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116 lines
946 B

BESCHLUSS
ZA
24
.
September
Zwangsvollstreckungsverfahren
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
24
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Schuldners
Durchführung
Rechtsbeschwerde
Beschluss
25
.
Zivilkammer
Landgerichts
20
.
Juni
Prozesskostenhilfe
bewilligen
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Antrag
Schuldners
13
Juli
ist
Antrag
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerde
verstehen
einziges
Rechtsmittel
Beschluss
Landgerichts
20
.
Juni
Betracht
kommt
.
Rechtsbeschwerde
Schuldners
bietet
hinreichende
Aussicht
Erfolg
§
Rechtsmittel
Beschluss
Landgerichts
statthaft
ist
.
wird
Gesetz
Statthaftigkeit
Rechtsbeschwerde
bestimmt
noch
hat
Beschwerdegericht
Rechtsbeschwerde
zugelassen
§
Abs.
.
Nichtzulassung
Rechtsbeschwerde
Beschwerdegericht
ist
anfechtbar
vgl.
Beschluss
10
.
Januar
IX
ZB
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
M
LG
Entscheidung
20.06.2013