
auch
Gutachten
Jahre
methodische
Bedenken
erhoben
ist
Ergebnis
gelangt
nur
%
befragten
Personen
Marke
"
"
richtig
zugeordnet
hätten
auch
Würdigung
Ergebnisse
Gutachtens
jeweils
Markeninhaberin
lediglich
Anteil
%
erreicht
werde
.
Beurteilung
Bundespatentgerichts
begegnet
greifenden
rechtlichen
Bedenken
Würdigung
Eintragungszeitpunkt
vorgelegten
-Gutachtens
gelten
siehe
oben
.
Bedenken
Beweiswert
Markeninhaberin
vorgelegten
demoskopischen
Gutachtens
lassen
Schluss
Zeitpunkt
Entscheidung
Löschungsantrag
Voraussetzungen
Verkehrsdurchsetzung
vorlagen
.
IV
.
ist
angefochtene
Entscheidung
aufzuheben
Sache
anderweitigen
Verhandlung
Entscheidung
Bundespatentgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
.
Bornkamm
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung
W(pat